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Beschluss

6 Vollz 42/24

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2024:1015.6VOLLZ42.24.00
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Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen und der angefochtene Beschluss - mit Ausnahme des festgesetzten Gegenstandswertes - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Arnsberg zurückverwiesen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen und der angefochtene Beschluss - mit Ausnahme des festgesetzten Gegenstandswertes - aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Arnsberg zurückverwiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. Gründe: I. Der Betroffene befindet sich in der Justizvollzugsanstalt R. in unbefristeter Sicherungsverwahrung, die seit dem 19.11.2021 vollzogen wird. Nach den Feststellungen des angefochtenen Beschlusses hat die Justizvollzugsanstalt auf ihrer Internetseite die Regelung veröffentlicht, dass Verteidigerbesuche mit mindestens einem Tag Vorlauf zu vereinbaren sind. Gleichwohl bat der in K. ansässige Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen als dessen Verteidiger am 00.10.2023 um 12:29 Uhr um die Ermöglichung eines taggleichen Verteidigerbesuchs, der innerhalb der regulären Besuchszeit zwischen 13:00 Uhr und 20:30 Uhr stattfinden sollte. Geplant war die Besprechung eines gegen den Betroffenen geführten aktuellen Ermittlungsverfahrens sowie die Vorbereitung einer für den 21.11.2023 terminierten Anhörung in der Maßregelvollzugssache. Hierbei teilte der Verteidiger mit, die Regelung, wonach Verteidigerbesuche am Vortag abzusprechen sind, nicht zu kennen; zudem habe es sich im Hinblick auf anderweitige Termine und die schwankende Gesundheit des Betroffenen erst am fraglichen Tage ergeben, dass ein Besuch kurzfristig stattfinden könne und es werde – auch im Hinblick auf die weite Entfernung seines Kanzleisitzes – um eine Ausnahme gebeten. Nach mehreren Telefonaten mit verschiedenen Bediensteten wurde die taggleiche Durchführung eines Verteidigerbesuchs unter Hinweis auf die nicht rechtzeitige Ankündigung abgelehnt. Diese Entscheidung wurde auch nach der um 13:08 Uhr stattgefundenen persönlichen Vorsprache des Verteidigers aufrechterhalten. Mit dem am 22.11.2023 eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung haben der Betroffene und sein Verfahrensbevollmächtigter – insoweit auch aus eigenem Recht als Verteidiger – die Feststellung begehrt, dass die am 00.10.2023 erfolgte Ablehnung des taggleichen Verteidigerbesuchs rechtswidrig gewesen sei und den Betroffenen und seinen Verteidiger in ihren Rechten verletzt habe. Hierzu haben sie geltend gemacht, die Justizvollzugsanstalt habe ihr Ermessen bei der Prüfung einer Ausnahme nicht bzw. nicht hinreichend ausgeübt und insbesondere unberücksichtigt gelassen, dass der Besuch am 00.10.2023 wegen des Vorhandenseins räumlicher und personeller Kapazitäten problemlos hätte ermöglicht werden können. Stattdessen habe die Justizvollzugsanstalt die von ihr festgelegte Frist zur Vorankündigung des Besuchs als eine starre Ausschlussfrist behandelt. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen und die für das erstinstanzliche Verfahren nachgesuchte Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht versagt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Art und Weise der nach § 28 Abs. 1 SVVollzG NRW zu gestattenden Verteidigerbesuche könne von der Justizvollzugsanstalt im Rahmen ihres Organisationsermessens geregelt werden, solange das Recht auf Besuche nicht unverhältnismäßig eingeschränkt werde. Insoweit sei die Regelung, wonach Verteidigerbesuche mindestens einen Tag vorher zu vereinbaren seien, nicht zu beanstanden. Eine solche Vorlaufzeit sei der Justizvollzugsanstalt im Hinblick auf die von ihr vorgetragenen organisatorischen Belange zuzubilligen, zu denen u. a. die Prüfung besuchsrelevanter Sicherungsmaßnahmen, die Buchung eines Einzelbesucherraums, die Planung der Zu- und Rückführung des Untergebrachten in die Besuchsabteilung sowie seine Durchsuchung sowie die Planung der Kontrolle des Verteidigers nebst mitgebrachter Gegenstände gehöre. Die auf der Internetseite veröffentlichte Regelung könne auch unproblematisch von Verteidigern eingehalten werden, zumal hier aus der – wenn auch taggleichen – telefonischen Kontaktaufnahme folge, dass der Verteidiger selber nicht damit gerechnet habe, gänzlich unangekündigt erscheinen zu können. Es sei unerheblich, ob am fraglichen Tag ein Besuchsraum frei und Personal verfügbar gewesen sei. Ausnahmen von der Regelung, den Besuch am Vortag abzusprechen, seien nur dann zu prüfen, wenn ein Sachverhalt vorgetragen werde, aus dem sich – wie etwa beim Ausfall der Telefonanlage – die Unmöglichkeit einer vorherigen Kontaktaufnahme ergebe. Derartiges sei hier aber nicht ersichtllich. Im Übrigen sei aus der telefonischen Äußerung des Leiters der Abteilung für Sicherungsverwahrte, wonach keine Ausnahme gemacht werde, zu schließen, dass die Möglichkeit einer Ausnahme geprüft worden sei. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, mit der er unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen sinngemäß die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Ministerium der Justiz NRW hat beantragt, die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen. Der Betroffene hatte über seinen Verfahrensbevollmächtigten Gelegenheit zur Stellungnahme. II. 1. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne des § 116 Abs. 1 StVollzG zuzulassen und hat in der Sache - zumindest vorläufig - Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg zur neuen Behandlung und Entscheidung. Vorliegend ist die Einheitlichkeit der Rechtsprechung gefährdet und daher die Zulassung der Rechtsbeschwerde geboten, weil die Strafvollstreckungskammer im Rahmen ihrer Entscheidungsfindung die Grenzen des § 115 Abs. 5 StVollzG nicht hinreichend beachtet, nämlich zu eng gezogen hat. Nach dieser Bestimmung unterliegt der gerichtlichen Kontrolle auch die Prüfung, ob die Maßnahme oder ihre Ablehnung – unter anderem deshalb – rechtswidrig ist, weil die Vollzugsbehörde von ihrem Ermessen nicht in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Demnach werden von der Prüfung auch der Ermessensnichtgebrauch und die Ermessensunterschreitung erfasst (Arloth/Krä/Arloth, 5. Aufl. 2021, StVollzG § 115 Rn. 13, beck-online). Derartige Fehler der Ermessensausübung liegen unter anderem vor, wenn das Ermessen überhaupt nicht ausgeübt wird oder wenn nicht alle für die Abwägung relevanten Aspekte durch die Vollzugsbehörde einbezogen werden (Arloth/Krä/Arloth, 5. Aufl. 2021, StVollzG § 115 Rn. 15, beck-online). Bei der Frage, ob im Einzelfall Ausnahmen von generell getroffenen Regelungen für Verteidigerbesuche zuzulassen sind, handelt es sich um eine solche, die eine Ermessensausübung der Vollzugsbehörde erfordert. Schon für allgemeine Besuche im Rahmen des regulären Strafvollzugs gilt, dass deren Modalitäten jenseits der übergreifend regelbaren Aspekte (wie Besuchszeiten, Häufigkeit und Dauer) nicht abschließend durch die Hausordnung im Sinne von § 24 Abs. 1 S. 3 StVollzG festgelegt werden können, sondern Raum für einzelfallbezogene Ermessensentscheidungen bleiben muss (vgl. etwa OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 30.01.2015, 1 Ws (RB) 6/15, juris Rn. 10). Erst recht gilt für die nach § 28 Abs. 1 SVVollzG NRW zu gestattenden Verteidigerbesuche, dass allgemeine Regelungen der näheren organisatorischen Modalitäten – auch wenn diese grundsätzlich berechtigt sein mögen – in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zugänglich sein müssen, was jeweils eine entsprechende Ermessensausübung voraussetzt. So ist etwa der im angefochtenen Beschluss zitierten Rechtsprechung (KG, Beschl. v. 18.04.2017, 5 Ws 237/16, Leitsätze 1 und 3, StraFo 2017, 212-214) zu entnehmen, dass Verteidigerbesuche in begründeten Ausnahmefällen auch außerhalb der allgemeinen Besuchszeiten zu ermöglichen sind und der Justizvollzugsanstalt für die Prüfung solcher Ausnahmen „im Regelfall“ eine 24-stündige Bearbeitungszeit zuzugestehen ist. Folglich ist auch nach dieser Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, die der Vollzugsbehörde zuzugestehende Vorlaufzeit nicht starr, sondern kann in begründeten Einzelfällen auch kürzer als 24 Stunden zu bemessen sein. Dies gilt erst recht, wenn keine Ausnahmen von der regulären Besuchszeit zu prüfen sind, sondern – wie hier – lediglich überlegt werden muss, ob ein Verteidigerbesuch im Rahmen der normalen Besuchszeit ausnahmsweise noch am gleichen Tage ermöglicht werden kann. Vor diesem Hintergrund erweist sich der im angefochtenen Beschluss eingenommene rechtliche Ausgangspunkt als zu eng, wonach Ausnahmen von der Vorgabe, Verteidigerbesuche am Vortag abzusprechen, von der Justizvollzugsanstalt nur dann in Betracht zu ziehen sind, wenn eine rechtzeitige Kontaktaufnahme – etwa wegen des Ausfalls der Telefonanlage – unmöglich war. Vielmehr hat die Vollzugsbehörde auch bei einer nicht rechtzeitigen Ankündigung des Verteidigerbesuchs hinsichtlich einer nachgesuchten Ausnahme eine Ermessensentscheidung zu treffen, bei der sämtliche relevanten Gesichtspunkte in Betracht zu ziehen sind. Hierzu gehört neben der Frage, ob der Verteidiger für einen spontanen Besuchswunsch nachvollziehbare Gründe darlegen konnte, auch die Überlegung, ob und ggf. mit welchem Aufwand die Justizvollzugsanstalt einen taggleichen Besuch hätte ermöglichen können. Zudem können je nach Lage des Einzelfalles auch Aspekte wie eine vorgetragene Eilbedürftigkeit oder der mit einer Vertagung auf Seiten des Verteidigers verursachte Aufwand sowie weitere Gesichtspunkte zu berücksichtigen sein. Da das Landgericht diese Aspekte als nicht entscheidungserheblich abgesehen hat, hat es folgerichtig, im Ergebnis aber fehlerhaft, von einer Aufklärung der Gründe abgesehen, welche die Justizvollzugsanstalt letztlich zur Versagung des Verteidigerbesuchs veranlasst haben. Der in den Beschlussgründen ergänzend enthaltene Hinweis, wonach die Justizvollzugsanstalt nach dem Ergebnis der mit dem Verteidiger geführten Gespräche eine Ausnahme geprüft habe, genügt als solcher nicht, um nachvollziehen zu können, welche Erwägungen bei der Ermessensausübung der Justizvollzugsanstalt tragend waren. Aus den vorgenannten Gründen ist die Rechtsbeschwerde auch begründet, mit der Folge, dass die Sache zur neuen Behandlung und Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg zurückzuverweisen war (§ 119 Abs. 2 S. 1, 3 StVollzG). Eine eigene Entscheidung des Senats anstelle der Strafvollstreckungskammer kam mangels Spruchreife (§ 119 Abs. 3 S. 2 StVollzG) nicht in Betracht. Dem Senat ist es als Rechtsbeschwerdegericht versagt, eigene Feststellungen zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu treffen. 2. Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerdeinstanz war der Erfolg trotz hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung zu versagen, da die Antragstellung im Hinblick auf die Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht ordnungsgemäß erfolgt ist. Gemäß § 120 Abs. 2 StVollzG i. V. m. §§ 114, 119 Abs. 1 S. 1 ZPO erfolgen die Antragstellung und Bewilligung für jeden Rechtszug gesondert. Insoweit erfordert eine ordnungsgemäße Antragstellung gemäß § 117 Abs. 2 S. 1, Abs. 4 S. 1 ZPO grundsätzlich die Abgabe einer Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für die jeweilige Instanz. Hierbei kann es im Rechtsmittelverfahren zwar ausreichen, auf erstinstanzlich zu den Akten gereichte – ihrerseits ordnungsgemäße – Erklärungen und Formulare Bezug zu nehmen, wenn Veränderungen seitdem nicht eingetreten sind. Jedoch bleibt insoweit die ausdrückliche Versicherung erforderlich, dass die vorliegenden Unterlagen auch die aktuellen Verhältnisse noch unverändert abbilden (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2004 – V ZA 8/04 –, Rn. 2, juris; BGH, Beschl. vom 19. November 2008 – XII ZB 102/08 –, Rn. 5-6, juris; OLG Dresden, Beschl. vom 5. Februar 2024 – 4 U 74/24 –, Rn. 4, juris). Vorliegend waren dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsmittelverfahren weder aktuelle Unterlagen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen beigefügt noch sind Ausführungen dazu erfolgt, dass sich seit Einreichung der Unterlagen in erster Instanz keine Änderungen ergeben haben. Der Schriftsatz vom 22.06.2024 enthält lediglich eine allgemeine Bezugnahme auf die „bisherige Begründung“. Insoweit ist schon zweifelhaft, ob die Bezugnahme auf die zur Sache, nicht aber zur wirtschaftlichen Situation erfolgte Begründung überhaupt so verstanden werden kann, dass damit zugleich auf die erstinstanzlich eingereichten Prozesskostenhilfeformulare verwiesen werden sollte. Aber selbst wenn diese Bezugnahme so gemeint gewesen sein sollte, genügt diese nicht, da eine bloße Bezugnahme auf ältere Unterlagen nicht zugleich den – ausdrücklich zu versichernden – Aussagegehalt hat, dass Änderungen seitdem nicht eingetreten sind. Der Senat hat auch keine Veranlassung gesehen, aufgrund eines Hinweises die Nachholung der für die Rechtsmittelinstanz fehlenden Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu ermöglichen. Denn im Falle einer Nachholung hätte Prozesskostenhilfe ohnehin nicht rückwirkend auf den Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung, sondern erst mit Wirkung vom Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Antragstellung – zu der die Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Situation gehört – erfolgen können. Denn Bewilligungsreife liegt erst ab dem Zeitpunkt vor, ab dem ein nach §§ 117, 118 ZPO vollständiger Antrag vorliegt (vgl. Anders/Gehle/Dunkhase, 82. Aufl. 2024, ZPO § 114 Rn. 21, beck-online). Die zu diesem Zeitpunkt aufgrund der unbedingt erfolgten Rechtsmitteleinlegung bereits angefallenen Kosten hätten daher von einer späteren Prozesskostenhilfebewilligung ohnehin nicht mehr umfasst sein können (vgl. Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 119 ZPO, Rn. 6).