Leitsatz: Zu den Voraussetzungen der Prozesskostenhilfebewilligung für einen Amtshaftungsanspruch wegen menschenunwürdiger Unterbringung in einem Haftraum mit einer zu geringen Größe I. Das Beschwerdeverfahren wird auf Vorlage des Berichterstatters gemäß § 568 Abs. 1 S. 2 ZPO vom Senat übernommen. II. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 13.06.2023 wird der Beschluss des Landgerichts Essen vom 17.05.2023 teilweise abgeändert. Dem Antragsteller wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt N. aus D. ratenfreie Prozesskostenhilfe zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts für folgende Klageanträge bewilligt: 1. Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger aufgrund seiner in der Zeit von 00.00.2019 bis 00.00.2019 dauernden Unterbringung in der JVA T. eine Geldentschädigung in Höhe von 2.100,- € zu zahlen. 2. Das beklagte Land wird verurteilt, den Kläger in Höhe von 367,23 € von seinen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gegenüber Rechtsanwalt N. aus D. freizustellen. Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf die Hälfte ermäßigt. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Gründe: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 13.06.2023 ist gemäß §§ 127 Abs. 2 S. 2 ZPO, 567 Abs. 2 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere vom Antragsteller rechtzeitig innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist des § 127 Abs. 3 S. 3 ZPO eingelegt worden. Der prozesskostenhilfeversagende Beschluss des Landgerichts wurde den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 23.05.2023 zugestellt. Die sofortige Beschwerde vom 13.06.2023 ging bereits am 15.06.2023 beim Landgericht Essen ein. Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache teilweise Erfolg. Der vom Antragsteller beabsichtigten Rechtsverfolgung kann entgegen dem Landgericht nicht jede Erfolgsaussicht abgesprochen werden. A.Der vom Antragsteller beabsichtigten Rechtsverfolgung kommt jedenfalls insoweit hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.v. § 114 ZPO zu, als er für die Zeit vom …(Zeitraum 1 in 2019 = 43 Tage)*, vom ...(Zeitraum 2 in 2019 = 9 Tage)* und vom ...(Zeitraum 3 in 2019 = 76 Tage)* aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung gemäß § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG wegen menschenunwürdiger Unterbringung in der JVA T. eine angemessene Geldentschädigung geltend macht, wobei deren Höhe allerdings entgegen der Vorstellung des Antragstellers im Falle seines Obsiegens im Hauptsacheverfahren mit insgesamt nur 2.100,- € zu bemessen wäre. 1.Wie zuletzt zwischen den Parteien unstreitig, war der Antragsteller in der Zeit vom ...(1. Teil des Zeitraums 1 in 2019 = 31 Tage)* in der JVA T. zusammen mit einem Mitgefangenen in dem Einzelhaftraum N01 untergebracht, der aufgrund seiner Größe von nur 7,6 qm nur mit einem Gefangenen belegt werden durfte und in dem die Toilette nur mit einer Schamwand vom restlichen Zellenbereich abgetrennt war. Im Anschluss daran war der Antragsteller in der Zeit vom ...(2. Teil des Zeitraums 1 in 2019 = 12 Tage)* zusammen mit einem Mitgefangenen in dem Einzelhaftraum N02 untergebracht, der ebenfalls nur 7,6 qm groß und in dem die Toilette ebenfalls nur mit einer Schamwand vom restlichen Zellenbereich abgetrennt war. Nach zwischenzeitlicher Unterbringung in einer Gemeinschaftszelle war der Antragsteller in der Zeit vom ...(Zeitraum 4 in 2019 beginnend zwischen den Zeiträumen 1 und 2 bis zum Ende des Zeitraums 3 = 91 Tage)* in dem Einzelhaftraum N03 untergebracht, wobei er sich auch hier fast während des gesamten Zeitraumes den nur 8 qm großen Haftraum mit einem Mitgefangenen teilen musste. Lediglich an 6 Tagen, nämlich vom ...(Zeitraum 5 beginnend mit dem ersten Tag des Zeitraums 4 bis einen Tag vor Beginn des Zeitraum 2= 4 Tage)* und vom ...(Zeitraum 6 beginnend mit dem letzten Tag des Zeitraums 2 und endend mit dem ersten Tag des Zeitraum 3 = 2 Tage)* stand ihm der Haftraum allein zur Verfügung. Zudem war auch in diesem Haftraum die Toilette nur mit einer Schamwand vom restlichen Zellenbereich getrennt. Die gemeinschaftliche Unterbringung des Antragstellers in den Einzelhafträumen N01, N02 und N03 mit weiteren Mitgefangenen war amtspflichtwidrig, weil nach ständiger Rechtsprechung des Senats die menschenwürdige Unterbringung eines Gefangenen zumindest eine Grundfläche von 5 qm für den einzelnen Gefangenen erfordert (vgl. nur Senatsurteil vom 13.08.2009, 11 U 88/08 – Rz. 45 ff. zitiert nach Juris). Dass der Antragsteller sich ausdrücklich mit seiner menschenunwürdigen Unterbringung mit einem weiteren Mitgefangenen in einem dafür eigentlich zu kleinen Einzelraum einverstanden erklärt hat, ist weder vom antragsgegnerischen Land schlüssig vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Soweit in dem vom antragsgegnerischen Land zu den Akten gereichten D-Fragenbogen vermerkt ist, dass der Antragsteller bei seiner Aufnahme in der JVA T. als Unterbringungswunsch „kleine Gemeinschaft aufgrund SM“ geäußert habe, ist dies von dem Hintergrund der von der Anstaltsleitung angeordneten Sicherheitsmaßnahme erfolgt. Die Bedeutung eines ausdrücklichen Einverständnisses des Antragstellers mit einer gemeinschaftlichen Unterbringung in einem dafür zu kleinen Einzelhaftraum kann dem nicht beigemessen werden. Darüber hinaus ist die gemeinschaftliche Unterbringung des Antragstellers in den vorgenannten Einzelhafträumen auch wegen ungenügender sanitärer Ausstattung der Hafträume amtspflichtig gewesen, weil die in den Hafträumen vorhandenen Toiletten jeweils nicht vollständig baulich von dem restlichen Haftraum abgetrennt waren, sondern nur mittels einer Schamwand ohne gesonderte Entlüftung (Senatsurteil vom 10.12.2010, 11 U 125/10 – Rz. 23 zitiert nach Juris). Soweit der Antragsteller weiter behauptet, während seines Aufenthalts in der JVA T. gemeinschaftlich mit anderen Rauchern untergebracht worden zu sein, vermag dies eine Amtspflichtverletzung des antragsgegnerischen Landes hingegen nicht zu begründen. Denn das infolge des Rauchens des Mitgefangenen verursachte Passivrauchen unterscheidet sich qualitativ nicht von dem eigenen Aktivrauchen und dem zugleich damit verursachten Passivrauchen. Dass der Antragsteller bereit gewesen wäre, selbst das Rauchen in der Zelle zu unterlassen, um eine Zusammenlegung mit einem Nichtraucher zu ermöglichen, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich (Senatsbeschluss vom 13.06.2008, 11 W 78/07 – Rz. 18 zitiert nach Juris). 2.Die Amtspflichtverletzung in Form der menschenunwürdigen Unterbringung des Antragstellers ist auch schuldhaft begangen worden. Bei der Beurteilung des Verschuldens ist nicht auf die an Ort und Stelle zuständigen Justizbediensteten abzustellen, denen angesichts der Überbelegung der Justizvollzugsanstalt keine andere Wahl der Unterbringung geblieben sein dürfte. Maßgeblich ist vielmehr das Organisationsverschulden des beklagten Landes. Ein erheblicher Mangel an Einzelhaftplätzen stellt nämlich keinen hinreichenden Grund dafür dar, geltendes Recht zu unterlaufen. Das gilt unabhängig vom jeweiligen Grund für den Mangel an Einzelhaftplätzen in der betreffenden Justizvollzugsanstalt. Ein solcher Mangel mag eine gemeinschaftliche Unterbringung rechtfertigen, keinesfalls aber eine solche zu menschenunwürdigen Bedingungen (vgl. nur: Senatsbeschluss vom 13.06.2008, 11 W 78/07 – Rz. 34 zitiert nach Juris). 3.Die hinreichende Erfolgsaussicht der vom Antragsteller beabsichtigten Rechtsverfolgung lässt sich entgegen dem Landgericht vorliegend auch nicht damit verneinen, dass der Antragsteller mit dem von ihm geltend gemachten Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen ist, weil er vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hätte, durch Gebrauch eines Rechtsmittels eine frühere Beendigung seiner zu beanstandeten gemeinschaftlichen Unterbringung zu erreichen. a)Zwar hat sich der Antragsteller unstreitig weder während der Zeit seiner bis zum …(Beginn des Zeitraums 4)* dauernder Untersuchungshaft mit einem Antrag nach § 119 a Abs. 1 StPO, noch in der Zeit seiner daran anschließenden Strafhaft mit einem Antrag nach §§ 109 ff. StVollzG NRW gegen seine menschenunwürdige Gemeinschaftsunterbringung gewendet. Auch ist die Nichtergreifung eines zur Verfügung stehenden Rechtsmittels nach ständiger Rechtsprechung des Senats regelmäßig als schuldhaft anzusehen. Soweit dem Gefangenen das dargelegte Rechtsmittelsystem unbekannt gewesen sein sollte, ist ihm gleichwohl Fahrlässigkeit anzulasten, da insoweit für ihn eine Erkundigungspflicht durch Nachfrage bei fachkundigen Mitarbeitern in der Anstalt (Sozialarbeiter, Betreuungspersonal) oder auch bei Mitgefangenen besteht, zur Not auch die Hilfe eines Rechtsanwaltes in Anspruch zu nehmen ist (OLG Hamm, Urteil vom 29.09.2010, 11 U 367/09 – Rz. 43 zitiert nach Juris). Etwas Anderes kann allerdings dann gelten, wenn dem Gefangenen auf einen von ihm gestellten Verlegungsantrag hin durch Bedienstete der JVA vermittelt worden ist, jedes Bemühen um eine sofortige Verlegung in die Einzelunterbringung sei aussichtslos, da die Vergabe von Einzelhafträumen ausschließlich nach Maßgabe einer Warteliste erfolge. Besteht bei einer solchen Sachlage für den Gefangenen kein Anhalt dafür, an der Richtigkeit dieser Auskunft zu zweifeln, ist es regelmäßig nicht zumutbar, weitere Rechtsmittel einzulegen (OLG Hamm, Urteil vom 29.09.2010, 11 U 367/09 – Rz. 44 zitiert nach Juris). Nach Auffassung des Senats hat der hierfür darlegungs- und beweisbelastete Antragsteller vorliegend in für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hinreichend konkreter Weise dargetan und unter Beweis gestellt, auf einen solchen von ihm gestellten anstaltsinternen Verlegungsantrag hin von Bediensteten der JVA eine entsprechende Auskunft erhalten zu haben. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 27.09.2022 vorgetragen, ein oder zwei Tage nach seiner Inhaftierung in der JVA T. den ersten von seinen mehrfachen diesbezüglichen Verlegungsanträgen gestellt zu haben. Weiter hat er mit Schriftsätzen vom 25.10.2022 und 27.12.2022 die JVA-Mitarbeiterin namentlich benannt (Frau M.01 bzw. Frau M.02), bei der er seinen Verlegungsantrag gestellt haben will, wobei er mit nachfolgendem Schriftsatz vom 31.03.2023 ergänzend darauf hingewiesen hat, dass er die Zeugin nur phonetisch benennen könne, weil die Beamten keine Namensschilder tragen würden. Soweit das Landgericht in seinem angefochtenen Beschluss die Auffassung vertreten hat, dass für den Antragsteller insoweit keine Möglichkeit eines Zeugenbeweises bestehe, weil es nach Vortrag des antragsgegnerischen Landes keine Mitarbeiterin mit diesen Namen gebe sondern nur eine Frau M.03 und der Antragsteller mit Schriftsatz vom 27.12.2022 klargestellt habe, dass eine Frau M.03 nicht gemeint sei und er auch keine Zeugin M.02 mit ladungsfähiger Anschrift benannt habe, kann dem nicht gefolgt werden. Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz vom 27.12.2022 als Namen der von ihm zunächst benannten Zeugin M.01 abweichend mit M.02 angegeben hat, ergibt sich zwanglos aus seinem weiteren Vortrag, dass er auch für diese als ladungsfähige Anschrift die JVA T. angeben wollte. Darüber hinaus lässt sich ein ordnungsgemäßer Beweisantritt auch nicht damit verneinen, dass es nach dem (bloßen) Behaupten des Prozessgegners den benannten Zeugen nicht gibt. Unabhängig davon hat aber auch der Antragsteller mit seinem nachfolgenden Schriftsatz vom 31.03.2023 ausdrücklich eingeräumt, dass er die Zeugin nur phonetisch benennen könne, weil die Beamten keine Namensschilder tragen würden. Jedenfalls vor diesem Hintergrund hätte für das Landgericht Anlass bestanden, vor Erlass der angefochtenen Entscheidung nochmals bei Antragstellervertreter nachfragen, ob hilfsweise die vom antragsgegnerischen Land angegebene Mitarbeiterin M.03 als Zeugin benannt werden soll. Abgesehen davon hat der Antragsteller für die von ihm behaupteten Verlegungsanträge aber auch noch weiteren Beweis angetreten. So hat er sich bereits auf Seite 4 seiner Prozesskostenhilfeantrages vom 21.02.2022 auf die Beiziehung der Gefangenenakten berufen und in diesem Zusammenhang ausdrücklich behauptet, unmittelbar nach Verlegung in den Haftraum bei der JVA-Beamtin M.01 auch einen schriftlichen Verlegungsantrag gestellt zu haben, weshalb entgegen dem Landgericht nicht einfach davon ausgegangen werden kann, dass dieser Beweisantritt auch nicht erfolgversprechend ist, zumal dies nach Auffassung des Senats auch auf eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung hinausliefe. Darüber hinaus hat der Antragsteller sich auf Seite 4 seiner Antragsschrift vom 21.02.2022 mit seiner Bezugnahme auf seinen vorstehenden Beweisantrag zum Beweis für die von ihm gestellten Verlegungsanträge auch auf das Zeugnis seiner damaligen Mitgefangenen in den Hafträume N01 und N04 berufen. Insoweit wäre vom Landgericht zumindest dem Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen S., der Mitgefangener in dem ersten Haftraum N01 des Antragstellers gewesen sein soll, nachzugehen. b)Unabhängig davon kann auch im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren nicht zu Lasten des Antragstellers von einer Kausalität zwischen dem Unterlassen der Ergreifung zur Verfügung stehender Rechtsmittel und der Fortdauer der menschenunwürdigen Unterbringung bis zu deren tatsächlicher Beendigung ausgegangen werden. Selbst wenn der Antragsteller im Rahmen des Hauptsacheverfahren nicht beweisen können sollte, dass er einen anstaltsinternen Antrag auf Verlegung in einen Einzelhaftraum gestellt hat, käme es für den Haftungsausschluss nach § 839 Abs. 3 BGB weiter darauf an, wie seitens der JVA T. auf einen derartigen – fiktiven - Verlegungsantrag reagiert worden wäre bzw. binnen welcher Zeitspanne auf einen (nachfolgenden) Antrag nach § 119 StPO bzw. § 109 ff. StVollzG gegebenenfalls eine Entscheidung der zuständigen Strafvollstreckungskammer hätte herbeigeführt werden können, falls allein die Antragstellung nach §§ 119 StPO, 119 ff. StVollzG noch nicht zu einer Beendigung der beanstandeten Gemeinschaftsunterbringung des Antragstellers unter menschenunwürdigen Bedingungen geführt hätte. Dabei trägt das in Anspruch genommene Land als Schädiger die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Betroffene den Schaden durch Einlegung eines Rechtsmittels hätte abwenden können (vgl. BGH, NJW 1986, 1924, 1925). Damit ist es Sache des antragsgegnerischen Landes darzulegen und zu beweisen, dass und in welcher Form eine alternative Unterbringung des Antragstellers unter menschenwürdigen Haftbedingungen möglich gewesen und auch erfolgt wäre, wenn er einen anstaltsinternen Verlegungsantrag bzw. (nachfolgend) einen Antrag nach den § 119 StPO bzw. §§ 109 ff., 114 StVollzG an die Strafvollstreckungskammer gestellt hätte. Insoweit fehlt es vorliegend aber bereits an einem hinreichend substantiierten Sachvortrag des antragsgegnerischen Landes. Sein dahingehender Vortrag, dass in der JVA T. keine „verbindliche“ Warteliste für Einzelhafträume geführt worden sei und dem Antragsteller auf einen von ihm während der Untersuchungshaft gestellten Antrag gemäß § 119 a Abs. 1 StPO bzw. nach Übertritt in Strafhaft gemäß § 110 StVollzG NRW i.V.m. §§ 109 ff. StVollzG gestellten Antrag hin „sofort spätestens innerhalb von 14 Tagen“ ein Einzelhaftraum zugewiesen worden, reicht insoweit für Erfüllung seiner Darlegungslast nicht aus. Denn schon aus dem eigenen weiteren Vorbringen des antragsgegnerischen Landes, dass bei Freiwerden eines Einzelhaftraumes „vorrangig“ die Gefangenen berücksichtigt worden seien, die am längsten gemeinschaftlich untergebracht gewesen seien bzw. die bereits eine Einzelunterbringung beantragt gehabt hätten und denen nicht noch am selben Tag ein Einzelhaftraum habe zugewiesen werden können, ergibt sich, dass in dem fraglichen Zeitraum nicht jeden Wunsch eines Gefangenen auf Zuweisung eines Einzelhaftraums sofort entsprochen werden konnte und diesbezüglich eine Warteliste dergestalt geführt wurde, dass bei gleichzeitigem Vorliegen mehrerer nicht sogleich erfüllbaren Verlegungsanträge bei Freiwerden eines Haftungsraumes zunächst der älteste Verlegungsantrag Berücksichtigung fand. Wie lange genau auf dieser Warteliste stehende Gefangene in dem fraglichen Zeitraum auf die Zuweisung eines Einzelhaftraumes warten mussten, ist vom antragsgegnerischen Land bislang nicht substantiiert vorgetragen worden. Dass dies nicht immer zeitnah bereits am nächsten Tag geschehen konnte, folgt daraus, dass nach dem weiteren Vortrag des antragsgegnerischen Landes dem Antragsteller nicht etwa schon auf einen entsprechenden Verlegungsantrag hin, sondern (erst) auf einen von ihm gemäß § 119a Abs. 1 StPO bzw. §§ 110 StVollzG gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hin spätestens innerhalb von 14 Tagen ein Einzelhaftraum zugewiesen wäre. Vor diesem Hintergrund bedarf es vorliegend aber zumindest eines substantiierten und durch nähere Angaben zu den damaligen konkreten Gegebenheiten untermauerten Sachvortrages des antragsgegnerischen Landes dazu, innerhalb von wievielen Tagen in dem streitgegenständlichen Zeitraum Anträgen von Gefangenen auf Verlegung in einen Einzelhaftraum entsprochen werden konnte, zumal der Antragsteller vorliegend auch ausdrücklich bestritten hat, dass dem antragsgegnerischen Land dies jeweils in dem genannten Zeitraum von längstens 14 Tagen möglich gewesen wäre. Zu einem weitergehenden diesbezüglichen Bestreiten war Antragsteller nicht verpflichtet, da es sich hierbei um Vorgänge handelt, die sämtlich im Erkenntnisbereich des antragsgegnerischen Landes liegen. Angesichts der unzureichenden Substantiierung des antragsgegnerischen Vorbringens ist lediglich noch ergänzend darauf hinzuweisen, dass das Landgericht mit seinem angefochtenen Beschluss auch die Grenzen der im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren zulässigen Beweisantizipation überschritten haben dürfte, weil es nach den Erfahrungen des Senates auch bei der zeugenschaftlichen Vernehmung von Personen, die der Partei die für ihren Sachvortrag maßgeblichen Informationen erteilt haben, durchaus zu abweichenden Angaben zu deren schriftsätzlichen Vortrag kommen kann. 4.Der Höhe nach hat das Prozesskostengesuch des Antragstellers aber nur insoweit hinreichende Aussicht auf Erfolg, als er für seine menschenunwürdige Unterbringung in der JVA T. die Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von insgesamt 2.100,- € begehrt. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann der Gefangene bei Zusammentreffen der Überbelegung und der unzureichenden sanitären Ausstattung einen kalendertäglichen Entschädigungssatz von 20,- € geltend mache, der bei zeitweiser arbeitsbedingter Abwesenheit des Gefangenen oder seines Mitgefangenen um pauschal 25 % zu reduzieren ist (vgl. Senatsurteil vom 11 U 122/10 – Rz. 44 zitiert nach Juris). Demnach steht dem Antragsteller vorliegend allenfalls ein Entschädigungsanspruch in Höhe von insgesamt 2.100,- €, der sich wie folgt berechnet: für die Zeit vom … (Zeitraum 1 in 2019)* = 42 Tage x 20 € = 840,-€ für die Zeit vom ...(Zeitraum 2 in 2019)* und vom ...(Zeitraum 3 in 2019)* = 84 Tage x 15,- € = 1.260,- €. B.Erfolgsaussichten zum Freistellungsantrag bestehen nur in Höhe von 367,23 €. Die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur außergerichtlichen Geltendmachung des Amtshaftungsanspruchs war aus den vorstehenden Gründen nur nach einem Gegenstandswert von bis zu 3000,- € angemessen und erforderlich. Die nach VV RVG Nr. 2300 entstandene 1,3-Geschäftsgebühr beträgt 288,60 €. Zuzüglich der Auslagenpauschale von 20,00 € und Mehrwertsteuer ergibt sich ein Gesamtkostenbetrag von 367,23 €, wie er auch von den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers mit Kostenrechnung vom 13.06.2023 (Blatt 20 PKH-Heft) allein geltend gemacht wurde. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO und Nr. 1812 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG. *Anmerkungen der Redaktion