Leitsatz: Umstände wie etwa, dass das letzte Sachverständigengutachten bereits annähernd zwei Jahre zurückliegt, zwischenzeitlich die Diagnose durch die Maßregelvollzugseinrichtung geändert wurde und – im Hinblick auf den anzulegenden Prüfungsmaßstab (hier: § 67d Abs. 6 S. 3, Abs. 3 StGB) – unklare Formulierungen in einer gutachterlichen Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung können dazu führen, dass die Strafvollstreckungskammer nach dem Gebot bestmöglicher Sachverhaltsaufklärung auch unabhängig von § 463 Abs. 4 S. 2 StPO gehalten ist, ein neues Sachverständigengutachten einzuholen. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens – an die 3. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg zurückverwiesen. G r ü n d e : I. 1. Mit Urteil des Landgerichts Dortmund vom 03. Januar 2012, Az. 39 KLs – 190 Js 256/11 – 54/11, rechtskräftig seit dem 19. Januar 2012, ist im Sicherungsverfahren wegen der Vorbereitung eines Explosionsverbrechens gemäß § 310 Abs. 1 Nr. 2 StGB die Unterbringung des Beschwerdeführers (im Folgenden: Untergebrachter) in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet worden. Der Anordnung liegt zugrunde, dass der Untergebrachte sich – nachdem er seitens seiner geschiedenen Ehefrau erfolgreich auf Zahlung von Schmerzensgeld wegen einer ihr gegenüber begangenen Körperverletzung verurteilt worden war – in der wahnhaften Vorstellung, dass sie und die Justiz sich gegen ihn verschworen hätten, dazu entschloss, ein „Zeichen zu setzten“ und vor dem Oberlandesgericht Hamm zumindest seinen PKW in die Luft zu sprengen. In Ausführungen dieses Entschlusses begab er sich nach den Urteilsfeststellungen mit seinem PKW, in welches er u.a. zwei 11-kg-Propangasflaschen platziert hatte, unmittelbar vor den Eingangsbereich des Oberlandesgerichts und schüttete zwei Benzinkanister um das Auto herum und in dem Kofferraum aus. Anschließend legte er mehrere Einwegfeuerzeuge um das Fahrzeug herum bereit, um damit das Benzin zu entzünden und eine Explosion auszulösen. Der Untergebrachte konnte schließlich von einem Sondereinsatzkommando überwältigt werden, bevor er das Benzin angezündet hatte. Die sachverständig beratene Kammer ging davon aus, dass der Untergebrachte zur Tatzeit an einer chronischen Psychose im Sinne einer krankhaft seelischen Störung litt, die sich als paranoid-depressives Syndrom mit Selbstmordgedanken im Sinne einer schizoaffektiven Erkrankungsphase (ICD-10: F25.1) beziehungsweise einer psychotischen Depression (ICD-10: F32.3) gezeigt hatte und er deshalb schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB gewesen ist. 2. Die Maßregel wurde aufgrund des am 19. Januar 2012 rechtskräftig gewordenen Urteils seit diesem Tag zunächst im N.-Zentrum für Forensische Psychiatrie in O. und vom 02. Februar 2012 bis zum 15. Januar 2017 in der N.-Klinik L. vollzogen, bevor am 16. Januar 2017 eine Rückverlegung nach O. erfolgte. Seit dem 08. Mai 2019 befindet sich der Untergebrachte im integrierten Maßregelvollzug der N.-Klinik R.. 3. Die 3. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg hat nach Einholung einer Stellungnahme der N.-Klinik R. vom 12. März 2024, nach mündlicher Anhörung des Untergebrachten, seines Verteidigers sowie Mitarbeiter der N.-Klinik R. mit Beschluss vom 08. Mai 2024 die Fortdauer der Unterbringung angeordnet. Gegen diesen Beschluss, der dem Verteidiger des Untergebrachten am 24. Mai 2024 förmlich zugestellt worden ist, hat der Untergebrachte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 30. Mai 2024, der am selben Tage beim Landgericht Arnsberg eingegangen ist und auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, sofortige Beschwerde eingelegt und diese näher begründet. Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Antragsschrift vom 25. Juni 2024 beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Der Senat hat eine ergänzende Stellungnahme der N.-Klinik R. eingeholt. Die ergänzende Stellungnahme vom 22. Juli 2024, die dem Senat am 06. August 2024 vorlag, ist dem Untergebrachten, seinem Verteidiger und der Generalstaatsanwaltschaft zur Kenntnis gegeben worden. Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Zuschrift vom 12. August 2024 an ihrem Antrag festgehalten. Der Verteidiger hat mit Schriftsatz vom 23. August 2024 abschließend Stellung genommen. II. Die nach §§ 463 Abs. 3 S. 1, 454 Abs. 3 S. 1 StPO statthafte und gemäß § 311 Abs. 2 StPO fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache (vorläufig) Erfolg. 1. Die angefochtene Entscheidung kann wegen eines Verfahrensfehlers keinen Bestand haben. Die Strafvollstreckungskammer hat es verfahrensfehlerhaft unterlassen, ein externes Sachverständigengutachten einzuholen, obwohl es nach dem Gebot der bestmöglichen Sachaufklärung hierzu im vorliegenden Fall verpflichtet gewesen wäre. Auf der Grundlage der bisher erfolgten Sachaufklärung kann nicht beurteilt werden, ob die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gem. § 67 d Abs. 6 S. 1 und S. 3 i.V.m. Abs. 3 S. 1 StGB für erledigt zu erklären oder ihre weitere Vollstreckung gem. § 67 d Abs. 2 S. 1 StGB zur Bewährung auszusetzen ist. Soweit die Strafvollstreckungskammer ihre Entscheidung (lediglich) auf der Grundlage der Stellungnahme N.-Klinik R. vom 12. März 2024, den Angaben des Untergebrachten und der Klinikmitarbeiter im Anhörungstermin am 07. Mai 2024 sowie ergänzend auf das bei Beschlussfassung bereits ältere Sachverständigengutachten M. vom 21. Oktober 2022 gestützt hat, genügt dies nicht dem Gebot bestmöglicher Sachaufklärung bei einer Fortdauerentscheidung nach den §§ 67 d, 67e StGB. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat die freiheitssichernde Funktion des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG auch verfahrensrechtliche Bedeutung. Unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens ist, dass Entscheidungen, die die persönliche Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen, wobei das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung auch für den Straf- und Maßregelvollzug Geltung besitzt. Im Rahmen dieses Gebotes besteht bei den zu treffenden Prognoseentscheidungen, bei denen auch geistige und seelische Anomalien in Frage stehen, in der Regel die Pflicht, einen erfahrenen Sachverständigen hinzuziehen. Dies gilt insbesondere dort, wo – wie hier – die Gefährlichkeit eines in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachten zu beurteilten ist. Zwar ist es nicht erforderlich, bei jeder Überprüfung zwingend ein Sachverständigengutachten einzuholen. Bestehen keine zwingend gesetzlichen Vorgaben, hängt dies vielmehr von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, wobei immer eine für den Einzelfall hinreichende Gründlichkeit für die Entscheidungsfindung zu gewährleisten ist (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 22. Januar 2015 – 2 BvR 2049/13, 2 BvR 2445/14 –, juris, Rdnr. 28 f. m.w.N.). Auch innerhalb der einfachgesetzlich in § 463 Abs. 4 S. 2 StPO vorgesehenen zeitlichen Intervalle kann das aus der Verfassung folgende Gebot der bestmöglichen Sachaufklärung deshalb bereits vor Ablauf der Frist die Einholung eines externen Sachverständigengutachtens erfordern. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn seit einer früheren Begutachtung schon längere Zeit verstrichen ist, sich die Tatsachengrundlage signifikant geändert hat (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 09. Oktober 2015 - 1 Ws 118/15), wenn die Beweisfragen auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen bzw. Gutachten noch nicht hinreichend geklärt sind (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 21. Oktober 2020 – 2 BvR 2473/17, BeckRS 2020, 28690 Rn. 38, 39, beck-online: für den Fall eines zwar vorliegenden, aber unzulänglichen Gutachtens) oder bei speziellen Fragestellungen bzw. Zweifeln an der Notwendigkeit der weiteren Unterbringung (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09. August 2016 – 2 Ws 254/16, beck-online). b) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe war die Strafvollstreckungskammer im vorliegenden Fall aufgrund des Gebots bestmöglicher Sachaufklärung verpflichtet, ein externes Sachverständigengutachten einzuholen. aa) Eine den gesetzlichen Anforderungen gemäß § 67d Abs. 6 S. 3 i.V.m. Abs. 3 S. 1 StGB genügende Gefahrenprognose kann derzeit – auf Grundlage der bisher durchgeführten Sachaufklärung – nicht getroffen werden. In der Stellungnahme N.-Klinik R. vom 12. März 2024 wird auf Seite 6 abschließend Folgendes ausgeführt: „Bei einer Entlassung oder Entweichung kann aufgrund des beschriebenen Behandlungsverlaufes nicht ausgeschlossen werden, dass der Patient Delikte, analog zum Anlassdelikt, begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden könnten“. Eine solche bloße Nichtausschließbarkeit der künftigen Begehung anlassanaloger Delikte rechtfertigt die positive Feststellung einer ungünstigen Prognose im Sinne der oben genannten Vorschrift, wie sie von der Strafvollstreckungskammer getroffen wurde, indessen nicht. Ein ergänzender Rückgriff auf das zuletzt eingeholte Prognosegutachten der Sachverständigen M. vom 21. Oktober 2022 verbietet sich, da dieses mittlerweile fast zwei Jahre alt ist und deshalb den aktuellen gefahrprognostischen Stand beim Untergebrachten nicht verlässlich abbilden kann. Überdies rechtfertigen die dortigen Ausführungen auch nicht ohne Weiteres die Feststellung einer negativen Gefahrenprognose. In dem Gutachten der Sachverständigen M. vom 21. Oktober 2022 heißt es zur Kriminalprognose auf den Seiten 78-79 abschließend: „Außerhalb des Maßregelvollzuges, auf sich allein gestellt, wäre Herr V. alsbald überfordert, so dass er bei Verantwortungsabgabe und Schuldprojektionen seine Umgebung wieder intensiver fehlinterpretieren wird, sodass dann in insbesondere depressiv-suizidal gefärbten Stimmungszuständen, bei chronischer Belastungssituation Straftaten (in erster Linie Bedrohungen und Androhungen von Brandstiftungen) mit einer knapp mittleren Rückfallwahrscheinlichkeit zu besorgen bleiben“. Das Gutachten lässt bereits offen, ob und mit welcher Wahrscheinlichkeit vom Untergebrachten über die beschriebenen und zu befürchtenden Bedrohungstaten hinaus – die ohne weiteres auch nicht als erhebliche Taten im Sinne des § 67 d Abs. 3 S. 1 StGB qualifiziert werden können – tatsächlich auch schwerwiegendere Delikte oder die Umsetzung der Bedrohungen in die Tat zu erwarten sind. Ob ebenjene Rückfallwahrscheinlichkeit auch für anlassdeliktsanaloge Taten anzunehmen ist, vermag der Senat dem Gutachten nicht zu entnehmen. bb) Bedarf zur weiteren Sachaufklärung besteht auch im Hinblick auf die korrekte diagnostische Einordnung der bei dem Untergebrachten bestehenden psychischen Erkrankung. Sämtliche im Rahmen des Maßregelvollzugs eingeholten Stellungnahmen der jeweiligen Maßregelvollzugseinrichtungen sowie sämtliche bisher involvierte externe Sachverständige sind in der Vergangenheit weitgehend übereinstimmend diagnostisch von einer wahnhaften Störung (ICD-10: F22.0) ausgegangen. Im weiteren Verlauf der Unterbringung wurde zusätzlich die Diagnose einer paranoiden Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.0) gestellt und fortan übernommen. Auch die N.-Klinik R. ist diagnostisch von dem Bestehen einer wahnhaften Störung ausgegangen, zuletzt in ihrer Stellungnahme vom 14. März 2023 (dort als „Beeinträchtigungs- und Beziehungswahn (ICD-10: F22.0)“ bezeichnet). In der aktuellen Stellungnahme der N.-Klinik R. vom 12. März 2024 wird nun – ohne nähere Erläuterung – die Diagnose einer undifferenzierten Schizophrenie (ICD-10: F20.3) gestellt, die die Strafvollstreckungskammer – ebenfalls ohne weitergehende Begründung – übernommen und ihrer Fortdauerentscheidung zugrunde gelegt hat. Bei einer Änderung in der Diagnostik besteht Anlass zur näheren Aufklärung, ob der in der Anlassverurteilung festgestellte Defektzustand bzw. jedenfalls dieselbe Defektquelle fortbesteht (§ 67d Abs. 6 S. 1 StGB). Aus einer abweichenden Diagnostik können sich überdies auch behandlungsprognostische und vor allem gefahrenprognostische Änderungen ergeben, die ebenfalls näher aufzuklären sind. In diesem Zusammenhang dürfte auch zu eruieren sein, in wie weit es aktuell tatsächlich noch zu (akuten) Symptomen der psychischen Erkrankung beim Untergebrachten kommt. Die von der N.-Klinik R. in ihren Stellungnahmen vom 12. März 2024 und 22. Juli 2024 hierzu mitgeteilten wenig aussagekräftigen tatsächlichen Grundlagen lassen nach Einschätzung des Senats nicht ohne Weiteres den dort gezogenen Schluss auf eine „wahnhaften“ bzw. „paranoiden“ Fehlverarbeitung zu. cc) Die Strafvollstreckungskammer wird sich in ihrer neu zu treffenden Entscheidung auf Grundlage eines externen Sachverständigengutachtens auch näher damit auseinanderzusetzen haben, unter welchen Voraussetzungen gemäß § 67d Abs. 2 S. 1 StGB eine Aussetzung der Maßregel zu Bewährung in Erwägung zu ziehen sein wird. Denn der Untergebrachte befindet sich bereits seit geraumer Zeit in der Langzeiterprobung in einem geschlossenen Wohnheim des integrierten Maßregelvollzugs der N.-Klinik R., verfügt dort über weitgehende Freiheitsgrade und konnte sich „bei psychischer Stabilität in unbegleiteten und unbegrenzten Gelände- und Stadtausgängen in R. erproben“, ohne dass besondere Vorkommnissen zu verzeichnen waren, wobei er sich absprachefähig und zuverlässig gezeigt hat. Auch die Sachverständige M. resümiert in ihrem Gutachten vom 21. Oktober 2022, dass „gesamtgesehen von einem positiven Langzeitbeurlaubungsverlauf auszugehen“ (S. 76 oben) sei und perspektivisch auch eine offen geführte Wohngruppe (S. 76 Mitte) mit ambulant psychiatrischer Anbindung in Betracht komme. Vor diesem Hintergrund dürften Entlassungsperspektiven für den Untergebrachten zu entwickeln sein. 2. Wenn zur weiteren Sachaufklärung ein Gutachten einzuholen ist und der Untergebrachte, sein Verteidiger sowie der Sachverständige zu dem eingeholten Gutachten persönlich anzuhören sein werden, ist dem Beschwerdegericht eine eigenständige Behebung des Mangels nicht möglich und eine Zurückverweisung erforderlich (vgl. statt vieler: KG Berlin, Beschluss vom 21. Februar 2017, 5 Ws 44/17, OLG Nürnberg, Beschluss vom 28. Februar 2003, Ws 201/03 –, jeweils juris).