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Beschluss

III-1 Vollz 79/24

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2024:0606.III1VOLLZ79.24.00
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Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme des festgesetzten Gegenstandswertes aufgehoben.

Der Bescheid der Justizvollzugsanstalt N. vom 20.09.2023, mit dem der Antrag auf Bezug der Zeitung D. abgelehnt wurde, wird aufgehoben. Die Leiterin der Justizvollzugsanstalt N. wird angewiesen, den Betroffenen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats (neu) zu bescheiden.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt.

Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme des festgesetzten Gegenstandswertes aufgehoben. Der Bescheid der Justizvollzugsanstalt N. vom 20.09.2023, mit dem der Antrag auf Bezug der Zeitung D. abgelehnt wurde, wird aufgehoben. Die Leiterin der Justizvollzugsanstalt N. wird angewiesen, den Betroffenen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats (neu) zu bescheiden. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt. Gründe: I. Der Betroffene verbüßt eine Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt N.. Im Anschluss ist Sicherungsverwahrung angeordnet. Am 19.09.2023 beantragte der Betroffene den Bezug der Tageszeitung D. vollzugsintern zu verwendende Antragsformular. Am 20.09.2023 lehnte die Justizvollzugsanstalt den Antrag durch den zuständigen Sachbearbeiter für Sicherheit und Ordnung nach einer generellen Prüfung der Zeitschrift auf ihre Aushändigungsfähigkeit ab. In einem entsprechenden internen Vermerk vom 20.09.2023 – auf den in den Beschlussgründen in noch zulässiger Weise gemäß § 115 Abs. 1 S. 3 StVollzG Bezug genommen worden ist - wurde festgehalten, dass die Aushändigung der Zeitung eine Gefährdung für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt darstelle. Die Zeitung D. sei daher gem. § 57 Abs. 3 StVollzG NRW vom Bezug ausgeschlossen und werde nicht ausgehändigt. Zur Begründung wird u.a. auf den Verfassungsschutzbericht von 2021 verwiesen, demzufolge einzelne Redaktionsmitglieder und Autoren dem linksextremistischen Spektrum zuzuordnen seien und die Zeitung immer wieder eine öffentliche Plattform für Personen und Organisationen biete, die politisch motivierte Straftaten befürworteten. Dagegen wandte sich der Betroffene mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung und beantragte - wörtlich - festzustellen, dass die ablehnende Entscheidung der Justizvollzugsanstalt bezüglich des Zeitungsbezuges rechtswidrig war. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 22.01.2024 hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass der (Feststellungs-) Antrag bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig sei. Darüber hinaus macht die Strafvollstreckungskammer Ausführungen in der Sache, wonach die Entscheidung der Vollzugsbehörde frei von Rechts- und Ermessensfehlern und daher nicht zu beanstanden sei. Gegen diesen ihm am 24. Januar 2024 zugestellten Beschluss wendet sich der Betroffene mit der unter dem 23.02.2024 zu Protokoll des Rechtspflegers des Amtsgerichts Aachen erhobenen Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Unter anderem macht der Betroffene geltend, es sei klar gewesen, dass er mit seinem (wörtlich) auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der ablehnenden Entscheidung gerichteten Antrag der Sache nach die Aufhebung der Ablehnungsentscheidung der Justizvollzugsanstalt und deren Verpflichtung zu positiver Bescheidung habe beantragen wollen. Das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit Schreiben vom 27.03.2024 von einer Stellungnahme abgesehen. Der Betroffene hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache (vorläufig) Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und der Entscheidung der Justizvollzugsanstalt N. sowie zu der Verpflichtung der Justizvollzugsanstalt N., den Betroffenen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats (neu) zu bescheiden. 1. Die Rechtsbeschwerde ist form- und fristgerecht i.S.d. § 118 StVollzG eingelegt, so dass der vom Betroffenen vorsorglich gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegenstandslos ist. 2. Das Antragsbegehren des Betroffenen ist bei sachgerechter Auslegung (vgl. §§ 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG, 300 StPO) entgegen seines Wortlauts nicht als Feststellungsbegehren, sondern als Verpflichtungsbegehren im Sinne des § 109 Abs. 1 Satz 2 2. Var. StVollzG zu behandeln, so dass - entgegen der Auffassung der Strafvollstreckungskammer - ein zulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorliegt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährt Art. 19 Abs. 4 GG nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern garantiert auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Der Bürger hat einen substanziellen Anspruch auf wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 35, 382 [401 f.]; 104, 220 [231 ff.]). Die Gerichte sind verpflichtet, die Antragsformulierung im wohlverstandenen Interesse der Beschwerdeführer auszulegen (vgl. BVerfGE 122, 190 [198]; BVerfG, Beschlüsse vom 27.02.2002 - 2 BvR 553/01 -, juris, vom 03.05.2012 - 2 BvR 2355/10 -, juris, Rn. 17, und vom 16.01.2018 - 2 BvR 1297/16, juris, Rn. 16). Die Rechtsmittelgerichte dürfen ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht durch die Art und Weise, in der sie die gesetzlichen Voraussetzungen für den Zugang zu einer Sachentscheidung auslegen und anwenden, ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer leerlaufen lassen; der Zugang zu den in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanzen darf nicht von unerfüllbaren oder unzumutbaren Voraussetzungen abhängig gemacht oder in einer durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 96, 27 [39]; 117, 244 [268]; 122, 248 [271]; st.Rspr). Nach diesen Grundsätzen war der Antrag des Betroffenen als Verpflichtungsantrag gem. § 109 Abs. 1 S. 2 StVollzG auszulegen. Unter Berücksichtigung der spezifischen Interessenlage ist erkennbar, dass es dem Betroffene darum ging, eine positive Bescheidung zu erwirken. Diese Interessenlage hat auch die Strafvollstreckungskammer selbst erkannt, wenn sie zur Begründung des Fehlens eines Rechtsschutzbedürfnisses ausführt: Im Fall einer entsprechenden Feststellung habe „ die Ablehnung des Bezugs “ der Zeitschrift „ weiterhin Bestand “ und „ das eigentlich[e] Begehren des Antragstellers “ bestehe weiter fort (S. 3 des Beschlusses). Dem eigentlichen Begehren des Antragstellers ist daher durch die entsprechende Auslegung seines Antrags als Verpflichtungsantrag Anerkennung zu verschaffen. Diese sachdienliche Auslegung führt dazu, dass im Einklang mit dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG eine Sachentscheidung zu treffen war. 3. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne des § 116 Abs. 1 StVollzG zuzulassen. Es ist zu besorgen, dass die Strafvollstreckungskammer rechtsfehlerhaft in Abweichung von der obergerichtlichen Rechtsprechung davon ausgegangen ist, dass die angefochtene Entscheidung der Justizvollzugsanstalt auf ein generelles Verbot des Bezugs dieser Zeitung gem. § 52 Abs. 3 StVollzG NRW gestützt werden konnte. Dies hat wegen der Grundrechtsrelevanz und der Gefahr weiterer Fehlentscheidungen in gleichgelagerten Fällen über den vorliegenden Einzelfall hinaus Bedeutung für die Rechtsprechung im Ganzen. Der Betroffene begehrte mit seinem Antrag von der Justizvollzugsanstalt die Gestattung des Bezugs einer Tageszeitung. Damit ist sein Grundrecht auf Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG betroffen („Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten“). Dass Gefangenen ein Recht auf den Bezug von Zeitungen und Zeitschriften zusteht, ergibt sich einfachgesetzlich aus § 52 Abs. 2 StVollzG NRW: „Gefangene dürfen Zeitungen und Zeitschriften durch Vermittlung der Anstalt in angemessenem Umfang auf eigene Kosten beziehen“. Einschränkungen dieses Rechts ergeben sich aus § 52 Abs. 3 StVollzG NRW. Nach § 52 Abs. 3 S. 1 StVollzG NRW unterliegen Zeitungen bzw. Zeitschriften, deren Verbreitung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, einem generellen Bezugsausschluss . Unter der Voraussetzung, dass sie die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder das Vollzugsziel erheblich gefährden, können einzelne Ausgaben oder Teile von Zeitungen oder Zeitschriften nach § 52 Abs. 3 S. 2 StVollzG NRW vorenthalten werden. Die Justizvollzugsanstalt N. hat den Bezug der Tageszeitung D. mit Entscheidung vom 20.09.2023 generell und nicht nur von Einzelausgaben verboten und diese Entscheidung mit einer Gefährdung für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt begründet. Die Strafvollstreckungskammer hat in ihrem Beschluss vom 22.01.2024 ausgeführt, diese Entscheidung sei frei von Rechts- und Ermessensfehlern. Insbesondere sei die Einschätzung der Justizvollzugsanstalt, dass das Verbot des Bezugs der Zeitung die Sicherheit und Ordnung der Anstalt gefährde, nicht zu beanstanden. Die Entscheidung sei auch verhältnismäßig, weil das Vorenthalten einzelner Ausgaben oder Teile nicht gleich geeignet sei. Hierbei verkennt die Strafvollstreckungskammer indes, dass die in § 52 Abs. 3 S. 2 StVollzG NRW aufgeführten Gründe der erheblichen Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt sowie des Vollzugsziels nach ihrem klaren Wortlaut nur die Vorenthaltung von einzelnen Ausgaben oder Teilen von Zeitschriften oder Zeitungen rechtfertigen, nicht aber einen generellen Bezugsausschluss (Beschluss des Senats vom 10.05.2016, 1 Vollz (Ws) 1/16 -, juris, Rn. 27 f.). Ein genereller Bezugsausschluss setzt nach § 52 Abs. 3 S. 1 StVollzG voraus, dass die Verbreitung der in Frage stehenden Zeitung oder Zeitschrift mit Strafe oder Bußgeld bedroht und daher auch in Freiheit verboten ist. Dies ist für die frei verkäufliche Tageszeitung D. auch nach den Feststellungen der Strafvollstreckungskammer erkennbar nicht der Fall. Die Tatbestandsvoraussetzungen für einen generellen Bezugsausschluss liegen demnach nicht vor. Die Vorschrift des § 52 Abs. 3 S. 2 sieht bei einer Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt als Rechtsfolge nur die Vorenthaltung einzelner Ausgaben oder Teile von Zeitungen vor. Ein genereller Bezugsausschluss kann nach den geltenden Bestimmungen des StVollzG NRW demnach nicht auf eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt gestützt werden. Dies hat der Senat mit seiner Entscheidung vom 10.05.2016 (1 Vollz (Ws) 1/16 -, juris, Rn. 27 f.) klargestellt. Von dieser Rechtsprechung ist die Strafvollstreckungskammer in ihrem Beschluss abgewichen. Da die Gefahr weiterer Fehlentscheidungen in gleich gelagerten Fällen besteht, war die Rechtsbeschwerde zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zuzulassen. 4. Aus den vorgenannten Gründen ist die Rechtsbeschwerde auch begründet. Der angefochtene Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 22.01.2024 konnte daher keinen Bestand haben und unterlag der Aufhebung. Gleiches gilt für die Entscheidung der Justizvollzugsanstalt N. vom 20.09.2023. Gleichzeitig war die Verpflichtung der Leiterin der Justizvollzugsanstalt N. auszusprechen, den Antrag des Betroffenen vom 19.09.2023 auf Bezug der Zeitung D. unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 1, Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO.