Leitsatz: 1. Im Enteignungsentschädigungsverfahren haben die ordentlichen Gerichte über Entschädigungsansprüche unter Einbeziehung der Anordnungen und Ausführungen des der Enteignung zugrundeliegenden Planfeststellungsbeschlusses zu entscheiden, wenn dieser wegen der Höhe der Entschädigung auf das Enteignungsentschädigungsverfahren und auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten verweist. 2. Die Durchführung eines Enteignungsentschädigungsverfahrens vor der Enteignungsbehörde stellt eine Sachurteilsvoraussetzung dar. Die Parteien können allerdings auf dessen Durchführung verzichten. In diesem Fall kann der Klageweg direkt beschritten werden. 3. Anordnungen in Planfeststellungsbeschlüssen über zu gewährende Entschädigungen dem Grunde nach sind anhand der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses hinsichtlich ihrer Voraussetzungen und ihres Umfangs auszulegen. 4. Obligatorische, nicht dinglich gesicherte Nutzungsrechte fallen grundsätzlich in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG. Geschützt wird allerdings nur eine vertragliche Rechtsposition, von deren Fortbestand sicher ausgegangen werden kann. 5. Zu den Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs des Straßenanliegers, wenn durch Bauarbeiten die Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten zum Gewerbegrundstück beeinträchtigt sind. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beteiligten zu 1. gegen das am 16. Dezember 2021 verkündete Urteil des Landgerichts Arnsberg - Kammer für Baulandsachen - gemäß § 221 Abs. 1 Satz 1 BauGB i. V. m. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil er davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses gegeben. Gründe I. Die Beteiligte zu 1. macht gegenüber der Beteiligten zu 2. wegen der Teilenteignung mehrerer in ihrem Eigentum stehender Grundstücke im Zusammenhang mit dem am 23. Januar 2006 planfestgestellten und im Jahr 2011 fertig gestellten sechsstreifigen Ausbau der Bundesautobahn N01 (A N01) in V.-C. (Anschlussstelle H.-straße) sowie der damit verbundenen Errichtung einer Lärmschutzwand umfangreiche Entschädigungsansprüche geltend. Die Beteiligte zu 1. erwarb die Grundstücke am 5. Juli 2007 von ihrer Rechtsvorgängerin. Auf einem Teil der im Eigentum der Beteiligten zu 1. stehenden und später enteigneten Grundstücke (Gemarkung L., Flur N02, Flurstücke N03, N04 und N05) befand sich bis zum 31. August 2009 eine von der P. Deutschland GmbH als Pächterin der Beteiligten zu 1. betriebene Tankstelle, die ausschließlich an die A N01 angeschlossen war. Zudem hatte die Beteiligte zu 1. die Gewerbegebäude auf dem ebenfalls in ihrem Eigentum stehenden, nicht enteigneten, aber nahe der Ausbaumaßnahme gelegenen Grundstück H.-straße 00 - 00 an die Firmen Z. GmbH und K. GmbH vermietet. Die Gebäude sind aufgrund der im Zuge des Ausbaus der A N01 erfolgten Errichtung einer sechs Meter hohen undurchsichtigen Lärmschutzwand im Gegensatz zum vorherigen Status von der Autobahn aus entsprechend eingeschränkt sichtbar. Anfang 2010 beantragte die Beteiligte zu 2. bei der Beteiligten zu 3. die Einleitung des Enteignungs- und Entschädigungsfestsetzungsverfahrens gegen die Beteiligte zu 1. In diesem Verfahren machte die Beteiligte zu 1. fünf Entschädigungspositionen geltend und zwar 1. eine Entschädigung für die enteigneten Flächen selbst, 2. eine Entschädigung für den Wertverlust der Restflächen, 3. eine Entschädigung für den Verlust des Pachtvertrages mit der P. Deutschland GmbH, 4. eine Entschädigung für entgangene Mieten durch Mietminderungen der Z. GmbH und 5. eine Entschädigung für entgangene Mieten durch Mietminderungen der K. GmbH. Am 12. November 2020 erließ die Beteiligte zu 3. den Enteignungs- und Entschädigungsfestsetzungsbeschluss. Unter Nr. 1 des Beschlusstenors wurde der Beteiligten zu 1. das Eigentum an mehreren, für den Ausbau der A N01 benötigten Grundstücken entzogen; neue Eigentümerin wurde die Beteiligte zu 2. Nach Nr. 2 des Beschlusstenors hatte die Beteiligte zu 2. der Beteiligten zu 1. für den Eigentumserwerb an den unter Nr. 1 bezeichneten Grundstücken eine Entschädigung in Höhe von 80.400 Euro zu zahlen. Darüberhinausgehende Entschädigungsansprüche der Beteiligten zu 1. wurden zurückgewiesen. Nr. 3 des Beschlusstenors enthielt eine Regelung zur Verzinsung des Entschädigungsbetrages. Am 1. März 2021 hat die Beteiligte zu 1. beim Landgericht Arnsberg Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und beantragt, die Beteiligte zu 2. unter teilweiser Aufhebung des Enteignungs- und Entschädigungsfestsetzungsbeschlusses der Beteiligten zu 3. vom 12. November 2020 (Az. 21.14.01-02/10) zu verurteilen, an sie über die bislang festgestellte Entschädigung hinaus folgende Entschädigungen zu zahlen: a) weitere 177.250,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22. März 2010 aus 257.650,00 Euro für den Rechtsverlust des Bodenwertes der enteigneten Grundstücke; b) weitere 274.250,83 Euro nebst Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22. März 2010 für den Verlust des Pachtvertrages mit der P. Deutschland GmbH; c) weitere 1.499.344,78 Euro nebst Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22. März 2010 für Mietminderungen der Firma Z. GmbH; d) weitere 230.312,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22. März 2010 für Mietminderungen der Firma K. GmbH; e) weitere 986.070,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22. März 2010 aufgrund der Wertminderung der verbleibenden Restgrundstücke; f) mindestens weitere 3.436.666,67 Euro nebst Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22. März 2010 aufgrund der Wertminderung des Grundstücks H.-straße 00-00 in V.; g) Rechtsvertretungskosten durch die notwendige Inanspruchnahme ihrer Verfahrensbevollmächtigten im Enteignungsverfahren. Die Beteiligten zu 2. und 3. haben jeweils beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Das Landgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass es der Beteiligten zu 1. im Hinblick auf die von ihr geltend gemachten Entschädigungsansprüche an gesicherten, von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtspositionen bezüglich des Tankstellengebäudes und -betriebs, zukünftiger Pachtzinsen sowie der Sichtbarkeit der Gewerbegebäude auf dem Grundstück H.-straße 00 - 00 von der A N01 aus ermangele. Wegen der tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Ausführungen des Landgerichts im Einzelnen wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils verwiesen. Mit ihrer am 7. Februar 2022 beim Senat eingegangenen Berufung verfolgt die Beteiligte zu 1. ihre erstinstanzlich gestellten Anträge nur noch teilweise unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiter. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 4. April 2022 (Bl. 498 ff. GA) und 30. Juni 2022 (Bl. 531 ff. GA) Bezug genommen. Die Beteiligte zu 1. beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Beteiligte zu 2. unter teilweiser Aufhebung des Enteignungs- und Entschädigungsfestsetzungsbeschlusses der Beteiligten zu 3. vom 12. November 2020 (Az. 21.14.01-02/10) zu verurteilen, an sie über die bislang festgestellte Entschädigung hinaus folgende Entschädigungen zu zahlen: 1. weitere 177.250,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22. März 2010 aus 257.650,00 Euro für den Rechtsverlust des Bodenwertes der enteigneten Grundstücke; 2. weitere 274.250,83 Euro nebst Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22. März 2010 für den Verlust des Pachtvertrages mit der P. Deutschland GmbH; 3. weitere 986.070,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22. März 2010 für die Wertminderung der nach der Enteignung verbliebenen Restgrundstücke; 4. weitere 263.243,74 Euro nebst Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22. März 2010 für Mietminderungen der Firma Z. GmbH; 5. weitere 51.562,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22. März 2010 für Mietminderungen der Firma K. GmbH. Die Beteiligte zu 2. beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beteiligte zu 2. verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 1. Juni 2022 (Bl. 522 ff. GA) verwiesen. Die Beteiligte zu 3 äußert sich weder zur Sache noch hat sie Sachanträge gestellt. II. Die Berufung der Beteiligten zu 1. und Berufungsklägerin (im Folgenden: Beteiligte zu 1.) ist zwar zulässig, aber offensichtlich unbegründet. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere, der Beteiligten zu 1. günstigere Entscheidung (§ 221 Abs. 1 Satz 1 BauGB i. V. m. § 513 Abs. 1 ZPO). Das Landgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung, soweit er noch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, durch das angefochtene Urteil zu Recht zurückgewiesen. Die von der Beteiligten zu 1. im Berufungsverfahren mit dem Begehr teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils noch weiterverfolgten Anträge bleiben erfolglos, da der Beteiligten zu 1. die von ihr geltend gemachten Ansprüche auch unter Berücksichtigung der Berufungsbegründung nicht zustehen. Im Einzelnen: 1. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht seine Zuständigkeit als Kammer für Baulandsachen auch insoweit bejaht, als die Beteiligte zu 1. ihre Ansprüche auf die Anordnungen und Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses vom 23. Januar 2006 unter A. 5.7.2 („Ertragsminderungen“) stützt. Denn A. 5.7.2 verweist wegen der Höhe der Entschädigung aufgrund von Ertragswertminderungen auf B. 8. des Planfeststellungsbeschlusses. Dort wird ausnahmslos (und damit unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt) auf das Enteignungsentschädigungsverfahren und auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten verwiesen (S. 106 des Beschlusses). Nach dem für das Enteignungsentschädigungsgesetz maßgeblichen EEG NRW sind innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit die Baulandkammern zuständig (vgl. § 50 Abs. 1 EEG NRW). 2. Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 2. ist die Berufung der Beteiligten zu 1. uneingeschränkt zulässig. a) Die Berufungsbegründung erfüllt die Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. Denn die Beteiligte zu 1. greift im Rahmen der gestellten Anträge die Ausführungen des Vordergerichts bezüglich sämtlicher Streitgegenstände an. b) Eine nach Maßgabe des § 533 ZPO unzulässige Klageänderung bezüglich der Berufungsanträge zu 4. und 5. liegt bereits deshalb nicht vor, weil die Beteiligte schon erstinstanzlich in ihrem Schriftsatz vom 23. August 2021 (dort Seite 12) vorgetragen hat, die Mietminderung sei auch erfolgt, weil sich die Mieter im Zuge der Baumaßnahmen und der deswegen notwendigen Verkehrsbehinderungen und Zufahrtsbeschränkungen erheblichen geschäftlichen Einbußen ausgesetzt gesehen hätten, da ein wesentlicher Teil der Laufkundschaft infolge der nicht länger möglichen Erreichbarkeit des Grundstücks von der Autobahn aus ausgeblieben sei. c) Soweit – wie von der Beteiligten zu 3. erstinstanzlich in ihrem Schriftsatz vom 22. April 2021 vorgebracht (Bl. 222 GA) – die Beteiligte zu 1. sich wegen einer Entschädigung aufgrund von Ertragswertminderungen nach dem Planfeststellungsbeschluss nicht zunächst an den Vorhabenträger mit dem Ziel der Einigung gewandt hat, folgt daraus nicht, dass die Behandlung der Entschädigungsansprüche insoweit im gerichtlichen Verfahren unzulässig ist. Zwar stellt die Durchführung eines Enteignungsentschädigungsverfahrens vor der Enteignungsbehörde eine Sachurteilsvoraussetzung dar, vgl. z. B. BGH, Urteil vom 21. Dezember 1989 - III ZR 132/88 -, juris Rn. 16, jedoch ist dieser Fall nicht mit der gegenständlichen Konstellation vergleichbar. Denn nach B. 8. des Planfeststellungsbeschlusses sind die vorherigen Einigungsbemühungen keine obligatorische Voraussetzung („können“) für das Entschädigungsfeststellungsverfahren. In diesem, dem gegenständlichen gerichtlichen Verfahren vorgelagerten Verwaltungsverfahren sind tatsächlich die von der Beteiligten zu 1. eingebrachten Ansprüche umfassend (einschließlich der Ansprüche auf Ertragswertminderungen) behandelt worden. Im Übrigen können die Beteiligten auf die Durchführung eines Entschädigungsfeststellungsverfahrens verzichten mit der Folge, dass unmittelbar Klage auf Entschädigung erhoben werden kann. BGH, Beschluss vom 24. Juni 1993 - III ZR 96/92 -, juris Rn. 3, sowie Urteil vom 11. Januar 1979 - III ZR 120/77 -, juris Rn. 16. Ein solch konkludenter Verzicht liegt vor, weil die Beteiligten zu 1. und 2. sich im gerichtlichen Verfahren über sämtliche von der Beteiligten zu 1. geltend gemachten Ansprüche in der Sache auseinandergesetzt haben, ohne dass die vorgenannte Einwendung der Beteiligten zu 3. aufgegriffen worden ist. 3. Die Berufung ist jedoch offensichtlich unbegründet. a) Antrag zu 1. aa) Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil als Anspruchsgrundlage für eine weitere Entschädigung in Höhe von 177.250,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22. März 2010 aus 257.650,00 Euro für den Rechtsverlust des Bodenwertes der enteigneten Grundstücke Art. 14 Abs. 3 GG i. v. m. §§ 19 Abs. 1, 19a FStrG und § 8 EEG NRW in Betracht gezogen, die Voraussetzungen dieser Normen insoweit aber nicht als gegeben angesehen. Dabei ist das Landgericht vom 23. Januar 2006, dem Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses durch das Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen für den sechsstreifigen Ausbau der A N01 in V.-C. unter Inanspruchnahme von Grundstücken der Beteiligten zu 1. (Gemarkung L., Flur N02, Flurstücke N03, N05, N06 und N07 (jeweils teilweise) sowie N08 (ganz)), als sog. Qualitätsstichtag, also dem Zeitpunkt, auf den sich der für die Wertermittlung maßgebliche Grundstückszustand bezieht, ausgegangen. Zudem hat das Landgericht ausgeführt, dass der Gutachterausschuss für Grundstückswerte in der Stadt V. in seinem Gutachten vom 31. Juli 2014, das die Beteiligte zu 3. ihrem Enteignungs- und Entschädigungsfestsetzungsbeschluss vom 12. November 2020 zugrunde gelegt hat, bei der Ermittlung des Verkehrswertes der enteigneten Grundstücksflächen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zum „Qualitätsstichtag“ 23. Januar 2006 von unbebauten Grundstücksflächen (ohne Tankstelle) ausgegangen sei, obwohl zu diesem Zeitpunkt auf den damals im Eigentum der Rechtsvorgängerin der Beteiligten zu 1. stehenden Flurstücken N03, N04 und N05 noch eine Autobahntankstelle von der P. AG (jetzt P. Deutschland GmbH) als Pächterin der Rechtsvorgängerin der Beteiligten zu 1. betrieben worden sei. Denn der Rechtsvorgängerin der Beteiligten zu 1. habe im Hinblick auf die vorhandenen baulichen Anlagen für den Tankstellenbetrieb und den tatsächlichen Betrieb der Tankstelle bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses keine gesicherte Rechtsposition zugestanden. Da es sich hierbei um grundstücksbezogene Rechte handele, gelte dies auch für die Beteiligte zu 1. als rechtsnachfolgende Eigentümerin. Maßgeblich hierfür seien folgende Erwägungen: Bereits zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung einer Privatanlage vom 8. November 1955 an die P. AG durch die Landes-Straßenbauverwaltung, mit der der P. AG die Erlaubnis erteilt worden sei, eine 80 m lange Ausfädelungs- und eine 135 m lange Einfädelungsspur von bzw. zu der damaligen Bundesstraße N13 (später A N01) auszuführen und damit die Tankstelle (ausschließlich) an diese Bundesfernstraße anzuschließen, hätten die direkt an die A N01 grenzenden Flurstücke N03, N05, N06, und N07 sowie die daran angrenzenden kleinen Flurstücke N04 und N08 dem Anbauverbot des § 9 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) vom 6. August 1953 (BGBl. Nr. 48 S. 903) unterlegen. Danach hätten - wie heute nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FStrG in der aktuellen Fassung - Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 40 Meter bei Bundesautobahnen (und bis zu 20 Meter bei Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten), jeweils gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, nicht errichtet werden dürfen. Auch aus der tatsächlichen Bebauung der Flurstücke (N03 und N05) mit zum Tankstellenbetrieb genutzten Gebäuden folge hier keine gesicherte Rechtsposition der Beteiligten zu 1. Diese Bebauung sei ebenso wie der Betrieb der P.-Tankstelle nur ausnahmsweise aufgrund der erteilten Genehmigung einer Privatanlage vom 8. November 1955 möglich gewesen. Dabei habe es sich nämlich nicht um eine Genehmigung gehandelt, die die ausnahmsweise Erreichbarkeit der in der Anbauverbotszone bestehenden Bebauung und damit Nutzung des Tankstellengrundstücks in der Anbauverbotszone von der A N01 aus dauerhaft ermöglichen sollte und die somit über die sich daraus für die P. AG als Genehmigungsadressatin ergebenden Rechte hinaus auch wertbildenden Einfluss auf die Eigentümerin des Tankstellengrundstücks genommen hätte. Denn in der Genehmigung sei bereits unter 3. der allgemeinen Bedingungen eine mögliche Verlegung oder Veränderung der Straße (A N01) in den Blick genommen und ein Widerspruchsrecht des Genehmigungsinhabers hiergegen ausgeschlossen worden. Darüber hinaus sei die Erlaubnis auf Widerruf erteilt worden (5. der allgemeinen Bedingungen). Dies verdeutliche, dass die Errichtung von baulichen Anlagen ebenso wie der Betrieb der Tankstelle auf den Flurstücken N03, N04 und N05 nur solange und in dem Umfang möglich sein sollte, als erforderliche Veränderungen oder Verlegungen der A N01 dem nicht entgegenstehen würden. Solche Veränderungen hätten sich indes durch den Planfeststellungsbeschluss und den sechsstreifigen Ausbau der A N01 im Bereich der hier betroffenen und teilweise für den Ausbau erforderlichen Flurstücke ergeben. Diese Umstände seien der Beteiligten zu 1. im Übrigen beim Erwerb der Flurstücke im Jahr 2007 auch bekannt gewesen, weil der Planfeststellungsbeschluss zu diesem Zeitpunkt schon gefasst worden sei. Dies sei auch durch § 4 Ziff. 3 Abs. 3 des notariellen Grundstückskaufvertrages zwischen der Beteiligten zu 1. und ihrer Rechtsvorgängerin Inhalt des Vertrages geworden, in dem auf den Ausbau der A N01 und den möglichen Wegfall der Tankstelle zum Vertragsgegenstand eindeutig hingewiesen worden sei. bb) Die gegen die vorstehend wiedergegebene rechtliche Beurteilung des Landgerichts von der Beteiligten zu 1. in ihrer Berufungsbegründung vorgebrachten Einwände greifen nicht durch: (1) Die Beteiligte zu 1. meint, bei der Ermittlung des Verkehrswertes der enteigneten Grundstücksflächen sei zu Unrecht zum „Qualitätsstichtag“ 23. Januar 2006 von unbebauten Grundstücksflächen (ohne Tankstelle) ausgegangen worden; vielmehr hätten insoweit die tatsächliche Tankstellenbebauung und -nutzung als wertbildende Faktoren berücksichtigt werden müssen, da diesbezüglich - entgegen der Auffassung des Landgerichts - eine gesicherte Rechtsposition vorgelegen habe. Denn zum einen habe die seinerzeit zuständige Behörde die Tankstellenbebauung genehmigt, so dass sowohl hinsichtlich dieser Bebauung als auch hinsichtlich des Tankstellenbetriebs Bestandsschutz bestanden habe. Zum anderen sei die Genehmigung einer Privatanlage vom 8. November 1955 rechtswidrig, weil sie nicht mit einem Widerrufsvorbehalt i. S. d. § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NRW hätte erlassen werden dürfen, da im Jahre 1955 Ausbauabsichten bezüglich der späteren A N01 noch nicht bestanden hätten und daher ein möglicher Ausbau in der gesamten Genehmigung auch keine Erwähnung finde. Zudem habe das Landgericht nicht hinreichend berücksichtigt, dass ein Widerruf der Zu- und Abfahrten zu der seinerzeitigen Tankstelle jedenfalls nur in den Grenzen rechtmäßiger Ermessensausübung der Behörde hätte erfolgen können; insoweit wären insbesondere gewichtige Vertrauensschutzbelange der Tankstellenbetreiberin zu berücksichtigen gewesen, die erhebliche Dispositionen zum Betrieb der Tankstelle vorgenommen und diese über mehr als 50 Jahre betrieben habe. Überdies habe die Genehmigung vom 8. November 1955 nicht die Tankstellenbebauung und -nutzung, sondern nur die Erreichbarkeit der Tankstelle von der späteren A N01 durch die Errichtung der Aus- und Einfädelungsspuren betroffen. Schließlich habe die Beteiligte zu 1. beim Erwerb der Grundstücke von ihrer Rechtsvorgängerin noch keine gesicherte Kenntnis von einem durch den Ausbau der A N01 bedingten Wegfall der Tankstelle sowie der dazugehörigen Aus- und Einfädelungsspuren gehabt. (2) Soweit sich die Beteiligte zu 1. in dem zuvor wiedergegebenen Vorbringen zunächst auf eine Baugenehmigung für die Tankstelle und damit auf Bestandsschutz beruft, handelt es sich lediglich um eine pauschale Behauptung, weil sie für diese Baugenehmigung keinerlei Nachweis erbracht hat. So hat sie diese Baugenehmigung weder im Original noch in Kopie vorgelegt und auch keine näheren Angaben (Datum, Aktenzeichen, erteilende Behörde etc.) hierzu gemacht, sondern deren Existenz anscheinend nur vermutet. Demgegenüber hat die Beteiligte zu 2. bereits auf Seite 10 ihres erstinstanzlichen Schriftsatzes vom 18. Mai 2021 vorgetragen, dass sie eine Rechtsgrundlage (sprich: Baugenehmigung) für die Errichtung der Tankstellengebäude nicht habe nachhalten können. Mangels Nachweises einer Baugenehmigung sowie angesichts der Lage der enteigneten Flurstücke in der Anbauverbotszone des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FStrG ist daher zum „Qualitätsstichtag“ 23. Januar 2006 im Hinblick auf die Tankstellenbebauung und -nutzung nicht von Bestandsschutz, sondern von formeller und materieller Illegalität auszugehen. Soweit die Beteiligte zu 1. in diesem Zusammenhang eine Rechtswidrigkeit der Genehmigung vom 8. November 1955 wegen des in ihr enthaltenen Widerrufsvorbehalts geltend macht, verkennt sie zum einen, dass die Genehmigung inzwischen bestandskräftig geworden ist und eine Unwirksamkeit infolge einer Nichtigkeit der Genehmigung (vgl. § 43 Abs. 3 VwVfG NRW) nur dann vorliegt, wenn sie an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommender Umstände offensichtlich ist (§ 44 Abs. 1 VwVfG NRW), hierfür allerdings keine Anhaltspunkte ersichtlich sind. Zum anderen ist in Nr. 11 der besonderen Bedingungen der Genehmigung vom 8. November 1955 sehr wohl von einem dreispurigen Ausbau der damaligen Bundesstraße N13 (später A N01) die Rede. Dort heißt es nämlich: „Falls die vorgesehene 3. Fahrspur gebaut wird, sind alle erforderlichen Arbeiten für die Verlegung der Ein- und Ausfädelungen und Wiederherstellung eines ordentlichen Straßenkörpers in seiner ganzen Breite auf Kosten des Antragstellers zu bewerkstelligen.“ Soweit die Beteiligte zu 1. die Auffassung vertritt, zum „Qualitätsstichtag“ 23. Januar 2006 hätte ein Widerruf der Genehmigung vom 8. November 1955 nicht ohne weiteres erfolgen können, da dem insbesondere gewichtige Vertrauensschutzbelange der Tankstellenbetreiberin entgegengestanden hätten, verkennt sie, dass das Vertrauen der Tankstellenbetreiberin in den zeitlich unbegrenzten Weiterbetrieb der Tankstelle nicht geschützt war. Hierfür sprechen insbesondere der Ausschluss eines Widerspruchsrechts der P. AG gegen eine Veränderung oder Verlegung der Straße nebst diesbezüglicher einseitiger Kosten- und Risikoverteilung zu Lasten der P. AG unter 3. der allgemeinen Bedingungen der Genehmigung vom 8. November 1955, die einseitige Kosten- und Risikoverteilung zu Lasten der P. AG im Falle einer Kündigung der ausgeführten Anlagen unter 6. der allgemeinen Bedingungen der Genehmigung vom 8. November 1955 sowie vor allem die zuvor bereits wiedergegebene Regelung in Nr. 11 der besonderen Bedingungen der Genehmigung vom 8. November 1955. (3) Soweit die Beteiligte zu 1. zur Anspruchsbegründung schließlich meint, in dem Planfeststellungsbeschluss vom 23. Januar 2006 werde unter B. 5.4.13.1 ausdrücklich erklärt, dass der Wegfall der Tankstelle in dem Enteignungsverfahren zu entschädigen sein werde, findet sich eine derartige Formulierung dort gerade nicht. Soweit in B. 5.4.13.1 auf B. 5.4.13.8 im Zusammenhang mit einem nachfolgenden Entschädigungsverfahren verwiesen wird, besteht auch dort keine Grundlage für einen über die enteignungsrechtlichen Grundsätze hinausgehenden Entschädigungsanspruch. Vielmehr wird hier ausgeführt, dass ein Anspruch auf eine günstige Verkehrsanbindung nicht bestehe und der Betreiber der Tankstelle nach dem Inhalt der Genehmigung vom 8. November 1955 nicht auf einen Fortbestand derselben habe vertrauen dürfen. b) Antrag zu 2. aa) Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil als Anspruchsgrundlagen für eine weitere Entschädigung in Höhe von 274.250,83 Euro nebst Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22. März 2010 für den Verlust des Pachtvertrages mit der Firma P. Deutschland GmbH sowohl § 11 EEG NRW als auch die Grundsätze des enteignenden Eingriffs in Betracht gezogen, die Voraussetzungen dieser Normen insoweit aber nicht als gegeben angesehen, da sich die Beteiligte zu 1. aus den schon zum Antrag zu 1. ausgeführten Gründen bezogen auf den Tankstellenbetrieb durch die P. Deutschland GmbH und das insoweit bestandene Pachtverhältnis auf keine gesicherte Rechtsposition berufen könne. Denn die Kündigung des Pachtvertrages durch die P. Deutschland GmbH sei Folge des mit Bescheid vom 24. April 2009 zum 30. Juni 2009 ausgesprochenen Widerrufs der der P. AG erteilten Genehmigung einer Privatanlage vom 8. November 1955 gewesen. Eben damit habe jedoch bereits aufgrund des Inhalts der Genehmigung für den Fall einer Veränderung der A N01 jederzeit gerechnet werden müssen. Es komme daher entgegen der von der Beteiligten zu 1. vertretenen Auffassung auch nicht darauf an, ob die Tankstelle mit einer Anbindung an die H.-straße hätte weiterbetrieben werden können. Denn dieser Umstand ändere nichts daran, dass das Grundstück, auf dem die Tankstelle betrieben worden sei, innerhalb der Anbauverbotszone gelegen habe und liege und daher grundsätzlich überhaupt nicht mit Hochbauten bebaut und somit auch nicht mit einer Tankstelle genutzt werden könne. bb) Die von der Beteiligten zu 1. in ihrer Berufungsbegründung demgegenüber im Wesentlichen vorgebrachten Einwendungen - aus der vereinbarten festen Laufzeit des Pachtvertrages bis zumindest zum 31. März 2016 ergebe sich sehr wohl eine gesicherte Rechtsposition; insbesondere besage die bloße Möglichkeit einer Kündigung durch die Firma P. nicht, dass diese auch tatsächlich kündigen würde; ein Miet- oder Pachtverhältnis sei vielmehr typischerweise mit einem Unsicherheitsfaktor hinsichtlich seiner Dauer belastet, dass es aber deshalb überhaupt keinen Wert hätte, lasse sich daraus nicht schließen - greifen nicht durch. Zwar kann auch ein obligatorisches, nicht dinglich gesichertes Nutzungsrecht wie ein fortbestehender Pachtvertrag bis zu einem bestimmten Zeitpunkt grundsätzlich in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG fallen. Dieser schützt allerdings nur konkrete, subjektive Rechtspositionen, die einem Rechtsträger bereits zustehen und zukünftig weiter zustehen werden, nicht dagegen bloße Chancen und / oder Aussichten, auf deren Verwirklichung kein rechtlich gesicherter Anspruch (mehr) besteht. Bei dem vorzeitigen Entzug oder Verlust eines - auch langfristigen - obligatorischen Nutzungsrechts kann dies bei der Bewertung nur zu berücksichtigen sein und sich die Enteignungsentschädigung danach bestimmen, welche vertragliche Rechtsposition der Betroffene im Einzelfall innehatte und ob von einem Fortbestand hinreichend sicher ausgegangen werden kann. Ist eine Rechtsstellung dagegen dadurch begrenzt und / oder damit unsicher, dass das Vertragsverhältnis durch eine Kündigung ohne Weiteres und ohne Gründe beendet werden kann oder ist von einem Wegfall des Vertragsverhältnisses wahrscheinlich auszugehen, so besteht auch bei tatsächlicher, rechtlich aber langfristig nicht gesicherter Ertragsdauer enteignungsrechtlich allenfalls eine tatsächliche Erwartung auf Nichtbeendigung des Vertragsverhältnisses, die dann bei der Entschädigung nicht berücksichtigt werden kann. Vgl. hierzu: Friedrich, in: Aust / Jacobs / Pasternak / Friedrich, Enteignungsentschädigung, 8. Auflage 2021, Rn. 541; BGH, Urteil vom 7. Januar 1982 - III ZR 114/80 -, BGHZ 83, 1 = juris Rn. 12 ff.; Papier / Shirvani, in: Dürig / Herzog / Scholz, Grundgesetz-Kommentar, Werkstand: Januar 2024, Art. 14 Rn. 725 m. w. N. Eine im vorstehenden Sinne entschädigungsfähige gesicherte Rechtsposition vermittelte der zwischen der P. AG und der Rechtsvorvorgängerin der Beteiligten zu 1. im Jahre 1987 geschlossene Pachtvertrag der Beteiligten zu 1. als späteren Eigentümerin der enteigneten Grundstücksflächen und Verpächterin des Tankstellengrundstücks jedoch nicht. Denn in § 4 Nr. 1 lit. b) des Pachtvertrages ist geregelt, dass die P. AG ab dem 1. Januar 1994 das Pachtverhältnis ohne Einhaltung eines Kündigungstermins oder einer Kündigungsfrist vorzeitig kündigen kann, wenn zur Errichtung oder zum Betrieb der P.-Tankstelle erforderliche behördliche Genehmigungen aufgehoben werden. Um eine solche zum Betrieb der P.-Tankstelle erforderliche behördliche Genehmigung handelt es sich jedoch bei der Genehmigung einer Privatanlage vom 8. November 1955, weil die Tankstelle ausschließlich über die genehmigten Aus- und Einfädelungsspuren an die A N01 angeschlossen, nicht aber auch über die H.-straße erschlossen war. Diese (bestandskräftige) Genehmigung stand allerdings - wie zuvor bereits ausgeführt - unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs, insbesondere im inzwischen eingetretenen Fall des Baus einer dritten Fahrspur auf der A N01. Mit dem Eintritt dieses Falls konnte ausweislich Nr. 11 der besonderen Bedingungen der Genehmigung schon seit 1955 jederzeit gerechnet werden, so dass die Beteiligte zu 1. als spätere Eigentümerin der enteigneten Grundstücksflächen und Verpächterin des Tankstellengrundstücks auch jederzeit mit einer vorzeitigen Kündigung des Pachtvertrages durch ihre Pächterin - wie dann mit Schreiben vom 20. Mai 2009 auch geschehen - rechnen musste. Soweit die Beteiligte zu 1. in ihrer Berufungsbegründung darüber hinaus noch einmal die vom Landgericht in seinem Urteil - zu Recht - offen gelassene Frage thematisiert, ob die Tankstelle mit einer Anbindung an die H.-straße hätte weiterbetrieben werden können, kommt es darauf im vorliegenden Zusammenhang entscheidungserheblich nicht an, weil Gegenstand des hier relevanten Pachtvertrages, für dessen Verlust die Beteiligte zu 1. Entschädigung begehrt, laut dessen § 1 Nr. 1 Abs. 1 ein an die „X.-straße“ (zunächst Bundesstraße N13, später A N01) angeschlossenes Tankstellengrundstück war, das nicht über eine Erschließung durch die H.-straße verfügte. cc) Soweit die Beteiligte zu 1. schließlich meint, aus A. 5.7.2 des Planfeststellungsbeschlusses vom 23. Januar 2006 ergebe sich eine weitere Anspruchsgrundlage für die von ihr begehrte Entschädigung für den Verlust des Pachtvertrages, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. (1) Unter A. 5.7.2 des Planfeststellungsbeschlusses vom 23. Januar 2006 wird lediglich pauschal festgestellt, dass den durch die Straßenbaumaßnahme betroffenen Grundstückseigentümern gegen den Träger der Straßenbaulast ein Anspruch auf Entschädigung dem Grunde nach zusteht, soweit durch das Straßenbauvorhaben Ertragsminderungen eintreten. Zur Bestimmung der tatbestandlichen Voraussetzungen eines Anspruchs dem Grunde nach sind die weiteren Ausführungen unter B. des Planfeststellungsbeschlusses („Begründung“) hinzuzuziehen. Hieraus ergibt sich, dass nicht jeder kausale Nachteil einen Entschädigungsanspruch auslöst, sondern nur ein von Art. 14 GG geschützter Eingriff in die Rechtsposition des Betroffenen. Denn B. 5.4.13.9 („Grundsätzliches zum Entschädigungsverfahren“) lässt sich entnehmen, dass – im hier gegenständlichen – Fall der Inanspruchnahme von Grundeigentum nur bezweckte unmittelbare Eingriffe in die Rechte der Betroffenen und die daraus resultierenden Folgeschäden dem Entschädigungsverfahren zugewiesen sind. Hieraus folgt, dass neben der – bereits angesprochenen – Kausalität tatbestandliche Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch darstellt, dass der Eingriff zu einer Beeinträchtigung der Rechte des Betroffenen geführt hat. Im Kontext der Inanspruchnahme von Grundeigentum ist allein Art. 14 GG für die Bestimmung der Rechtsbetroffenheit von Belang. (2) Wie vorangehend unter bb) dargelegt, ist die Beteiligte zu 1. nicht in ihren durch Art. 14 GG geschützten Rechten durch die Beendigung des Pachtvertrages betroffen, weil Art. 14 GG nur konkrete subjektive Rechtspositionen schützt, die einem Rechtsträger bereits zustehen und zukünftig weiter zustehen werden, nicht dagegen bloße Chancen und / oder Aussichten, auf deren Verwirklichung kein rechtlich gesicherter Anspruch (mehr) besteht. c) Antrag zu 3. aa) Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil als Anspruchsgrundlage für eine weitere Entschädigung in Höhe von 986.070,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22. März 2010 für die Wertminderung der nach der Enteignung verbliebenen Restgrundstücke allein §§ 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2, 8 Abs. 2 Nr. 2 EEG NRW in Betracht gezogen, die Voraussetzungen dieser Normen insoweit aber nicht als gegeben angesehen. Im Hinblick auf die aus dem ehemaligen Tankstellengrundstück (Flurstücke N03, N04 und N05) verbliebenen Flächen (nunmehr Flurstücke N04, N09 und N10) sowie die aus den ehemaligen Flurstücken N06 und N07 verbliebenen Flächen (nunmehr Flurstücke N11 und N12) habe zwar ursprünglich eine einheitliche Fläche vorgelegen. Voraussetzung für den von der Beteiligten zu 1. geltend gemachten Entschädigungsanspruch für die Wertminderung der nach der Enteignung verbliebenen Restgrundstücke sei aber weiter, dass der Eigentümer den Rest des Grundstücks nicht mehr in angemessenem Umfang nutzen könne. Dabei sei nicht die persönliche Lage des Grundstückseigentümers maßgebend, sondern die objektive „Situation“ des Grundstücks, mithin seine objektive wirtschaftliche Nutzbarkeit. Deren Verschlechterung sei etwa dann eingetreten, wenn vor der Teilenteignung im Vergleich zur Situation danach eine Bebaubarkeit des Grundstücks gegeben gewesen sei. Dies sei hier jedoch nicht der Fall, da die maßgeblichen Grundstücke bereits vor der Teilenteignung vollständig innerhalb der Anbauverbotszone des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FStrG gelegen hätten, somit grundsätzlich nicht bebaubar gewesen seien und dies für die verbliebenen Restflächen ebenso zutreffe. Die zuvor bestehende faktische Bebauung mit der Tankstelle ändere daran nichts, weil diese nicht auf einer nach der geltenden Rechtslage bestehenden Bebaubarkeit beruht habe. Übliche Nutzungsmöglichkeiten unbebauter Grundstücke - wie etwa eine Nutzung als Parkplatz - seien allerdings nach wie vor rechtlich möglich und würden auch so ausgeübt. bb) Soweit die Beteiligte zu 1. dem in ihrer Berufungsbegründung entgegenhält, dass das teilenteignete Tankstellengrundstück zum „Qualitätsstichtag“ 23. Januar 2006 mit einer bestandsgeschützten Tankstelle bebaut gewesen sei, teilt der Senat die Annahme eines Bestandsschutzes - wie zuvor zum Antrag zu 1. schon ausgeführt - nicht. cc) Soweit die Beteiligte zu 1. überdies meint, dass unter B. 5.4.13.5 des Planfeststellungsbeschlusses vom 23. Januar 2006 wohl davon ausgegangen werde, dass die Wertminderung ihrer nur noch unwirtschaftlich nutzbaren Restflächen nach der unter A. 5.7.1 getroffenen Entscheidung entschädigungspflichtig sein werde, lässt sich der entsprechenden Formulierung unter B. 5.4.13.5 des Planfeststellungsbeschlusses vom 23. Januar 2006 kein konkreter Bezug zu den verbliebenen Restflächen der Beteiligten zu 1. entnehmen; vielmehr verweist der Planfeststellungsbeschluss insoweit nur auf die allgemeinen, vorangehend behandelten Grundsätze des Enteignungsentschädigungsrechts. Denn es heißt dort allgemein: „Das Entstehen einer unwirtschaftlichen Restfläche ist erst Folge des unmittelbaren Grundentzuges, demnach ebenfalls dem Entschädigungsverfahren vorbehalten. Die Planfeststellungsbehörde darf insoweit keine Regelungen treffen.“ (Unterstreichung durch den Senat). Überdies heißt es unter B. 5.4.13.1 im letzten Absatz in Bezug auf das teilenteignete Tankstellengrundstück: „Ob - und ggf. in welcher Form - das verbleibende Restgrundstück unter Berücksichtigung des grundsätzlichen Anbauverbots nach § 9 FStrG noch sinnvoll gewerblich genutzt werden kann, entzieht sich einer abschließenden Beurteilung durch die Planfeststellungsbehörde.“ d) Anträge zu 4. und 5. aa) Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil die ursprünglich von der Beteiligten zu 1. geltend gemachten Ansprüche auf weitere Entschädigungen in Höhe von 1.499.344,78 Euro nebst Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22. März 2010 für Mietminderungen der Firma Z. GmbH sowie in Höhe von 230.312,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22. März 2010 für Mietminderungen der Firma K. GmbH verneint, da der Beteiligten zu 1. diese Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff materiell nicht zustünden. Die gegenüber der Beteiligten zu 1. erfolgten Mietminderungen der Firmen Z. GmbH und K. GmbH seien darauf gestützt worden, dass die von ihnen bei der Beteiligten zu 1. gemieteten Gewerbegebäude H.-straße 00 – 00 aufgrund der im Zuge des Ausbaus der A N01 erfolgten Errichtung einer sechs Meter hohen undurchsichtigen Lärmschutzwand von der A N01 aus nicht mehr (hinreichend) sichtbar und die sich daraus ergebenden Werbemöglichkeiten daher weggefallen seien. Aus der vorherigen Sichtbarkeit der Gebäude von der A N01 aus und der damit verbundenen Werbemöglichkeiten sei jedoch zugunsten der Beteiligten zu 1. als Grundstückeigentümerin gegenüber der Beteiligten zu 2. kein den Grundstückswert bildender wesentlicher Faktor erwachsen. Die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG schütze nämlich nicht bloße Lagevorteile eines Grundstücks; ebenso wenig schütze sie dagegen, dass die Nutzbarkeit des Nachbargrundstücks durch hoheitliche Maßnahmen verändert werde. Aus dem Gewährleistungsgehalt der Eigentumsgarantie lasse sich ein Recht auf bestmögliche Nutzung des Eigentums gerade nicht ableiten; eine Minderung der Wirtschaftlichkeit sei grundsätzlich ebenso hinzunehmen wie eine Verschlechterung der Verwertungsaussichten. bb) Soweit die Beteiligte zu 1. im Berufungsverfahren ihre Ansprüche auf weitere Entschädigungen nur noch in Höhe von 263.243,74 Euro nebst Zinsen in Höhe von 2 Pro-zentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22. März 2010 für Mietminderungen der Firma Z. GmbH sowie in Höhe von 51.562,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22. März 2010 für Mietminderungen der Firma K. GmbH weiterverfolgt und als Grund für die Mietminderungen nunmehr allein die Behinderung bei der Zu- und Abfahrt zum bzw. vom Grundstück H.-straße 00 – 00 während der mit dem Ausbau der A N01 einhergehenden Straßenbauarbeiten geltend macht, stehen ihr diese Entschädigungsansprüche (nach wie vor) nicht zu. Es ist auf der Grundlage des Vorbringens der Beteiligten zu 1. nicht feststellbar, dass durch die Zufahrtsbeschränkungen ein enteignungsrelevanter und damit einen Entschädigungsanspruch auslösender Eingriff vorgelegen hat, der zu Vermögensnachteilen bei der Beteiligten zu 1. geführt hat. Die geltend gemachte Beeinträchtigung der Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten zu den Grundstücken bezieht sich auf die Rechte der Beteiligten zu 1. als Straßenanliegerin. Hier gilt Folgendes: (1) Durch Art. 14 GG ist nur der Kernbereich des Anliegerrechts geschützt. Hiervon nicht erfasst sind in der Zukunft liegende Chancen und Verdienstmöglichkeiten. Verkehrsregelungen und gewisse Verlagerungen des Verkehrs muss der Anleger hinnehmen, solange die Straße als solche und das Verbindungsmittel zum öffentlichen Wegenetz erhalten bleibt. Er muss ebenfalls grundsätzlich Behinderungen durch Straßenbauarbeiten hinnehmen, wobei allerdings Straßenarbeiten nur dann in den entschädigungslos hinzunehmenden Grenzen bleiben, wenn sie nach Art und Dauer nicht über das hinausgehen, was bei ordnungsgemäßer Planung und Durchführung der Arbeiten mit möglichen und zumutbaren Mitteln sächlicher und persönlicher Art notwendig ist. BGH, Urteil vom 6. November 1997 - III ZR 198/96 -, juris Rn. 5; Aust/Jacobs/Pasternak/Friedrich, Enteignungsentschädigung, 8. Auflage 2021, Rn. 718 m. w. N. Ordnungsgemäß durchgeführte Straßenbauarbeiten können ausnahmsweise dann einen Entschädigungsanspruch auslösen, wenn sie sich nach Art und Dauer besonders einschneidend, gar existenzbedrohend, auf den Anliegergewerbebetrieb ausgewirkt haben. BGH, Urteil vom 20. Dezember 1971 - III ZR 79/69 -, juris Rn. 25. Soweit die Straßenarbeiten nicht nur Nach-, Ausbesserungs- oder Modernisierungsarbeiten, sondern veränderte Verkehrsführungen grundlegender Art betreffen (z.B. durch den Bau einer U-Bahn oder die Untertunnelung einer Straße), ist die vorbeschriebene Opfergrenze niedriger anzusetzen; es ist darauf abzustellen, ob die Folgen der Baumaßnahmen für den Betroffenen nach Dauer, Intensität und Auswirkung so erheblich sind, dass ihm eine entschädigungslose Hinnahme nicht mehr zuzumuten ist. BGH, Urteil vom 7. Juli 1980 - 3 ZR 32/79 -, juris Rn. 22; Aust/Jacobs/Pasternak/Friedrich, Enteignungsentschädigung, 8. Auflage 2021, Rn. 726, 727 m. w. N. (2) Es lässt sich nicht feststellen, dass die streitgegenständlichen Grundstücke und damit vermieteten Gewerbebetriebe durch die Bauarbeiten bezüglich ihrer Erreichbarkeit rechtswidrig oder unzumutbar eingeschränkt worden sind. (a) Es fehlt jeglicher Tatsachenvortrag der Beteiligten zu 1. dazu, dass die die Zuwegung betreffenden Bauarbeiten bei ordnungsgemäßer Planung und Ausführung eine kürzere Zeit hätten in Anspruch nehmen können. (b) Eine unzumutbare Beeinträchtigung der Erreichbarkeit der Grundstücke ist ebenfalls nicht schlüssig dargetan. Es ist lediglich unstreitig, dass die Auffahrt zur Autobahn A N01 vom 6. März 2010 bis zum 16. Januar 2011 durchgängig gesperrt war. Die Abfahrt von der Autobahn war nur teilweise im Rahmen von Verkehrsverlegungen gesperrt. Zur Dauer und den Zeiträumen der Sperrungen hat die nach allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweispflichtige Beteiligte zu 1 nichts vorgetragen, was zu ihren Lasten geht. Überdies waren die Grundstücke vom Stadtgebiet aus über Ortsstraßen durchgehend erreichbar. Nach alledem lassen sich sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch von der Gewichtigkeit der Einschränkungen her nur verhältnismäßig geringfügige Beeinträchtigungen bezüglich der Erreichbarkeit der Grundstücke feststellen; diese hat ein Anlieger nach den vorangehend dargestellten Grundsätzen entschädigungslos hinzunehmen. (c) Darüber hinaus hat die Beteiligte zu 1 nicht schlüssig dargetan, dass Zufahrtsbeschränkungen ursächlich für die als Vermögensnachteil geltend gemachten Mietminderungen gewesen sind. Die diesbezügliche pauschale Behauptung in der Berufungsinstanz widerspricht zum Teil dem erstinstanzlichen Vorbringen und den als Belegen zu den Akten gereichten Anlagen. Die Beteiligte zu 1. hat erstinstanzlich in ihrer ursprünglichen Antragsschrift vom 26. Februar 2021 (dort Seite 14 f. und 18) vorgetragen, dass die Mietminderungen aufgrund der geringer werdenden Kundenströme wegen der geschlossenen Lärmschutzwand erfolgt seien. Dem entspricht auch das als Anlage K 7 zur Antragsschrift vorgelegte Mietminderungsschreiben der Firma K. vom 11. November 2010. Dagegen hat die Beteiligte zu 1. keine Dokumente zu den Akten gereicht, in welchen die Mieter Ermäßigungen der Miete wegen der Zuwegungen geltend gemacht haben. Hiermit lässt sich in Übereinstimmung bringen, dass in dem weiteren erstinstanzlichen Schriftsatz vom 23. August 2021 auf Seite 13 ausdrücklich vorgetragen wird, dass „die Errichtung der Lärmschutzwand maßgeblich für die Mietreduzierungen“ (Unterstreichung durch den Senat) gewesen sei. Auch aus dem als Anlage zu dem Schriftsatz überreichten E-Mail-Verkehr (Bl. 373 ff. GA) lässt sich nicht ersehen, dass die Zuwegung ursächlich für Mietminderungen gewesen ist. Erwähnung finden dort die gegenständlichen Baumaßnahmen nur, soweit es um die Lärmschutzwand geht (vgl. E-Mail vom 30. November 2009, Bl. 376 GA). (d) Aus den vorstehenden Gründen folgt der von der Beteiligten zu 1. geltend gemachte Anspruch - anders als diese meint - auch nicht aus A. 5.7.2 des Planfeststellungsbeschlusses vom 23. Januar 2006. Wie vorangehend ausgeführt, sind zur Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen für den dem Grunde nach festgestellten Entschädigungsanspruch wegen Ertragsminderungen die Gründe des Planfeststellungsbeschlusses heranzuziehen. Danach ergibt sich nicht nur aus B. 4.13.9, sondern auch aus B. 5.4.13.8 („Zufahrten“), dass ein Entschädigungsanspruch nach A. 5.7.2 nur gegeben ist, soweit Rechte des Betroffenen beeinträchtigt sind. Dies ist aus den vorstehend dargelegten Gründen nicht der Fall. Zudem gilt auch hier, dass die Beteiligte zu 1 einen kausalen finanziellen Nachteil nicht schlüssig dargetan hat. III. Auf die Kostenprivilegierung im Falle der Berufungsrücknahme wird hingewiesen (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Nach diesem Hinweis ist die Berufung zurückgenommen worden.