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Beschluss

1 Vollz 80/24, 91-96/24, 178-179/24

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2024:0603.1VOLLZ80.24.91.96.00
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Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen, soweit der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beschränkung des Soziallebens durch den vorzeitigen Einschluss am 09.10.2023 zurückgewiesen wurde.

Im Umfang der Zulassung wird der angefochtene Beschluss auf die Rechtbeschwerde aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die (gesamten) Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen zurückverwiesen.

Im Übrigen (Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beschränkung des Freizeitangebotes durch Ausfall des Unbeschäftigten-Sports bzw. Sports für Gefangene mit vorbehaltener oder angeordneter Sicherungsverfahren am 01.11.2023, 06.12.2023, 11.12.2023, 20.12.2023, 27.12.2023 und 08.01.2024) wird die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG).

Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen, soweit der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beschränkung des Soziallebens durch den vorzeitigen Einschluss am 09.10.2023 zurückgewiesen wurde. Im Umfang der Zulassung wird der angefochtene Beschluss auf die Rechtbeschwerde aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die (gesamten) Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen zurückverwiesen. Im Übrigen (Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beschränkung des Freizeitangebotes durch Ausfall des Unbeschäftigten-Sports bzw. Sports für Gefangene mit vorbehaltener oder angeordneter Sicherungsverfahren am 01.11.2023, 06.12.2023, 11.12.2023, 20.12.2023, 27.12.2023 und 08.01.2024) wird die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG). Gründe: I. Der Betroffene verbüßt derzeit eine Freiheitsstrafe wegen Vergewaltigung u.a. in der Justizvollzugsanstalt M.. Im Anschluss ist mit Urteil des Landgerichts Köln vom 22.02.2022 die Sicherungsverwahrung angeordnet. Mit Anträgen vom 09.10.2023, 01.11.2023, 06.12.2023, 11.12.2023, 20.12.2023, 27.12.2023 und 08.01.2024 wendet sich der Betroffene gegen die Beschränkung des Soziallebens am 09.10.2023 und den Ausfall des Sportangebots für unbeschäftigte Gefangene, bzw. für Gefangene mit vorbehaltener oder angeordneter Sicherungsverwahrung und begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit. Hierzu hat er unter anderem vorgetragen, dass am 09.10.2023 die Aufschlussabteilung ab 15.20 Uhr geschlossen und sämtliche Freizeitangebote abgesagt worden seien, wodurch er sich in seinen Rechten verletzt sieht. Die Antragsgegnerin hat hinsichtlich der Maßnahme vom 09.10.2023 die Ansicht vertreten, dass bereits das erforderliche Feststellungsinteresse fehle. Weiter hat sie vorgetragen, dass es sich infolge akuten Personalmangels um eine präventive Maßnahme zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und des Abwendens von Gefahren für Gefangene und Bedienstete, nicht um eine einzelne repressive Anordnung gegenüber dem Betroffenen gehandelt habe. Unstreitig war am 09.10.2023 das Hafthaus N01, in welchem der Betroffene untergebracht ist, nur mit fünf Bediensteten anstatt – wie sonst – mit acht Bediensteten besetzt. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 22.01.2024 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen (im Folgenden: Strafvollstreckungskammer) die Anträge des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dazu hat die Strafvollstreckungskammer zu der Beschränkung des Soziallebens durch den vorzeitigen Einschluss am 09.10.2023 ausgeführt, dass nach § 19 Abs. 2 S. 2 SVVollzG NRW Einschränkungen der grundsätzlich bestehenden freien Bewegungsmöglichkeit zulässig seien, wenn es die Sicherheit oder schwerwiegende Gründe der Ordnung erfordern. Gemessen an diesen Vorgaben, sei die Entscheidung der Anstalt, die Aufschlussabteilung am 09.10.2023 zu schließen und Freizeitangebote für den Rest des Tages abzusagen, nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin habe nachvollziehbar dargelegt, dass an dem konkreten Tag aufgrund eines akuten Personalmangels eine effektive Überwachung der Inhaftierten in Hafthaus N01 nicht gewährleistet gewesen sei und diese Sicherheitsbelange Einschränkungen der Bewegungsfreiheit der Untergebrachten gerechtfertigt hätten. Insbesondere sei die Einschränkung auch nicht unverhältnismäßig gewesen, da es sich um das letzte und an dem konkreten Tag mildeste Mittel gehandelt habe, um die Sicherheit der Anstalt aufrecht zu erhalten und Gefahren für Gefangene und Bedienstete abzuwenden. Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf die Ausführungen des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Nach Zustellung des Beschlusses am 25.01.2024 hat der Betroffene am 23.02.2024 zu Protokoll der Urkundsbeamtin des Amtsgerichts Aachen Rechtsbeschwerde eingelegt und diese mit der Sachrüge begründet. Dabei hat der Betroffene erklärt, dass er den Beschluss vollumfänglich anfechte und weiterhin die Feststellung der Rechtswidrigkeit begehre. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Rechtsbeschwerdeschrift vom 23.02.2024 (Bl. 58-60 d.A.) Bezug genommen. Das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen hat in seiner Zuschrift vom 25.03.2024 beantragt, die Rechtsbeschwerde in Ermangelung eines Zulassungsgrundes als unzulässig zu verwerfen. Der Betroffene hatte vor der Senatsentscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme. II. 1. Die im Sinne des § 118 StVollzG form- und fristgerecht angebrachte und mit der Sachrüge in zulässiger Weise begründete Rechtsbeschwerde des Betroffenen war im tenorierten Umfang (Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beschränkung des Soziallebens durch den vorzeitigen Einschluss am 09.10.2023) zuzulassen, weil die tatsächlichen Feststellungen bzw. rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung so unzureichend sind, dass der Senat als Rechtsbeschwerdegericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht überprüfen kann. Die Rechtsbeschwerde ist (ungeachtet der in § 116 Abs. 1 StVollzG normierten Zulassungsgründe) zuzulassen, wenn die Gründe des angefochtenen Beschlusses, die dem Rechtsbeschwerdegericht neben der Antragsschrift nach § 109 StVollzG und etwaiger Anlagen angesichts der insoweit revisionsähnlichen Ausgestaltung des Rechtsbeschwerdeverfahrens als einzige Erkenntnisgrundlage für seine Überprüfung zur Verfügung stehen, so dürftig sind, dass das Rechtsbeschwerdegericht nicht nachprüfen kann, ob die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG vorliegen (vgl. Senat, Beschluss vom 16.09.2020 – III – 1 Vollz (Ws) 198/20 - juris; vgl. auch Spaniol, in Feest/Lesting/Lindemann, StVollzG, 7. Aufl., Teil IV § 116 Rn. 10; Arloth/Krä, StVollzG, 5. Aufl., § 116 Rn. 4). Vielmehr müssen die Beschlussgründe den Anforderungen der § 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG i.V.m. § 267 StPO entsprechen und alle entscheidungserheblichen Tatsachen und die tragenden rechtlichen Erwägungen enthalten, um eine Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht zu ermöglichen. Diesen Vorgaben genügen die Gründe des angefochtenen Beschlusses nicht. Den Beschlussgründen – die im Rechtsbeschwerdeverfahren durch den Senat allein zur Kenntnis genommen werden können - ist schon nicht zu entnehmen, welche Aufschluss- bzw. Einschlusszeiten in der JVA M. festgesetzt sind und auf welchen Zeitraum sich der von dem Betroffenen angegriffene Einschluss damit bezieht. Zudem erschließt sich aus dem im angefochtenen Beschluss dargestellten Vorbringen der Antragsgegnerin auch nicht, welche Umstände die Antragsgegnerin im Hinblick auf die vorzeitige Schließung sämtlicher Abteilungen des Hafthauses N01 am 09.10.2023 in ihre im Rahmen der Ermessensentscheidung zu treffende Abwägung eingestellt hat und dass – angesichts der unstreitig vorhandenen Personalstärke von fünf Bediensteten – mit dem zeitgleichen Einschluss aller Aufschlussabteilungen – und nicht nur einzelner Abteilungen - das mildeste Mittel gewählt worden ist. Eine Überprüfung, welche konkreten Umstände die Antragsgegnerin für die Anordnung der Schließung der Aufschlussabteilungen des Hafthauses N01 am 09.10.2023 abgewogen hat, und ob die Bewertung der Strafvollstreckungskammer, dass die Maßnahme ermessensfehlerfrei, insbesondere verhältnismäßig gewesen ist, rechtsfehlerfrei erfolgt ist, ist dem Senat damit nicht möglich. 2. Da der Senat auf Grundlage der Beschlussgründe das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG im Zusammenhang mit dem auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des angeordneten vorzeitigen Einschlusses am 09.10.2023 gerichteten Antrags nicht zu überprüfen vermag und ihm als Rechtsbeschwerdegericht eigene Feststellungen verwehrt sind, hat die Rechtsbeschwerde in der Sache bezogen auf den Antrag des Betroffenen vom 09.10.2023 Erfolg und führt insoweit zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur teilweisen Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer (§ 119 Abs. 4 S. 1 und S. 3 StVollzG), die auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens (nebst der dem Betroffenen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen) zu befinden haben wird, deren endgültiger Erfolg bezogen auf den Antrag vom 09.10.2023 noch nicht feststeht. 3. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass sich der Betroffene aktuell noch in Strafhaft, nicht aber in der Sicherungsverwahrung befindet. Die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 09.10.2023, die Aufschlussabteilung zu schließen und Freizeitangebote für den Rest des Tages abzusagen, ist damit nicht an der Vorschrift des §19 Abs. 2 S. 2 SVVollzG, sondern an § 14 Abs. 2 StVollzG NRW zu messen. 4. Soweit die Strafvollstreckungskammer die Anträge des Betroffenen auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Ausfalls des Sportangebots für nichtbeschäftigte Inhaftierte und solche mit angeordneter bzw. vorbehaltener Sicherungsverwahrung am 01.11.2023, 06.12.2023, 11.12.2023, 20.12.2023, 27.12.2023 und 08.01.2024 abgelehnt hat, ist die gemäß § 118 StVollzG frist- und formgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1,119 Abs. 3 StVollzG).