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Urteil

12 U 13/23

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2024:0821.12U13.23.00
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Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 24.01.2023 verkündete Urteil der

8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum (I-8 O 373/22) mit dem ihm zugrundeliegenden Verfahren aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens – an das Landgericht Bochum zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden nicht erhoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 24.01.2023 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum (I-8 O 373/22) mit dem ihm zugrundeliegenden Verfahren aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens – an das Landgericht Bochum zurückverwiesen. Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden nicht erhoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe : I. Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Vertrag über die Durchführung einer tierärztlichen Ankaufsuntersuchung, die die Klägerin aus eigenem, vorsorglich aber auch aus abgetretenem Recht ihres Vaters geltend macht. Die Klägerin erwarb im November 2021 den seinerzeit dreijährigen Wallach „A“ zum Preis von 41.000,00 €, den sie für höhere Dressurklassen ausbilden wollte. Der Beklagte, der eine “(…)” betreibt, wurde vor Abschluss des Kaufvertrages mit der Durchführung einer Ankaufuntersuchung des Pferdes beauftragt. Wer Auftraggeber des Beklagten war und welcher Auftragsumfang vereinbart wurde, ist zwischen den Parteien streitig. Der schriftliche Untersuchungsauftrag (Anlage B1, Bl. 91 ff. d. eA. I), auf den wegen Einzelheiten Bezug genommen wird, wurde von der Mutter der Klägerin, Frau B , unterschrieben. Bei der klinischen Untersuchung des Pferdes stellte der Beklagte im Rahmen der sog. Beugeprobe bei der rechten Vordergliedmaße des Pferdes einen geringgradigen Beugeschmerz bzw. eine Beugehemmung fest. Er fertigte hiernach Röntgenaufnahmen an, aus denen sich nach seinen Angaben aber keine Anhaltspunkte zur Ursache des Beugeschmerzes ergaben. Der weitere Gesprächsverlauf zwischen den Parteien und auch der Mutter der Klägerin ist streitig. Der Beklagte dokumentierte in dem – ebenfalls von der Mutter der Klägerin unterzeichneten – Untersuchungsprotokoll (Anl. B3, Bl. 95 ff. d. eA. I), auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, u. a. Folgendes: „Klinisch ist das Pferd bis auf den geringgradigen aktiven und passiven Beugeschmerz vorne rechts unauffällig. Röntgenologisch, palpatorisch gibt es keine Erklärung. Zur Ätiologie/Prognose kann keine Aussage gemacht werden. Über Risiken wurde aufgeklärt. Auf die Möglichkeiten weiterführender Untersuchungen wurde hingewiesen.” Mit weiteren Untersuchungen wurde der Beklagte nicht beauftragt. Rund ein halbes Jahr später traten Rittigkeitsprobleme bei dem Pferd auf. Ab Anfang Juni 2022 lahmte es vorne rechts. Im Zuge weiterer Untersuchungen wurden Fragmente (sog. Chips) im Fesselgelenk vorne rechts und im Fesselgelenk hinten rechts festgestellt, die die Klägerin operativ entfernen ließ. Die Klägerin hat behauptet, sie habe den Beklagten mit der Ankaufuntersuchung beauftragt, wobei man die Durchführung eines „großen TÜVs“ vereinbart habe. Der Beklagte habe die Untersuchung jedoch mangelhaft durchgeführt und infolgedessen bereits zu diesem Zeitpunkt vorhandene pathoanatomische Veränderungen nicht erkannt. Er habe die ihm zur Verfügung gestellten und auch die von ihm selbst – nur in schlechter Qualität – angefertigten Röntgenaufnahmen unzutreffend befundet. Zudem habe der Beklagte sie im Hinblick auf die positive Beugeprobe nicht hinreichend über die Möglichkeit weiterer Befunderhebungsmaßnahmen aufgeklärt. Zwar habe der Beklagte die Möglichkeit einer MRT-Untersuchung angesprochen, nicht aber auch auf die wesentlich kostengünstigere Möglichkeit einer Röntgenaufnahme aus einem anderen Aufnahmewinkel hingewiesen. Außerdem habe der Beklagte eine einseitige Lähmung des Kehlkopfes des Pferdes nicht bemerkt, die seine Ehefrau bei einer Untersuchung im Januar 2022 festgestellt habe. Bei ordnungsgemäßer Befundung und einem entsprechenden Hinweis auf die bestehende Erkrankung des Pferdes hätte sie, die Klägerin, das Tier nicht erworben. Infolge der Pflichtverletzungen des Beklagten sei ihr danach ein – noch nicht abschließend bezifferbarer – Schaden i. H. v. bislang 20.550,88 € entstanden, der sich im Wesentlichen aus Behandlungskosten (im weitesten Sinne), Unterhalts¬kosten sowie einem Wertverlust zusammensetze. Wegen der Einzelheiten wird auf die als Anlage K12 (Bl. 33 ff. d. eA. I) überreichte Kostenaufstellung der Klägerin verwiesen. Die Klägerin hat beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 20.550,88 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.10.2022 zu zahlen, 2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr allen weiteren materiellen Schaden aus Anlass seiner tierärztlichen Kaufuntersuchung vom 09.11.2021, das Pferd „A" mit der Lebensnummer 01 betreffend, zu ersetzen und 3. den Beklagten zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Rechtsanwaltsvergütung i. H. v. 699,84 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.10.2022 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat behauptet, vom Vater der Klägerin, Herrn C , vertreten durch dessen Ehefrau, Frau B, beauftragt worden zu sein. Zum Auftragsumfang habe eine klinische Untersuchung im Standardumfang und anschließend – abweichend vom Standard – eine Blutentnahme zur sechsmonatigen Einlagerung sowie lediglich die Anfertigung und Befundung von Röntgenbildern der rechten Vorderzehe aus den Strahlengängen 0 und 90, beider Knie im Strahlengang 0 sowie seitliche Aufnahmen der Halswirbel-, der Brustwirbel- und der Lendenwirbelsäule gehört. Die von der Klägerin zur Verfügung gestellten Röntgenbilder seien hingegen nicht Gegenstand der Ankaufuntersuchung, sondern lediglich Anlass für diese gewesen. Er, der Beklagte, habe sein Gutachten pflichtgemäß erstellt. Auch habe er ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Ursache für die positive Beugeprobe weiter abgeklärt werden könne durch eine erneute Beugeprobe zu einem späteren Zeitpunkt sowie durch weitere bildgebende Verfahren (Schrägaufnahmen, Ultrasonographie, CT und MRT). Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Landgericht hat die Parteien persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung wird auf das Terminsprotokoll vom 24.01.2023 (Bl. 134 ff. d. eA. I) Bezug genommen. Hiernach hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, aufgrund der im laufenden Rechtsstreit erfolgten Abtretung etwaiger Ansprüche des Vaters der Klägerin an diese sei zwar von ihrer Aktivlegitimation auszugehen. Die Klage sei gleichwohl unbegründet, weil die Klägerin die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs gegen den Beklagten nicht hinreichend substantiiert vorgetragen habe. Ihr Vorbringen erschöpfe sich in der inhaltsleeren Behauptung, der Beklagte habe bei der Ankaufuntersuchung längst vorhandene pathoanatomische Veränderungen übersehen. Um welche Veränderungen es sich hierbei konkret handele, habe die Klägerin nicht vorgetragen. Hinzu komme, dass nach dem Vorbringen in der Replik unklar bleibe, ob die Klägerin ihre diesbezüglichen Behauptungen auch in Ansehung des Verteidigungsvorbringens des Beklagten aufrechterhalte. Dies könne jedoch dahinstehen, weil sich ein Ersatzanspruch auch nicht aus dem substanzlosen Vorbringen ergebe, die Röntgenbilder des Beklagten seien angesichts des Alters seines Equipments von schlechter Qualität. Soweit die Klägerin rüge, der Beklagte sei seiner Beratungs- und Aufklärungspflicht nicht hinreichend nachgekommen, fehle es an einem Beweisantritt. Auch der Vorwurf, der Beklagte habe eine Stimmbandlähmung des Pferdes übersehen, führe nicht zum Erfolg. Insoweit fehle zum einen nachvollziehbares Vorbringen dazu, aufgrund welcher Umstände eine solche Erkrankung des Pferdes bereits am 09.11.2021 vorgelegen haben solle. Zum anderen trage dieser Vorwurf den geltend gemachten Schaden nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie in erster Linie die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache an eine andere Kammer des Landgerichts begehrt, hilfsweise aber auch vor dem Senat ihre erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche weiterverfolgt. Sie beanstandet unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen, das Landgericht habe seine Hinweispflicht verletzt, weil es zu spät, nämlich erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 24.01.2023, auf die (vermeintlich) fehlende Schlüssigkeit und Substantiierung der Klage hingewiesen habe. Zudem habe es die Substantiierungsanforderungen willkürlich überspannt und infolgedessen ihren auf Einholung eines pferdeheilkundlichen Sachverständigengutachtens gerichteten Beweisantritt übergangen. Darüber hinaus habe das Landgericht ihr Recht auf ein faires Verfahren ver¬letzt, insbesondere indem es ihr in der mündlichen Verhandlung das Wort entzogen habe, während es dem Beklagten nicht nur mehr Redeanteil, sondern auch mehr Glauben geschenkt habe. Hinsichtlich der Frage, wer darzulegen und zu beweisen habe, ob der Beklagte im Rahmen der Ankaufuntersuchung auf weitergehende Untersuchungsmöglichkeiten zum Ausschluss krankhafter Befunde hingewiesen habe, habe das Landgericht außerdem die Beweislastverteilung verkannt und ungeachtet dessen übersehen, dass sie, die Klägerin, sehr wohl Zeugenbeweis angetreten habe. Erstmals im Berufungsverfahren behauptet die Klägerin schließlich, das Pferd leide an einer leichten Facettengelenksarthrose C6/7 beidseitig, die der Beklagte bei der Ankaufuntersuchung ebenfalls übersehen habe, offenbar aufgrund der mangelnden Qualität der von ihm angefertigten Röntgenbilder. Die Klägerin beantragt (sinngemäß), 1. das am 24.01.2023 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum (I-8 O 373/22) einschließlich des ihm zugrundeliegenden Verfahrens aufzuheben und die Sache an eine andere Kammer des Landgerichts Bochum zurückzuverweisen sowie 2. hilfsweise, a) den Beklagten zu verurteilen, an sie 20.550,88 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.10.2022 zu zahlen, b) festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr allen weiteren materiellen Schaden aus Anlass seiner tierärztlichen Kaufuntersuchung vom 09.11.2021, das Pferd „A" mit der Lebensnummer 01 betreffend, zu ersetzen und c) den Beklagten zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Rechtsanwaltsvergütung i. H. v. 699,84 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.10.2022 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil ebenfalls unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Der Senat hat die Parteien i. S. v. § 141 Abs. 3 ZPO ergänzend persönlich zur Sache angehört. Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung wird auf das Terminsprotokoll vom 21.08.2024 nebst dem zugehörigen Berichterstattervermerk Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung ist mit dem Hauptantrag begründet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben, und der Rechtsstreit ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen, weil das Verfahren im ersten Rechtszug an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist (§ 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). 1. Das erstinstanzliche Verfahren leidet unter wesentlichen Verfahrensmängeln. Das Landgericht hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, zum einen indem es die Anforderungen an die Substantiierungslast der Klägerin hinsichtlich der behaupteten fehlerhaften Befundung ersichtlich überspannt und infolgedessen eine Sachentscheidung ohne Beweisaufnahme getroffen hat und zum anderen, indem es hinsichtlich des von der Klägerin behaupteten Aufklärungsversäumnisses des Beklagten den auf Vernehmung von Zeugen gerichteten Beweisantritt der Klägerin übergangen hat. Der Grundsatz rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, entscheidungserheblichen Sachvortrag in der nach Art. 103 GG gebotenen Weise zur Kenntnis zu nehmen und die angebotenen Beweise zu erheben (BGH, Urteil vom 29.02.2012 – VIII ZR 155/11, juris, Rn 14 m.w.N.). Dieser Grundsatz ist u. a. dann verletzt, wenn – wie hier – überzogene Anforderungen an die prozessuale Darlegungs- bzw. Substantiierungslast (§ 138 ZPO) gestellt werden oder ein Beweisantrag übergangen wird. In einer solchen Versagung rechtlichen Gehörs ist ein wesentlicher Verfahrensfehler i. S. v. § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu sehen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 24.04.2024 – VII ZR 871/21, juris Rn. 8 m.w.N.; Beschluss vom 28.05.2019 – VI ZR 328/18, juris Rn. 6 m.w.N.; OLG Köln, Urteil vom 22.09.2021 – 17 U 51/21, juris Rn. 36; Zöller/Heßler, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 538 Rn. 25, 28 m.w.N.). Im Einzelnen: a) Die Anspruchsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruch i. H. v. 20.550,88 € ist in §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB, ggf. i. V. m. § 241 Abs. 2 BGB und den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter bzw. i. V. m. den Grundsätzen der Drittschadensliquidation zu sehen. b) Der Beklagte wurde mit der Durchführung einer Ankaufsuntersuchung bezogen auf das streitgegenständliche Pferd „A“ beauftragt. Das Landgericht ist insoweit zutreffend davon ausgegangen, dass ein solcher Vertrag als Werkvertrag i. S. v. § 631 BGB zu qualifizieren ist (vgl. BGH, Urteil vom 22.12.2011 – VII ZR 136/11, juris Rn. 14; OLG Hamm, Urteil vom 05.09.2013 – 21 U 143/12, juris Rn. 57, jew. m.w.N.). c) Die streitige Frage, ob die Klägerin oder vielmehr ihr Vater, Herr C , vertreten durch dessen Ehefrau, Vertragspartner des Beklagten geworden ist, hat das Landgericht dahinstehen lassen. Die Aktivlegitimation der Klägerin hat es gleichwohl mit der Begründung bejaht, dass etwaige Ansprüche des Vaters der Klägerin im Verlauf des Rechtsstreits an diese abgetreten wurden. Diese Begründung überzeugt allerdings für sich gesehen noch nicht. Denn wenn der Vater der Klägerin tatsächlich Vertragspartner des Beklagten geworden sein sollte, wie der Beklagte behauptet, aber unstreitig die Klägerin das Pferd er¬worben hat, dann hat ihr Vater zwar möglicherweise einen vertraglichen Scha¬densersatzanspruch gegen den Beklagten, aber keinen eigenen Schaden. Einen Schaden aufgrund einer Vertragsverletzung kann der Vertragspartner jedoch grundsätzlich nur insoweit geltend machen, als er bei ihm selbst eingetreten ist (vgl. nur BGH, 21.04.2023 – V ZR 86/22, juris Rn. 23 m.w.N.). Der Senat geht gleichwohl im Ergebnis davon aus, dass die Klägerin aktivlegitimiert ist, auch wenn es insoweit noch einer abschließenden Sachaufklärung bedarf. aa) Dabei kann das streitige Vorbringen des Beklagten, der Vater der Klägerin habe ihn mit der Ankaufuntersuchung beauftragt, der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Denn die Klägerin hat sich dieses Vorbringen durch die Vorlage des Vertrages über die Abtretung etwaiger Ersatzansprüche ihres Vaters (Anl. K20, Bl. 112 d. eA. I) konkludent hilfsweise zu eigen gemacht (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 18.01.2018 – I ZR 150/15, juris Rn. 39). bb) Auch bei Zugrundelegung eines Vertragsschlusses zwischen dem Vater der Klägerin und dem Beklagten ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Klägerin als Käuferin des Pferdes nach den Grundsätzen über den Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter unmittelbar Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte geltend machen kann. (1) In Bezug auf einen zwischen Verkäufer und „(...)“ geschlossenen Vertrag über die Durchführung einer tierärztlichen Ankaufsuntersuchung ist anerkannt, dass dieser auch Schutzwirkung für den am Vertrag nicht unmittelbar beteiligten Kaufinteressenten entfaltet. Dies folgt aus der – dem „(...)“ naturgemäß bekannten – Bestimmung der Ankaufsuntersuchung, dem Kaufinteressenten Aufschluss über die gesundheitliche Verfassung des Tieres zu geben und ihm so als Grundlage für den Kaufentschluss zu dienen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 05.09.2013 – 21 U 143/12, juris Rn. 58; OLG Köln, Urteil vom 19.06.1991 – 11 U 88/90, juris Rn. 18, jew. m.w.N.). (2) Hier ist der Vertrag zwar nicht mit dem Verkäufer, sondern – unterstellt – mit dem Vater der Kaufinteressentin zustande gekommen. Aus den vorgenannten Gründen ist aber auch in dieser Konstellation davon auszugehen, dass der Vertrag Schutzwirkung für die hiesige Kaufinteressentin, die Klägerin, entfaltet. (3) Nicht mehr klärungsbedürftig ist insoweit, ob die Drittbezogenheit des Vertrags auch dann für den „(...)“ erkennbar ist, wenn er glaubt, den Vertrag mit dem Kaufinteressenten selbst abzuschließen. Denn der Beklagte hat sein anfängliches Vorbringen, sein Auftraggeber, Herr C , habe erklärt, den Wallach kaufen zu wollen, in dieser Form zuletzt nicht mehr aufrechterhalten. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat hat der Beklagte vielmehr erklärt, dass für ihn allein wichtig gewesen sei, wer sein Auftraggeber war. Wer das Pferd erwerben und reiten wollte, sei ihm demgegenüber „egal“ gewesen. Auch hat er es nach seinem Vortrag selbst für wahrscheinlich gehalten, dass die Klägerin das Pferd künftig reiten wollte. Danach ist davon auszugehen, dass der Beklagte mit der Relevanz seiner Ankaufsuntersuchung für Vermögensdispositionen am Untersuchungsvertrag nicht beteiligter Dritter (insbesondere der Klägerin) zumindest rechnete. Dies reicht für die Erkennbarkeit der Drittbezogenheit des Vertrages aus. Es ist insbesondere nicht erforderlich, dass dem Schuldner Name und auch Zahl der zu schützenden Dritten konkret bekannt sind (vgl. Grüneberg/Grüneberg, BGB, 83. Auf. 2024, § 328 Rn. 18 m.w.N.). (4) Soweit sich der Beklagte darauf beruft, dass nach der Klausel unter Ziff. 13 seiner Allgemeinen Vertragsbedingungen eine Haftung des Tierarztes nur gegenüber dem/den Auftraggeber/n sowie gegebenenfalls gegenüber einem im Vertrag namentlich genannten, schutzbedürftigen Dritten besteht, hegt der Senat erhebliche Bedenken, dass sich der Beklagte – gemessen an den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und an der Vorschrift des § 307 BGB – hierdurch wirksam zu Lasten der – im Vertrag nicht namentlich erwähnten – Klägerin von der Haftung freizeichnen konnte, obwohl diese Kaufinteressentin des Pferdes war und sogar an der Ankaufuntersuchung selbst teilgenommen hat. Denn ein Schaden infolge einer fehlerhaft durchgeführten Ankaufsuntersuchung tritt typischerweise gerade – ausschließlich – beim Käufer des Tieres ein (vgl. hierzu OLG Hamm, Urteil vom 05.09.2013 – 21 U 143/12, juris Rn. 59 ff.). cc) Im Übrigen kommt auch eine Inanspruchnahme des Beklagten i. V. m. den Grundsätzen der sog. Drittschadensliquidation in Betracht. (1) Nach der Rechtsprechung des BGH (zuletzt bspw. Urteil vom 21.04.2023 – V ZR 86/22, juris Rn. 23 m.w.N.) ist in besonders gelagerten Fällen eine Drittschadensliquidation möglich, bei der der Ver¬tragspartner denjenigen Schaden geltend machen kann, der bei dem Dritten eingetreten ist, der selbst keinen Anspruch gegen den Schädiger hat. Liegen die Voraussetzungen der Drittschadensliquidation vor, wird in einem ersten Schritt der Anspruch dem (schadenslosen) Vertragspartner gewährt, der ihn dann im zweiten Schritt analog § 285 BGB an den Geschädigten abzutreten hat (vgl. Grüneberg/Grüneberg, a.a.O., Vorb. v. § 249 BGB, Rn. 107; BeckOGK/Mäsch, Stand: 01.07.2024, § 328 BGB, Rn. 175). Eine Abtretung (etwaiger) Ansprüche des Herrn C an die Klägerin ist hier bereits erfolgt. (2) Von den in der Rechtsprechung anerkannten Konstellationen einer Dritt-schadensliquidation kommt vorliegend der Fall der sog. mittelbaren Stellvertre¬tung in Betracht. In diesen Fällen schließt der mittelbare Stellvertreter (der Vater der Klägerin) im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung (die der Kläge¬rin) einen Vertrag mit dem Schädiger (dem Beklagten). Maßgebend ist, dass das Geschäft auf Rechnung des Dritten abgeschlos¬sen worden ist (vgl. MüKoBGB/Oetker, 9. Aufl. 2022, § 249 BGB, Rn. 296; BeckOK BGB/Johannes W. Flume, 70. Ed., Stand: 01.05.2024, § 249 BGB, Rn. 369). Insofern ist allerdings noch aufzuklären, ob die Klägerin im vorliegenden Fall tatsächlich – wie sie im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung durch den Senat angegeben hat – die Kosten für die Ankaufuntersuchung getragen hat. Der Beklagte hat sich hierzu im Senatstermin nicht unmittelbar erklären können. dd) Sofern bei Zugrundelegung eines Vertragsschlusses mit Herrn C über die Grundsätze des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter bzw. der Drittschadensliquidation die Aktivlegitimation der Klägerin gleichwohl zu verneinen wäre, müsste der Streit der Parteien über die Frage, wer tatsächlich Vertragspartner des Beklagten geworden ist, aufgeklärt werden. Insofern wäre allerdings zu beachten, dass die Klägerin bislang nur Beweis angetreten hat zu ihrem ursprünglichen Vortrag, sie habe den Beklagten „durch ihren Vater“ beauftragt (Bl. 3 d. eA. I). An diesem Vorbringen hat sie allerdings im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung durch den Senat nicht mehr festgehalten, sondern erklärt, sie habe selbst in der Praxis des Beklagten angerufen, gegenüber der Mitarbeiterin des Beklagten einen „großen TÜV“ beauftragt und hierfür einen entsprechenden Untersuchungstermin vereinbart. Auch wäre zu würdigen, dass der Untersuchungsauftrag nicht von der Klägerin, sondern von ihrer Mutter unterschrieben wurde, obwohl die Klägerin im Untersuchungstermin persönlich anwesend war. d) Die für eine Geltendmachung von Mängelrechten gem. § 634 BGB grundsätzlich erforderliche Abnahme des Werks (§ 640 BGB) (vgl. BGH, Urteil vom 19.01.2017 – VII ZR 193/15, juris Rn. 25 ff.) ist zu bejahen. Nachdem das Untersuchungsprotokoll von Frau B vorbehaltlos unterschrieben und dieses Protokoll auch zum Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung im Kaufvertrag gemacht worden ist, ist davon auszugehen, dass die Klägerin bzw. ihr Vater die Leistung des Beklagten als im Wesentlichen vertragsgemäß gebilligt hat. e) Nicht hinreichend aufgeklärt hat das Landgericht die Kernfrage des Rechtsstreits, ob eine Pflichtverletzung des Beklagten festgestellt werden kann, die hier von der Klägerin unter mehreren Aspekten behauptet wird, nämlich zum einen in Gestalt eines oder mehrerer fehlerhafter Befundungen und zum anderen in Form einer unzureichenden Aufklärung über die Möglichkeit weiterer Befunderhebungsmaßnahmen (§ 241 Abs. 2 BGB). aa) Der mit der Ankaufsuntersuchung beauftragte „(...)“ schuldet zunächst einen fehlerfreien Befund (BGH, Urteil vom 22.12.2011 – VII ZR 136/11, juris Rn. 14). Mangelhaft ist das Gutachten dann, wenn der „(...)“ Untersuchungen nicht vornimmt, die einem standardisierten Untersuchungsumfang entsprechen, Befunde nicht erkennt (z. B. wegen der Auswertung ungeeigneter Röntgenbilder oder Falschbewertung auswertbarer Röntgenbilder) bzw. falsch oder verharm¬losend darstellt oder nicht mitteilt (Adolphsen in: Münchener Anwaltshandbuch Medizinrecht, 3. Aufl. 2020, § 20 Rn. 286). bb) Die Klägerin behauptet insoweit, der Beklagte habe bereits zum Untersu-chungszeitpunkt bestehende pathoanatomische Veränderungen übersehen, weil er die ihm vorliegenden Röntgenaufnahmen unzutreffend befundet bzw. das Gutachten anhand von qualitativ schlechten eigenen Aufnahmen erstattet habe. Das Landgericht hat dieses Vorbringen als zu unsubstantiiert bewertet. Es hat deshalb davon abgesehen, das von der Klägerin als Beweis angebotene tiermedizinische Sachverständigengutachten einzuholen. Die Klägerin beanstandet zu Recht, dass das Landgericht hierdurch die Substantiierungsanforderungen verfahrensfehlerhaft überspannt und damit ihren Anspruch auf recht¬liches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat. (1) Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist nach der ständi¬gen Rechtsprechung des BGH (vgl. nur Urteil vom 18.05.2021 – VI ZR 401/19, juris Rn. 19, 20 m.w.N.) bereits dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen. Diese Grundsätze gelten insbesondere dann, wenn die Partei keine unmittelbare Kenntnis von den ihrer Behauptung zugrundeliegenden Vorgängen hat. Eine Partei darf auch von ihr nur vermutete Tatsachen als Behauptung in einen Rechtsstreit einführen, wenn sie mangels entsprechender Erkenntnisquellen oder Sachkunde keine sichere Kenntnis von entscheidungserheblichen Einzeltatsachen hat. Unbeachtlich ist der auf Vermutungen gestützte Sachvortrag einer Partei erst dann, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufstellt. Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist allerdings Zurückhaltung geboten. In der Regel wird sie nur bei Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte vorliegen (BGH, Urteil vom 18.05.2021 – VI ZR 401/19, juris Rn. 19, 20 mwN.). (2) Gemessen an diesen Grundsätzen genügt das Vorbringen der Klägerin zweifellos den Anforderungen an eine hinreichende Substantiierung. Vertiefte veterinärmedizinische Kenntnisse und dementsprechender Vortrag sind von ihr naturgemäß nicht zu erwarten. Generell genügt der Besteller im Werkvertragsrecht den Anforderungen an die schlüssige Darlegung eines Mangels im Prozess bereits dann, wenn er die Erscheinungen, die er auf vertragswidrige Abweichungen zurückführt, hinlänglich deutlich beschreibt. Er ist nicht gehalten, die Mangelursachen im Einzelnen zu bezeichnen (sog. Symptomtheorie, st. Respr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 04.11.2020 – VII ZR 261/18, juris Rn. 14 m.w.N.). (3) Das Landgericht wird die danach gebotene Beweisaufnahme nachzuholen und durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären haben, ob der sog. Chip im Fesselgelenk vorne rechts bereits zum Zeitpunkt der Ankaufsuntersuchung vorhanden war und der Beklagte diesen bei fachgerechter Befundung (im Rahmen des vereinbarten Untersuchungsauftrags) hätte feststellen können und müssen. Insofern wird sich das Landgericht mit sachverständiger Hilfe damit auseinanderzusetzen haben, ob die vom Beklagten erstellten Röntgenaufnahmen ungeeignet waren und ob der Beklagte die Aufnahmen falsch bewertet und eine Auffälligkeit nicht erkannt hat. cc) Soweit die Klägerin dem Beklagten außerdem vorwirft, dieser habe eine einseitige Lähmung des Kehlkopfes nicht erkannt, den seine Frau später als Zufallsbefund bei einer Behandlung wegen eines Hustens des Pferdes im Januar 2022 festgestellt habe, ist zwar ein kausaler Zusammenhang mit den von der Klägerin geltend gemachten, überwiegend mit der Lahmheit des Tieres und der operativen Fragmententfernung in Verbindung stehenden Kosten größtenteils nicht erkennbar. Eine weitere Sachaufklärung, ob diese Lähmung zum Untersuchungszeitpunkt bestand und von dem Beklagten pflichtwidrig nicht erkannt worden ist, erscheint jedoch mit Blick auf den von der Klägerin geltend gemachten Wertverlust geboten. dd) Im Berufungsverfahren wirft die Klägerin dem Beklagten erstmals auch vor, er habe eine leichte Facettengelenksarthrose C6/7 beidseitig übersehen, die später von der behandelnden „(...)“ D diagnostiziert worden sei. Diesen Vortrag stellt der Beklagte ausdrücklich in Abrede. Gründe i. S. v. §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO, die zur Zulassung dieses neuen streitigen Vorbringens der Klägerin in der Berufungs instanz führen könnten, sind bislang weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die vorgenannte Diagnose ist ausweislich der überreichten Unterlagen bereits im Dezember 2022, und damit zeitlich vor dem erstinstanzlichen Verhandlungstermin vom 24.01.2023 gestellt worden. Da der Senat infolge der Aufhebung und Zurückverweisung aber nicht in der Sache selbst entscheidet, sondern das Landgericht ohnehin ein tiermedizinisches Sachverständigengutachten einzuholen haben wird, ist nicht ersichtlich, weshalb die Klägerin mit diesem Vorbringen erstinstanzlich präkludiert sein sollte. ee) Letztlich wirft die Klägerin dem Beklagten vor, er habe sie, nachdem die Beugeprobe positiv ausgefallen war, nicht oder jedenfalls nicht hinreichend über weitergehende Befunderhebungsmöglichkeiten aufgeklärt. (1) Näher klärungsbedürftig ist insoweit zunächst die Frage, ob und, wenn ja, in welchem Umfang den Beklagten die Pflicht traf, über weitergehende Befunderhebungsmöglichkeiten aufzuklären. Der „(...)“ ist im Rahmen einer Ankaufuntersuchung verpflichtet, seinem Auftraggeber deren Ergebnis, insbesondere Auffälligkeiten des Tieres mit¬zuteilen (BGH, Urteil vom 22.12.2011 – VII ZR 136/11, juris Rn. 14). Dabei hat er auch die Bedeutung und Tragweite einer festgestellten Auffälligkeit näher zu erläutern (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 28.01.2000 – 24 U 64/98, juris Rn. 13 ff.). Ob und inwieweit der „(...)“ gehalten ist, seinen Auftraggeber zudem über weitere Untersuchungsmöglichkeiten aufzuklären, hängt von den jeweiligen Umständen ab. So kann eine solche Aufklärungspflicht zu verneinen sein, wenn es sich um eine Auffälligkeit gehandelt hat, die der Arzt aus der ex-ante-Sicht vertretbar als unbedenklich interpretieren durfte (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 22.01.2009 – 1 U 54/08, juris Rn. 61). Mit dem Umfang einer etwaigen Aufklärungspflicht des Beklagten wird sich das Landgericht daher mit sachverständiger Hilfe näher auseinanderzusetzen haben. (2) Soweit der Beklagte zu einer weitergehenden Aufklärung verpflichtet war, wird das Landgericht voraussichtlich gehalten sein, Beweis darüber zu erheben, in welchem Umfang er tatsächlich auf weitere Untersuchungsmöglichkeiten hingewiesen hat. In dem von der Mutter der Klägerin unterzeichneten Untersu¬chungsprotokoll hat der Beklagte dokumentiert, dass er über Risiken der Auffälligkeit in Form einer positiven Beugeprobe aufgeklärt und auch auf weitergehende Untersuchungsmöglichkeiten hingewiesen habe. Welche Verfahren dabei angesprochen wurden, ist allerdings nicht festgehalten worden. Die Klägerin stellt nicht grundsätzlich in Abrede, dass eine Aufklärung über weitere Untersuchungsmöglichkeiten erfolgt ist. Sie behauptet aber, der Beklagte habe lediglich auf eine kostspielige MRT-Untersuchung verwiesen, insbesondere aber nicht über die deutlich günstigere Möglichkeit einer Röntgenaufnahme des besagten Fesselgelenks aus einem anderen Aufnahmewinkel aufgeklärt. Demgegenüber behauptet der Beklagte, ausdrücklich darauf hingewiesen zu haben, dass die Ursache für die positive Beugeprobe weiter abgeklärt werden könne durch eine erneute Beugeprobe zu einem späteren Zeitpunkt sowie durch weitere bildgebende Verfahren (Schrägaufnahmen, Ultrasonographie, CT, MRT). Soweit der Beklagte verpflichtet war, über eine MRT-Untersuchung hinaus auf weitere Befunderhebungsmaßnahmen hinzuweisen, wären der von der Klägerin zur Frage der Aufklärung benannte Zeuge Löbbert und die von dem Beklagten hierzu benannte Zeugin Arndt zu vernehmen. Zu Recht rügt die Klägerin insoweit, dass das Landgericht von seinem materiell-rechtlichen Standpunkt aus zwar grundsätzlich das Erfordernis einer Beweisaufnahme zur Frage der Aufklärung erkannt, aber fälschlicherweise angenommen hat, dass es an einem Beweisantritt der Klägerin hierzu fehlt. Auch insofern hat das Landgericht den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Nicht zu beanstanden ist jedoch, dass das Landgericht von einer Beweislast der Klägerin für das von ihr behauptete Aufklärungsversäumnis ausgegangen ist. Die in der Humanmedizin geltende Regelung, dass der Arzt für die Aufklärung über Risiken einer ärztlichen Maßnahme beweispflichtig ist, greift im Bereich der Tiermedizin wegen des fehlenden Selbstbestimmungsrechts und erst recht in der vorliegenden Konstellation einer Ankaufuntersuchung eines Pferdes nicht (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 28.01.2000 – 24 U 64/98, juris Rn. 9 f. m.w.N.). Es bleibt vielmehr bei der üblichen Beweislastverteilung im Rahmen des Schadensersatzanspruchs nach § 280 Abs. 1 BGB, wonach der Anspruchssteller die Pflichtverletzung zu beweisen hat (vgl. Grüneberg/Grüneberg, BGB § 280 Rn. 34). f) Das Verschulden des Beklagten wird gem. § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB grundsätzlich vermutet. Zu beachten ist, dass die Haftung des Beklagten nach Ziff. 13 der einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beschränkt ist. Wie sich schon aus der maßgeblichen Klausel a. E. ergibt, gilt diese Haftungsbeschränkung aber generell nicht für Kardinalpflichten, wozu jedenfalls die im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Hauptpflichten eines Ver¬trags zählen (vgl. MüKoBGB/Wurmnest, 9. Aufl. 2022, § 309 Nr. 7 BGB, Rn. 26 m.w.N.). g) Sollte sich eine Haftung dem Grunde nach bestätigen, wäre zudem eine weitere Sachaufklärung zum Anspruchsumfang geboten. Ersatzfähig ist insoweit derjenige Schaden, der dem Vertragspartner dadurch entstanden ist, dass er das Pferd aufgrund des fehlerhaften Befundes erworben hat (BGH, Urteil vom 22.12.2011 – VII ZR 136/11, juris Rn. 14). Der Schuldner muss den Gläubiger so stellen, als hätte dieser den nachteiligen Vertrag nicht abgeschlossen. Dabei kann sich der Geschädigte – wie hier die Klägerin – dazu entscheiden, an dem Vertrag festzuhalten und – im Rahmen des sog. „kleinen“ Schadensersatzes – lediglich zusätzliche Vermögenseinbußen ersetzt zu verlangen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 05.09.2013 – 21 U 143/12, juris Rn. 79 m.w.N.). Insofern wäre durch Einholung eines Sachverständigengutachtens insbesondere auch zu klären, ob zwischen dem sog. Chip im vorderen rechten Fesselgelenk des Pferdes einerseits und der Lahmheit des Pferdes, der Fragmententfernung und den Folgekosten andererseits der – vom Beklagten bestrittene – Ursachenzusammenhang festzustellen ist. 2. Ein für die erkannte Aufhebung und Zurückverweisung erforderlicher wesentlicher Verfahrensfehler i. S. v. § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO liegt nach den vorstehenden Ausführungen vor. Auch die weiteren Voraussetzungen für die Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO sind erfüllt. a) Die angefochtene Entscheidung beruht auf dem vorgenannten Verfahrensfehler, da das Landgericht die Frage, ob dem Beklagten Pflichtverletzungen unterlaufen sind, zutreffend als entscheidungserheblich angesehen hat. b) Infolge der Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist eine umfangreiche Beweisaufnahme i. S. v. § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO erforderlich. Es ist ein Sachverständigengutachten einzuholen, und zwar sowohl hinsichtlich der behaupteten mehrfachen Pflichtverletzungen (in Bezug auf die Befundung des Chips und der Kehlkopflähmung sowie die Aufklärung über ggf. geeignete weitere Befunderhebungsmaßnahmen) als auch ggf. bzgl. der Kausalität des Chips für die Lahmheit des Pferdes und die hiermit verbundenen Kosten. Ggf. sind zudem auch Zeugen insbes. zur Frage der Aufklärung zu vernehmen und ein weiteres Sachverständigengutachten im Hinblick auf die behauptete Wertminderung einzuholen. c) Der gem. § 538 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderliche Zurückverweisungsantrag liegt vor. 3. Der Senat hat das ihm in § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO eingeräumte Ermessen, eine eigene Sachentscheidung zu treffen oder ausnahmsweise den Rechtsstreit an das Erstgericht zurückzuverweisen, dahingehend ausgeübt, dass vorliegend einer Aufhebung und Zurückverweisung der Vorzug zu geben ist. Hierbei verkennt der Senat nicht, dass nach der Rechtsprechung des BGH (bspw. Urteil vom 15.02.2024 – VII ZR 42/22, juris Rn. 26 m.w.N.), der er folgt, die Aufhebung und Zurückverweisung wegen einer noch durchzuführenden Beweisaufnahme auf wenige Ausnahmefälle beschränkt ist, in denen die Durchführung des Verfahrens in der Berufungsinstanz zu noch größeren Nachteilen führen würde als die Zurückverweisung der Sache an das erstinstanzliche Gericht. Dabei ist in Erwägung zu ziehen, dass eine Zurückverweisung der Sache in aller Regel zu einer weiteren Verteuerung und Verzögerung des Rechtsstreits sowie zu weiteren Nachteilen führt, was den schützenswerten Interessen der Parteien entgegenstehen kann. Nach Abwägung sämtlicher Umstände hält der Senat im vorliegenden Fall jedoch die Zurückverweisung der Sache für sachdienlich und auch für vorzugswürdig gegenüber einer eigenen Sachentscheidung. Insoweit fällt maßgeblich ins Gewicht, dass hinsichtlich der oben skizzierten Kernfragen des Rechtsstreits erstinstanzlich noch keinerlei nennenswerte Sachaufklärung statt¬ge¬fun¬den hat. Es ist insofern erstmals eine umfangreiche Beweisaufnahme geboten. Ggf. muss auch erstmalig über die Anspruchshöhe – ggf. nach weiterer Beweisaufnahme – entschieden werden. In Anbetracht dessen erscheint es nicht sachdienlich, im Interesse einer schnelleren Verfahrensbeendigung den Verlust einer Tatsacheninstanz in Kauf zu nehmen. Der Senat hat im Termin vom 21.08.2024 vor diesem Hintergrund erörtert, dass er eine Zurückverweisung der Sache erwägt. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat dies befürwortet. Außerdem entspricht die Entscheidung seinem Hauptantrag. Auch der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat keine Einwände hiergegen vorgebracht. In einer solchen Situation, in der der Berufungsbeklagte sich nicht gegen die Zurückverweisung wendet oder die Parteien sogar übereinstimmend eine Zurückverweisung anregen, spricht auch dies regelmäßig dafür, diese – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – auszusprechen (vgl. BGH, Urteil vom 16.10.2015 – V ZR 120/14, juris Rn. 14; MüKoZPO/Rimmelspacher, 6. Aufl. 2020, ZPO, § 538, Rn. 76 m.w.N.). 4. Soweit die Klägerin allerdings auch ausdrücklich beantragt hat, das Verfahren an eine andere Kammer des Landgerichts zu verweisen, kam dies nicht in Betracht. Anders als § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO für die Revisionsinstanz sieht § 538 Abs. 2 ZPO für das Berufungsgericht keine Zurückverweisung der Sache an einen anderen Spruchkörper des Ausgangsgerichts vor. § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist insoweit auch nicht analog anwendbar (OLG Hamm, Urteil vom 01.12.2006 – 12 UF 168/06, juris Rn. 36; MüKoZPO/Rimmelspacher, a.a.O., § 538 ZPO Rn. 82; BeckOK ZPO/Wulf, 53. Ed., Stand 01.07.2024, § 538 ZPO, Rn. 34, jew. m.w.N.). Gleichwohl hat die Klägerin aber an ihrem auf Aufhebung und Zurückverweisung gerichteten Antrag festgehalten. III. Die Kostenentscheidung ist dem erstinstanzlichen Schlussurteil vorzubehalten, da der endgültige Erfolg der Berufung erst nach der abschließenden Entscheidung beurteilt werden kann (vgl. OLG München, Endurteil vom 08.09.2021 – 10 U 546/21, juris Rn. 13). Die Entscheidung über die Niederschlagung der Gerichtskosten der Berufungsinstanz beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG (vgl. hierzu Zöller/Heßler, ZPO, a.a.O., § 538, Rn. 58). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO. Auch wenn das Urteil keinen vollstreckbaren Inhalt hat, ist ein Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Hinblick auf die §§ 775 Nr. 1, 776 ZPO geboten. Der Anordnung einer Abwendungsbefugnis bedarf es insoweit nicht (vgl. OLG München, a.a.O., juris Rn. 16; OLG Hamm, Urteil vom 10.12.2015 – 2 UF 40/15, juris Rn. 90; Zöller/Heßler, ZPO, a.a.O., § 538, Rn. 59, jew. m.w.N.). Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).