Beschluss
2 SAF 7/24
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2024:0523.2SAF7.24.00
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Leitsätze
Die nach den §§ 113 I 1 FamFG, 281 ZPO vorgesehene Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses kann wegen offensichtlicher Gesetzwidrigkeit entfallen, wenn sich das Gericht über die eindeutige Zuständigkeitsvorschrift des § 122 FamFG dadurch hinwegsetzt, dass es es unterlässt, notwendige Ermittlungen zu den Voraussetzungen der darin vorgesehene Prüfungsreihenfolge zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts anzustellen.
Tenor
Örtlich zuständig ist das Amtsgericht – Familiengericht - Dortmund.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die nach den §§ 113 I 1 FamFG, 281 ZPO vorgesehene Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses kann wegen offensichtlicher Gesetzwidrigkeit entfallen, wenn sich das Gericht über die eindeutige Zuständigkeitsvorschrift des § 122 FamFG dadurch hinwegsetzt, dass es es unterlässt, notwendige Ermittlungen zu den Voraussetzungen der darin vorgesehene Prüfungsreihenfolge zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts anzustellen. Örtlich zuständig ist das Amtsgericht – Familiengericht - Dortmund. Gründe: I. Der in A wohnhafte Antragsteller begehrt mit seinem - der Antragsgegnerin unter ihrer Wohnanschrift in B am 22.3.2024 zugestellten - Antrag die Scheidung der zwischen den Beteiligten am 9.9.2021 geschlossenen Ehe, nachdem sich die Eheleute am 1.9.2022 voneinander getrennt haben. Mit den Beteiligten bekannt gegebenem Beschluss vom 12.3.2024 hat das Amtsgericht – Familiengericht – Dortmund, bei welchem der Antragsteller seinen Antrag anhängig gemacht hat, die Beteiligten darauf hingewiesen, dass Zweifel an seiner örtlichen Zuständigkeit bestünden, da die Antragsgegnerin in B lebe und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Verweisung des Verfahrens binnen einer Frist von zwei Wochen gewährt. Sodann hat es sich auf Antrag des Antragstellers mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 18.3.2024 für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren mit den Beteiligten bekannt gegebenem Beschluss vom selben Tage das Amtsgericht – Familiengericht – Unna verwiesen. Auf Anfrage des Amtsgerichts – Familiengericht – Unna vom 26.3.2024 haben beide Beteiligte schriftsätzlich mitgeteilt, dass aus der Ehe keine Kinder hervorgegangen seien und dass die gemeinsame Ehewohnung vor der Trennung der Beteiligten in A gelegen sei. Daraufhin hat das Amtsgericht Unna die Übernahme des Verfahrens mit den Beteiligten bekannt gegebener Verfügung vom 10.4.2024 abgelehnt und die Akten an das Amtsgericht Dortmund zurückgesandt. Das Amtsgericht Dortmund hat die Rücknahme des Verfahrens mit den Beteiligten bekannt gegebener Verfügung vom 17.4.2024 abgelehnt. In der Begründung seiner Verfügung hat es sich drauf berufen, dass das Amtsgericht Unna gem. den §§ 113 I FamFG i. V. m. § 281 ZPO an die Verweisung mit Beschluss vom 18.3.2024 gebunden sei. Daraufhin hat das Amtsgericht – Familiengericht – Unna mit Beschluss vom 19.4.2024 die Sache dem Senat zur Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit vorgelegt. Es vertritt die Ansicht, die Verweisung durch das Amtsgericht – Familiengericht – Dortmund entfalte keine Bindungswirkung, da sie im Hinblick auf die fehlerhafte Anhörung der Antragsgegnerin vor der Verweisung objektiv willkürlich erfolgt sei. II. 1) Der Senat ist als zunächst höheres Gericht nach den §§ 113 I 1, 2 FamFG, 36 I Nr. 6, II ZPO zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichtes berufen, da sich sowohl das Amtsgericht – Familiengericht – Dortmund als auch das Amtsgericht – Familiengericht – Unna rechtskräftig i. S. d. § 36 I Nr. 6 ZPO für örtlich unzuständig erklärt haben. Das Amtsgericht Dortmund hat die von ihm angenommene Unzuständigkeit durch Erlass des den Beteiligten übersandten Verweisungsbeschlusses vom 18.3.2024 dokumentiert. Das Amtsgericht Unna hat seine Zuständigkeit durch die mit einer Begründung versehenen und den Beteiligten übersandten Ablehnung der Übernahme vom 10.4.2024 verneint. Das reicht für die Annahme eines nach § 36 I Nr. 6 ZPO bestehenden Kompetenzkonfliktes aus (vgl. BGH, Beschluss v. 5.2.1992 – XII ARZ 4/92 – NJW-RR 1992, 579; Beschluss v. 30.7.2009 – Xa ARZ 167/09 – NJW-RR 2010, 210; Senat, Beschluss v. 8.6.2018 – 2 SAF 9/18 – FamRZ 2018, 1685; Zöller-Schultzky, ZPO, 35. Aufl., § 36 Rn. 34 f. m. w. N.). 2) Das Amtsgericht – Familiengericht – Dortmund ist gem. § 122 Nr. 3 FamFG örtlich zuständig, da die letzte gemeinsame Ehewohnung in A gelegen war und der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt weiterhin im Gerichtsbezirk des Amtsgerichts Dortmund hat. Davon geht offenbar auch das Amtsgericht Dortmund aus, welches im Beschluss vom 17.4.2024 ausdrücklich sein Bedauern zum Ausdruck gebracht hat, dass sich tatsächlich eine andere örtliche Zuständigkeit ergeben habe, als zunächst angenommen. 3) Der Zuständigkeit des Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund steht nicht entgegen, dass es die Sache mit Beschluss vom 18.3.2024 an das Amtsgericht – Familiengericht – Unna verwiesen hat, denn die Verweisung bindet das Amtsgericht Unna gem. den §§ 113 I 1, 2 FamFG, 281 II 4 ZPO nicht. Die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses entfällt zwar nicht schon wegen fehlerhafter Behandlung der Sache. Die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses tritt auch dann ein, wenn der Beschluss auf einem Rechtsirrtum beruht oder ansonsten inhaltlich fehlerhaft ist. Sie entfällt aber – ausnahmsweise - dann, wenn die Verweisung offensichtlich gesetzwidrig ist, so dass sie objektiv willkürlich erscheint oder wenn sie unter Versagung des rechtlichen Gehörs ergangen ist, d. h. das Gericht den Verfahrensbeteiligten vor der Entscheidung keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat (vgl. BGH, Beschluss v. 10.6.2003 – X ARZ 92/03 - NJW 2003, 3201, 3202; Senat, Beschluss v. 19.11.2021 – 2 SAF 21/21 – MDR 2022, 374, zit. n. juris, Rn. 5; Beschluss v. 31.7.2020 – 2 SAF 8/20 - FamRZ 2020, 1912, zit. n. juris, Rn. 11). Diese den Wegfall der Bindungswirkung begründenden Voraussetzungen sind erfüllt. a) Das Amtsgericht - Familiengericht – Dortmund hat das Gebot des rechtlichen Gehörs verletzt, weil es der Antragsgegnerin keine hinreichende Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Zwar hat es die Beteiligten vor Erlass des Verweisungsbeschlusses auf seine Bedenken hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit hingewiesen. In der kurzen Zeit vom Erlass des Hinweisbeschlusses am 12.3.2024 bis zum Erlass des Verweisungsbeschlusses vom 18.3.2024 hatte die Antragsgegnerin jedoch keine Gelegenheit, auf die mitgeteilten Bedenken des Amtsgerichts in angemessener Form zu reagieren, zumal ihr der Hinweisbeschluss vom 12.3.2024 – ausweislich des Inhalts der zur Akte gelangten Zustellungsurkunde – erst am 22.3.2024 zugestellt worden ist. b) Hinzu kommt, dass der Verweisungsbeschluss offensichtlich gesetzwidrig ergangen ist. Offensichtlich gesetzwidrig ist eine Entscheidung nicht nur dann, wenn die ihr zugrunde liegenden Erwägungen nicht mehr verständlich erscheinen und offensichtlich unhaltbar sind, sondern auch dann, wenn das Gericht eine seine Zuständigkeit begründende eindeutige Vorschrift nicht zur Kenntnis genommen hat oder sich über sie hinwegsetzt (vgl. BGH, Beschluss v. 9.6.2015 – X ARZ 115/15 – NJW-RR 2015, 1016, zit. n. juris, Rn. 11 f.; BayOblG, Beschluss v. 6.4.2023 – 102 AR 52/22 – ZUM-RD 2023, 587, zit. n. juris, Rn. 20; Senat, Beschluss v. 8.6.2018 – 2 SAF 9/18 – FamRZ 2018, 1685, zit. n. juris, Rn. 18). So liegen die Dinge hier. Zwar ist eine Verweisung nicht stets als willkürlich anzusehen, wenn das verweisende Gericht sich mit einer seine Zuständigkeit begründenden Norm nicht befasst hat, etwa weil es die Vorschrift übersehen oder deren Anwendungsbereich unzutreffend beurteilt hat. Denn für die Bewertung als willkürlich genügt es nicht, dass der Verweisungsbeschluss inhaltlich unrichtig oder sonst fehlerhaft ist. Es bedarf vielmehr zusätzlicher Umstände, die die getroffene Entscheidung als schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BGH, Beschluss v. 9.6.2015 – X ARZ 115/15 –, a. a. O.; BayOblG, Beschluss v. 6.4.2023 – 102 AR 52/22 –, a. a. O.). Solche zusätzlichen Umstände liegen hier jedoch vor, denn nach Lage der Dinge hätte es sich dem Amtsgericht Dortmund aufdrängen müssen, dass sich seine örtliche Zuständigkeit nicht ausschließlich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Antragsgegnerin bestimmt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die örtliche Zuständigkeit für das Ehescheidungsverfahren vorrangig nach gewöhnlichen Aufenthalt der gemeinschaftlichen Kinder richtet, soweit solche vorhanden sind (vgl. § 122 Nr. 1, 2 FamFG). Sind gemeinschaftliche Kinder nicht vorhanden, kommt es darauf an, in wessen Gerichtsbezirk die Ehegatten ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben, wenn einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei Rechtshängigkeit des Verfahrens noch im Bezirk dieses Gerichts hat (§ 122 Nr. 3 FamFG). Erst wenn auch diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Antragsgegnerin i. S. d. § 122 Nr. 4 FamFG. Hinzu kommt, dass das Gericht die seine Zuständigkeit begründenden Umstände stets von Amts wegen zu prüfen hat und dass die – bis zum Erlass des Verweisungsbeschlusses unterbliebene – Angabe, ob aus der Ehe gemeinschaftliche Kinder hervorgegangen sind und wo diese ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zu dem gem. § 133 I Nr. 1 FamFG notwendigen Inhalt der Antragsschrift gehört. Unter Beachtung dieser gesetzlichen Vorgaben hätte das Amtsgericht seine örtliche Zuständigkeit nicht unter Missachtung der in § 122 FamFG vorgesehenen Prüfungsreihenfolge allein auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Antragsgegnerin stützen dürfen, sondern es hätte den Beteiligten zuvor aufgeben müssen zur Frage des Vorhandenseins gemeinsamer minderjähriger Kinder und zum letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in der Ehe vorzutragen.