Beschluss
25 W 281/23
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2024:0506.25W281.23.00
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Tenor
Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 26.10.2023 und die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 30.10.2023 werden verworfen.
Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich.
Entscheidungsgründe
Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 26.10.2023 und die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 30.10.2023 werden verworfen. Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich. Gründe: I. Zugunsten der Gläubiger wurde durch Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 15.03.2022 gegen den Schuldner eine Forderung in Höhe von 1.296,75 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Mahnkosten tituliert. Die Gesamtforderung belief sich zum 22.07.2022 auf 1.785,09 €. Für den 08.06.2022 beraumte der Beteiligte zu 2) einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft an, zu dem der Schuldner nicht erschien (Sonderakte DR II 361/22). In seiner Kostenberechnung brachte der Beteiligte zu 2) eine Gebühr nach KV 208 in Ansatz. Am 22.07.2022 begab sich der Beteiligte zu 2) zu dem Schuldner, um ihn aufgrund eines Haftbefehls des AG Essen vom 07.07.2022 zu verhaften. Ausweislich des Verhaftungsprotokolls vom 31.08.2022 wurde dem Schuldner ein Angebot zur gütlichen Erledigung gem. § 802b ZPO unterbreitet. Dies blieb ergebnislos, weil der Schuldner erklärte, keine Raten zahlen zu können. Der Schuldner verweigerte die freiwillige Abgabe der Vermögensauskunft, weil er nicht wissen würde, um welche Versicherung es sich handeln würde. Daraufhin verhaftete der Beteiligte zu 2) den Schuldner. Nach Erläuterung der Sach- und Rechtslage erklärte sich der Schuldner dann doch bereit, die Vermögensauskunft abzugeben, um eine Einlieferung in die JVA zu vermeiden, sodass ein Vermögensverzeichnis errichtet wurde. Daraufhin wurde der Schuldner nach Ableistung der Vermögensauskunft aus der Haft entlassen. In der Kostenrechnung nach § 9 GvKostG brachte der Beteiligte zu 2) eine Gebühr für die gütliche Erledigung nach KV 208 zum GvKostG in Höhe von 8,80 € zuzüglich einer anteiligen Auslagenpauschale in Ansatz (Sonderakte DR II 700/22). Mit Schriftsatz vom 26.05.2022 hat die Bezirksrevisorin bei dem Amtsgericht Essen für die Beteiligte zu 1) gegen den Kostenansatz des Beteiligten zu 2) Erinnerung eingelegt, soweit dort erneut eine Gebühr nach KV 208 zum GvKostG nebst anteiliger Kostenpauschale in Ansatz gebracht worden ist. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen geltend gemacht, dass eine Gebühr nach KV 208 GvKostG für den Versuch einer gütlichen Einigung nur in dem Vermögensauskunftsverfahren entstehen könne, welches dem Haftverfahren zugrunde liegt. Mit dem Auftrag zur Verhaftung werde konkludent ein Auftrag zur Fortsetzung des vorangegangenen Verfahrens zur Einholung der Vermögensauskunft gestellt. Der Beteiligte zu 2) hat der Erinnerung der Beteiligten zu 1) nicht abgeholfen und sich dabei auf zwei Entscheidungen des OLG Düsseldorf und des OLG Köln gestützt, die den Ansatz einer Gebühr nach KV 208 zum GvKostG im Verhaftungsverfahren zugebilligt haben. Durch Beschluss vom 23.11.2022 hat das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – die Erinnerung der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen und die Beschwerde zugelassen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen das Folgende ausgeführt: § 3 Abs. 1 S. 4 GvKostG spreche dafür, dass es sich bei der Vollziehung des Haftbefehls um ein eigenes, weiteres Verfahren handele und hierfür eine weitere Gebühr abgerechnet werden könne, denn danach handele es sich um einen neuen Auftrag, für den Gebühren und Auslagen zu erheben seien. Die Einschränkung nach § 3 Abs. 2 S. 1 GvKostG gelte für § 3 Abs. 1 S. 4 GvKostG zudem nicht, denn diese Einschränkung beziehe sich ausschließlich auf § 3 Abs. 1 S. 3 GvKostG. Dem widerspreche auch nicht, dass KV 208 zum GvKostG die Ermäßigung des Kostenansatzes bei einer gütlichen Einigung ausdrücklich nur in den Fällen des § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 oder Nr. 4 ZPO vorsehe und die Verhaftung in dieser abschließenden Aufzählung nicht genannt sei. Das bedeute aber nicht, dass unter KV 208 zum GvKostG überhaupt keine gütliche Einigung im Verhaftungsverfahren abzurechnen wäre. Dem widerspreche schon der Zweck des § 802b Abs. 1 ZPO, der darauf abziele, eine Herbeiführung der gütlichen Einigung in jeder Lage zu fördern. Gegen diese Entscheidung hat die Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz vom 28.11.2022 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat sie auf ihren bisherigen Vortrag Bezug genommen und ergänzend auf die Entscheidung des OLG Celle vom 10.12.2021, AZ: 2 W 183/21 verwiesen. Das Amtsgericht Essen hat der Beschwerde durch Beschluss vom 05.12.2022 nicht abgeholfen und das Beschwerdeverfahren dem Landgericht Essen zur Entscheidung vorgelegt. Durch Beschluss vom 09.10.2023 hat das Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts Essen abgeändert und die Kosten des Beteiligten zu 2) ohne eine Gebühr für den Versuch einer gütlichen Einigung nebst anteiliger Kostenpauschale festgesetzt sowie die weitere Beschwerde zugelassen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen das Folgende ausgeführt: Die Gebühr nach KV 208 zum GvKostG könne im Verfahren zur Vollziehung des Haftbefehls zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802g ZPO nicht erneut entstehen, wenn sie bereits im vorausgegangenen Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO erhoben worden sei. Wenn es an einem isolierten Auftrag zur Vornahme einer gütlichen Erledigung fehle, sei die Abrechnung einer reduzierten Gebühr auf der Grundlage von Nr. 208 des Kostenverzeichnisses nur bei den dort genannten Aufträgen möglich. Den zusätzlichen Verhaftungsauftrag habe der Gesetzgeber bei Einführung der Nr. 207 des Kostenverzeichnisses nicht im Blick gehabt, sodass die Gesetzgebungs-geschichte dagegen spreche, auch bei Durchführung eines Verhaftungsauftrages nach Durchführung des erfolglosen Auftrages zur Einholung einer Vermögens-auskunft zum zweiten Mal eine reduzierte Gebühr in Ansatz zu bringen. § 3 Abs. 1 S. 4 GvKostG, aus dem folge, dass die Vollziehung des Haftbefehls einen besonderen Auftrag darstelle, für den nach § 10 Abs. 1 S. 1 GvKostG Gebühren und Auslagen zu erheben seien, stehe nicht entgegen. Die Rechtsgrundlage für den Gebührenanspruch liege zum einen in den Ziffern des KV GvKostG und nicht in § 3 Abs. 1 S. 4 GvKostG. Zum anderen sei zu berücksichtigen, dass der Auftrag zur Verhaftung des Schuldners allein der Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft diene und daher bloß ein Mittel zum Zweck sei. Gegen den Beschluss des Landgerichts Essen hat die Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz vom 26.10.2023 weitere Beschwerde eingelegt. Das Bestehen einer materiellen Beschwer hat sie daraus abgeleitet, dass bei Nichterhebung der Gebühr nach KV 208 zum GvKostG im Verhaftungsverfahren der auf die Landeskasse entfallende Gebührenanteil nicht generiert werden könne. In der Sache verweist die Beteiligte zu 1) darauf, dass man in der landesweiten Dienstbesprechung der Bezirksrevisorinnen und Bezirksrevisoren einstimmig zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die Gebühr KV 208 zum GvKostG im Haftverfahren innerhalb von drei Monaten nicht erneut entstehen könne und die Teilnehmenden die insoweit in den Entscheidungen des OLG Düsseldorf und des OLG Köln vertretenen entgegenstehenden Rechtsansichten nicht teilen würden. Weiterhin stellt die Beteiligte zu 1) darauf ab, dass das Entstehen einer Gebühr nach KV 208 zum GvKostG zusätzlich im Verhaftungsverfahren in der Rechtsprechung und Kommentierung kontrovers diskutiert werde und es bislang an einer Entscheidung des OLG Hamm hierzu fehle. Der Beteiligte zu 2) hat gegen die landgerichtliche Beschwerdeentscheidung mit Schriftsatz vom 30.10.2023 weitere Beschwerde eingelegt. Seine Beschwerdebefugnis hat er daraus abgeleitet, dass er durch die Entscheidung des Landgerichts in einer eigenen Rechtsposition betroffen sei und ihm ein anderer effektiver Weg zur Geltendmachung seiner Rechte nicht zur Verfügung stehe. In der Sache verweist er ergänzend darauf, dass nach der Gesetzesbegründung der Versuch einer gütlichen Einigung stets eine Gebühr auslösen solle, weil dieser zum Teil mit einem erheblichen Arbeitsaufwand verbunden sei. Das Landgericht hat der weiteren Beschwerde der Beteiligten zu 1) mit Beschluss vom 30.10.2023 und der weiteren Beschwerde des Beteiligten zu 2) mit Beschluss vom 08.11.2023 nicht abgeholfen und die Beschwerdeverfahren dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 1) und zu 2) nach § 5 Abs. 2 GvKostG in Verbindung mit § 66 Abs. 2 bis 8 GKG sind unzulässig, weil die Beteiligte zu 1) durch die angefochtene Entscheidung des Landgerichts nicht beschwert ist und es dem Beteiligten zu 2) an einer Beschwerdebefugnis fehlt. 1. Die Zulassung der weiteren Beschwerde enthebt nicht von dem Erfordernis der Beschwer als allgemeiner Zulässigkeitsvoraussetzung eines jeden Rechtsbehelfs und Rechtsmittels (vgl. BGH, Beschluss vom 20.12.2011, AZ: VIII ZB 59/11, BeckRS 2012, 03303, Tz. 6). Diese ist für die Beteiligte zu 1) hier weder unter dem Gesichtspunkt der formellen noch der materiellen Beschwer gegeben. a) Für die Beteiligte zu 1) als Erinnerungs- und Beschwerdeführerin gilt grundsätzlich die formelle Beschwer, die dann gegeben ist, wenn die angegriffene Entscheidung hinter ihrem Rechtsschutzbegehren zurückbleibt. Das ist hier nicht der Fall, denn die Entscheidung des Landgerichts als Beschwer-degericht entspricht exakt dem Rechtsschutzbegehren der Beteiligten zu 1). b) Soweit die Landeskasse betroffen ist, reicht allerdings auch eine materielle Beschwer aus, die immer dann vorliegt, wenn die Landeskasse geltend macht, dass der Kostenansatz falsch sei (vgl. nur OLG Oldenburg, Beschluss vom 19.04.2021, AZ: 2 W 9/21 Tz. 5 mit weiteren Nachweisen). Diese Sichtweise lässt sich mit der Begründung rechtfertigen, dass Zweck der Rechtsbehelfe für die Staats- oder Landeskasse auch die abstrakte Richtigkeit der Kostenerhebung ist und dass dann, wenn die Staats- oder Landeskasse ihre Auffassung ändert und nunmehr der Ansicht ist, dass der zu Lasten des Kostenschuldners geänderte Kostenansatz falsch ist, ihr im Interesse der Richtigkeit der Kostenerhebung die Möglichkeit offenstehen muss, hiergegen ein Rechtsmittel einzulegen. An eine vorher vertretene – falsche – Rechtsauffassung kann sie – jedenfalls zu Lasten des Kostenschuldners – nicht gebunden sein (vgl. OLG Oldenburg aaO, Tz. 5). Unter diesem Aspekt ist hier eine materielle Beschwer nicht gegeben, denn es ist nicht ansatzweise erkennbar, dass die Beteiligte zu 1) ihre Auffassung zu der Berechtigung des Beteiligten zu 2), im Verfahren zur Vollziehung des Haftbefehls die Gebühr nach KV 208 zum GvKostG ansetzen zu können, geändert hätte. Hier stellt sich die Beteiligte zu 1) nämlich lediglich formal auf den Standpunkt des Beteiligten zu 2), ohne allerdings im Rahmen der Beschwerdebegründung auszuführen, dass und aus welchen Gründen die Entscheidung des Landgerichts für falsch gehalten wird. Im Gegenteil bezieht sich die Beteiligte zu 1) auf das Ergebnis einer Dienstbesprechung der Bezirksrevisorinnen und Bezirksrevisoren, demzufolge die Gebühr nach KV 208 zum GvKostG im Verhaftungsverfahren innerhalb von drei Monaten nach erfolglosem Versuch der Abnahme der Vermögensauskunft gerade nicht erneut angesetzt werden kann und gibt gleichzeitig zu erkennen, dass sie diese Sichtweise nach wie vor für richtig hält. Da diese rechtliche Bewertung exakt dem Ergebnis der landgerichtlichen Entscheidung entspricht, wendet sich die Beteiligte zu 1) gar nicht gegen Entscheidung des Landgerichts und bekämpft die Einschätzung des Landgerichts nicht als fehlerhaft. Das bedeutet, dass es der Beteiligten zu 1) gar nicht darum geht, eine aus ihrer Sicht fehlerhafte Entscheidung des Landgerichts zu korrigieren und sich ihr Rechtsmittel in der Sache gar nicht gegen die Beschwerde-entscheidung des Landgerichts richtet. Das wäre aber für die Begründung einer materiellen Beschwer unter dem Gesichtspunkt der Herbeiführung eines richtigen Kostenansatzes zu fordern. Für die Annahme einer Beschwer reicht es auch nicht aus, dass die Beteiligte zu 1) mit dem Beschwerdeverfahren eine endgültige obergerichtliche Klärung durch das Oberlandesgericht Hamm anstrebt. Das Bestehen unterschiedlicher obergerichtlicher Entscheidungen sowie das Fehlen einer Stellungnahme des Oberlandesgerichts Hamm zu der hier in Rede stehenden Rechtsfrage des erneuten Ansatzes der Gebühr nach KV 208 zum GvKostG betrifft nur die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Zulassung der weiteren Beschwerde vorliegen, die das Gericht wegen der Bindung an die Zulassungsentscheidung nicht erneut auf den Prüfstand stellt, kann aber nicht gleichzeitig eine Beschwer begründen. Anderenfalls würden die selbständigen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beschwer und der Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung miteinander vermischt und die Frage der Beschwer im Falle der Zulassung der weiteren Beschwerde obsolet. Eine materielle Beschwer kann für die Beteiligte zu 1) auch nicht dahingehend definiert werden, dass das Gebührenaufkommen der Landeskasse sich aufgrund der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts im Vergleich zu der amtsgerichtlichen Entscheidung verringert. Das stünde nämlich in Widerspruch zu der Annahme, dass die Landeskasse die Funktion hat, für die Richtigkeit des Kostenansatzes Sorge zu tragen. Damit verträgt es sich nicht, der Landeskasse eine materielle Beschwer zuzubilligen, wenn die mit dem Rechtsmittel erstrebte Änderung aus Sicht der Landeskasse nicht mit der Gesetzeslage in Einklang steht. 2. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) ist mangels Beschwerdebefugnis unzulässig, denn ihm steht kein eigenes Beschwerderecht zu. Ob dem Gerichtsvollzieher für Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Entscheidungen betreffend seinen Kostenansatz eine Beschwerdebefugnis zuzubilligen ist, wird unterschiedlich beurteilt. a) Zum Teil wird in der Rechtsprechung die Beschwerdebefugnis daraus abgeleitet, dass der Gerichtsvollzieher in seiner eigenen Rechtsposition betroffen ist, weil die Entscheidung die Berechtigung oder Nichtberechtigung der von ihm in Ansatz gebrachten Gebühren betrifft (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 14.02.2000, AZ: 6 W 91/99, Tz. 21 = BeckRS 9998, 37034,). In der Literatur wird in Gerichtsvollzieherkostensachen teilweise ebenfalls eine Beschwerdebefugnis des Gerichtsvollziehers bejaht (vgl. dazu Lackmann, DGVZ 2015, 242ff). Es genügt nach dieser Auffassung eine mittelbare Betroffenheit des Gerichtsvollziehers durch eine Minderung des ihm gegenüber dem Staat zustehenden Gebührenanteils. Es sei nicht ersichtlich, woraus sich das Erfordernis einer unmittelbaren Betroffenheit ergeben soll. In keiner Entscheidung, die von der Notwendigkeit einer unmittelbaren Betroffenheit in eigenen Rechten für die Beschwerdebefugnis ausgehe, werde dieses Erfordernis aus dem Gesetz abgeleitet. Als Beispiele für eine zur Begründung der Rechtsmittelbefugnis ausreichende mittelbare Betroffenheit werden von Lackmann genannt: der Ehegatte des Schuldners bei Pfändung von Arbeitsgeräten, der nachpfändende Gläubiger, der Notar. Es könne rechtlich nicht wesentlich sein, ob dem Gerichtsvollzieher der Gebührenanspruch gegen die Verfahrensbeteiligten zustehe oder gegen den Staat. Dies könne nur entscheidend für die Frage sein, welchen Rechtsbehelf der Gerichtsvollzieher ergreifen müsse. Auch für den Verwaltungsrechtsweg, auf den der Gerichtsvollzieher dann zu verweisen sein soll, müsse er aber beschwert sein. § 5 Abs. 2 S. 1 GvKostG mit Verweisung auf das Beschwerdeverfahren in S. 2 müsse jedenfalls verfassungskonform ausgelegt werden, wenn dem Gerichtsvollzieher kein anderer Weg der Durchsetzung zur Verfügung stehe (vgl. insgesamt zu der vorstehend dargestellten Argumentation Lackmann, aaO, 242 (243)). b) Nach einer anderen in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung ist eine Beschwerdebefugnis des Gerichtsvollziehers zu verneinen (vgl. OLG Hamm Beschluss vom 10.02.2015, AZ: 25 W 277/14, NJOZ 2015, 1100 sowie BeckRS 2015, 05971, OLG Stuttgart DGVZ 2015, 85, OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 09.08.2017, AZ: 18 W 15/16, BeckRS 2017, 124003, Tz. 9). Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Gerichtsvollzieher Organ der Zwangsvollstreckung und daher grundsätzlich nicht Partei des Rechtsbehelfsverfahrens sei. Der Gerichtsvollzieher sei durch eine Herabsetzung des Kostenansatzes durch eine gerichtliche Entscheidung lediglich mittelbar in seinen wirtschaftlichen Interessen berührt, weil sich durch die Entscheidung die ihm überlassenen Gebührenanteile mindern. Diese mittelbare Betroffenheit genüge für die Begründung seiner Beschwerdeberechtigung nicht (vgl. OLG Hamm aaO, OLG Stuttgart aaO, OLG Frankfurt am Main aaO). Das GvKostG regele nur das öffentlich-rechtliche Verhältnis zwischen dem Kostenschuldner und der Staatskasse. Gläubiger der durch den Gerichtsvollzieher angesetzten Kosten sei ausschließlich die Staatskasse. So formuliere § 1 Abs. 1 GvKostG auch nicht, dass der Gerichtsvollzieher für seine Tätigkeit Kosten erhalte, sondern dass sie erhoben werden. Ein Erinnerungsrecht werde durch § 5 Abs. 2 GvKostG nur der Landeskasse und dem Kostenschuldner eingeräumt (vgl. insgesamt OLG Hamm, aaO, OLG Frankfurt am Main aaO). Da zudem kein sachlicher Grund ersichtlich sei, eine Beschwerde des Gerichtsvollziehers gegen den Kostenansatz nach §§ 567 ff ZPO zu behandeln, eine Beschwerde des Kostenschuldners dagegen nach § 66 Abs. 2 bis 6 GKG, hätte es nahegelegen, auch eine Regelung für die Beschwerde des Gerichtsvollziehers zu treffen, wenn der Gesetzgeber von einem Beschwerderecht des Gerichtsvollziehers gegen den Kostenansatz ausgegangen wäre. Der Gesetzgeber habe im Rahmen des zweiten Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes keine Veranlassung gesehen, trotz der seit vielen Jahren kontrovers beurteilten Frage des Beschwerderechts des Gerichtsvollziehers ein Beschwerderecht zu regeln. Bei kontroverser Beurteilung von Fragen des Kostenansatzes zwischen Landeskasse und Gerichtsvollzieher lägen gegebenenfalls dienstrechtliche Ansprüche des Gerichtsvollziehers vor (vgl. OLG Frankfurt am Main, aaO). c) Der Senat hält an seiner in anderer Besetzung getroffenen oben zitierten Entscheidung vom 10.02.2015 (AZ: 25 W 277/14) fest und schließt sich weiterhin der Auffassung an, nach der dem Gerichtsvollzieher kein eigenes Beschwerderecht zusteht, soweit in einem Erinnerungs- oder Beschwerdeverfahren betreffend den Kostenansatz eine Entscheidung getroffen wird, die zu einer Verringerung des Kostenansatzes führt. aa) Hierfür sprechen Wortlaut und Systematik der gesetzlichen Regelungen. § 5 Abs. 2 S. 1 GvKostG weist für die Ersterinnerung die Landeskasse und den Kostenschuldner als Berechtigte aus. Wer Kostenschuldner ist, regelt § 13 Abs. 1 S. 1 GvKostG. In dieser Norm werden der Auftraggeber, der Vollstreckungsschuldner sowie der Verpflichtete für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung als Kostenschuldner genannt. Der Gerichtsvollzieher wird in § 5 Abs. 2 S. 1 GvKostG nicht genannt, was als gesetzgeberische Entscheidung anzusehen ist, da die Norm trotz der kontrovers beurteilten Beschwerdebefugnis des Gerichtsvollziehers in diesem Punkt unverändert fortbesteht. Obwohl der Gerichtsvollzieher in § 5 Abs. 2 S. 1 GvKostG nicht genannt ist, wird ihm allerdings ein Ersterinnerungsrecht zugebilligt, soweit seine Belange verletzt sind. (vgl. Toussaint/Uhl § 5 GvKostG Rdnr. 22, OLG Hamm DGVZ 1994, 27, LG Konstanz DGVZ 2002, 139, LG Wetzlar DGVZ 1995, 127). Die hierzu ergangenen gerichtlichen Entscheidungen sind auf die hier vorliegende Fallgestaltung indessen nicht übertragbar, denn sie betreffen Fallgestaltungen, in denen dem Gerichtsvollzieher verfahrenswidrig Verfahrenskosten auferlegt wurden und dementsprechend eine Betroffenheit in eigenen Rechten wegen der Begründung einer persönlichen Zahlungspflicht auf der Hand lag. Ausgangspunkt der Entscheidung des OLG Hamm in DGVZ 1994, 27 war, dass im Rahmen einer Vollstreckungserinnerung dem Gerichtsvollzieher Kosten des Verfahrens auferlegt wurden. Gegen diese aus Sicht des Senats grob fehlerhafte Kostengrundscheidung wurde dem Gerichtsvollzieher aus übergeordneten rechtlichen Gesichtspunkten wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit eine Beschwerdebefugnis zugebilligt. Das besagt nichts dazu, ob der Gerichtsvollzieher aus eigenem Recht generell Erinnerung nach § 5 Abs. 2 S. 1 GvKostG einlegen kann, wenn die Entscheidung mittelbar dazu beiträgt, dass sich seine Besoldung verringert. Im Gegenteil wird in der Entscheidung ausgeführt, dass der Gerichtsvollzieher lediglich Organ, nicht aber Beteiligter des Zwangsvollstreckungsverfahrens ist und Kosten und Auslagen durch den Gerichtsvollzieher ausschließlich für die Landeskasse erhoben werden. Der Gerichtsvollzieher selbst habe gegen den Dienstherrn nur einen Anspruch auf Entschädigung. Die Entscheidungen des LG Konstanz und des LG Wetzlar passen auch nicht, weil sie ein Rechtsmittel des Gerichtsvollziehers gegen die Auferlegung von Kosten des Verfahrens zum Gegenstand haben. Dann ist der Gerichtsvollzieher ebenfalls unzweifelhaft wegen der ihn treffenden persönlichen Zahlungspflicht in eigenen Rechten betroffen. Hinsichtlich der Beschwerde verweist § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG auf § 66 Abs. 2 bis 8 GKG, denen keine ausdrückliche Regelung zu einem Beschwerderecht des Gerichtsvollziehers zu entnehmen ist. Wenn dem Gerichtsvollzieher nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung schon kein Erinnerungsrecht zusteht, ist es nicht nachvollziehbar, warum ihm dann ein Beschwerderecht zustehen soll. bb) Darüber hinaus spricht auch die Stellung des Gerichtsvollziehers gegen die Zubilligung eines eigenen Beschwerderechts. Der Gerichtsvollzieher ist nicht Verfahrensbeteiligter des Verfahrens betreffend den Kostenansatz nach dem GvKostG, sondern übt die Funktion aus, die bei dem Ansatz der Gerichtskosten der Kostenbeamte oder die Kostenbeamtin wahrnimmt. Beteiligte des Kostenansatzverfahrens sind nämlich die Kostenschuldner, also Gläubiger, Vollstreckungsschuldner oder ein im Sinne des Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GvKostG Verpflichteter, sowie die Landeskasse. Das GVKostG regelt ausschließlich das Rechtsverhältnis zwischen dem Kostengläubiger und den Kostenschuldnern. Kostengläubiger ist aber nicht der Gerichtsvollzieher, sondern die Landeskasse. Der Gerichtsvollzieher setzt keine eigenen Gebühren an, sondern er verwaltet sie lediglich für die Landeskasse. Gläubiger des Kostenanspruchs ist ausschließlich das Land als Dienstherr des Gerichtsvollziehers (vgl. dazu Schröder-Kay/Gerlach § 1 GvKostG Rdnr. 14 unter Hinweis auf BGH, Rechtspfleger 2001, 140). Das Verhältnis zwischen dem Gerichtsvollzieher und der Landeskasse wird durch das Beamtenverhältnis geprägt und regelt sich nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Der Gerichtsvollzieher bezieht als Beamter zunächst ein festes Gehalt. Ob und inwieweit dem Gerichtsvollzieher zur Abgeltung seiner Bürokosten Anteile an den Gebühren gewährt und Auslagen überlassen werden, ist eine Angelegenheit des Dienst- und Besoldungsrechts, nicht mehr eine Angelegenheit des Kostenrechts (vgl. Schröder-Kay aaO, Rdnr. 15). Die Verbindung zum Kostenrecht besteht rechtlich lediglich darin, dass die Höhe der Vergütung im Wege eines Prozentanteils an den eingenommenen Gebühren ermittelt wird. Nach § 68 Abs. 1 Abs. 1 S. 1 LBesG wird die Landesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Vergütung für Gerichtsvollzieher(innen) festzulegen. Nach S. 2 dieser Norm sind die vereinnahmten Gebühren oder Beträge Maßstab für die Festsetzung der Vergütung. Nach § 3 Abs. 2 Vollstreckungs-vergütungsverordnung beträgt die Vergütung 50 % der durch den Beamten für die Erledigung der Aufträge vereinnahmten Gebühren. Nach § 9 Abs. 1 der Vollstreckungsvergütungsverordnung bestehen für die den Beamten im Vollstreckungsdienst nach dieser Verordnung zustehenden Vergütungen Höchstbeträge. Werden diese überschritten, so verbleiben dem Beamten 40 % des Mehrbetrages. Das bedeutet, dass es erst dann zu einem Eingriff in die Rechtsposition des Gerichtsvollziehers kommen kann, wenn sich der an den Gebühren orientierte Besoldungsanteil und damit der Anspruch gegenüber dem Dienstherrn aufgrund eines geringeren Kostenansatzes mindert. Diese Beeinträchtigung der Rechte des Gerichtsvollziehers vollzieht sich aber auf der beamtenrechtlichen Ebene. Soweit der Gerichtsvollzieher an einer kostenrechtlichen Frage materiell interessiert ist, weil seine besoldungsrechtlichen Belange berührt werden, kann er nur zu den Rechtsbehelfen greifen, die ihm auch bei sonstigen beamten- und besoldungsrechtlichen Streitfragen gegenüber seinem Dienstherrn zur Verfügung stehen (vgl. Schröder-Kay § 5 GvKostG Rdnr. 32). Ein Blick auf die Bestimmung der Befugnis zur Erinnerungsbefugnis im Vollstreckungsverfahren bestätigt das Ergebnis. Für die Vollstreckungserinnerung wird z. B. die Erinnerungsbefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO bestimmt (vgl. dazu Musielak/Lackmann § 766 ZPO Rdnr. 14), was eine Verletzung in eigenen subjektiven Rechten voraussetzt. Das ist aber gerade nicht gegeben, weil der Gerichtsvollzieher nicht Inhaber des Gebührenanspruchs ist. Insoweit unterscheidet sich die Rechtslage grundlegend von der des Notars, der nach § 1 Abs. 1 GNotKG eigene Gebühren erhebt. Eine für eine Beschwerdebefugnis ausreichende Betroffenheit kann entgegen der von Lackmann vertretenen Auffassung auch nicht durch einen Vergleich mit der Rechtsbehelfsbefugnis des Ehegatten bei der Pfändung von Arbeitsmitteln des Schuldners und des nachpfändenden Gläubigers bei fehlerhafter Vorpfändung begründet werden. Die Betroffenheit des Ehegatten des Schuldners für die Geltendmachung einer Unpfändbarkeit von Arbeitsmitteln ergibt sich nach der Neufassung des § 811 Abs. 1 Nr. 1b ZPO unmittelbar aus dem Gesetz, weil dort als geschützter Personenkreis auch die Personen genannt sind, mit denen der Schuldner in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt. Nach der vorherigen gesetzlichen Regelung des § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO a. F. war sie daraus abzuleiten, dass der Schutzbereich der Norm die Sicherung des Familieneinkommens umfasste (vgl. dazu Zöller/Herget, 33. Auflage, § 811 ZPO Rdnr. 24). Auch die Situation des nachpfändenden Gläubigers unterscheidet sich grundlegend von der Situation des Gerichtsvollziehers, weil der Vollstreckungszugriff eines vorpfändenden Gläubigers die eigenen Vollstreckungschancen mindert. Die negative Betroffenheit schlägt sich hier in dem gleichen rechtlichen Bereich und nicht einem hiervon zu unterscheidenden öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis nieder. cc) Schließlich ist auch keine verfassungskonforme Auslegung des § 5 Abs. 2 GvKostG und daran anschließend eine entsprechende Bestimmung der Beschwerdebefugnis geboten. Gegenüber Anweisungen des Dienstherrn in gebührenrechtlichen Fragen gibt es eine verwaltungsgerichtliche Rechtsschutzmöglichkeit (vgl. dazu VG Freiburg, Urteil vom 20.09.2004, AZ: 1 K 2012/02). Die Entscheidung betrifft eine dienstrechtliche Anweisung des Amtsgerichtsdirektors in Form eines Rundschreibens zum Kostenansatz für die Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. dd) Schließlich ist die Zubilligung eines eigenen Beschwerderechts, das – da die Landeskasse die Wahrung der Richtigkeit des Kostenansatzes zur Aufgabe hat – nur in der Verfolgung eigener finanzieller Interessen liegen kann, mit der Rolle des Gerichtsvollziehers als neutralem Vollstreckungsorgan nicht zu vereinbaren. 3. Eine Kostenentscheidung ist nach §§ 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG, 66 Abs. 8 GKG nicht veranlasst.