Leitsatz: 1. Nach dem Willen des Landesgesetzgebers kommt ab dem 28.04.2022 - dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neufassung des § 15 Abs. 2 S. 2 StVollzG NRW - der Bestandsschutz einer durch eine andere Anstalt erteilten Genehmigung im Falle einer Verlegung des Betroffenen nicht mehr in Betracht. Gefangene dürfen daher nur in Gewahrsam haben, was ihnen von der jeweiligen Anstalt oder mit deren jeweiliger Erlaubnis überlassen wurde (anders zur Rechtslage vor dem 28.04.2022: Senat, Beschluss vom 22.05.2018 - III - 1 Vollz (Ws) 137/18). 2. Gefangene dürfen nach § 51 Abs. 2 StVollzG NRW auf ein Haftraummediensystem verwiesen werden; der Betrieb von Empfangsanlagen und Haftraummediensystemen sowie die Ausgabe von Hörfunk- und Fernsehgeräten kann auf Dritte übertragen werden (§ 51 Abs. 2 S. 2 und 3 StVollzG NRW). In diesen Fällen ist den Gefangenen „in der Regel“ der Besitz eigener Geräte nicht gestattet (§ 51 Abs. 2 S. 4 StVollzG NRW), ihnen steht allerdings ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung betreffend die Zulassung eigener Geräte zu (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Februar 2019 zu III-1 Vollz(Ws) 728/18, juris). 3. Bei der Frage, ob ein die Gestattung nach § 51 Abs. 2 S. 4 StVollzG NRW rechtfertigender Ausnahmefall vorliegt, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Der vormals kostenpflichtige Erwerb eines eigenen Geräts und dessen Überlassung durch die Voranstalt stellt grundsätzlich keinen Umstand dar, der im Rahmen des § 51 Abs. 2 S. 1 StVollzG NRW in besonderer Weise zu beachten wäre. Dies gilt auch für eine in diesem Zusammenhang erfolgte Sicherheitsüberprüfung des Geräts und eine etwaige Verplombung durch eine Voranstalt. Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 S. 1 StVollzG). Gründe: I. Der Betroffene verbüßt eine 13-jährige Gesamtfreiheitsstrafe. Seit dem 09.02.2023 befindet er sich in der JVA A. Zuvor war er in der JVA B inhaftiert, wo er mit Erlaubnis der Vollzugsanstalt ein TV-Gerät zu einem Kaufpreis von 369,00 € anschaffte und dieses Geräte nutzte. Das Gerät verfügt über einen Flachbildschirm mit einem Durchmesser von 24 Zoll, Videotext und einen selbständigen Kopfhörerausgang. Vor Aushändigung an den Betroffenen wurde das Gerät in der JVA B kontrolliert und verplombt. In der JVA A (im Folgenden: Antragsgegnerin) ist seit dem 01.02.2021 ein Haftraummediensystem eingeführt und ein Drittunternehmen mit der Bereitstellung dieses Systems beauftragt worden. Gefangene erhalten im Rahmen dessen die Möglichkeit, verschiedene Elektrogeräte (u.a. Fernseher) zu mieten, um die bereitgestellten Medien zu nutzen. Am 16.06.2023 beantragte der Betroffene bei der Antragsgegnerin die Aushändigung des in der JVA B genutzten Fernsehers. Dabei berief er sich auf einen Bestandsschutz hinsichtlich der Gestattung des Besitzes und beanstandete, dass er derzeit Miete für ein Gerät entrichten müsse, obwohl er ein eigenes Gerät besitze. Für den Fall der Aushändigung des Fernsehers erklärte er, auf die Aushändigung anderer Elektrogeräte zu verzichten. Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag mit Bescheid vom 19.06.2023 ab. Zur Begründung verwies sie darauf, dass der Besitz eigener Geräte im Hinblick auf das seit dem 01.02.2021 in der Anstalt vorhandene Haftraummediensystem in der Regel ausgeschlossen sei. Ein Ausnahmefall im Sinne der §§ 51 Abs. 2 S. 4, 52 Abs. 4 StVollzG NRW sei nicht anzunehmen. Auf Bestandsschutz könne sich der am 09.02.2023 verlegte Betroffene nicht berufen. Nach der bereits ab dem 28.04.2022 geltenden Neufassung des § 15 Abs. 2 S. 2 StVollzG NRW beziehe sich eine Erlaubnis zum Besitz eigener Sachen nur noch auf die jeweilige Anstalt, die die Erlaubnis erteilt habe. Der neue Gesetzeswortlaut stehe einer Fortwirkung des Vertrauens des Betroffenen auf den Bestand der erteilten Erlaubnis evident entgegen. Auch stelle es keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar, wenn anderen Inhaftierten in der JVA A der Besitz von Geräten gestattet bleibe, die vor Einführung des Haftraummediensystems von der Antragsgegnerin genehmigt worden seien. Dies gelte auch im Verhältnis zu Inhaftierten, denen vor Änderung der Rechtslage von Voranstalten genehmigte Elektrogeräte unter Beachtung der Senatsrechtsprechung zu § 15 Abs. 2 StVollzG a.F. ausgehändigt worden seien. Mit seinem am 04.07.2023 eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 30.06.2023 begehrt der Betroffene die Aufhebung des ihm am 20.06.2023 zugegangenen Bescheides vom 19.06.2023 und die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Er hält den Bescheid der Antragsgegnerin für rechtswidrig. Den ihr im Rahmen der Entscheidung zustehenden Ermessensspielraum habe die Antragsgegnerin nicht genutzt. Vorliegend dränge sich ein Ausnahmefall im Sinne des § 51 Abs. 2 StVollzG NRW auf. Der Betroffene habe einen für einen Gefangenen beträchtlichen Kaufpreis von 369,00 € für den Erwerb eines Fernsehgerätes investiert. Das Gerät sei von der JVA B zugelassen und verplombt worden, so dass ein zusätzlicher Kontrollaufwand oder Sicherheitsbedenken der Antragsgegnerin nicht bestehen könnten und auch nicht dargelegt seien. Für den Betroffenen bedeute die Nutzung des Haftraummediensystems, dass er die monatliche Mietgebühr in Höhe von 5,75 € als eine zusätzliche Belastung neben den Anschaffungskosten zu tragen habe. Zudem weise das vom Antragsgegner erworbene Fernsehgerät wesentliche Ausstattungsmerkmale auf, die bei Nutzung des Haftraummediensystems nicht mehr zur Verfügung stünden. Das von der Antragsgegnerin überlassene Gerät verfüge lediglich über einen 20 Zoll großen Bildschirm und ermögliche nicht die Nutzung des Videotextes. Da Inhaftierte allgemein Quellen des Internets nicht nutzen könnten, um sich umfassend zu informieren oder aktuelle Vorgänge außerhalb der JVA in Erfahrung zu bringen, wenn dies das laufende Fernsehprogramm nicht ermögliche, sei der Videotext der jeweiligen Programme ein essentielles Medium über die Nutzung des reinen Fernsehprogramms hinaus. Auch mit Rücksicht gegenüber anderen Inhaftierten nutze der Betroffene zudem regelmäßig einen Kopfhörer zum Empfang des Fernsehprogramms. Der über den Drittanbieter von der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellte Fernseher weise aber keine Lautstärkenregelung für den Kopfhörerausgang auf. Die Lautstärke könne nur über den allgemeinen Regler eingestellt werden. Selbst bei maximaler Lautstärke sei der Ton des Fernsehers bei Nutzung eines Kopfhörers kaum verständlich. Die Antragsgegnerin hat die Zurückweisung des Antrags beantragt und zur Begründung ausgeführt, dass die Einführung des Haftraummediensystems und die Untersagung des Besitzes eigener elektronischer Unterhaltungsgeräte im Regelfall auf § 51 Abs. 2 StVollzG NRW beruhe. Ein Fernsehgerät könne für 5,08 € monatlich gemietet werden. Auf Bestandsschutz könne sich der am 09.02.2023 in JVA A verlegte Betroffene nicht berufen. Ein Ausnahmefall, in dem der Besitz des Fernsehers zu erlauben sei, liege nicht vor. Es bestehe kein Kontrahierungszwang und der Abschluss eines Mietvertrages sei nicht unzumutbar, weil der Antragsteller in der JVA B 369,00 € für den Fernseher aufgewandt habe. Es handele sich um ein von zahlreichen Gefangenen vorgetragenes Argument, das die Antragsgegnerin in die Abwägung bei Einführung des Haftraummediensystems einbezogen habe. Die weiteren im Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorgetragenen Argumente des Betroffenen, insbesondere zu den Ausstattungsmerkmalen des Fernsehers des Betroffenen, habe die Antragsgegnerin nicht berücksichtigen können, weil sie seinem Antrag nicht zu entnehmen gewesen seien. Auch diese Umstände begründeten allerdings im Ergebnis keine anderweitige Bewertung der Sach- und Rechtslage. Das Haftraummediensystem trage dem Anspruch auf Zugang zum Hörfunk und Fernsehempfang in hinreichendem Umfang Rechnung. Ein darüberhinausgehender Anspruch auf den Zugang zum Videotext bestehe nicht. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Antragsgegnerin ermessensfehlerfrei die Aushändigung des begehrten Gerätes versagt habe. Gefangenen sei nach § 51 Abs. 2 S. 4 StVollzG NRW in der Regel der Besitz eigener Geräte nicht gestattet. Nach § 51 Abs. 3 StVollzG NRW sei es nicht zu beanstanden, dass für die Teilnahme an dem Haftraummediensystem und die Überlassung der Geräte ein Entgelt erhoben werde. Ermessensfehlerfrei habe die Antragsgegnerin das Vorliegen eines Ausnahmefalls im Sinne von § 51 Abs. 2 S. 4 StVollzG NRW abgelehnt. Die Anschaffung eines Fernsehgeräts mit Genehmigung der JVA B stelle einen derartigen Ausnahmefall nicht dar. Nach der aktuell geltenden Regelung des § 15 Abs. 2 StVollzG NRW bestehe hinsichtlich der Genehmigung kein Bestandsschutz. Ferner sei nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin aufgrund des kostenpflichtigen Erwerbs eines Geräts in der Voranstalt und der Kostenpflicht bei Nutzung des Haftraummediensystems keinen Ausnahmefall angenommen habe. Im Hinblick auf die monatliche Miete in Höhe von 5,08 € bzw. 5,75 € für einen Fernseher stelle der Verweis auf das Haftraummediensystem keine finanzielle Belastung über Gebühr dar. Eine Auseinandersetzung mit diesen finanziellen Nachteilen in dem Bescheid sei nicht veranlasst gewesen. Dabei handele es sich um typische, keinen Ausnahmefall begründende Nachteile, die alle Gefangenen treffe, die nach der Neuregelung des § 15 Abs. 2 StVollzG NRW verlegt würden und vorher über ein genehmigtes Gerät verfügt hätten. Die Entscheidung der Antragsgegnerin beruhe auch nicht auf einer unzureichenden Aufklärung des Sachverhalts. Mit seinem Antrag habe der Betroffene sich lediglich auf finanzielle Nachteile und Bestandsschutz berufen. Die Antragsgegnerin habe davon ausgehen können, dass alle Umstände im Rahmen des Antrags vorgebracht worden seien. Jedenfalls seien keine Gründe dargelegt oder ersichtlich, wonach die Antragsgegnerin Grund zu der Annahme gehabt habe, dass der Betroffene nicht in der Lage gewesen sei, diesen Umstand vorzutragen oder diesen versehentlich nicht angeführt habe. Damit habe keine Veranlassung bestanden zu erforschen oder nachzufragen, ob gegebenenfalls über die im Antrag genannten Umstände noch weitere Umstände entscheidungserheblich sein könnten. Gegen den seinem Verfahrensbevollmächtigten am 10.01.2024 zugestellten Beschluss wendet sich der Betroffene mit der am Montag, den 12.02.2024, durch anwaltlichen Schriftsatz erhobenen Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen hält die Rechtsbeschwerde in Ermangelung eines Zulassungsgrundes für unzulässig. Der Betroffene hat mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 26.03.2024 dazu Stellung genommen. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Die Rechtsbeschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt und mit der Sachrüge ordnungsgemäß begründet worden (§ 118 StVollzG). Sie war - wie geschehen - gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG zur Fortbildung des Rechts zuzulassen. Der vorliegende Fall wirft die abstraktionsfähige Rechtsfrage zur Auslegung und zur zeitlichen Anwendbarkeit des § 15 Abs. 2 S. 2 StVollzG NRW n.F. auf. Zu diesen Fragen hat sich der landesweit für Vollzugssachen zuständige Senat in Zusammenhang mit dem am 28.04.2022 in Kraft getretenen Gesetz zur Novellierung der nordrhein-westfälischen Landesvollzugsgesetze, namentlich der Änderung der Regelung des § 15 Abs. 2 S. 2 StVollzG NRW, bisher nicht geäußert. 2. Zutreffend ist die Strafvollstreckungskammer davon ausgegangen, dass nach der hier maßgeblichen Vorschrift des § 51 Abs. 2 StVollzG NRW Gefangene auf ein Haftraummediensystem verwiesen und der Betrieb von Empfangsanlagen und Haftraummediensystemen sowie die Ausgabe von Hörfunk- und Fernsehgeräten auf Dritte übertragen werden können (§ 51 Abs. 2 S. 2 und 3 StVollzG NRW), und dass in diesen Fällen den Gefangenen „in der Regel“ der Besitz eigener Geräte nicht gestattet ist (§ 51 Abs. 2 S. 4 StVollzG NRW), ihnen allerdings ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung betreffend die Zulassung eigener Geräte zusteht (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Februar 2019 zu III-1 Vollz(Ws) 728/18, juris). a) Der Senat hat zu der bis zum 27.04.2022 geltenden Regelung des § 15 Abs. 2 S. 2 StVollzG NRW entschieden, dass die Vollzugsanstalt bei der Ermessensausübung u.a. das in den Bestand der Genehmigung eines Gegenstandes gebildete Vertrauen des Gefangenen zu berücksichtigen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 20.04.2022 – III-1 Vollz(Ws) 38+41/22 m.w.N.). Da sich dem Wortlaut des § 15 Abs. 2 S. 2 StVollzG NRW a.F. und den Gesetzesmaterialien zu dieser Vorschrift keine Einschränkung dahingehend entnehmen ließ, dass sich eine Erlaubnis zum Besitz eigener Sachen nur auf diejenige Anstalt bezieht, die diese erteilt hat, wirkte nach der Rechtsprechung des Senats das mit Erteilung der Erlaubnis zum Besitz eines Gegenstandes entstandene Vertrauen des Strafgefangenen auf den Bestand dieser Entscheidung grundsätzlich auch bei einer Verlegung in eine andere Anstalt fort (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Mai 2018 zu III-1 Vollz(Ws) 137/18, juris). b) Mit Wirkung zum 28.04.2028 ist nunmehr eine Neuregelung des § 15 Abs. 2 S. 2 StVollzG NRW erfolgt. Danach dürfen Gefangene nur in Gewahrsam haben, was ihnen von der jeweiligen Anstalt oder mit deren jeweiliger Erlaubnis überlassen worden ist. Den Gesetzesmaterialien (NRW LT-Drs. 17/15234, 129) sind dazu folgende Erwägungen des Landesgesetzgebers zu entnehmen: „§ 15 wird in mehrfacher Hinsicht geändert: (….) Zum anderen wird in Absatz 2 klargestellt, dass sich der im Zusammenhang mit der Bewilligung des Besitzes von Sachen zu beachtende Bestandsschutz nur auf die jeweilige Anstalt bezieht. Ein anstaltsübergreifender Bestandsschutz (vgl. hierzu 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm, Beschluss vom 22. Mai 2018 – III – 1 Vollz (Ws) 137/18) würde zu erheblichen praktischen Problemen führen, weil die Erlaubnis, bestimmte Gegenstände zu besitzen, mitentscheidend davon abhängen würde, in welcher Anstalt sich Gefangene in der Vergangenheit befunden haben. Nach einer Verlegung ist zukünftig jeweils von der aufnehmenden Anstalt zu entscheiden, ob Gefangene bestimmte Gegenstände in Gewahrsam haben dürfen. Auf diese Weise werden die Gleichbehandlung der Gefangenen und der „Anstaltsfrieden“ gestärkt.“ Nach Artikel 7 des Gesetzes zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft. Nach dem damit eindeutig und zum Ausdruck gebrachten Willen des Landesgesetzgebers kommt ab dem 28.04.2022 - dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neufassung des § 15 Abs. 2 S. 2 StVollzG NRW - der Bestandsschutz einer durch eine andere Anstalt erteilten Genehmigung im Falle einer Verlegung des Betroffenen nicht mehr in Betracht. c) Auch die Strafvollstreckungskammer hat ausgeführt, dass der Betroffene sich nach der aktuellen Gesetzeslage im Rahmen der Ermessensausübung nicht auf den Bestandsschutz der erteilten Genehmigung berufen kann. Zu Recht ist die Strafvollstreckungskammer davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin ermessensfehlerfrei den Antrag des Betroffenen vom 16.06.2024 abgelehnt hat. Einem Gefangenen darf vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelung aus § 51 Abs. 2 Satz 4 StVollzG NRW nur in besonderen Ausnahmefällen der Besitz eigener Fernseh- und Hörfunkgeräte erlaubt werden. Liegen Anhaltspunkte für einen solchen Ausnahmefall nicht vor, bedarf es (insoweit) keiner weiteren Begründung durch die Vollzugsanstalt für die Ablehnung (Senatsbeschluss vom 19.02.2019 – III – 1 Vollz (Ws) 728/18). So liegt der Fall hier. aa) Ein besonderer Ausnahmefall ist - wie der Senat bereits entschieden hat - zunächst nicht allein vor dem Hintergrund der monatlichen Mietaufwendungen für ein ersatzweise angemietetes Fernsehgerät zu sehen, und zwar auch nicht unter Berücksichtigung der vom Betroffenen zu verbüßenden mehrjährigen Freiheitsstrafe. Denn aus dem Grundrecht auf Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG folgt kein Anspruch auf kostenlosen Fernseh- und Hörfunkempfang (Senatsbeschluss vom 19.02.2019 – III – 1 Vollz (Ws) 728/18 und vom 26. Juli 2018 zu III-1 Vollz(Ws) 326/18; Arloth/Krä, 5. Auflage, § 51 StVollzG NRW Rn. 2 m.w.N.) und damit auch kein Anspruch auf die - vermeintlich - jeweils kostengünstigste Variante. Vielmehr sieht § 51 Abs. 3 StVollzG NRW ausdrücklich eine mögliche Kostenbeteiligung der Gefangenen vor, wobei die Kosten mit Blick auf das Angleichungsgebot (§ 2 Abs. 1 Satz 1 StVollzG NRW) marktüblich sein müssen (Senatsbeschluss vom 19.02.2019 – III – 1 Vollz (Ws) 728/18). Dass dies vorliegend der Fall ist, unterliegt angesichts der monatlichen Mietzahlungen für ein Fernsehgerät in Höhe von 5,75 € (bzw. 5,08 €) ersichtlich keinem Zweifel (vgl. auch Senatsbeschluss vom 26. Juli 2018 zu III-1 Vollz(Ws) 326/18: 5,75 EUR/Monat für Fernseher nicht übersetzt). Dies insbesondere deshalb nicht, da Strafgefangene ohnehin von der GEZ-Gebührenpflicht befreit sind (Arloth/Krä, a.a.O, § 51 StVollzG NRW Rn. 5) und zudem die Wartung und Reparatur der Mietgeräte von dem Mietzins umfasst sind, wohingegen Personen in Freiheit üblicherweise für Mediengeräte in ihrer Wohnung gebührenpflichtig sind und zudem neben der Anschlussgebühr auch für erforderliche Reparaturen und Wartungen aufkommen müssen (vgl. Senatsbeschluss vom 19.02.2019 – III – 1 Vollz (Ws) 728/18). Dass es dem Betroffenen nicht möglich ist, monatlich insgesamt 5,05 € bzw. 5,75 € für einen Fernseher aufzubringen, ist zudem weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. bb) Eine abweichende Bewertung ist auch nicht dadurch veranlasst, dass vorliegend ein vom Betroffenen zu einem nicht näher genannten Zeitpunkt zum Anschaffungspreis von 369,00 € erworbener Fernseher antragsgegenständlich ist, der ihm mit Erlaubnis der JVA B überlassen wurde. Bei der Frage, ob ein die Gestattung nach § 51 Abs. 2 S. 4 StVollzG NRW rechtfertigender Ausnahmefall vorliegt, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Schon die Regelung des § 51 Abs. 2 S. 1 StVollzG NRW unterstellt den Besitz eigener Hörfunk und Fernsehgeräte dem Erlaubnisvorbehalt nach § 15 Abs. 2 StVollzG NRW unter den dort genannten Voraussetzungen. Damit werden die dortigen Kriterien und auch ausdrücklich die Einschränkungen der Angemessenheit und Übersichtlichkeit des Haftraums übernommen (vgl. Arloth/Krä a.a.O. § 51 Rn. 4 m.w.N.). Wie bereits ausgeführt, kommt mit der seit dem 28.04.2022 geltenden Neufassung der Regelung des § 15 Abs. 2 S. 2 StVollzG NRW der eindeutige Wille des Gesetzgebers zum Ausdruck, dass Gefangene nur in Gewahrsam haben dürfen, was ihnen von der jeweiligen Anstalt oder mit deren jeweiliger Erlaubnis überlassen worden ist. Daraus folgt, dass nach aktueller Gesetzeslage schon bei einer Entscheidung im Rahmen des § 51 Abs. 2 S. 1 StVollzG NRW eine durch eine Voranstalt erteilte Erlaubnis zum Besitz eines Hörfunk- und Fernsehgerätes keine Bedeutung mehr zukommen kann. Dies gilt unabhängig davon, ob die Erlaubnis vor dem 28.04.2022 erteilt wurde oder danach. Es stellt den Regelfall dar, dass sich eine erteilte Erlaubnis auf Gegenstände bezieht, die der Inhaftierte auf eigene Kosten erworben hat. Daraus folgt, dass der vormals kostenpflichtige Erwerb eines eigenen Geräts und dessen Überlassung durch die Voranstalt grundsätzlich schon keinen Umstand darstellt, der im Rahmen des § 51 Abs. 2 S. 1 StVollzG NRW in besonderer Weise zu beachten wäre. Dies gilt auch für eine in diesem Zusammenhang erfolgte Sicherheitsüberprüfung des Geräts und eine etwaige Verplombung durch eine Voranstalt. Bei der - hier maßgeblichen - Gestattung nach § 51 Abs. 2 S. 4 StVollzG NRW ist darüber hinaus zu beachten, dass die Regelungen der § 51 Abs. 2 S. 2 und 3 StVollzG NRW der zunehmenden medialen Gestaltungsvielfalt, aber auch den Sicherheitsinteressen der Anstalt Rechnung tragen und die Einrichtung eines Haftraummediensystems und die Übertragung des Hörfunk- und Fernsehbetriebs auf private Unternehmen ermöglichen. Daher sieht § 51 Abs. 1 S. 4 StVollzG NRW vor, dass den Gefangenen die Benutzung eigener Geräte in den Fällen der Sätze 2 und 3 in der Regel nicht gestattet ist. Umstände, wie der kostenpflichtige Erwerb eines Geräts und dessen Überlassung durch die Voranstalt, denen schon im Rahmen der Bewertung des § 51 Abs. 2 S. 1 StVollzG NRW keine Bedeutung zukommen können, vermögen daher einen die Gestattung rechtfertigenden Ausnahmefall im Sinne des § 51 Abs. 2 S. 4 StVollzG nicht zu begründen. Besondere Umstände im Zusammenhang mit dem kostenpflichtigen Erwerb des Geräts oder der erfolgten Genehmigung durch die Voranstalt sind vorliegend weder dargetan noch ersichtlich. cc) Die vom Betroffenen im Rahmen des Antrags auf gerichtliche Entscheidung vorgebrachten besonderen Ausstattungsmerkmale des von der JVA B genehmigten Fernsehers (Bildschirmfläche von 24 Zoll, Videotext, selbständige Lautstärkeregelung des Kopfhörerausgangs) begründen eine Ausnahme im Sinne des § 51 Abs. 2 S. 4 StVollzG NRW ebenfalls nicht. Zutreffend hat die Strafvollstreckungskammer in diesem Zusammenhang zunächst darauf hingewiesen, dass diese in dem Antrag vom 16.06.2023 nicht erwähnt waren und dass Anlass zu einer weiteren Sachaufklärung für die Antragsgegnerin vor Bescheidung des Antrags nicht bestand. Aus den von der Antragsgegnerin erstinstanzlich vorgetragenen Gründen liegt zudem auch unter Beachtung der besonderen Ausstattungsmerkmale des in der JVA B genehmigten Fernseher kein Ausnahmefall im Sinne des § 51 Abs. 2 S. 4 StVollzG NRW vor. Auch insoweit hat die Antragsgegnerin zutreffend darauf abgestellt, dass die Regelung des § 51 StVollzG NRW der Verwirklichung der Informationsfreiheit der Inhaftierten nach Art. 5 Abs. 1 GG durch den Zugang zum Hörfunk- und Fernsehempfang dient. Dabei hat sich das Programmangebot an den Bedürfnissen der Gefangenen an staatsbürgerlicher Information, Bildung und Unterhaltung zu orientieren (Arloth/Krä a.a.O, § 51 StVollzG NRW Rn. 1, 2). Ein Anspruch des Betroffenen auf Nutzung von bestimmten, die Bequemlichkeit der Nutzung bestimmenden Ausstattungsmerkmalen eines Fernsehgeräts oder eines bestimmten Mediums der Informationsgewinnung in diesem Zusammenhang besteht allerdings nicht. Es kann für die vorliegende Entscheidung dahinstehen, ob der Betroffene sich möglicherweise erstinstanzlich erstmals (auch) auf einen Anspruch auf Nutzung des Videotextes berufen hat (vgl. dazu u.a.OLG Celle, Beschluss vom 14.08.2001 – 3 Ws 318/01 zu § 70 Abs. 1 StVollzG). Insofern läge jedenfalls keine Vorbefassung der Antragsgegnerin vor und – was der Senat von Amts wegen zu überprüfen hat – kein zulässiger Antrag vor.