Beschluss
1 Vollz 438/24
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2024:1029.1VOLLZ438.24.00
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Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der angefochtene Beschluss wird - mit Ausnahme der Festsetzung des Gegenstandswerts - aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass die Ablehnung der JVA R. vom 10.08.2023, dem Betroffenen Ausgang im Umfang von 10 Std./Woche zu bewilligen, rechtswidrig war.
Die Kosten des Verfahrens insgesamt und die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen werden der Landeskasse auferlegt.
Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Der angefochtene Beschluss wird - mit Ausnahme der Festsetzung des Gegenstandswerts - aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Ablehnung der JVA R. vom 10.08.2023, dem Betroffenen Ausgang im Umfang von 10 Std./Woche zu bewilligen, rechtswidrig war. Die Kosten des Verfahrens insgesamt und die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen werden der Landeskasse auferlegt. Gründe: I. Der Betroffene war zur Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe wegen Mordes ab dem 25.01.2023 in der Justizvollzugsanstalt R. (im Folgenden JVA) untergebracht. Dort wurde ihm im Juni 2023 Ausgang gem. § 53 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG NRW im Umfang von 5 Std./Woche genehmigt, die der Betroffene stets beanstandungsfrei absolvierte. In der Folge beantragte der Betroffene die Ausweitung des Ausgangs auf 10 Std./Woche. Dieser Antrag wurde seitens der JVA am 10.08.2023 mündlich abgelehnt. Unter dem 13.09.2023 beantragte der Betroffene erneut die Ausweitung des Ausgangs auf 10 Std./Woche. Er machte geltend, in der erweiterten Ausgangszeit studieren zu wollen. Unter dem 28.09.2023 wurde auch dieser Antrag seitens der JVA mündlich abgelehnt. Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 25.09.2023 hat der Betroffene ursprünglich u.a. beantragt, die Entscheidung der JVA vom 10.08.2023 aufzuheben und diese zu verpflichten, auf Basis der Rechtsauffassung der Strafvollstreckungskammer erneut über die Sache zu entscheiden. Die Leiterin der Justizvollzugsanstalt R. hat sich erstinstanzlich im Wesentlichen darauf berufen, die schrittweise Erhöhung des Ausgangs gestalte sich als äußerst zeitaufwändiger Prozess, der nicht nur als Maßnahme der Resozialisierung, sondern auch im Kontext der der Sicherheit der Allgemeinheit zu betrachten sei; da das Haftende angesichts der zu verbüßenden lebenslangen Freiheitsstrafe unbestimmt sei, fänden die üblicherweise anstaltsintern vorgesehenen Schritte von vier Wochen nicht zwingend Anwendung. Am 27.11.2023 ist der Betroffene in die JVA E. verlegt worden. Ab dem 30.01.2024 erhielt er dort Ausgang im Umfang von 5 Std./Woche, der ab dem 14.05.2024 auf 12 Std./Woche und ab dem 19.06.2024 auf 20 Std./Woche erweitert wurde. Nachdem sich die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund mit Beschluss vom 03.01.2024 für unzuständig erklärt und die Sache an die Strafvollstreckungskammer Bielefeld abgegeben hatte, hat der Betroffene mit Schreiben vom 31.05.2024 in Umstellung seines Antrages vom 25.09.2023 beantragt festzustellen, dass die angefochtene Maßnahme vom 10.08.2024 rechtswidrig war. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 05.07.2024 hat die 16. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld den Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Strafvollstreckungskammer ausgeführt, dass der Antrag mangels Feststellungsinteresses bereits unzulässig sei. Die gewünschte Maßnahme habe sich durch die Gewährung von 10 Wochenstunden Ausgang ab dem 14.05.2024 erledigt, ein Feststellungsinteresse liege nicht vor. Insbesondere liege weder eine fortbestehende Beeinträchtigung des Betroffenen noch ein schwerwiegender Grundrechtseingriff vor, wie die Strafvollstreckungskammer unter näherer Darlegung im Einzelnen ausgeführt hat. Der Beschluss ist dem Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen am 20.07.2024 zugegangen. Mit am selben Tag per beA beim Landgericht Bielefeld eingegangenem Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 20.08.2024, wendet sich der Betroffene mittels Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer. Er erhebt die allgemeine Sachrüge und rügt insbesondere die Annahme der Strafvollstreckungskammer, ein schwerwiegender Grundrechtseingriff liege nicht vor. Das Ministerium der Justiz hat beantragt, die Rechtsbeschwerde mangels Zulassungsgrundes als unzulässig zu verwerfen. Der Betroffene und sein Verfahrensbevollmächtigter hatten Gelegenheit zur Gegenäußerung. II. Auf die nach § 116 StVollzG zuzulassende Rechtsbeschwerde des Betroffenen war – entgegen der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer vom 05.07.2024 – festzustellen, dass die ablehnende Entscheidung der JVA R. vom 10.08.2023 rechtswidrig war und den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. Der Beschluss der Kammer war daher aufzuheben. Im Einzelnen: 1. Die – auch im Übrigen zulässige – Rechtsbeschwerde war gem. § 116 Abs. 1 StVollzG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfolgt die Zulassung, wenn vermieden werden soll, dass schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen. Dabei kommt es darauf an, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 09. Januar 2020, III-1 Vollz (Ws) 582+583/19 m.w.N.). Die Strafvollstreckungskammer hat vorliegend zu hohe Anforderungen an das erforderliche (Fortsetzungs-)Feststellungsinteresse gestellt, sofern der Betroffene mit der vom Senat von Amts wegen zur Kenntnis genommenen Antragsschrift vom 31.05.2024 dieses Feststellungsinteresse auch unter Hinweis auf eine Grundrechtsverletzung und sein Rehabilitationsinteresse im Zusammenhang insbesondere mit negativen Auswirkungen auf eine etwaige Bewährungsentscheidung nach §§ 57a, 57 StGB geltend gemacht hat. Dabei hat die Strafvollstreckungskammer auch die Folgen einer Aufnahme von Maßnahmen in den Vollzugsplan verkannt. Das (Fortsetzungs-)Feststellungsinteresse bedeutet kein rechtliches, sondern ein schutzwürdiges Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. Wie die Strafvollstreckungskammer zutreffend ausgeführt hat, kann dies u.a. bei einem Rehabilitationsinteresse aufgrund des diskriminierenden Charakters der beanstandeten Maßnahme zu bejahen sein. Hierbei ist ein schutzwürdiges Interesse an einer mit der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Maßnahme verbundenen Rehabilitierung, z.B. auch bei einer zwischenzeitlichen Verlegung des Betroffenen (hierzu vgl. Senat, NStZ 1991, 509; zur Entlassung des Betroffenen vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.11.2012 - 1 Ws 49/12 -; KG, Beschluss vom 25.09.2007 - 2/5 Ws 189/05 Vollz -; OLG Koblenz, Beschluss vom 22.12.2004 - 1 Ws 611/04 -, jew. zit. n. juris), insbesondere bei einem schwerwiegenden Grundrechtseingriff anzunehmen (Senat, Beschluss vom 26. Oktober 2017 – III-1 Vollz (Ws) 464/17 -, Rn. 12 m.w.N., juris; Senat, Beschluss vom 03. August 2023, III-1 Vollz (Ws) 506/22, n.v.). Ein solch schwerwiegender Eingriff ist hier bei einer Beschränkung seiner persönlichen Freiheit nach Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG bei einem - ausgehend von der Darstellung des Betroffenen - über neun Monate zu Unrecht verweigerten erweiterten Ausgang von fünf Wochenstunden sowie der wesentlichen Bedeutung der Gewährung von Ausgang für die verfassungsrechtlich (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) gebotene Resozialisierung des Betroffenen bzw. für die diesbezüglichen Möglichkeiten (etwa bezüglich der Aussicht auf eine vorzeitige Entlassung oder allgemein hinsichtlich der Entlassungsvorbereitungen) zu besorgen. Bei Ausgang gem. § 53 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG NRW handelt es sich um eine vollzugsöffnende Maßnahme, die als Lockerung im Strafvollzug zu den wichtigsten der Resozialisierung dienenden Behandlungsmaßnahmen gehört (vgl. Arloth/Krä, StVollzG, 5. Auflage 2021, StVollzG § 11 Rn. 1). Der Anspruch auf Resozialisierung ist durch Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützt (vgl. grundlegend BVerfG, Urteil vom 5.6.1973 - 1 BvR 536/72, Ziff. B II 5.b) (Senat, Beschluss vom 26. Oktober 2017 – III-1 Vollz (Ws) 464/17 –, Rn. 12 m.w.N., juris; Senat, Beschluss vom 03. August 2023, III-1 Vollz (Ws) 506/22, n.v.). Unabhängig davon war hier entgegen der Ansicht der Strafvollstreckungskammer nicht lediglich die Zeit vom 10.08.2023 bis zur Verlegung des Betroffenen am 27.11.2023 in den Blick zu nehmen. Hätte die JVA R. dem Betroffenen bereits wie beantragt am 10.08.2023 erweiterten Ausgang bewilligt, wäre dies grundsätzlich auch von der aufnehmenden JVA E. zu beachten gewesen. Enthält der Vollzugsplan bereits eine bestimmte Maßnahme (z.B. Vollzugslockerungen ab einem bestimmten Zeitpunkt), hat der Betroffene zwar keinen Anspruch auf die Durchführung dieser Maßnahme. Allerdings bewirkt die Aufnahme in den Vollzugsplan bei Ermessensentscheidungen eine Selbstbindung der Verwaltung mit der Folge, dass die JVA darlegen muss, aufgrund welcher veränderten Umstände das Ermessen nunmehr anders ausgeübt wird. Auch die bei einer Verlegung übernehmende Anstalt ist bei der Ermessensausübung in diesem Sinne gebunden. Der Betroffene darf daher bei ihn begünstigenden Regelungen eines Vollzugsplans grundsätzlich darauf vertrauen, dass sich auch die übernehmende Vollzugsbehörde an diese hält. Ein Widerruf oder eine Rücknahme kann nur unter den Voraussetzungen des § 83 Abs. 3 StVollzG NRW (vgl. auch § 14 Abs. 2 StVollzG) erfolgen (BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2016 – 2 ARs 398/16 –, Rn. 7 m.w.N., juris; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 21. November 2003, Vollz (Ws) 12/03, juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 06. Mai 1988, 1 Vollz (Ws) 4/88; Arloth/Krä, a.a.O., § 7 Rn. 3f.). Allerdings kann durchaus eine abändernde Vollzugsplanfortschreibung (durch die aufnehmende Anstalt) auf Grundlage der persönlichen Entwicklung des Betroffenen im Vollzug und der Erkenntnisse von der Persönlichkeit des Betroffenen, die in der Aufnahmephase durch die (aufnehmende) Anstalt selbst gewonnen werden, erfolgen. Vorliegend spricht viel dafür, dass dem Betroffenen nach der Aufnahmephase seitens der übernehmenden JVA jedenfalls Ausgang zu bewilligen gewesen wäre. Tatsächlich hat die übernehmende JVA dem Betroffenen auch ab dem 30.01.2024 Ausgang in dem zuletzt von der JVA R. bewilligten Umfang von fünf Wochenstunden gewährt. Die von der Strafvollstreckungskammer vorgenommene abweichende Bewertung des (Fortsetzungs-)Feststellungsinteresses sowie der dargestellten Grundsätze über die Folgen der Aufnahme von Maßnahmen in den Vollzugsplan bergen die Gefahr entsprechender Wiederholungsentscheidungen in sich, gehen - insbesondere auch unter Berücksichtigung der Bedeutung für den Betroffenen - über den vorliegenden Einzelfall hinaus und gebieten daher die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. 2. Die Rechtsbeschwerde hat darüber hinaus auch in der Sache Erfolg. Der Antrag des Betroffenen auf Feststellung, dass die unter dem 10.08.2023 getroffene Ablehnung seines Antrags auf weiteren Ausgang rechtswidrig war, ist i.S.d. §§ 109 ff. StVollzG zulässig, was der Senat auf die erhobene Sachrüge stets von Amts wegen zu prüfen hat, und begründet. a. Wie bereits unter 1. ausgeführt, hat der Betroffene ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung weiteren Ausgangs vom 10.08.2023 gem. § 115 Abs. 3 StVollzG, auch nachdem er (in der JVA E.) ab dem 14.05.2024 Ausgang im Umfang von 12 Wochenstunden erhalten hat und sich sein ursprüngliches Begehren somit erledigt hat. b. Die ablehnende Entscheidung der JVA R. vom 10.08.2023 war rechtswidrig und hat den Betroffenen in seinen Rechten verletzt. Für die Gewährung einer der Erreichung des Vollzugsziels dienenden, vollzugsöffnenden Maßnahme des Ausgangs gem. § 53 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG NRW gelten die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 StVollzG NRW. § 53 Abs. 1 StVollzG NRW sieht dabei zunächst die Zustimmung des Gefangenen zur jeweiligen Maßnahme vor und sodann die Prüfung, ob eine Flucht- oder Missbrauchsgefahr vorliegt. Hinsichtlich der – jeweils im Einzelfall (Prognoseentscheidung im Sinne einer Einzelfallprüfung, vgl. BeckOK Strafvollzug NRW/Knauss, 21. Ed. 01.08.2024, StVollzG NRW § 53 Rn. 7) – zunächst konkret zu prüfenden Flucht- oder Missbrauchsgefahr bedarf es für die Versagung vollzugslockernder Maßnahmen stets einer positiven Feststellung der Flucht- oder Missbrauchsgefahr (vgl. nur Senat, Beschl. v. 09. Juni 2016 – 1 Vollz(Ws) 150/16, BeckRS 2016, 12258; BeckOK Strafvollzug NRW/Knauss, a.a.O. Rn. 5 m.w.N.). Im konkreten Einzelfall ist bei Nichtvorliegen einer Flucht- oder Missbrauchsgefahr sodann im Wege der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens eine Entscheidung über die konkrete vollzugsöffnende Maßnahme – hier Ausgang – durch die JVA zu treffen, bei der gem. § 53 Abs. 1 S. 2 StVollzG NRW die Belange des Gefangenen mit den Schutzinteressen der Allgemeinheit abzuwägen sind. § 53 Abs. 1 S. 2 StVollzG NRW führt für diese Ermessensentscheidung besonders relevante Kriterien im Sinne von Regelbeispielen an (Persönlichkeit der Gefangenen, ihr Vollzugsverhalten sowie die Vollzugsdauer und die Art der Maßnahme) (Senat, Beschluss vom 03. August 2023, III-1 Vollz (Ws) 506/22, n.v.). Die Versagung von Lockerungen in der Vollzugsplanfortschreibung ist nur dann frei von Ermessensfehlern und verhältnismäßig, wenn die Gründe hierfür nicht pauschal, sondern lockerungsbezogen abgefasst sind (Senat, Beschluss vom 27. Dezember 2016 – III-1 Vollz (Ws) 427/16 –, Rn. 15, juris). Diese Vorgaben hat die JVA bei ihrer (mündlichen) Ablehnungsentscheidung vom 10.08.2023 indes nicht beachtet, wobei dem Senat als Erkenntnisquellen aufgrund der Revisionsähnlichkeit des Rechtsbeschwerdeverfahrens stets ausschließlich die jeweilige Antragsschrift des Betroffenen nebst etwaiger Anlagen sowie die Gründe des angefochtenen Beschlusses zugänglich sind. Soweit der Betroffene ausweislich der Beschlussgründe zum einen (unwidersprochen) vorgetragen hat, als – nicht lockerungsbezogener - Grund für die ablehnende Entscheidung sei ihm zur Begründung der Ablehnung vom 10.08.2023 genannt worden, dass er in einer an die Anstaltsleitung gerichteten E-Mail vom 23.07.2023 auf die mögliche Untätigkeit eines Bediensteten hingewiesen habe, liegt bereits auf der Hand, dass diese Erwägung weder im Rahmen der vorzunehmenden positiven Feststellung einer Flucht- bzw. Missbrauchsgefahr relevant noch (konkret bzw. überhaupt) lockerungsbezogen ist. Soweit zum anderen ausweislich der Gründe des angefochtenen Beschlusses seitens der JVA R. erstinstanzlich (dortige Stellungnahme vom 06.12.2023) das unbestimmte Haftende, die unklare Perspektive des Haftendes, den äußerst zeitaufwändigen Prozess der schrittweisen Erhöhung des Wahlausgangs, dessen Betrachtung nicht nur als Maßnahme der Resozialisierung, sondern auch „im Kontext der Sicherheit der Allgemeinheit“, die „nicht zwingende Anwendung der üblicherweise anstaltsintern vorgesehenen Schritte von vier Wochen“ sowie das Abzielen der Ablehnungsentscheidung darauf, „den angemessenen Umfang dieser Maßnahmen zu bestimmen“, als Begründung der Ablehnungsentscheidung vom 10.08.2023 angeführt worden sind, handelt es sich - selbst wenn man davon ausgeht, dass all diese Erwägungen bereits bei der Ablehnung vom 10.08.2023 und nicht etwa erst bei der späteren Ablehnungsentscheidung vom 28.09.2023 Beachtung fanden - lediglich um einzelne und gleichsam stichwortartig aufgezählte bei der Ermessensentscheidung der JVA zu berücksichtigende Punkte, ohne dass erkennbar wird, mit welchen konkreten (lockerungsbezogenen) Erwägungen die JVA R. im hiesigen Einzelfall ihr Ermessen ausgeübt hat. Vielmehr fehlt es gerade an einer umfassenden (und nachvollziehbar dargelegten) Abwägung anhand der gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 StVollzG NRW. Soweit seitens der JVA R. ausweislich der landgerichtlichen Beschlussgründe erstinstanzlich im Hinblick auf sein aufgenommenes Studium zudem die nicht „zwingende Notwendigkeit eines weiteren Bildungsengagements“ des 60-jährigen, bereits studierten und promovierten Betroffenen als Begründung für die Ablehnung des Antrags des Betroffenen vom 10.08.2023 genannt wird, weist der Senat darauf hin, dass ausweislich der Gründe des angefochtenen Beschlusses der Betroffene allein den weiteren - hier nicht streitgegenständlichen - Antrag auf erweiterten Ausgang vom 13.09.2023 mit dem aufgenommenen Studium begründet hat, so dass jedenfalls nicht auf der Hand liegt, dass diese Erwägung bereits bei der Ablehnungsentscheidung vom 10.08.2023 tatsächlich eine Rolle gespielt hat. 3. Der den Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§§ 109 ff. StVollzG) als unzulässig zurückweisende Beschluss der Strafvollstreckungskammer war mit Ausnahme der Festsetzung des Gegenstandswerts aufzuheben. Insbesondere angesichts der lediglich mündlich erfolgten Begründung der Ablehnungsentscheidung vom 10.08.2023 ist die Sache spruchreif und weitergehende Feststellungen sind nicht zu erwarten, so dass der Senat in der Sache selbst entscheiden konnte und die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Ablehnungsentscheidung festgestellt hat (§§ 119 Abs. 4 S. 2, 115 Abs. 3 StVollzG). 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO entsprechend.