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Beschluss

III-1 Vollz 342/24

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2024:0812.III1VOLLZ342.24.00
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Tenor

Dem Betroffenen wird kostenfrei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt, da er die Frist nicht schuldhaft versäumt hat (§ 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG i.V.m. §§ 44 ff. StPO).

Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 S. 1 StVollzG).

Entscheidungsgründe
Dem Betroffenen wird kostenfrei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt, da er die Frist nicht schuldhaft versäumt hat (§ 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG i.V.m. §§ 44 ff. StPO). Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 S. 1 StVollzG). Gründe: I. Der Betroffene befindet sich in Strafhaft in der JVA N.. Mit Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 16.02.2024, am 20.02.2024 bei dem Landgericht Aachen eingegangen, begehrt der Betroffene die Feststellung der Rechtswidrigkeit des für den 16.02.2024 angeordneten Einschlusses, der in sämtlichen Hafthäusern aus organisatorischen Gründen erfolgte. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass der Einschluss eine Absonderung darstelle, die nur unter den engen Voraussetzungen des § 80 StVollzG NRW als Disziplinarmaßnahme zulässig sei und einen vorsätzlichen Pflichtverstoß voraussetze. Ein Fehlverhalten sei ihm aber weder vorgeworfen, noch eröffnet worden. Die Maßnahme stelle – wie auch weitere – einen Racheakt der Anstalt dar, da er sich bereits zuvor gegen Missstände gewehrt habe, was zu schikanösem Verhalten der Vollzugsbediensteten ihm gegenüber geführt habe. Mit dem angefochtenen Beschluss, dem Betroffenen am 05.04.2024 zugestellt, hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen den Antrag auf gerichtliche Entscheidung „zurückgewiesen“. In den Beschlussgründen stellt die Strafvollstreckungskammer unter näheren Ausführungen zunächst darauf ab, dass der Antrag bereits unzulässig sei, da das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Das Verbot der missbräuchlichen Rechtsausübung gelte auch im Verfahren nach §§ 109ff. StVollzG. Die Verfahrensführung des Antragstellers sei schikanös, denn sie habe objektiv nur den Zweck, der Antragsgegnerin zu schaden und das Gericht zu belästigen. Dem stehe nicht entgegen, dass der Betroffene sich auf die Verletzung von Rechten berufe und eine Beschwer behaupte. Denn die Gesamtumstände seines querulatorischen Verhaltens in Form des bewussten Überhäufens mit wiederholenden Anträgen innerhalb kürzester Zeit sowie nicht zuletzt der beleidigende, abwertende und provozierende Inhalt bringe die Mutwilligkeit seines Verhaltens deutlich zum Ausdruck. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Darüber hinaus hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag des Betroffenen als unbegründet erachtet, weil die Entscheidung der Anstalt, angesichts des massiven körperlichen Übergriffs eines Inhaftierten auf eine Sozialarbeiterin am 15.02.2024, am Folgetag für die gesamte Anstalt einen Einschluss sämtlicher Hafthäuser anzuordnen, um Teambesprechungen zur Aufarbeitung des Vorfalls zu ermöglichen, nicht zu beanstanden sei. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner am 15.05.2024 zu Protokoll der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Aachen erklärten Rechtsbeschwerde, deren frühzeitigere Aufnahme aufgrund vorrangiger Dienstgeschäfte der zuständigen Rechtspflegerin nicht möglich war und mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Zudem hat der Betroffene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde beantragt. Das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen hält die Rechtsbeschwerde in Ermangelung eines Zulassungsgrundes für unzulässig. Dem Betroffene wurde Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu gewährt. II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. 1. Die Zulassung der gemäß § 118 StVollzG formgerecht und nach Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch fristgerecht erhobenen Rechtsbeschwerde war unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG geboten. Die in der angefochtenen Entscheidung vertretene Auffassung, der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei mangels Rechtschutzbedürfnis unter Berücksichtigung des Verbots der missbräuchlichen Rechtsausübung bzw. des Schikaneverbots bereits unzulässig, verkennt, dass an die Annahme eines (ungeschriebenen) allgemeinen prozessualen Missbrauchsverbot, dessen Existenz in Rechtsprechung und Kommentarliteratur anerkannt ist (vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., 2024, Einl. Rn. 111; Euler in BeckOK Strafvollzugsrecht Bund, Arloth, 25. Edition, Stand 01.08.2023, § 109 Rn. 13, jeweils mit weiteren Nachweisen auf die Rechtsprechung; BayObLG, Beschluss vom 30.11.2022, 203 Ws 1006/22, BeckRs 2022, 46000 m.w.N.) angesichts der Bedeutung und Tragweite des Rechtsschutzanspruchs des Betroffenen nach Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG insbesondere in Strafvollzugsverfahren hohe Anforderungen zu stellen sind. Diesen Anforderungen wird der angefochtene Beschluss der Strafvollstreckungskammer nicht in dem von Verfassung gebotenen Umfang gerecht, was die Gefahr in sich birgt, dass dieser Fehler sich in künftigen Entscheidungen wiederholt. 2. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. a) Zwar erweist sich die Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung durch die Strafvollstreckungskammer als unzulässig als rechtsfehlerhaft. Entgegen der Rechtsauffassung der Strafvollstreckungskammer war der Antrag des Betroffenen nicht als rechtsmissbräuchlich anzusehen. Allerdings ist die Strafvollstreckungskammer im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass eine Missbräuchlichkeit der Antragstelllung angenommen werden kann, wenn der Antragsteller nur die Absicht verfolgt, dem Gegner zu schaden oder das Gericht zu belästigen und eine Auseinandersetzung mit den vom Betroffenen im Verfahren verfolgten Zielen ergibt, dass der Betroffene die ihm eingeräumten prozessualen Möglichkeiten nicht zur Wahrung seiner Belange, sondern gezielt zu verfahrensfremden und verfahrenswidrigen Zwecken verfolgt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.08.2001, 2 BvR 282/00, BeckRS 2001, 22577). Soweit ein Antragsteller im Rahmen seiner Antragsbegründung eine Beschwer durch ein vollzugsbehördliches Handeln geltend macht, liegt demgegenüber schon objektiv keine unzulässige Verfahrensführung vor, da sie nicht ausschließlich zu rechtsmissbräuchlichen Zwecken ausgeübt, sondern zugleich auch ein sachliches Anliegen verfolgt wird (OLG Frankfurt a.M., NJW 1979, 1613; NStZ 1989, 296; BVerfG NStZ 2001, 616; OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2002, 126). Wesentliche inhaltliche Voraussetzung für die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Antragsstellung ist damit das Vorliegen eines zweckwidrigen Einsatzes von Rechten, wobei nicht nur positiv darauf abgestellt werden kann, dass das Verfahren erschwert wird, sondern auch negativ eine Abgrenzung dahingehend zu erfolgen hat, dass der Verfahrensbeteiligte die ihm eingeräumten prozessualen Möglichkeiten nicht zur Wahrung seiner Belange nutzt, sondern gezielt und ausschließlich verfahrensfremde und verfahrenswidrige Zwecke verfolgt (OLG Frankfurt, a.a.O., Schmitt a.a.O.; BGH, Beschluss vom 14.12.2000, V ZB 51/00, BeckRS 2001, 224 zu verfahrensfremden Zwecken; Senat, Beschluss vom 13.11.2023 zu III-1 Vollz 391/23). Lässt sich dem Verhalten des Betroffenen demnach entnehmen, dass es ihm jedenfalls auch um ein sachliches, von der eingeräumten prozessualen Befugnis gedecktes Anliegen geht, scheidet die Annahme rechtsmissbräuchlichen Verhaltens aus. Es muss vielmehr feststehen, dass die Rechtsausübung objektiv dem Berechtigten keinerlei Vorteil zu bringen vermag (OLG Frankfurt, NJW 1979, a.a.O.). Denn auch ein Gefangener, der unentwegt Anstalt und Gerichte mit einer Antragsflut schikaniert, kann im Einzelfall doch ein berechtigtes Anliegen verfolgen (OLG Koblenz, Beschluss vom 10.01.2022, 1 Ws 903/01, BeckRS 2016, 9400). Daran gemessen ist dem Begehren des Betroffenen hinsichtlich des Einschlusses sämtlicher Hafthäuser am 16.02.2024 jedenfalls auch ein rechtlich zulässiges Anliegen zu entnehmen, insbesondere, soweit er einen Einschluss auf seiner Zelle für die Dauer von 23 Stunden und einen darin liegenden Verstoß gegen sein Recht auf Menschenwürde und das Allgemeine Persönlichkeits- und Freiheitsrechts nach Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG rügt. Danach kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass es dem Betroffenen mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung zumindest auch um die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Einschlusses ankam und er mit seinem Antrag demnach auch ein sachliches Anliegen verfolgt. Zu keiner anderen rechtlichen Bewertung führen die in dem angefochtenen Beschluss getroffenen Feststellungen zu der Vielzahl der von dem Betroffenen (insgesamt, d.h. auch in anderen Verfahren) erhobenen Anträge, die teilweise gleichgelagerte Maßnahmen der Vollzugsbehörde, wie z.B. den Ausfall von Sportangeboten und anderen Freizeitmaßnahmen wie auch an einzelnen Tagen Einschlüsse einzelner oder sämtlicher Abteilungen aus personellen oder organisatorischen Gründen betreffen/betrafen. Die Vielzahl der von dem Betroffenen erhobenen Anträge ist dabei grundsätzlich geeignet, sowohl die Strafvollstreckungskammer als auch die Vollzugsanstalt intensiv personell zu binden und führt zu einem nicht unerheblichen zusätzlichen Arbeitsanfall. Allein mögliche subjektive Beweggründe und Absichten – die vorliegend überdies nicht aufgeklärt sind – machen ein Rechtsschutzbegehren nach den zuvor getroffenen Ausführungen jedoch nicht unzulässig; selbst vor dem Hintergrund einer Antragstellung aus – vermeintlicher - Böswilligkeit ergibt sich allein kein hinreichender Grund für die Verweigerung des Rechtsschutzes. Dementsprechend kann vorliegend offenbleiben, ob es dem Betroffenen subjektiv auch um die „Beschäftigung“ der JVA und der Strafvollstreckungskammer ging, weil jedenfalls auch ein sachliches Anliegen – nämlich die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Einschlusses am 16.02.2024 – verfolgt wird. Vor diesem Hintergrund führt auch die in den Beschlussgründen zu Ziffer I. (S. 5 oben) angeführte Ankündigung des Betroffenen, „im Jahre 2024 würde bis zum Jahresende die Verfahrenszahl bei 100 liegen“, jedenfalls bezogen auf das vorliegende Verfahren zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. b) Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist dennoch in der Sache offensichtlich unbegründet, § 119 Abs. 3 StVollzG. Die Strafvollstreckungskammer hat die Entscheidung der Justizvollzugsanstalt vom 16.02.2024 betreffend den Einschluss sämtlicher Hafthäuser aufgrund des besonderen Vorkommnisses am 15.02.2024 (massiver körperlicher Angriff auf eine Mitarbeiterin) und der im Nachgang stattgehabten Teambesprechungen nach der Bewertung durch den Senat zu Recht als ermessensfehlerfrei angesehen. III. Nach alledem war die Rechtsbeschwerde auf Kosten des Betroffenen (§ 121 Abs. 2 S. 1 StVollzG) als unbegründet zu verwerfen.