Leitsatz: 1. Zu den Anforderungen an die Erfolgsaussichten einer Unterbringung i.S.v. § 64 S. 2 StGB n.F. 2. Geht das Rechtsmittelgericht von einem Sachverhalt (hier: Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 StGB) aus, welcher die Tat in einem wesentlich milderen Licht erscheinen lässt, bedarf es einer besonders eingehenden Begründung, wenn dennoch eine gleich hohe (oder höhere) Gesamtstrafe oder gleich hohe (oder höhere) Einzelstrafen verhängt werden sollen wie diejenigen des Ausgangsgerichtes. Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO). Zusatz: Ergänzend merkt der Senat an: 1. Soweit die Anklageschrift vom 22.08.2023 keine Unterschrift aufweist, kann der Senat aufgrund der staatsanwaltlich unterschriebenen Begleitverfügung, die der Anklageschrift in den Akten unmittelbar vorangeht, hinreichend feststellen, dass die Anklage mit Wissen und Wollen der Staatsanwältin zu den Akten gereicht worden ist (vgl. insoweit OLG Düssseldorf MDR 1994, 85). 2. Keinen Bedenken begegnet die Nichtanordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gem. § 64 StGB. Zu Recht verneint das Landgericht, dass bei dem Angeklagten aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten ist, dass er innerhalb der Frist nach § 67d Abs. 1 S. 1 oder 3 StGB zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten ist, die auf seinen Hang zurückgehen (§ 64 S. 2 StGB in der ab dem 01.10.2023 geltenden Fassung, vgl. § 2 Abs. 6 StGB). Schon nach § 64 S. 2 StGB a.F. galt, dass die bloße Möglichkeit einer therapeutischen Veränderung nicht ausreichte; notwendig war vielmehr eine durch Tatsachen belegte Wahrscheinlichkeit des Behandlungserfolgs. Nunmehr setzt § 64 Satz 2 StGB voraus, dass der Behandlungserfolg „aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten“ ist. Durch die Neufassung der Vorschrift sind die Anforderungen an eine günstige Behandlungsprognose „moderat angehoben“ worden, indem jetzt „eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades“ vorausgesetzt wird; im Übrigen bleibt es dabei, dass die Beurteilung der Erfolgsaussicht im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und aller sonstigen maßgebenden Umstände vorzunehmen ist (BGH, Beschluss vom 2. November 2023 – 6 StR 316/23 –, Rn. 11, juris; vgl. auch: BGH, Beschluss vom 9. Juli 2024 – 6 StR 266/24 – Rn. 5, juris). Das Landgericht hat eine dem genügende Gesamtwürdigung vorgenommen und Erfolgsaussichten i.S.d. § 64 S. 2 StGB zutreffend verneint. Es hat – unter Bezugnahme auf die Sachverständige - ausgeführt, dass der Angeklagte angesichts der langjährigen Drogenabhängigkeit bisher noch keine „große Zahl von Entgiftungen“ durchgeführt habe und deswegen nicht davon auszugehen sei, dass er austherapiert sei. Ob dem noch gefolgt werden kann – angesichts des Umstandes, dass der Angeklagte bereits sieben Entgiftungen, davon „höchstens drei erfolgreich“ durchgeführt hat und er nur in Zeiten der Inhaftierungen drogenfrei lebte - mag dahinstehen. Jedenfalls stellt das Landgericht zutreffend auch in die Gesamtabwägung die fehlende beruflich-soziale Integration, die kategorische Ablehnung einer Maßnahme nach § 64 StGB durch den Angeklagten und das motivierungsunfreundliche Verhältnis von (nach Abzug der Untersuchungshaft) noch zu verbüßender Freiheitsstrafe von wenigen Monaten zur Dauer einer möglichen Unterbringung von mehr als zwei Jahren ein. Dass das Landgericht weitergehende Feststellungen, etwa auch dazu, ob eine Therapiemotivation im Verlauf der Unterbringung herstellbar gewesen wäre, nicht treffen konnte, ist angesichts der Explorationsverweigerung des Angeklagten rechtlich nicht zu beanstanden. 3. Rechtlich nicht unbedenklich sind hingegen die Strafzumessungserwägungen im angefochtenen Urteil: a) Noch ausreichend hat das Landgericht im angefochtenen Urteil zu erkennen gegeben, dass es bei der Frage, ob das Vorliegen von Strafmilderungsgründen die Regelbeispielswirkung für einen besonders schweren Fall des Diebstahls (hier: Tat 1: § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 und Nr. 3 StGB; Tat 2: § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StGB) entfallen lässt, auch das Vorliegen von vertypten Strafmilderungsgründen (bzgl. Tat 1 §§ 21, 22, 23, 49 Abs. 1; bzgl. Tat 2: §§ 21, 49 Abs. 1 StGB) berücksichtigt hat. Die Regelbeispielswirkung kann durch das Vorliegen allgemeiner Strafmilderungsgründe, vertypter Strafmilderungsgründe oder durch eine Zusammenschau aus beidem entfallen (vgl. nur: BGH, Beschl. v. 04.08.2015 – 3 StR 267/15 = BeckRS 2015, 16316 m.w.N.). Die Gründe des angefochtenen Urteils enthalten zwar keine ausdrücklichen Ausführungen hierzu. Indem das Landgericht bei der Prüfung des Entfallens der Regelbeispielswirkung auf nachfolgende Absätze zur Strafrahmenberechnung und zur Strafzumessung i.e.S. verweist („dazu sogleich“, UA S. 13) und die nachfolgenden Absätze Ausführungen zur Milderung des Strafrahmens des § 243 StGB wegen erheblich eingeschränkter Schuldfähigkeit bzw. wegen Versuchs enthalten, macht es noch hinreichend deutlich, dass es diese vertypten Strafmilderungsgründe auch schon bei der Prüfung des Entfallens der Regelbeispielswirkung berücksichtigt hat. b) Unzureichend ist hingegen die Begründung des Landgerichts dazu, warum es trotz stärker gemilderten Strafrahmens auf eine gleich hohe Einzelstrafe für Tat 1 wie das Amtsgericht verhängt. Geht das Rechtsmittelgericht von einem Sachverhalt aus, welcher die Tat in einem wesentlich milderen Licht erscheinen lässt, bedarf es einer besonders eingehenden Begründung, wenn dennoch eine gleich hohe (oder höhere) Gesamtstrafe oder gleich hohe (oder höhere) Einzelstrafen verhängt werden sollen wie diejenigen des Ausgangsgerichtes (vgl. nur: Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 10. Januar 2023 – 207 StRR 378/23 –, Rn. 38, juris m. zahlr. w. N.). Das Amtsgericht war bei Tat 1 unter Zugrundelegung des (nur) nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 243 StGB von einem Strafrahmen von „Freiheitsstrafe zwischen einem Monat und sieben Jahren, sechs Monaten“ ausgegangen. Das Landgericht hat den Strafrahmen des § 243 StGB hingegen doppelt gemildert, nämlich zusätzlich wegen erheblich verminderter Schuldfähigkeit nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB. Eine Begründung, warum es (bei im Übrigen vergleichbaren Strafzumessungserwägungen) gleichwohl auf eine gleich hohe Strafe, wie das Amtsgericht erkennt, hat es nicht abgegeben. Der Senat kann indes im vorliegenden Fall ausschließen, dass das Urteil in einer den Angeklagten beschwerenden Weise auf dem Rechtsfehler beruht. Durch die weitere Strafrahmenverschiebung hat sich nur die Strafobergrenze nach unten verschoben. Das Landgericht hat sich mit der Einzelstrafe von zehn Monaten aber erkennbar nicht an der Strafobergrenze, sondern an der Strafuntergrenze orientiert.