Leitsatz: Zur unzulässigen Bewerbung eines Nahrungsergänzungsmittels (Trinkampullen) mit speziellen gesundheitsbezogenen Aussagen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (HCVO) in Bezug auf das Aussehen, die Spannkraft und die Elastizität der Haut und des Bindegewebes. Die Berufung der Beklagten gegen das am 09.05.2023 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Soweit die Beklagte zur Unterlassung verurteilt worden ist, kann sie die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 36.000,00 € abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen kann die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Gründe I. Der Kläger, ein in die gemäß § 8b Abs. 1 UWG beim Bundesamt für Justiz (BfJ) geführte Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände eingetragener Verein, nimmt die Beklagte wegen getätigter Werbeaussagen auf Unterlassung in Anspruch. Die Beklagte vertreibt das Mittel „I. Trinkampullen“ und bewirbt dieses auf der Internetseite N01 unter anderem mit den im Unterlassungsantrag wiedergegebenen und aus der Anlage K 4 ersichtlichen Angaben. In der Vergangenheit hatte es bereits wiederholt gerichtliche Auseinandersetzungen der Parteien über Werbeaussagen der Beklagten hinsichtlich des Produkts gegeben. Die Beklagte hatte sich daraufhin veranlasst gesehen, ihren Internetauftritt und die darin enthaltenen Werbeaussagen umfangreich zu überarbeiten. Am 12.09.2022 mahnte der Kläger die Beklagte erneut ab. Dabei wurden über die in diesem Verfahren geltend gemachten Verstöße hinaus noch weitere Verstöße gerügt. Am 21.09.2022 erwiderte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben und gab eine Teil- Unterlassungserklärung ab. Im Hinblick auf die von der Unterlassungserklärung nicht erfassten Werbeaussagen verfolgt der Kläger sein Unterlassungsbegehren mit der hiesigen Klage weiter. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, bei den „I. Trinkampullen“ handele es sich um ein Nahrungsergänzungsmittel und damit um ein Lebensmittel. Mit den beanstandeten Werbeaussagen verstoße die Beklagte gegen das Verbot aus Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (HCVO). Denn bei der Werbung mit Wirkungsaussagen, die das Erscheinungsbild der Haut beträfen, handele es sich um gesundheitsbezogene Angaben. Angaben seien auch dann gesundheitsbezogen, wenn sie die Bedeutung eines Nährstoffs oder einer Substanz für Körperfunktionen beschrieben. Als Körperfunktionen seien dabei auch Funktionen der Haut, hier die Funktion der Kollagensynthese, zu verstehen. Daher handele es sich auch dann um eine gesundheitsbezogene Angabe, wenn ein beworbenes Produkt eine hautglättende Wirkung für sich in Anspruch nehme. Entscheidend sei, dass ein Zusammenhang hergestellt werde zwischen der Einnahme des Lebensmittels einerseits und dem Erscheinungsbild der Haut andererseits. Dabei seien die gemachten Werbeaussagen nicht isoliert, sondern in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Nach teilweiser übereinstimmender Erledigungserklärung hat der Kläger in erster Instanz (sinngemäß) beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für „I. Trinkampullen“ folgendermaßen zu werben: 1. „Was macht I. besonders und worauf kommt es an? Der Schlüssel zu „schöner Haut von innen“ steckt in der einzigartigen Komposition der Inhaltsstoffe: Der spezielle (HC) Kollagen-Komplex, dessen Peptide dem menschlichen Kollagen sehr ähnlich sind, wird ergänzt durch hochwertige, hautrelevante Nährstoffe: 50 µg Biotin, 2,3 mg Vitamin E, 80 mg Vitamin C, 666mg Acerola Fruchtextrakt, 2,5 g Kollagen-Peptide“. 2. „Schönheit von innen mit nachhaltiger Wirksamkeit. Unsere Studien belegen das. I. ist einmalig. Mehrere produkteigene Placebo-kontrollierte Blindstudien belegen das“, 3. „Durch positive Kollagenbilanz zu nachhaltiger Schönheit. Das Erscheinungsbild der Haut wird durch den natürlichen Strukturprozess und äußere Einflüsse, wie UV-Strahlung, Nikotin und Umweltgifte bestimmt. Die mittlere Hautschicht (Dermis) ist dabei von besonderer Bedeutung, denn sie enthält viel Kollagen und Hyaluronsäure (Hyaluron). Kollagen bildet das Grundgerüst des Netzwerks (Matrix) in den tiefen Hautschichten, welches für das Aussehen, die Spannkraft und die Elastizität der Haut und des Bindegewebes entscheidend ist“, 4. „Wichtige Hautstrukturen. Das Gerüst aus kollagenen Fasern ist auch die Basis für weitere Strukturen. Hierzu gehören elastische Fasern und Proteine, die der Haut Elastizität verleihen und ihr helfen, viel Feuchtigkeit zu speichern kurz um: Kollagen ist für das äußere Erscheinungsbild verantwortlich. 80 Prozent der jungen und gesunden Haut besteht aus Kollagen“, 5. „Transport in die HautschichtenGelangen die kleinen Peptide und die freien Aminosäuren in den Dünndarm, werden sie dort aufgenommen und über das Blutgefäßsystem in die Haut und in andere Gewebe, wie Muskeln, Gelenke und Knorpel, transportiert. Die Peptide stehen dann aufgrund ihrer Größe und Zusammensetzung dem normalen Kollagen-Stoffwechsel in den tiefen Hautschichten zur Verfügung.Viele Studien konnten die Bioverfügbarkeit und den Transport von Kollagen-Peptiden anhand spezieller, moderner Untersuchungsmethoden nachweisen“, 6. „Die Ergebnisse der Placebo-kontrollierten, klinischen Studien wurden international veröffentlicht und belegen, dass sich durch die Einnahme verschiedene Parameter wie Hautfeuchtigkeit, Hautelastizität, Hautrauigkeit und Hautdichte im Vergleich zur Placebo-Gruppe signifikant verbessern“, jeweils sofern dies geschieht wie in Anlage K 4 wiedergegeben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat jeweils mit näheren Ausführungen die Ansicht vertreten, bei den streitgegenständlichen Angaben in den Klageanträgen zu 1, 3 und 4 handele es sich schon nicht um Angaben im Sinne des Art. 2 HCVO. Darüber hinaus seien die beanstandeten Aussagen, die nicht in ihrer Gesamtheit, sondern jeweils für sich zu betrachten und zu bewerten seien, nicht als gesundheitsbezogene Angaben zu bewerten. Der durchschnittlich informierte Verbraucher verbinde mit entsprechenden Effekten auf das äußere Hauterscheinungsbild (Hautfeuchtigkeit, -rauigkeit) bzw. die Hautstruktur (Elastizität, Faltentiefe) nur eine rein kosmetische , aber eben gerade keine gesundheitsbezogene Wirkung. Dahingehende Werbeaussagen stellten demzufolge nur schönheitsbezogene Angaben (sog. beauty claims) dar, weil sie sich lediglich auf das äußere Erscheinungsbild, nicht aber auf eine gesundheitsbezogene Hautfunktion bezögen. Wirkbezogene Schönheitsangaben dürften jedoch ohne vorherige Zulassung in der Bewerbung von Lebensmitteln verwendet werden, sofern sie wissenschaftlich abgesichert seien, was vorliegend der Fall sei. Zur Abgrenzung zwischen gesundheitsbezogenen und schönheitsbezogenen Angaben sei auf die Stellungnahmen und Leitlinien der europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zu gesundheitsbezogenen Angaben in Bezug auf die Haut abzustellen. Danach gehörten jedoch Angaben, die sich auf den Erhalt der Struktur und Elastizität der Haut bzw. auch die Hautfeuchtigkeit bezögen, nicht zu den gesundheitsbezogenen Funktionen der Haut und könnten bzw. müssten danach auch nicht von der EFSA bewertet bzw. zugelassen werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung ergänzend Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der geltend gemachte Unterlassungsanspruch folge aus §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 3, 3a UWG i. V. m. Art. 10 Abs. 1 HCVO. Bei der Werbung für „I. Trinkampullen“ habe sich die Beklagte an den Vorgaben der HCVO messen zu lassen, da es sich bei dem Produkt um ein Lebensmittel im Sinne von Art. 1 Abs. 2 S. 1 HCVO handele, das dazu bestimmt sei, vom Menschen aufgenommen zu werden. Die beanstandete Werbung verstoße gegen die Marktverhaltensregel des Art. 10 Abs. 1 HCVO. Denn die vom Kläger beanstandeten Werbeaussagen, die allesamt als gesundheitsbezogene Angaben im Sinne des Art. 10 HCVO zu werten seien, entsprächen den dort normierten Anforderungen nicht. Insbesondere handele es sich bei den Werbeaussagen nicht lediglich um schönheitsbezogene Angaben. Wegen der weiteren Begründung wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag im Wesentlichen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags weiterverfolgt. Dabei moniert die Beklagte im Wesentlichen, das Landgericht habe den zuerkannten Unterlassungsanspruch rechtsfehlerhaft auf Art 10 Abs. 1 HCVO gestützt. Bei den beanstandeten Werbeaussagen handele es sich nicht um spezifische gesundheitsbezogene Angaben. Die in Ziffer 1 des Unterlassungsantrags wiedergegebene Werbeaussage stelle schon keine Angabe i. S. v. Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 HCVO dar, sondern lediglich eine sich wiederholende Pflichtangabe, namentlich die Aufzählung der relevanten Nährstoffe und sonstigen Stoffe gemäß § 4 Abs. 3 Nahrungsergänzungsmittelverordnung (NemV). Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass nach der Werbebotschaft „in der einzigartigen Komposition der Inhaltsstoffe“ der „Schlüssel zu schöner Haut von innen“ stecken solle. Darüber hinaus würde es sich hierbei allenfalls um eine unbestimmte, schönheitsbezogene Angabe handeln. Alle Angaben, die lediglich ein als optisch ansprechendes und als schön empfundenes glattes Aussehen versprechen würden, seien nicht als Gesundheitsangabe, sondern als Schönheitsangabe einzuordnen. „Schöne Haut“ durch innere Nährstoffaufnahme beschreibe daher nichts anderes als eine Schönheitsangabe, deren Verwendung nicht untersagt werden dürfe. Die in den Ziffern 3 und 4 des Unterlassungsantrags wiedergegebenen Werbeaussagen stellten ebenfalls keine Angaben i. S. v. Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 HCVO dar, weil diese keine besondere Eigenschaft des beworbenen Lebensmittels, sondern lediglich allgemeine Erkenntnisse (Lehrbuchwissen) über die Funktionsweise der Haut beschrieben. Aussagen, die zwar im Kontext mit einem Lebensmittel stünden, sich aber gerade nicht auf ein solches bezögen, sondern vielmehr nur ein Körperorgan beschrieben, fielen schon nicht in den Anwendungsbereich der HCVO. Dass diese Aussagen unter der Überschrift „Durch positive Kollagenbilanz zu nachhaltiger Schönheit.“ stünden, ändere hieran nichts. Unabhängig davon würde es sich bei den getroffenen Aussagen – wollte man sie überhaupt als Angaben i. S. d. HCVO auffassen – ebenfalls um rein schönheitsbezogene Angaben handeln. Zudem würde im Rahmen des Webauftritts hinreichend zwischen dem körpereigenen „Haut-Kollagen“ und dem „Trink-Kollagen“ unterschieden, so dass hinreichend klar sei, dass mit der Kollagenbilanz ausschließlich das natürliche „Haut-Kollagen“ gemeint sei. Das Landgericht habe die fehlerhafte materiell-rechtliche Einschätzung getroffen, dass es sich bei allen beanstandeten Angaben darüber hinaus ausschließlich um gesundheits- und nicht um schönheitsbezogene Angaben handele. Die Schlussfolgerung des Landgerichts, dass Angaben auch dann gesundheitsbezogen seien, wenn sie die Bedeutung eines Nährstoffs oder einer Substanz für Körperfunktionen beschrieben, wobei als Körperfunktion alle physiologisch erfassbaren Prozesse des menschlichen Körpers zu verstehen seien, auf die positiv eingewirkt werden könne, gehe weit über die gesetzliche Definition einer „gesundheitsbezogenen Angabe“ hinaus. Aus systematischen Gründen und um die volle Wirksamkeit der Anwendbarkeit auch der weiteren EU-Werbevorschriften gewährleisten zu können, bedürfe es daher einer entsprechend restriktiven Auslegung der Vorschriften über gesundheits- bzw. nährwertbezogene Angaben. Aus wissenschaftlicher Sicht, auf deren Ratio die HCVO fuße und die insoweit von der EFSA als „Bewertungsbehörde“ vertreten werde, gehörten Aussagen, die sich auf den Erhalt der Struktur und Elastizität der Haut bzw. auch die Hautfeuchtigkeit bezögen, nicht zu den (zulassungspflichtigen) gesundheitsbezogenen Funktionen der Haut und könnten bzw. müssten danach auch nicht von der EFSA bewertet bzw. von der Kommission zugelassen werden. Dies sähen auch die zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden in Frankreich, Belgien und den Niederlanden so, wobei sich diese dabei klar an der von der EFSA hierzu vertretenen Auffassung orientierten und insoweit die Bewerbung von Lebensmitteln mit (spezifischen) schönheitsbezogenen Angaben ermöglichten. Im Vordergrund der beanstandeten Werbung stünden reine Beauty Effekte, die dem Verbraucher/der Verbraucherin auch aus der Kosmetikwerbung schon langjährig vertraut seien. Diese entsprächen nicht nur der wissenschaftlichen Einstufung der EFSA zu reinen beauty claims, die auch Aussagen in Bezug auf die Beeinflussung der Hautstruktur, Feuchtigkeitsversorgung, Elastizität, Aussehen der Haut, Verringerung von Falten umfassten, sondern seien überdies durch klinische Studien untermauert. Auswirkungen auf die Hautstruktur bzw. Elastizität der Haut seien keine gesundheitsbezogenen Körperfunktionen. Die Beschreibung eines Zusammenhangs zwischen dem Verzehr eines Lebensmittels und dem äußeren Erscheinungsbild (einer straffen Haut) seien ausschließlich – auch nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH) – schönheitsbezogene Effekte. Die Beklagte beantragt, das am 09.05.2023 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil im Wesentlichen unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Sachvortrags als zutreffend. Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die von den Prozessparteien zur zweitinstanzlichen Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige – insbesondere gemäß §§ 517, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegte und begründete – Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Denn sie ist unbegründet. Weder beruht die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO, noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO). 1. Der Kläger, der in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände gemäß § 8b Abs. 1 UWG eingetragen ist und dem eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben wie die Beklagte, ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG nicht nur klagebefugt, sondern auch aktivlegitimiert. 2. Der vom Landgericht zuerkannte Unterlassungsanspruch folgt aus § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 3a UWG i. V. m. Art. 10 Abs. 1 HCVO. a. Bei dem vom Kläger beanstandeten Internetauftritt der Beklagten bzw. den von ihr auf der unterhaltenen Produkt-Webseite gemachten Werbeaussagen handelt es sich um eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 8 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. b. Diese ist auch nach § 3a UWG unlauter und damit zugleich gemäß § 3 Abs. 1 UWG unzulässig. Gemäß § 3a UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (Marktverhaltensregel), und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. aa. Die Regelung des Artikels 10 Abs. 1 HCVO stellt eine derartige Marktverhaltensregel im Sinne des § 3a UWG dar (vgl. BGH, Urteil vom 07.04.2016 – I ZR 81/15 – Repair-Kapseln; Senatsurteil vom 02.07.2019 – I-4 U 142/18 – Nahrungsergänzungsmittel - I. Trink Kur II, Rn. 51, juris). bb. Dieser Marktverhaltensregel hat die Beklagte mit der beanstandeten Werbung auch zuwidergehandelt. Aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung stellen die vom Kläger beanstandeten Werbeaussagen der Beklagten gemäß Art. 10 Abs. 1 HCVO verbotene Angaben dar. Nach Art. 10 Abs. 1 HCVO sind gesundheitsbezogene Angaben verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen in Kapitel II (Art. 3 bis 7 HCVO) und den speziellen Anforderungen in Kapitel IV (Art. 10 bis 19 HCVO) der Verordnung entsprechen, gemäß dieser Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß Art. 13 und 14 HCVO aufgenommen sind. Diesen Anforderungen entsprechen die Werbeaussagen der Beklagten nicht. (1) Bei den gerügten Werbeaussagen handelt es sich um gesundheitsbezogene Angaben, die in kommerziellen Mitteilungen bei der Kennzeichnung und Aufmachung von oder bei der Werbung für Lebensmittel gemacht werden, die als solche an den Endverbraucher abgegeben werden sollen (Art. 1 Abs. 2 Satz 1 HCVO). (a) Zunächst einmal handelt es sich bei den mit den beanstandeten Aussagen beworbenen Trinkampullen um Nahrungsergänzungsmittel und damit um Lebensmittel im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Satz 1 HCVO, was zwischen den Parteien jedoch auch nicht in Streit steht. (b) Diese werden zudem auf dem von der Beklagten unterhaltenen Internetauftritt gegenüber dem Endverbraucher beworben, so dass die in Bezug auf die Trinkampullen gemachten Angaben auch in kommerziellen Mitteilungen bei der Werbung für dieses Lebensmittel gemacht werden. (c) Entgegen der Sichtweise der Beklagten stellen die im Streit befindlichen Werbeaussagen der Beklagten auch gesundheitsbezogene Angaben im Sinne der HCVO dar. Zu berücksichtigen ist dabei, dass bei der Prüfung, ob eine Werbeaussage aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers eine Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 HCVO darstellt und ob der Verbraucher eine solche Angabe als gesundheitsbezogen im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO ansieht, die Gesamtaufmachung des betreffenden Lebensmittels sowie Vorkenntnisse und Erwartungen des Verbrauchers zu berücksichtigen sind. Bei der Prüfung, ob der Durchschnittsverbraucher eine Angabe auf die Gesundheit bezieht, ist nicht nur auf die Angabe selbst, sondern – soweit dies wie hier vom Streitgegenstand erfasst ist – auch auf die Aufmachung und Präsentation des Produkts, mithin den durch die beanstandete Werbung hervorgerufenen Gesamteindruck , abzustellen (BGH, Urteil vom 10.12.2015 - I ZR 222/13 - Lernstark). (aa) Ausgehend hiervon handelt es sich bei sämtlichen der von dem Kläger beanstandeten Werbeaussagen zunächst einmal um Angaben im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 HCVO. Gemäß Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 HCVO ist eine Angabe jede Aussage oder Darstellung, die nach dem Gemeinschaftsrecht oder den nationalen Vorschriften nicht obligatorisch ist, einschließlich Darstellungen durch Bilder, grafische Elemente oder Symbole in jeder Form, und mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt. Ohne Erfolg wendet die Beklagte ein, bei der unter Ziffer 1 des Unterlassungsantrags bezeichneten Aussage handele es sich im Kern um die bloße Wiedergabe der obligatorischen Angabe von Inhaltsstoffen, so dass es sich hierbei schon nicht um eine Angabe im Rechtssinne handeln könne. Denn – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – erschöpft sich die Aussage nicht in der bloßen Widergabe von Inhaltstoffen. Vielmehr wird diese ergänzt durch das Versprechen, in der einzigartigen Komposition dieser Inhaltsstoffe stecke der Schlüssel zu schöner Haut von innen. Zudem werden die Inhaltsstoffe teilweise mit Attributen versehen, die sie als besonders wirkungsvoll erscheinen lassen. So wird betont, dass der spezielle (HC) Kollagen-Komplex, dessen Peptide dem menschlichen Kollagen sehr ähnlich seien, durch hochwertige und hautrelevante Nährstoffe ergänzt werde. Damit geht die gerügte Werbebotschaft deutlich über die obligatorische Angabe von Inhaltsstoffen hinaus, weswegen es sich bei ihr um eine Angabe im Sinne des Art 2 Abs. 2 Nr. 1 HCVO handelt. Dass die Wiedergabe von Inhaltsstoffen im Rahmen einer Werbebotschaft, die – wie hier – darüber hinaus weitere Aussageelemente enthält, der Annahme einer Angabe im Sinne des Art 2 Abs. 2 Nr. 1 HCVO nicht entgegensteht, hat der BGH bereits entschieden (vgl. die Ausführungen zur Bewerbung von „Herz-As-Kapseln“ in BGH, Urteil vom 7. April 2016 – I ZR 81/15). Auch bei den in den Ziffern 3 und 4 des Unterlassungsantrags wiedergegebenen Werbeaussagen handelt es sich um Angaben im Sinne des Art 2 Abs. 2 Nr. 1 HCVO. Ohne Erfolg wendet die Beklagte insoweit ein, diese erschöpften sich in der Wiedergabe von Lehrbuchwissen über den Aufbau und die Funktionsweise der menschlichen Haut. Denn dies steht der Annahme einer Angabe im rechtstechnischen Sinn grundsätzlich nicht entgegen. Vielmehr sind auch allgemeine Angaben zur Funktion des Körpers im Kontext mit einem Produkt in der Regel den (gesundheitsbezogenen) Angaben im Sinne der HCVO zuzuordnen, sofern sie – möglicherweise auch nur suggestiv – einen Bezug zwischen einem Lebensmittel und einer Körperfunktion herstellen (vgl. Sosnitza/Meisterernst LebensmittelR/Rathke/Hahn, 187. EL August 2023, VO (EG) 1924/2006 Art. 2 Rn. 24). So liegt der Fall hier. Zunächst einmal stehen die vom Kläger beanstandeten Aussagen unter der Überschrift „Durch positive Kollagenbilanz zu nachhaltiger Schönheit.“, wodurch bereits ein unmittelbarer Bezug zu dem beworbenen Produkt, das insbesondere aus Kollagen-Peptiden besteht, hergestellt wird. Sodann werden Faktoren beschrieben, die die menschliche Haut altern lassen (natürliche Strukturprozesse, äußere Einflüsse wie UV-Strahlung, Nikotin und Umweltgifte), und sodann herausgestellt, welche besondere – gar „entscheidende“ – Bedeutung dem Kollagen im Hinblick auf das Aussehen, die Spannkraft und die Elastizität der Haut und des Bindegewebes zukommen soll. Weiter führt die Beklagte im Rahmen der unter Ziffer 4 des Unterlassungsantrags wiedergegebenen Werbebotschaft aus, Kollagen sei für das äußere Erscheinungsbild verantwortlich. 80 Prozent der jungen und gesunden Haut bestünden aus Kollagen. Damit setzt sie die übrigen in den unter den Ziffern 3 und 4 des Unterlassungsantrags enthaltenen Aussagen über den Aufbau und die Funktionsweise des Organs Haut, bei denen es sich durchaus um allgemein bekanntes Lehrbuchwissen handeln mag, in einen unmittelbaren Kontext zu dem von ihr beworbenen Produkt. Sie betont die „entscheidende“ Bedeutung, die dem wesentlichen Inhaltsstoff ihres Produkts, dem Kollagen , nach derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen zukomme, um Alterungsprozessen und schädlichen Umwelteinflüssen entgegenzuwirken. Auf diese Weise suggeriert sie bei dem angesprochenen, durchschnittlich informierten Verbraucher, dass die Einnahme der beworbenen Trinkampullen wegen der darin enthaltenen Inhaltsstoffe – insbesondere dem „speziellen (HC) Kollagen-Komplex, dessen Peptide dem menschlichen Kollagen sehr ähnlich sind“ – für den Erhalt einer „jungen und gesunden Haut“ förderlich ist. (b) Die monierten Angaben sind auch gesundheitsbezogen . Gemäß Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO ist eine gesundheitsbezogene Angabe jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. (aa) Zutreffend hat das Landgericht angenommen, der Gesundheitsbezug der gerügten Werbeaussagen ergebe sich bereits daraus, dass Aussagen zur Bedeutung von Substanzen für den Zustand der Haut in die Liste der zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben gemäß Art. 13 der Verordnung aufgenommen sind, die sich im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 befindet. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. In der Liste im Anhang der genannten Verordnung wird die Angabe, dass bestimmte Nährstoffe zur Erhaltung normaler Haut beitragen, als gesundheitsbezogene Angabe aufgeführt (vgl. BGH, Urteil vom 7. April 2016 – I ZR 81/15 –, Rn. 21, juris). Bereits dies steht schon für sich betrachtet der Annahme der Beklagten entgegen, bei den von ihr gemachten Angaben handele es sich lediglich um sog. beauty claims. Denn wenn es sich bereits bei der Angabe, ein Lebensmittel trage zur Erhaltung normaler Haut bei, um eine gesundheitsbezogene Angabe handelt, gilt dies erst Recht für die von der Beklagten – jedenfalls suggerierte – Aussage, das von ihr beworbene Produkt trage zur Erhaltung einer „jungen und gesunden Haut“ bei. (bb) Unabhängig davon hat der Senat bereits wiederholt entschieden, dass es sich bei einem als solchen beworbenen positiven Einfluss eines Nahrungs-/Nahrungsergänzungsmittels auf Haut und Bindegewebe um die Anpreisung der Förderung einer Körperfunktion im Sinne des Art. 13 Abs. 1 lit. a HCVO handelt (vgl. Senatsurteil vom 02.07.2019 – I-4 U 142/18 – Nahrungsergänzungsmittel - I. Trink Kur II; Hinweisbeschluss vom 31.10.2019 – 4 U 101/19). Auch danach stellen sich die monierten Werbebotschaften als gesundheitsbezogene Angaben dar. Hierbei ist zunächst einmal zu berücksichtigen, dass die Beklagte auf der (allein) zur Bewerbung der „I. Trinkampullen“ unterhaltenen Webseite direkt zu Beginn unter der Überschrift „Vertrau dem Original und der Nr. 1* in Deutschland“ herausstellt, „wie wichtig Kollagen für unseren Körper und die Hautstrukturen ist“. Dadurch stellt sie gleich zu Beginn ihrer Werbebotschaft – und damit an prominenter Stelle – einen unmittelbaren Gesundheitsbezug her. Denn indem sie die Wichtigkeit von Kollagen für Körper und Haut hervorhebt, suggeriert sie nicht lediglich, das von ihr beworbene Produkt habe einen Beauty-Effekt. Vielmehr ruft sie damit den darüberhinausgehenden Eindruck hervor, eine ausreichende Versorgung des Körpers mit Kollagen sei sowohl für die Haut als auch für den Körper im Allgemeinen „wichtig“. Dies kann nur in dem Sinn verstanden werden, dass der ausreichenden Versorgung mit Kollagen im Allgemeinen eine besondere Bedeutung für die Funktionsfähigkeit des Organs Haut und des Organsystems Körper – und damit eine Relevanz für die Gesundheit – zukommen soll. Dabei ist diese Aussage im Zusammenhang mit den weiteren Werbebotschaften zu betrachten, bei denen es sich quasi um die einzelnen Glieder einer Argumentationskette handelt, die in der – suggerierten – Aussage mündet, durch die Einnahme des beworbenen Produkts könne der angesprochene Verbraucher einen aktiven Beitrag zum Erhalt junger und gesunder Haut leisten. So hebt die Beklagte mit der unter Ziffer 1 des Unterlassungsantrags beanstandeten Aussage hervor, dass ihr Produkt neben hochwertigen, hautrelevanten Nährstoffen insbesondere aus einem speziellen Kollagen-Komplex bestehe, dessen Peptide dem menschlichen Kollagen sehr ähnlich seien. Dies wird ergänzt durch die Aussagen zu den Ziffern 2, 5 und 6 des Unterlassungsantrags, in denen die Beklagte – unter Verweis auf klinische Studien zur Bioverfügbarkeit und dem Transport von Kollagen-Peptiden – näher darlegt, aus welchem Grund und auf welchem Weg die in ihrem Produkt enthaltenen Kollagen-Peptide vom menschlichen Körper besonders gut aufgenommen und verarbeitet werden sollen, um so „dem normalen Kollagen-Stoffwechsel in den tiefen Hautschichten zur Verfügung“ zu stehen. Hieran knüpfen wiederum die in den Ziffern 3 und 4 des Unterlassungsantrags wiedergegebenen Aussagen an, wonach Kollagen „das Grundgerüst des Netzwerks (Matrix) in den tiefen Hautschichten“ bildet, das „für das Aussehen, die Spannkraft und die Elastizität der Haut und des Bindegewebes entscheidend ist“ , und die letztlich in der folgenden, allumfassenden Schlussfolgerung enden: „kurz um: Kollagen ist für das äußere Erscheinungsbild verantwortlich. 80 Prozent der jungen und gesunden Haut besteht aus Kollagen.“ Mittels dieser vermeintlichen – sämtliche beanstandete Angaben umfassenden – Argumentationskette ruft die Beklagte bei dem angesprochenen Verbraucher den Eindruck hervor, die Einnahme ihres Produkts befördere jedenfalls den Erhalt wenn nicht sogar die Wiedererlangung junger und gesunder Haut. (cc) Dass es sich bei den streitgegenständlichen Anpreisungen, das beworbene Produkt befördere Elastizität und Feuchtigkeitsaufnahme der menschlichen Haut und trage auf diese Weise zum Erhalt junger und gesunder Haut bei, jeweils für sich betrachtet um gesundheitsbezogene Angaben handelt, folgt zudem unmittelbar aus dem Health Claims Register der EU (abrufbar unter: https://ec.europa.eu/food/food-feed-portal/screen/health-claims/eu-register/details/POL-HC-7514 ), das u. a. folgenden Eintrag über einen nicht zugelassenen Claim enthält (vgl. hierzu auch das vom Kläger zur Gerichtsakte gereichte Anlagenkonvolut K 18): Danach handelt es sich bei dem Claim „Fördert die Jugend und Elastizität der Haut / Hilft, die Hautfeuchtigkeit zu erhalten / Trägt zum Wohlbefinden der Frau bei“ nach der insoweit maßgeblichen Auffassung des Verordnungsgebers um eine gesundheitsbezogene Angabe, weil er im Zusammenhang mit dem Erhalt der Barrierefunktion der Haut steht. Nichts Anderes kann daher für die Werbeaussagen der Beklagten gelten, soweit sie sich positiver Effekte ihres Produktes in Bezug auf Hautelastizität, Hautfeuchtigkeit und allgemein jugendliche Haut berühmt. (dd) Anders als die Beklagte meint, ist der Senat bei der rechtlichen Bewertung auch nicht an etwaige Stellungnahmen der EFSA gebunden. Der EFSA-Handhabung wird durch die HCVO zunächst kein die mitgliedstaatlichen Gerichte bindendes Auslegungs- und Anwendungsprimat vermittelt. Die wissenschaftliche Stellungnahme der EFSA in einem Zulassungsprozess unterliegt vielmehr der inzidenten unionsgerichtlichen Kontrolle im Rahmen der Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung über die Zulassung. Die Leitlinien stellen auch keine erschöpfende Auflistung der vorteilhaften physiologischen Wirkungen dar. Unabhängig davon wird zumindest die Erhaltung der Barrierefunktion der Haut – wie soeben dargelegt, nimmt die Beklagte mit der beanstandeten Werbung auch insoweit eine förderliche Wirkung ihres Produktes für sich in Anspruch – auch von der EFSA regelmäßig als positive physiologische Wirkung im Sinne der HCVO anerkannt (vgl. Senatsurteil vom 02.07.2019 – I-4 U 142/18 – Nahrungsergänzungsmittel - I. Trink Kur II, Rn. 64, juris). (dd) Abzustellen ist vielmehr darauf, dass die mit der angegriffenen Werbung letztlich insgesamt angepriesene Steigerung der im menschlichen Körper vorhandenen Kollagenreserven und die damit suggerierte Wirkung auf die Hautgesundheit eine positive Beeinflussung eines physiologisch erfassbaren Prozesses des menschlichen Körpers anspricht und sich danach auf eine Förderung einer Körperfunktion bezieht. Die Steigerung der Bildung des Kollagens als Strukturelement des Bindegewebes im Körper einschließlich Haut wird auch nach Ziff. 6.1 der Leitlinien der EFSA (EFSA Journal 2012;10(5):2702, vorliegend als Anlage PR3) als mögliche positive physiologische Wirkung im Sinne des HCVO angesehen. Entsprechend ist eine so verstandene Werbeangabe bereits in der obergerichtlichen Rechtsprechung als gesundheitsbezogene Angabe qualifiziert worden (vgl. Senatsurteil vom 02.07.2019 – I-4 U 142/18 – Nahrungsergänzungsmittel - I. Trink Kur II, Rn. 65, juris mwN). (2) Die vom Kläger beanstandeten Werbeaussagen stellen jeweils spezielle gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 1 HCVO dar, sodass sich die Zulässigkeit der Angaben nicht nach Art 10 Abs. 3 HCVO beurteilt, der allein für nichtspezifische gesundheitsbezogene Angaben gilt (vgl. Senatsurteil vom 02.07.2019 – I-4 U 142/18 – Nahrungsergänzungsmittel - I. Trink Kur II, Rn. 68, juris) Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden im Sinne von Art. 10 Abs. 3 HCVO stellen zwar ebenfalls gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO dar. Auch mit ihnen wird durch Bezugnahme auf eine der in Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 HCVO genannten Funktionen erklärt, suggeriert oder mittelbar zum Ausdruck gebracht, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Solche Angaben können jedoch aufgrund ihrer allgemeinen, nichtspezifischen Formulierung – im Unterschied zu den (speziellen) gesundheitsbezogenen Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 1 HCVO – nicht Gegenstand eines Zulassungsverfahrens sein. Für die Abgrenzung zwischen speziellen und nichtspezifischen gesundheitsbezogenen Angaben kommt es danach darauf an, ob mit der Angabe ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und einer Funktion des menschlichen Organismus hergestellt wird, dessen wissenschaftliche Absicherung in einem Zulassungsverfahren nach Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (für Angaben nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung) oder nach Art. 15 bis 17 dieser Verordnung (für Angaben nach Art. 14 Abs. 1 der Verordnung) überprüft werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 7. April 2016 – I ZR 81/15 –, Rn. 24, juris m.w.N.). In den Werbeaussagen der Beklagten werden bestimmte Körperfunktionen – namentlich die Funktion des Organs Haut – genannt. Diese Körperfunktionen sollen durch die von der Beklagten beworbenen Trinkampullen positiv beeinflusst werden (Verbesserung von Spannkraft und Elastizität, gesteigerte Feuchtigkeitsaufnahme, Reduzierung von Alterungsprozessen und den durch äußerliche Umwelteinflüsse hervorgerufenen Strukturschäden). Darin liegt kein Verweis auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden, sondern eine spezifische Aussage über die positiven (gesundheitlichen) Folgen, die die Einnahme des beworbenen Lebensmittels für die menschliche Haut nach sich ziehen soll. Soweit die Beklagte dazu kein medizinisches, sondern ein eher umgangssprachliches Vokabular gewählt hat, steht dies dem nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 7. April 2016 – I ZR 81/15 –, Rn. 26, juris). (3) Die Werbeaussagen sind nach Art. 10 Abs. 1 HCVO bereits deshalb verboten, weil die mit den Aussagen transportierte Kernbotschaft, die Einnahme des beworbenen Kollagendrinks befördere jedenfalls den Erhalt oder gar die Wiedererlangung junger und gesunder Haut, nicht in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß Art. 13 Abs. 1 und 3 HCVO aufgenommen sind (vgl. Senatsurteil vom 02.07.2019 – I-4 U 142/18 – Nahrungsergänzungsmittel - I. Trink Kur II, Rn. 71, juris). (a) Die Zulässigkeit der Verwendung einer gesundheitsbezogenen Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der HCVO hängt grundsätzlich nicht davon ab, dass die verwendete Angabe mit einer zugelassenen Angabe wörtlich übereinstimmt. Vielmehr dürfen auch mit einer zugelassenen Angabe gleichbedeutende, also inhaltlich übereinstimmende Angaben verwendet werden (vgl. BGH, Urteil vom 10.12.2015 – I ZR 222/13 – Lernstark mwN). Bei der Prüfung, ob eine verwendete gesundheitsbezogene Angabe mit einer zugelassenen gesundheitsbezogenen Angabe gleichbedeutend ist, ist jedoch grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. auch: BGH, Urteil vom 07.04.2016 – I ZR 81/15 – Repair-Kapseln; Urteil vom 26. 02 2014 – I ZR 178/12 – Praebiotik). (b) Ausgehend hiervon sind die in der beanstandeten Werbeaussage enthaltenen Angaben schon deshalb nicht mit zugelassenen Angaben inhaltsgleich, weil ein Beitrag zum Erhalt junger und gesunder Haut – jedenfalls dahin geht die Kernaussage der streitgegenständlichen Werbung (s. o.) – auch inhaltlich weit über den bloßen Beitrag zum Erhalt normaler Haut hinausgeht. (c) Unabhängig davon sind sie auch deshalb mit den zugelassenen Angaben nicht inhaltsgleich, weil sie nicht erkennen lassen, auf welchen der in der Liste der zugelassenen Angaben aufgeführten Nährstoffe, Substanzen, Lebensmittel oder Lebensmittelkategorien die behauptete Wirkung der Trinkampullen beruhen soll (vgl. BGH, Urteil vom 07.04.2016 – I ZR 81/15 – Repair-Kapseln, Rn. 34, juris). In der im Anhang zur Verordnung (EU) Nr. 432/2012 enthaltenen Liste der zugelassenen Angaben ist jeweils eine bestimmte Wirkung in Beziehung zu einem bestimmten Nährstoff, einer bestimmten Substanz, einem bestimmten Lebensmittel oder einer bestimmten Lebensmittelkategorie gesetzt. Eine gesundheitsbezogene Angabe, die nicht erkennen lässt, auf welchen der in der Liste der zugelassenen Angaben im Anhang zur Verordnung (EU) Nr. 432/2012 aufgeführten Nährstoffen, Substanzen, Lebensmitteln oder Lebensmittelkategorien die behauptete Wirkung eines Produkts beruht, ist daher mit den zugelassenen Angaben nicht inhaltsgleich und somit unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 07.04.2016 – I ZR 81/15 – Repair-Kapseln, Rn. 35, juris). Die in der beanstandeten Werbeaussage enthaltenen Angaben genügen diesen Anforderungen nicht, da sie nicht erkennen lassen, auf welchen der in der Werbung benannten Inhaltsstoffe die behauptete Wirkung beruhen soll. Statt das – unabhängig davon unzulässige (s. o.) – Wirkversprechen einem der insoweit im Anhang zur Verordnung (EU) Nr. 432/2012 aufgeführten Nährstoffe (Biotin, Jod, Niacin, Ribolfavin (Vitamin B2), Vitamin A, Vitamin C, Zink) zuzuordnen, vermittelt die Werbung der Beklagten auf den angesprochenen Verbraucher den Eindruck, die Wirksamkeit des Produkts beruhe in erster Linie auf „dem speziellen [HC]-Kollagen-Komplex“. Ein zugelassener Claim für Kollagen existiert jedoch unstreitig nicht. c. Der Verstoß ist auch spürbar im Sinne von § 3a UWG. Die unionsrechtswidrige Werbung ist geeignet, den Wettbewerb auf dem hier einschlägigen Markt (Nahrungsergänzungsmittel) zum Nachteil der Mitbewerber und Verbraucher im Sinne des § 3 UWG spürbar zu beeinträchtigen. Es geht um das hohe Schutzgut der Gesundheit der Verbraucher. Zu berücksichtigen ist auch das Ziel der HCVO, das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts in Bezug auf nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben sicherzustellen und gleichzeitig mit Blick auf eine abwechslungsreiche und ausgewogene Ernährung ein hohes Verbraucherschutzniveau zu bieten (vgl. Senatsurteil vom 02.07.2019 – I-4 U 142/18 – Nahrungsergänzungsmittel - I. Trink Kur II, Rn. 78 - 79, juris) d. Die nach § 8 Abs. 1 UWG erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch den Verstoß indiziert. Hinsichtlich der vom Kläger gerügten Werbeaussagen hat die Beklagte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verweigert, so dass insoweit die Wiederholungsgefahr nicht entfallen ist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 709 Satz 2, § 711 ZPO. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen.