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Beschluss

28 U 47/22

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2024:0430.28U47.22.00
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Tenor

Das am 29.02.2024 verkündete Grundurteil wird wie folgt berichtigt:

1.    Auf Bl. 5, Zeile 4 des Urteils muss es statt „24.11.2011“ richtig „24.10.2011“ und auf Bl. 5, Zeile 5 und auf Bl. 24, Zeile 12 des Urteils muss es anstatt „Az. 21 O 368/12“ richtig „21 O 433/11“ heißen. Auf Bl. 24, Zeile 12 des Urteils muss es anstatt „24.10.2021“ richtig „24.10.2011“ heißen.

2.    Auf Bl. 41 unten des Urteils (12. und 13. Zeile von unten) wird „… dass der Kläger den Beklagten zu 1) zum Geschäftsführer … ernannt hat …“ ersetzt durch „… dass der Schuldner den Beklagten zu 1) zum Geschäftsführer … ernannt hat …“.

3.     Auf Bl. 44 Mitte des Urteils (2. Absatz, 6. Zeile) muss es anstatt „14.09.2021“ richtig „14.09.2011“ heißen.

4.      Auf Bl. 2 des Urteils (1. Absatz, 9. Zeile) muss es anstatt „namensgebender Seniorpartner“ richtig „Seniorpartner“ heißen.

5.    Das Rubrum des Grundurteils wird unter Ziff. 2. dahin berichtigt, dass es anstatt „UW. mbH" richtig „UW. mbB" heißen muss.

6.    Auf Bl. 6 des Urteils (letzte Zeile) muss es anstatt „liquiden“ richtig „liquide“; auf Bl. 48 des Urteils (4. Zeile) anstatt „P. AG“ richtig „P. KG“ und auf Bl. 49 des Urteils (4. Zeile) muss es anstatt „bebauten“ richtig „bebaute“ heißen.

Der weitergehende Antrag der Beklagten zu 2) auf Berichtigung des Tatbestandes wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Das am 29.02.2024 verkündete Grundurteil wird wie folgt berichtigt: 1. Auf Bl. 5, Zeile 4 des Urteils muss es statt „24.11.2011“ richtig „24.10.2011“ und auf Bl. 5, Zeile 5 und auf Bl. 24, Zeile 12 des Urteils muss es anstatt „Az. 21 O 368/12“ richtig „21 O 433/11“ heißen. Auf Bl. 24, Zeile 12 des Urteils muss es anstatt „24.10.2021“ richtig „24.10.2011“ heißen. 2. Auf Bl. 41 unten des Urteils (12. und 13. Zeile von unten) wird „… dass der Kläger den Beklagten zu 1) zum Geschäftsführer … ernannt hat …“ ersetzt durch „… dass der Schuldner den Beklagten zu 1) zum Geschäftsführer … ernannt hat …“. 3. Auf Bl. 44 Mitte des Urteils (2. Absatz, 6. Zeile) muss es anstatt „14.09.2021“ richtig „14.09.2011“ heißen. 4. Auf Bl. 2 des Urteils (1. Absatz, 9. Zeile) muss es anstatt „namensgebender Seniorpartner“ richtig „Seniorpartner“ heißen. 5. Das Rubrum des Grundurteils wird unter Ziff. 2. dahin berichtigt, dass es anstatt „UW. mbH" richtig „UW. mbB" heißen muss. 6. Auf Bl. 6 des Urteils (letzte Zeile) muss es anstatt „liquiden“ richtig „liquide“; auf Bl. 48 des Urteils (4. Zeile) anstatt „P. AG“ richtig „P. KG“ und auf Bl. 49 des Urteils (4. Zeile) muss es anstatt „bebauten“ richtig „bebaute“ heißen. Der weitergehende Antrag der Beklagten zu 2) auf Berichtigung des Tatbestandes wird zurückgewiesen. Gründe: Zu 1.-6.: Das Urteil war nach § 319 ZPO zu berichtigen, da offensichtliche Unrichtigkeiten vorliegen, wie sich aus dem Zusammenhang des Urteils und dem aus den Gerichtsakten erkennbaren Verlauf des Verfahrens ergibt. 7. Der Berichtigungsantrag zu Ziff. 2.1 aus dem Schriftsatz der Beklagten zu 2) vom 14.03.2024 ist unzulässig, da es sich um die bloße Wiedergabe von Prozessgeschehen handelt (BGH, Urteil vom 10. März 1983, VII ZR 135/82, juris Rn. 29/30). Diese Wiedergabe ist im Übrigen nicht unrichtig, da der Senat auf seine vorläufige Rechtsansicht zu § 92 Satz 1 InsO im Senatstermin hingewiesen hat, wie sich aus dem Terminsprotokoll und dem Schriftsatz der Beklagten zu 2) vom 20.12.2023 ergibt. 8. In Bezug auf den Berichtigungsantrag zu Ziff. 2.3 liegt eine Unrichtigkeit nicht vor, da sich dies so aus dem in Bezug genommenen Vertrag ergibt. Im Übrigen liegt auch keine Dunkelheit im Sinne des § 320 ZPO vor, da es offensichtlich lediglich um eine Immobilie geht. Eine Unklarheit besteht für den Leser nicht. 9. Gleiches gilt in Bezug auf den Berichtigungsantrag zu Ziff. 2.4. Die gewählte Formulierung umfasst, dass die Beklagte zu 2) mehrere Partner hat. Auf die Verwendung einer bestimmten Formulierung besteht kein Anspruch. 10. Berichtigungsantrag zu Ziff. 2.6. ist nicht begründet, da eine Unklarheit für den Leser nicht besteht. Aus dem Grundurteil (S. 2, 2. Zeile) geht klar hervor, dass der Schuldner eine natürliche Person ist. 11. Berichtigungsantrag zu Ziff. 2.7. ist nicht begründet, da eine Unrichtigkeit nicht vorliegt. Der Senat hat den Vortrag des Klägers korrekt wiedergegeben (vgl. Schriftsatz des Klägers vom 14.12.2022, S. 8). 12. Die Berichtigungsanträge zu Ziff. 2.8 und Ziff. 2.9 sind unzulässig, da es sich jeweils um eine rechtliche Bewertung des Senats handelt. 13. Der Berichtigungsantrag zu Ziff. 2.10 ist nicht begründet, da eine Dunkelheit im Sinne von § 320 Abs. 1 ZPO nicht vorliegt. Auch wenn es sich nicht um die offizielle Abkürzung der Bundesrepublik Deutschland handelt, geht aus dem Zusammenhang hervor, dass allein diese gemeint ist. 14. Der Berichtigungsantrag zu Ziff. 2.11 ist unbegründet, da eine Unrichtigkeit nicht vorliegt. Die genannten Tatsachen sind gerichtskundig, d.h. - wie im Grundurteil dargelegt - dem Richter aus seiner amtlichen Tätigkeit dargelegt. Diese Tatsachen sind auch dem Beklagten zu 1), der Partner der Beklagten zu 2) ist, aus dem im Grundurteil genannten Rechtsstreit bekannt. 15. Der Berichtigungsantrag zu Ziff. 2.12 ist nicht begründet, da es sich um eine rechtliche Bewertung des Senats handelt. Im Übrigen hat der Senat den Vortrag des Klägers korrekt wiedergegeben (Schriftsatz vom 11.07.2019, S. 47). 16. Die Berichtigungsanträge zu Ziff. 2.13 bis Ziff. 2.19 sind - mit Ausnahme der in den Berichtigungsanträgen Ziff. 2.17 und Ziff. 2.19 genannten, im Tenor berichtigten offensichtlichen Schreibfehler - nicht begründet, da es sich jeweils um eine rechtliche Bewertung des Senats handelt.