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Beschluss

9 WF 100/23

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2024:0904.9WF100.23.00
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Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Lemgo vom 23.06.2023 abgeändert.

Das Ablehnungsgesuch des Antragsgegners gegen den Richter D. wegen Besorgnis der Befangenheit wird für begründet erklärt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 718,00 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Lemgo vom 23.06.2023 abgeändert. Das Ablehnungsgesuch des Antragsgegners gegen den Richter D. wegen Besorgnis der Befangenheit wird für begründet erklärt. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 718,00 € festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe: I. Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über die Abänderung von Kindesunterhalt. Der Antragsteller ist der am 00.00.2014 geborene nichteheliche Sohn des Antragsgegners. Der Antragsgegner verpflichtete sich durch Jugendamtsurkunde vom 23.02.2022 zur Urkundenregister-Nr. N01, an den Antragsteller ab dem 1. November 2020 Kindesunterhalt in Höhe von 105 % des Mindestunterhalts abzüglich hälftigen Kindergeldes zu zahlen. Der Antragsteller meint hingegen, der Antragsgegner schulde wegen mietfreien Wohnens im Eigenheim und zusätzlicher Mieteinnahmen Kindesunterhalt in Höhe von mindestens 110 % des Mindestunterhalts. Im Rahmen des anhängigen Stufenverfahrens hat der Antragsteller den Antragsgegner zunächst auf Auskunft in Anspruch genommen. Auf seinen Antrag in der Antragsschrift vom 19.07.2022 hat das Amtsgericht – Familiengericht – Lemgo den Antragsgegner mit Versäumnisbeschluss vom 22.09.2022 (8 F 175/22) verpflichtet, durch Vorlage einer systematischen Aufstellung Auskunft zu erteilen über sein Vermögen am 31.12.2021, sämtliche Brutto- und Nettoeinkünfte einschließlich aller Nebeneinkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit sowie aus anderer Herkunft in der Zeit vom 01.07.2021 bis zum 30.06.2022 sowie über sämtliche Einnahmen und Aufwendungen aus selbstständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung sowie aus anderer Herkunft unter Angabe der Privatentnahmen für die Jahre 2019, 2020 und 2021. Nachdem der Antragsgegner einer außergerichtlichen Aufforderung zur Auskunftserteilung bis zum 24.10.2022 nicht nachgekommen war, ging am 08.12.2022 ein Schriftsatz des Antragstellers beim Amtsgericht Lemgo ein, wonach er unter wörtlicher Wiederholung seines Auskunftsbegehrens aus seiner Antragsschrift vom 19.07.2022 nunmehr eine gerichtliche Anordnung zur Auskunftserteilung gegenüber dem Antragsgegner nach § 235 Abs. 2 FamFG begehrte. Die Frist zur Auskunftserteilung solle 3 Wochen betragen. Sollte die Frist ergebnislos verstreichen, sei das Gericht verpflichtet, die Auskünfte zum Einkommen des Antragsgegners bei den in § 236 FamFG genannten Stellen, d.h. bei seinem Arbeitgeber (T. GmbH) und beim Finanzamt R., einzuholen. Der Antragsgegner ließ eine Frist zur Stellungnahme zu diesem Begehren ungenutzt verstreichen. Daraufhin erließ das Amtsgericht Lemgo am 05.01.2023 einen Beschluss wie folgt: wird der Antragsgegner aufgefordert, bis zum 01.02.2023 Auskunft über die Einkünfte, das Vermögen und die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen, soweit dies für die Bemessung des streitigen Unterhalts von Bedeutung ist (§ 235 Abs. 1 FamFG). Die Auskünfte sind zu belegen. Es sind die Einkünfte und das Vermögen relevant für die Zeit ab 1.11.2020 . Daher sind die Auskünfte erforderlich für die Jahre 2020, 2021, 2022 und 2023 (soweit sie vorliegen). Es sind insbesondere alle Steuerbescheide einzureichen, die ab dem 01.01.2020 ergangen sind. Soweit Einkünfte aus Vermögen vorhanden sind (Zinsen, Dividenden, Mieteinnahmen usw.), müssen diese für den oben angegebenen Zeitraum angegeben und belegt werden. Der Stand des Vermögens müsste nach dem unbezifferten Leistungsantrag zum 01.11.2020 angegeben werden. Wenn bei der Unterhaltsbemessung Belastungen berücksichtigt werden sollen (Krankenversicherungs-, Rentenversicherungs-, Lebensversicherungsbeiträge, Kreditverbindlichkeiten etc.), müssen diese aufgeführt und belegt werden. Das Gericht kann zu einem späteren Zeitpunkt auch eine schriftliche Versicherung anordnen, dass die Auskunft wahrheitsgemäß und vollständig ist. Die Versicherung ist persönlich vorzunehmen und kann nicht durch einen Vertreter erfolgen. Sollten sich während des laufenden Verfahrens Umstände, die Gegenstand der gerichtlichen Anordnung waren, wesentlich verändern (z.B. Gehaltssteigerungen oder -reduzierungen), besteht die Verpflichtung, das dem Gericht ungefragt mitzuteilen (§ 235 Abs. 3 FamFG). Es wird darauf hingewiesen, dass bei nicht fristgemäßer oder unvollständiger Erfüllung der Auskunfts- und Belegpflicht Auskünfte bei Dritten wie Arbeitgebern, Finanzämtern, Sozialleistungsträgern usw. eingeholt werden können (§ 236 FamFG). Auch kann ein solches Verhalten zu einer nachteiligen gerichtlichen Entscheidung über die Kosten des Verfahrens führen (§ 235 Abs. 1, § 243 Satz 2 Nr. 3 FamFG). Mit Schriftsatz vom 24.01.2023 kündigte der Antragsteller einen Leistungsantrag dahingehend an, den Antragsgegner in Abänderung der Verpflichtungsurkunde vor dem Jugendamt R. vom 23.02.2022 zur Urkundenregister-Nr. N01 zu verpflichten, laufenden Kindesunterhalt ab dem 01.02.2023 in Höhe von 115 % des Mindestunterhalts abzüglich anrechenbaren hälftigen Kindergeldes sowie rückständigen Kindesunterhalt für den Zeitraum vom 01.05.2022 bis zum 31.01.2023 in Höhe von insgesamt 418,00 € nebst (Zinsen) in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.01.2023 zu zahlen. Dem Schriftsatz war eine Sammelverdienstbescheinigung für den Antragsgegner seitens seiner Arbeitgeberin, der T. GmbH, für Dezember 2022 beigefügt, welche der Antragsteller anlässlich seiner Vollstreckungsbemühungen aus der Jugendamtsurkunde erhalten habe. Der Antragsgegner hält den Antrag des Antragstellers für unschlüssig, jedenfalls aber für unbegründet. Es mangele bereits an der Darlegung der Voraussetzungen für eine Abänderung der Jugendamtsurkunde. Im Termin am 08.03.2023 wies Richter D. darauf hin, der unbezifferte Zahlungsantrag aus der Antragsschrift vom 19.07.2022 dürfte noch „teilweise offenstehen“, da sich dieser auf den Zeitraum ab dem 01.11.2020 beziehe. Daraufhin erklärte die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers auf Vorhalt und Nachfrage des gegnerischen Verfahrensbevollmächtigten, zunächst werde an diesem ursprünglichen unbezifferten Zahlungsantrag festgehalten, bis eine vollständige Auskunft erteilt sei. Auf erneute Nachfrage des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners, ob die Anträge aus dem Schriftsatz vom 24.01.2023 gestellt würden, wiederholte sie, dass an dem ursprünglichen unbezifferten Antrag festgehalten werde und dieser gegebenenfalls zu verhandeln sei. Auf dritte Nachfrage des Bevollmächtigten des Antragsgegners, ob dann dieser Antrag (vom 19.07.2022) gestellt werde, erklärte sie: „Heute nicht.“ Richter D. wies sodann darauf hin, dass im Hinblick auf den rechtshängigen unbezifferten Leistungsantrag aus der Antragsschrift vom 19.07.2022 weiterhin der Auskunftsbeschluss (vom 05.01.2023) nach § 235 FamFG maßgeblich sei. Über einen unbezifferten Leistungsantrag, welcher derzeit berechtigterweise noch unbeziffert sei, könne nicht rechtskräftig entschieden werden. Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners kündigte eine kurzfristige Überprüfung an. Danach werde eine Auskunft erfolgen. Richter D. wies darauf hin, intern werde eine Frist von zwei Wochen vermerkt. Nach fruchtlosem Ablauf müsse mit der Einholung weiterer Einkünfte gerechnet werden. Auf eine „Bitte“ der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers im Schriftsatz vom 30.03.2023 gab Richter D. durch Verfügung vom selben Tag der Arbeitgeberin des Antragsgegners (T. GmbH) auf, innerhalb von drei Wochen mitzuteilen, welche Einkünfte der Antragsgegner in der Zeit vom 01.11.2020 bis zum 31.03.2023 erzielt habe. Dabei reiche es aus, wenn sämtliche Einkommensbelege für den angegebenen Zeitraum vorgelegt würden. Zugleich ersuchte er das Finanzamt R. um Übersendung der Steuerbescheide für den Antragsgegner für die Jahre 2019 bis 2022. Die von der T. GmbH angeforderten Verdienstbescheinigungen gingen am 18.04.2023 beim Amtsgericht Lemgo ein. Bereits mit Schriftsatz vom 23.03.2023 hatte der Antragsgegner sein Nettoeinkommen im Zeitraum von Juni 2021 bis Juli 2022, seine Mieteinnahmen für den Zeitraum von Januar 2019 bis März 2023 sowie den Stand seines Vermögens zum 31.12.2021 unter Vorlage zahlreicher Belege beauskunftet. Insbesondere hatte er Verdienstbescheinigungen seiner Arbeitsgeberin von Juni 2021 bis Juli 2022, eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2022, Mietverträge für die Wohnung im 1. Obergeschoss seines Hauses in G. sowie Kontoauszüge vorgelegt. Die geforderten Einkommensteuerbescheide lägen ihm überwiegend nicht vor. Er verfüge lediglich über eine Kopie seines Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2019, welche er überreiche. Dieser Schriftsatz, welcher am 23.03.2023 beim Amtsgericht Lemgo eingegangen war, wurde Richter D. erst über einen Monat später, d.h. am 24.04.2023, vorgelegt. Er wurde zeitgleich mit den Verdienstbescheinigungen zur Kenntnis genommen, welche die T. GmbH auf die Verfügung vom 30.03.2023 übersandt hatte. Das Finanzamt R. teilte unter dem 25.04.2023 die Höhe der Einkünfte des Antragsgegners für die Jahre 2019 und 2020 mit. Für weitere Jahre sei keine Einkommensteuererklärung eingereicht worden. Eine Übersendung von Steuerakten oder Steuerbescheiden erachte das Finanzamt für unzulässig. Mit Verfügung vom 03.05.2023 bestand Richter D. gegenüber dem Finanzamt R. unter Hinweis auf § 236 Abs. 1 FamFG auf die Übersendung von Abschriften der Steuerbescheide, was seitens des Finanzamts unter dem 15.05.2023 erneut abgelehnt wurde. Mit Schriftsatz vom 15.05.2023 hat der Antragsgegner beantragt, Richter D. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Zur Begründung hat er ausgeführt, Richter D. durchbreche mit seinen Verfahrenshandlungen die Dispositionsmaxime und werde einseitig für den Antragsteller tätig. Bezüglich der weiteren Begründung wird auf den Schriftsatz vom 15.05.2023 (Bl. 198 ff. der Akten) verwiesen, welchem eine eidesstattliche Versicherung des Antragsgegners vom 14.05.2023 beigefügt war. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 23.06.2023 hat das Amtsgericht – Familiengericht – Lemgo das Befangenheitsgesuch des Antragsgegners zurückgewiesen. Richter D. habe durch seine Verfahrensweise nicht gegen grundsätzliche Verfahrensregeln verstoßen. Es sei allgemein anerkannt, dass die §§ 235, 236 FamFG faktisch eine Durchbrechung der Dispositionsmaxime darstellen würden. Vor Erlass des Beschlusses vom 05.01.2023 habe der Antragsgegner Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten, diese aber ungenutzt verstreichen lassen. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner auf das Auskunftsbegehren des Antragstellers nur sehr schleppend reagiert habe und Auskunft erst mit Schriftsatz vom 23.03.2023 erteilt worden sei. Die verspätete Vorlage von Schriftsätzen innerhalb des Amtsgerichts Lemgo beruhe auf Problemen in der Organisation der Serviceeinheiten und sei nicht dem jeweils zuständigen Richter anzulasten. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss des Amtsgerichts Lemgo vom 23.06.2023 (Bl. 220 ff. der Akten) Bezug genommen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 10.07.2023, mit der er sein Ablehnungsgesuch weiterverfolgt. Es sei willkürlich, wenn der Antragsteller einen vollstreckbaren Auskunftstitel ungenutzt lasse und das Amtsgericht stattdessen von sich aus Ermittlungen zum Einkommen des Antragsgegners anstelle. In der Auskunftsstufe sei eine Durchbrechung der Dispositionsmaxime prinzipiell nicht möglich. Sie komme allenfalls in der Leistungsstufe in Betracht, wenn die Besorgnis fehlerhafter Auskünfte bestehe. In der Zusammenschau müsse von einem eigenen Interesse des Richters D. ausgegangen werden, die Realisierung von Auskunftsansprüchen zugunsten des Antragstellers selbst zu verfolgen. Das Amtsgericht Lemgo hat der sofortigen Beschwerde mit weiterem Beschluss vom 11.07.2023 nicht abgeholfen. II. A. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 10.07.2023 ist gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 42, 46 Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und im Übrigen zulässig, insbesondere innerhalb der Frist nach §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 42, 46 Abs. 2, 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO eingelegt worden. B. In der Sache hat die sofortige Beschwerde ebenfalls Erfolg. Das Ablehnungsgesuch des Antragsgegners gegen den Richter D. wegen Besorgnis der Befangenheit ist für begründet zu erklären. 1. Nach §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 42 Abs. 2 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Unerheblich ist, ob der Richter sich befangen fühlt oder tatsächlich befangen ist. Entscheidend ist vielmehr, ob aus der Sicht einer objektiv und vernünftig urteilenden Partei die Besorgnis besteht, der zur Entscheidung berufene Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenüber. Der nach §§ 113 Abs. 1 Satz 2, 44 Abs. 2 Satz 1 ZPO glaubhaft zu machende Ablehnungsgrund kann, wenn keine Ausschlusstatbestände nach §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 41 ZPO vorliegen, nur in konkreten, auf den Einzelfall bezogenen Tatsachen liegen (vgl. BGH Beschluss vom 18. Dezember 2014 – IX ZB 65/13 – FamRZ 2015, 746 Rn. 11 mwN). Allerdings darf die Richterablehnung nicht allein auf die Verfahrensweise oder die Rechtsauffassung eines Richters gestützt werden. Ob eine richterliche Entscheidung inhaltlich "falsch" war, ist für das Ablehnungsverfahren vom Grundsatz her ohne Belang. Die Befangenheitsablehnung stellt kein Instrument zur Fehler- und Verfahrenskontrolle dar. Denn im Ablehnungsverfahren geht es allein um die Parteilichkeit des Richters und nicht um die Richtigkeit seiner Handlungen und Entscheidungen, deren Überprüfung allein dem Rechtsmittelgericht vorbehalten ist (vgl. OLG Hamm Beschluss vom 7. Juni 2013 – 11 WF 86/13 - FamRZ 2014, 324 juris Rn. 8). 2. Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben verdichten sich im vorliegenden Verfahren Anhaltspunkte, welche gegen eine Unparteilichkeit von Richter D. sprechen, in einer Weise, welche selbst bei objektiver und vernünftiger Betrachtungsweise die Besorgnis einer Befangenheit auslöst. Es ist mehrfach zu verfahrensleitenden Anordnungen seinerseits gekommen, welche den Antragsteller im Ergebnis zu begünstigen scheinen. a) Als Richter D. den Beschluss vom 05.01.2023 erließ, war für eine familiengerichtliche Anordnung nach § 235 FamFG kein Raum. Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG unterliegen Unterhaltsverfahren als Familienstreitsachen nicht der Amtsermittlung nach § 26 FamFG. Nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG gelten vielmehr die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend. Demzufolge unterliegt ein Unterhaltsverfahren grundsätzlich der Dispositionsmaxime im Sinne von §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 308 Abs. 1 ZPO. Hiernach legt der Antragsteller durch seinen Antrag bzw. seine Anträge den Umfang des Verfahrens fest. Der jeweilige Antrag bestimmt, worüber das Gericht zu entscheiden hat. Zwar hat das Gericht nach § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO darauf hinzuwirken, dass sachdienliche Anträge gestellt werden (Hinweispflicht). Gemäß § 308 Abs. 1 ZPO darf es einem Beteiligten aber nicht mehr zusprechen, als er beantragt hat (ne ultra petita). b) Der Antragsteller nimmt den Antragsgegner im Rahmen eines Stufenverfahren nach §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 254 ZPO auf Unterhalt in Anspruch. Als das Amtsgericht den Beschluss vom 05.01.2023 erließ, war der Antragsgegner bereits durch vorangegangenen Versäumnisbeschuss des Amtsgerichts Lemgo vom 22.09.2022 zur Auskunft verpflichtet worden. Dieser Beschluss wäre gegenüber dem säumigen Antragsgegner – auf Antrag des Antragstellers - gemäß §§ 120 Abs. 1 FamFG, 888 Abs. 1 ZPO mit Zwangsgeld von bis zu 25.000,00 € oder Zwangshaft zu vollstrecken gewesen. Aus welchen Gründen der Antragsteller nach Erwirkung des Auskunftsstatus im Rahmen der Dispositionsmaxime von seinen gesetzlich vorgesehenen Vollstreckungsmöglichkeiten keinen Gebrauch machte, erscheint unverständlich. c) Unter derartigen Umständen lagen Anfang Januar 2023 die Voraussetzungen für den Erlass einer weiteren Auskunftsverpflichtung durch das Amtsgericht nach § 235 FamFG evident nicht vor. Denn diese Regelung führt nicht zu einer Durchbrechung des Prinzips der Dispositionsmaxime in Unterhaltssachen (OLG Oldenburg Beschluss vom 17. Oktober 2019 – 11 WF 327/19 – FamRZ 2020, 697 juris Rn. 9 mwN; KG Berlin Beschluss vom 26. Juni 2019 – 13 UF 89/17 – NZFam 2019, 718 juris Rn. 31; Musielak/Borth/Frank/Borth 7. Aufl. 2022 § 235 FamFG Rn. 3). Gemäß § 235 Abs. 1 FamGFG kann das Gericht anordnen, dass der Antragsteller und der Antragsgegner Auskunft über ihre Einkünfte, ihr Vermögen und ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erteilen sowie bestimmte Belege vorlegen, soweit dies für die Bemessung des Unterhalts von Bedeutung ist. Nach § 235 Abs. 2 FamFG hat das Gericht Auskünfte einzuholen, wenn ein Beteiligter dies beantragt und der andere Beteiligte vor Beginn des Verfahrens einer nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts bestehenden Auskunftspflicht entgegen einer Aufforderung innerhalb angemessener Frist nicht nachgekommen ist. Nach dem Entwurf der Bundesregierung vom 07.09.2007 zum FGG-Reformgesetz soll die in §§ 235 Abs. 2 und 236 Abs. 2 FamFG normierte Verpflichtung der Familiengerichte zur Einholung von Auskünften zum einen die materielle Richtigkeit von Unterhaltsentscheidungen sicherstellen und zum anderen Stufenverfahren weitestgehend entbehrlich machen und damit das Unterhaltsverfahren „straffen“ (BT Drs. 16/6308 S. 418). Angesichts der Bedeutung von Unterhaltsleistungen für den Berechtigten und angesichts dessen, dass ungenügende Unterhaltszahlungen zu einem erhöhten Bedarf an öffentlichen Leistungen führen können, bestehe über das private Interesse des Unterhaltsgläubigers hinaus ein öffentliches Interesse an einer sachlich richtigen Entscheidung (BT Drs. 16/6308 S. 418). Spricht der Gesetzesentwurf lediglich von einer „teilweisen“ Einschränkung des Beibringungsgrundsatzes (BT Drs. 16/6308 S. 418), können Sinn und Zweck der Regelungen in den §§ 235 f. FamFG indes nicht darin liegen, dem Unterhaltsberechtigen die Beantragung irgendeines Unterhaltsanspruchs gleich welcher Höhe ohne Darlegung seines Unterhaltsbedarfs und seiner Bedürftigkeit zu ermöglichen und es dem Familiengericht - quasi im Wege der Amtsermittlung - gemäß § 235 Abs. 1 und 2 BGB zu überlassen, diesen Anspruch mit „Leben“ zu erfüllen. Vielmehr entsprechen §§ 235 f. FamFG einer langjährigen Praxis der Familiengerichte und beschränken sich darauf, in Erweiterung der verfahrensleitenden Befugnisse aus §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 273 ZPO, aber unter Wahrung des Grundsatzes der Dispositionsmaxime, einen substantiiert dargelegten Unterhaltsanspruch der materiellen Richtigkeit zuzuführen, ohne dass es hierfür eines Stufenverfahrens bedarf (OLG Oldenburg Beschluss vom 17. Oktober 2019 – 11 WF 327/19 – FamRZ 2020, 697 juris Rn. 9; KG Berlin Beschluss vom 26. Juni 2019 – 13 UF 89/17 – NZFam 2019, 718 juris Rn. 31; Musielak/Borth/Frank/Borth 7. Aufl. 2022 § 235 FamFG Rn. 3; MüKoFamFG/Pasche 3. Aufl. 2018 Rn. 2). d) Als der abgelehnte Richter hier die Anordnung nach § 235 Abs. 1 FamFG am 05.01.2023 erließ, war vorliegend indes seitens des Antragsgegners ein konkreter Leistungsantrag mit substantiiertem Vortrag zur Höhe geltend gemachter Ansprüche auf Kindesunterhalt noch nicht einmal angekündigt worden. In seiner Antragsschrift vom 19.07.2022 hatte dieser lediglich angegeben, eine Abänderung der Jugendamtsurkunde ab dem 01.11.2020 zu begehren. Ein bezifferter Leistungsantrag ist sodann erst mit Schriftsatz vom 24.01.2023 formuliert worden. e) Des Weiteren ging das Amtsgericht im Beschluss vom 05.01.2023 inhaltlich über das Auskunftsbegehren des Antragstellers sowohl in seiner Antragsschrift vom 19.07.2022 als auch im Schriftsatz vom 08.12.2022 hinaus. Hatte der Antragsteller die Auskunft über den Stand des Vermögens des Antragsgegners auf den 31.12.2021 bezogen, verlegte der Beschluss des Amtsgerichts Lemgo vom 05.01.2023 diesen Zeitpunkt auf den 01.11.2020 vor. Hatte der Antragsteller Auskunft zu Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit des Antragsgegners für den Zeitraum vom 01.07.2021 bis zum 30.06.2022 sowie Auskunft zu Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit, Kapitalvermögen und Miet- und Pachteinnahmen für die Jahre 2019 bis 2021 verlangt, hielt der Beschluss des Amtsgerichts Lemgo vom 05.01.2023 Auskünfte jeweils für die Jahre 2020 bis 2023 für erforderlich. Auch für einen objektiv und vernünftig urteilenden Beteiligten drängte sich unter diesen Umständen der Eindruck auf, das Amtsgericht verknüpfe in seinem Beschluss vom 05.01.2023 die Auskunftsverpflichtung des Antragsgegners – entsprechend dem zunächst unbezifferten Leistungsantrag des Antragstellers vom 19.07.2022 - noch enger mit dem Unterhaltszeitraum ab dem 01.11.2020 als der Antragsteller in seinem Begehren vom 08.12.2022. f) Hiermit korrespondierte der Hinweis von Richter D. im Termin am 08.03.2023 auf einen teilweise „noch offen stehenden“ Unterhaltszeitraum des unbezifferten Zahlungsantrags vom 19.07.2022 ab dem 01.11.2020. Im Ergebnis wurden daraufhin keine Anträge gestellt. Auf mehrfache Nachfrage des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners sah insbesondere die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers davon ab, ihren bezifferten Leistungsantrag aus dem Schriftsatz vom 24.01.2023 zu stellen, welcher sich auf einen Unterhaltszeitraum ab dem 01.05.2022 bezog. Sie wolle nunmehr an ihrem – unbezifferten – Zahlungsantrag aus der Antragsschrift vom 19.07.2022 betreffend einen Unterhaltszeitraum ab dem 01.11.2020 festhalten und zunächst eine vollständige Auskunft abwarten. g) Trotz der ausdrücklichen Abkehr des Antragstellers von seinem bezifferten Leistungsantrag aus der Ankündigung vom 24.01.2023 setzte Richter D. hingegen – entsprechend seiner Ankündigung im Termin am 08.03.2023 – die Auskunftsbemühungen des Familiengerichts fort. Nachdem die gesetzte Frist von 2 Wochen mangels Vorlage des Schriftsatzes des Antragsgegners vom 23.03.2023 an ihn fruchtlos verstrichen war, wandte er sich mit Verfügung vom 30.03.2023 gemäß § 236 Abs. 1 FamFG unmittelbar an die Arbeitgeberin des Antragsgegners und das Finanzamt R.. Dabei ging er erneut über das Auskunftsbegehren des Antragstellers hinaus. Verdienstbescheinigungen wurden nicht nur für ein Jahr (01.07.2021 – 30.06.2022), sondern für zwei Jahre und fünf Monate (01.11.2020 – 31.03.2023), Steuerbescheide nicht für drei Jahre (2019 – 2021), sondern für vier Jahre (2019 – 2022) angefordert. h) Eine derartige Verfahrensführung rechtfertigt selbst für einen objektiv und vernünftig urteilenden Beteiligten auf Antragsgegnerseite die Besorgnis, Richter D. entlaste den Antragsteller entgegen der Dispositionsmaxime von seinen Obliegenheiten bei der Vollstreckung der durch Versäumnisbeschluss vom 22.09.2022 titulierten Auskunftsverpflichtung des Antragsgegners und erhebe erforderliche Auskünfte in Wege der Amtsermittlung selbst. Das Ablehnungsgesuch vom 15.05.2023 ist vor diesem Hintergrund begründet. C. Eine Entscheidung über die Kosten des Ablehnungsverfahrens, welche Teil der Kosten des Hauptsacheverfahrens sind, ist nicht veranlasst (OLG Frankfurt Beschluss vom 28. Mai 2007 – 1 W 23/07 – MDR 2007, 1399; MüKoZPO/Stackmann 6. Aufl. 2020 § 42 Rn. 14). Die Festsetzung des Verfahrenswerts folgt aus § 42 Abs. 2 FamGKG. Sie entspricht dem Verfahrenswert der Hauptsache (vgl. BGH Beschluss vom 15. Oktober 2009 – V ZB 76/09 – AGS 2010, 541 juris Rn. 2). D. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3 ZPO). Rechtsbehelfsbelehrung: Diese Entscheidung ist unanfechtbar.