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Urteil

11 U 35/23

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2024:0424.11U35.23.00
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Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 13.02.2023 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 17.595 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für die Zeit vom 05.08.2021 bis 20.03.2024 Zug-um-Zug gegen Abtretung möglicher Ansprüche der Klägerin wegen fehlerhafter Abrechnung der Leistungen des F. betreffend das Projekt W. in Str.-km N01 Strecke P.-K., Anfahrschaden vom 14.02.2020, (Rechnung Nr. N02 vom 12.06.2020) zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 13.02.2023 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld teilweise abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 17.595 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für die Zeit vom 05.08.2021 bis 20.03.2024 Zug-um-Zug gegen Abtretung möglicher Ansprüche der Klägerin wegen fehlerhafter Abrechnung der Leistungen des F. betreffend das Projekt W. in Str.-km N01 Strecke P.-K., Anfahrschaden vom 14.02.2020, (Rechnung Nr. N02 vom 12.06.2020) zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: I. Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen. II. Die gemäß § 511 Abs. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bielefeld hat in der Sache allein insoweit Erfolg, als dass der Beklagte zur Zahlung der vom Landgericht zu Recht zuerkannten Schadensersatzforderung von 17.595 € nur Zug-um-Zug gegen Abtretung möglicher Ansprüche der Klägerin wegen fehlerhafter Abrechnung der Leistungen des F. betreffend das Projekt W. in Str.-km N01 Strecke P.-K., Anfahrschaden vom 14.02.2020 (Rechnung Nr. N02 vom 12.06.2020) sowie zur Zahlung der vom Landgericht zuerkannten Verzugszinsen nur bis zum 20.03.2024 verpflichtet ist. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet. 1.Das Landgericht hat den Beklagten zu Recht wegen der von seiner Versicherungsnehmerin am 14.02.2020 verursachten Beschädigung der über die Ringstraße in P. führenden Eisenbahnbrücke gemäß § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG und § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 17.595,- € an die Klägerin verurteilt. Dass sich die Beschädigung der Eisenbahnbrücke bei dem Betrieb des bei dem Beklagten haftpflichtversicherten Lkws ereignet hat und damit der Beklagte als Haftpflichtversicherer für den an der Eisenbahnbrücke entstandenen Schaden in vollem Umfang einstandspflichtig ist, steht zwischen den Parteien außer Streit. Ebenso steht mangels Berufungsangriffs der diesbezüglichen vom Landgericht getroffenen Feststellungen im Berufungsverfahren nicht mehr im Streit, dass die Klägerin Eigentümerin der beschädigten Eisenbahnbrücke ist und sie auf die ihr vom Zeugen F. gestellten Rechnungen vom 18.02.2020, 03.03.2020, 18.03.2020, 08.04.2020, 04.05.2020 und 04.06.2020 (Anlagen K11 bis K15 des Schriftsatzes vom 28.11.2022) insgesamt 17.595,- € an diesen gezahlt hat. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist allein noch die Frage, ob bzw. in welchem Umfang die von der Klägerin an den Zeugen F. gezahlten 17.595,- € zu dem vom Beklagten gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zu erstattenden erforderlichen Herstellungsaufwand gehören. a)Ist wie vorliegend wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den da-zu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Was insoweit „erforderlich“ ist, richtet sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs danach, wie sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Eigentümer in der Lage des Geschädigten verhalten hätte. Der Geschädigte ist nach diesem in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB verankerten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Verursacht also von mehreren zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten eine den geringeren Aufwand, so ist der Geschädigte grundsätzlich auf diese beschränkt; denn nur der für diese Art der Schadensbehebung nötige Geldbetrag ist im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Herstellung erforderlich. Allerdings gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot nicht absolut, sondern nur im Rahmen des dem Geschädigten Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage. Nimmt der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Schadensbehebung selbst in die Hand, ist der zur Herstellung erforderliche Aufwand nach der besonderen Situation zu bemessen, in der sich der Geschädigte befindet. Es ist insbesondere Rücksicht auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Diese "subjektbezogene Schadensbetrachtung" kann sich sowohl zugunsten des Geschädigten als auch zugunsten des Schädigers auswirken. Sind die Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten beschränkt oder bestehen gerade für ihn Schwierigkeiten, so ist hierauf zu seinen Gunsten Rücksicht zu nehmen; solche Umstände können also anspruchserweiternd wirken. Verfügt er hingegen über eine besondere Expertise, erhöhte Einflussmöglichkeiten oder sonstige Vorteile oder Erleichterungen, so ist hierauf zu Gunsten des Schädigers Rücksicht zu nehmen; diese Umstände können dann also auch anspruchsverkürzend wirken. Die subjektbezogene Schadensbetrachtung bedeutet dabei nicht, dass ein in der Situation des Geschädigten wirtschaftlich unangemessenes Verhalten erst unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Schadensminderungs-pflicht nach § 254 Abs. 2 BGB zu prüfen wäre; die Schadensersatzpflicht besteht vielmehr von vornherein nur insoweit, als sich das Verhalten des Geschädigten im Rahmen wirtschaftlicher Vernunft hält (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. nur Urteil vom 29.10.2019, VI ZR 45/19 – Rz. 9-10 juris). b)Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Landgericht zu Recht die von der Klägerin an den Zeugen F. geleisteten Zahlungen von insgesamt 17.595,- € als für die Beseitigung des Brückenbauschadens erforderlichen und damit vom Beklagten zu ersetzenden Herstellungsaufwand im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB angesehen. (1)Zwar wurde der an der Eisenbahnbrücke entstandene Schaden vom Zeugen F. weder sachverständig untersucht, noch beseitigt. Diese Arbeiten wurden vielmehr im Auftrag der Klägerin von den Firmen E. und N. GmbH durchgeführt. Von dem Zeugen F. wurden aber im Auftrag der Klägerin eine Vielzahl anderer, der Schadensbeseitigung dienenden Tätigkeiten erbracht. So wurden von ihm ausweislich seines von der Klägerin zu den Akten gereichten Tätigkeitsnachweises (Blatt 10 f. LG-Akten) unter anderem eine Ortbesichtigung durchgeführt, der Kontakt zum Prüfstatiker hergestellt, die verkehrsbeschränkenden Anordnungen für die Schadensbegutachtung und auch für die nachfolgende Schadensbeseitigung beantragt, das zugehörige Verkehrskonzept erarbeitet, die Verkehrssicherung beauftragt, die Schadenbegutachtung und Schadensbeseitigung mit den verschiedenen daran beteiligten Unternehmen (Baufirma, Hebebühnenstellerin, Verkehrssicherungsunternehmer, etc.) koordiniert, die Ausführung der Schadensbeseitigungsmaßnahmen überwacht, die anschließend der Klägerin von den beteiligten Unternehmen erteilten Rechnungen überprüft, eine Bilddokumentation gefertigt und ein Abschlussbericht verfasst. Dafür, dass diese Tätigkeiten als solche für die Beseitigung des Brückenschadens ganz oder teilweise nicht erforderlich gewesen sein könnten, besteht kein Anhalt. Dies wird auch vom Beklagten selbst nicht behauptet. (2)Entgegen der Ansicht des Beklagten scheitert die Ersatzfähigkeit der der Klägerin vom Zeugen F. in Rechnung gestellten Tätigkeiten auch nicht etwa daran, dass die Klägerin diese ganz oder teilweise mit ihrem eigenen Personal kostengünstiger hätte ausführen können. Der BGH hat sich bereits wiederholt mit der Frage befasst, ob der Geschädigte, der die Reparatur ganz oder teilweise selbst ausgeführt hat bzw. hätte ausführen können, gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB die Kosten einer Fremdreparatur oder nur Ersatz seiner Selbstkosten zzgl. anteiliger Gemeinkosten beanspruchen kann. Danach hat der Geschädigte, der einen Schaden erleidet, dessen Beseitigung er ansonsten mit seinem auf Gewinnerzielung ausgerichteten Gewerbebetrieb für Dritte als Fremdleistung anbietet, regelmäßig Anspruch auf Ersatz der Kosten einer Fremdreparatur einschließlich des Unternehmergewinns. Dies gilt selbst dann, wenn das vorhandene Personal die Reparatur ohne gesonderte Vergütung vornimmt. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Betrieb nicht ausgelastet ist und deshalb ansonsten ungenutzte Kapazitäten für die notwendige Reparatur genutzt werden können (BGH, Urteil vom 26.05.2023, VI ZR 274/22 – Rz. 10 ff. juris, BGH, Urteil vom 19.11.2013, VI ZR 363/12 – Rz. 11 juris). Anders verhält es sich hingegen, wenn der Geschädigte den von ihm erlittenen Fahrzeugschaden in einer von ihm selbst unterhaltenen Reparaturwerkstatt beseitigt, die ausschließlich zur Instandsetzung seiner eigenen Fahrzeuge bestimmt ist. In diesem Fall kann der Geschädigte nicht ohne weiteres Ersatz der höheren Kosten einer nicht vorgenommenen Fremdreparatur fordern, sondern in der Regel lediglich nach den Selbstkosten einer solchen Betriebswerkstatt zuzüglich anteiliger Gemeinkosten abrechnen (BGH, Urteil vom 19.11.2013, VI ZR 363/12 – Rz. 9 f. juris, BGH, Urteil vom 31.05.1983, VI ZR 241/79 – Rz. 9 juris). Der vorliegende Streitfall lässt sich keiner der beiden vorgenannten Fallkonstellationen zuordnen. Denn die Klägerin befasst sich weder gewerbsmäßig mit der Beseitigung von Schäden an Brückenbauwerken, noch hält sie eigenes Personal vor, um an in ihrem Eigentum stehenden Brückenbauwerken entstandene Schäden instand zu setzen. Nach den von ihrem Bereichsleiter Herrn A. bereits gegenüber dem Landgericht gemachten Angaben beschäftigt die Klägerin zwar Ingenieure, die aber auf Maschinenbau spezialisiert sind und sich um den eigentlichen Bahnbetrieb und die Schienenfahrzeuge kümmern. Reparaturarbeiten an ihren Brückenbauwerken werden von der Klägerin, wie ihr Bereichsleiter im Senatstermin erklärt hat, nicht mit Hilfe ihrer eigenen Mitarbeiter selbst instandgesetzt, sondern an andere Unternehmen fremdvergeben. Allein der Umstand, dass die Klägerin mit Hilfe ihrer eigenen Mitarbeiter die für die Schadensbeseitigung erforderlichen Arbeiten möglicherweise ganz oder zumindest teilweise hätte selbst durchführen können, rechtfertigt es nicht, den ihr durch die Fremdvergabe der Arbeiten an den Zeugen F. entstandenen höheren Kostenaufwand als nicht im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB „erforderlich“ anzusehen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Geschädigte im Allgemeinen auch dann Anspruch auf die im Reparaturgewerbe objektiv entstehenden Kosten einschließlich des Unternehmergewinns, wenn er die Reparaturarbeiten von eigenen Angestellten während der üblichen Arbeitszeiten erledigen lässt bzw. erledigen lassen könnte. Eine Beschränkung auf Selbstkosten kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn es verkehrsüblich und dem Geschädigten zumutbar ist, dass dieser die Herstellungsarbeiten selbst ausführt. Verkehrsüblich und zumutbar ist dabei dem Geschädigten die Selbstausführung der Herstellungsarbeiten nur dann, wenn der Geschäftsbetrieb des Geschädigten mit nicht wesentlich anders gelagerten Leistungen befasst ist. Ist dies nicht der Fall, kann der Einsatz der eigenen Mitarbeiter zum Zwecke der Schadensbeseitigung nicht vom Verkehr erwartet werden und ist er dem Geschädigten auch nicht lediglich aus Kostengründen im Interesse des Schädigers zumutbar (BGH, Urteil vom 30.06.1977, II ZR 186/96 – Rz. 16 f. juris). Entsprechend hat der Bundesgerichtshof in seiner vorgenannten Entscheidung einem Großunternehmen der chemischen Industrie, das zum Zwecke der Instandsetzung einer ihr gehörenden Tankerbrücke mit ihren eigenen Mitarbeitern Planungsleistungen erbracht hatte, einen Anspruch auf Zahlung der dafür üblicherweise zu zahlenden Vergütung mit der Begründung zuerkannt, dass die Planungsabteilung der Klägerin ansonsten mit der Planung chemischer Produktionseinrichtungen befasst sei. Ein Einsatz dieser Abteilung für die wesentlich anders gelagerte Planung von Wasserbauwerken habe vom Verkehr daher nicht erwartet werden können und sei der Klägerin auch nicht lediglich aus Kostengründen im Interesse des Schädigers zumutbar (BGH, a.a.O. – Rz. 17 f. juris). So verhält es sich auch vorliegend. Denn das eigene Personal der Klägerin ist ansonsten mit der Erledigung wesentlich anderer Angelegenheiten befasst als mit der Beseitigung von an ihren Brückenbauwerken entstandenen Beschädigungen, nämlich mit der Erbringung von Beförderungsleistungen. Dies gilt nicht nur für die von ihr beschäftigten Ingenieure, die – wie bereits ausgeführt – auf Maschinenbau spezialisiert sind und sich um den eigentlichen Bahnbetrieb und die Schienenfahrzeuge kümmern, sondern auch für ihre anderen Angestellten. Ob einzelne Mitarbeiter der Klägerin fachlich dazu in der Lage gewesen wären, einen Teil der vom Zeugen F. ausgeführten Arbeiten ebenfalls auszuführen, ist danach ohne Belang. Die vom Beklagten im Senatstermin angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.06.2019 (Az.: VI ZR 358/18) rechtfertigt insoweit keine abweichende Beurteilung. Soweit der Bundesgerichtshof darin ausgeführt hat, dass der dortigen, ein Autohaus betreibenden Klägerin unter dem Gesichtspunkt der subjektbezogenen Schadensbetrachtung ohne weiteres die Inanspruchnahme des Restwertmarktes im Internet und die Berücksichtigung dort abgegebener Kaufangebote zumutbar sei, hat er dieses gerade damit begründet, dass die dortige Klägerin sich selbst mit dem An- und Verkauf von Gebrauchtwagen befasse und es wirtschaftlich unvernünftig wäre, im Rahmen der Schadensabwicklung eine Verwertungsmöglichkeit ungenutzt zu lassen, die im Rahmen des eigenen Gewerbes typischerweise ohne weiteres genutzt werde (BGH, a.a.O. – Rz. 19 juris). Vorliegend gehörte aber die Beseitigung von Brückenbauschäden gerade nicht zu den zum Geschäftsbetrieb der Klägerin typischerweise gehörenden Tätigkeiten. (3)Aber auch der weitere Berufungseinwand des Beklagten, dass die vom Zeugen F. berechneten Leistungen für die Klägerin erkennbar überhöht gewesen seien und sie deshalb nach Erhalt der ersten Rechnungen dem Zeugen F. den Auftrag hätte entziehen müssen, geht fehl. (a)Zwar ergibt sich für den Geschädigten aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot auch eine Obliegenheit zu einer gewissen Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen bei Vertragsabschluss geforderten bzw. später von ihm berechneten Preise. Verlangt etwa der Sachverständige bei Vertragsabschluss Preise, die für den Geschädigten erkennbar deutlich überhöht sind, kann sich die Beauftragung dieses Sachverständigen als nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erweisen und der Geschädigte dann nur Ersatz der für die Erstattung des Gutachtens tatsächlich erforderlichen Kosten verlangen (BGH, Urteil vom 17.12.2019, VI ZR 315/18 – Rz. 15). Einwendungen gegen die Höhe der Sachverständigenkosten können dem Geschädigten aber nur entgegengehalten werden, wenn ihn ein solchermaßen Auswahlverschulden trifft oder die Überhöhung der später berechneten Kosten für ihn derart evident ist, dass von ihm eine Beanstandung verlangt werden muss (OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2008, 1 U 246/07 – Rz. 74 juris). Ansonsten gilt auch in Bezug auf die Sachverständigenkosten der Grundsatz, dass der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung tatsächlich erbrachte Aufwand (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung "erforderlichen" (ex ante zu bemessenden) Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB bildet und sich in ihm regelmäßig die beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten niederschlagen (BGH, a.a.O. – Rz. 16 juris). Insoweit sind also entgegen der Annahme des Beklagten die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze betreffend das sogenannte Prognoserisiko auch auf die durch die Einschaltung eines Schadensgutachters entstandenen Kosten durchaus anwendbar. (b)Ausgehend hiervon hat das Landgericht vorliegend die von dem Zeugen F. berechneten Kosten in Höhe 17.595,- € zu Recht als den im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand angesehen. Denn das der vom Zeugen F. für seine Tätigkeiten in Ansatz gebrachte Stundensatz von 85,- € deutlich überhöht gewesen wäre, behauptet der Beklagte selbst nicht. Entgegen der Ansicht der Beklagten hat die Klägerin mit den von ihr vorgelegten Unterlagen auch in hinreichender Weise dargelegt, welche einzelnen Tätigkeiten ihr der Zeuge F. mit seinen Rechnungen vom 18.02.2020, 03.03.2020, 18.03.2020, 08.04.2020, 04.05.2020 und 04.06.2020 (Anlagen K11 bis K15 des Schriftsatzes vom 28.11.2022) mit welchem Zeitansatz in Rechnung gestellt hat. Wie der Beklagte nämlich selbst vorträgt, haben die Mitarbeiter der Klägerin auf den vorgenannten Rechnungen handschriftlich vermerkt, zu welchem Anteil die darin ausgewiesenen Rechnungsbeträge jeweils auf den streitgegenständlichen Schadensfall entfallen. Dividiert durch den vom Zeugen F. berechneten Stundensatz von 85,- € ergibt sich etwa für die Rechnung vom 18.02.2020 ein für den streitgegenständlichen Schadensfall für die Zeit vom 01.02.2020 bis 16.02.2020 abgerechneter Zeitaufwand von 5 Stunden. Dieser korrespondiert mit dem Stundenaufwand, welcher vom Zeugen F. in seinem von der Klägerin als Anlage K6 zur Klageschrift zu den Akten gereichten Tätigkeitsnachweis für verschiedene innerhalb dieses Zeitraums für die Bearbeitung des Schadensfalls durchgeführte Tätigkeiten angegeben wurden. Gleiches gilt entsprechend für die anderen vorgenannten Rechnungen. Es kann schließlich auch nicht festgestellt werden, dass der Klägerin nach Erhalt der ersten Rechnungsschreiben des Zeugen F. hätte auffallen müssen, dass diese evident überhöht gewesen sind. Allein der Umstand, dass sich ausweislich des Abrechnungsschreibens des Beklagten vom 13.04.2021 die restlichen Reparaturkosten nur auf 10.159,35 € beliefen, rechtfertigt die Feststellung einer dahingehenden Pflichtverletzung der Klägerin nicht. Denn allein schon wegen der Bedeutung der Reparaturarbeiten für die Verkehrssicherheit des weiteren Bahnbetriebes kann der Klägerin vorliegend nicht vorgeworfen werden, sich für die Koordination und Überwachung der Reparaturarbeiten der Hilfe eines Fachmannes mit einem entsprechend hohen Stundensatz bedient zu haben. Darüber hinaus wurden, wie bereits dargestellt, von dem Zeugen F. für die Klägerin eine Vielzahl von zur Schadensbeseitigung erforderlicher Tätigkeiten ausgeführt. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die vom Zeugen F. in seinen Rechnungen für die einzelnen Tätigkeiten in Ansatz gebrachten Zeitaufwände für die Klägerin erkennbar evident überzogen gewesen sind. Denn bei seiner Vernehmung am 20.03.2024 hat der Zeuge F. auf entsprechende Nachfragen des Senats und des Klägervertreters hin für den Senat nachvollziehbar zu erläutern vermocht, aus welchen einzelnen Gründen der von ihm – insbesondere für die Verkehrssicherung, die Rechnungsprüfung und die Überwachung der Reparaturarbeiten – berechnete Zeitaufwand erforderlich gewesen ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin aufgrund ihrer eigenen damaligen Erkenntnismöglichkeiten zu einer hiervon evident abweichenden Beurteilung hätte kommen müssen, sind weder ersichtlich, noch vom Beklagten dargelegt worden. Damit sind aber auch vorliegend die vom Zeugen F. berechneten und von der Klägerin beglichenen Rechnungsbeträge als Indiz für die Höhe des erforderlichen Herstellungsaufwandes zu bewerten und dieser entsprechend den Rechnungsbeträgen gemäß § 287 ZPO insgesamt mit 17.595,- € zu schätzen. c)Aus den bereits dargelegten Erwägungen lässt sich auch kein Verstoß der Klägerin gegen ihre aus § 254 BGB folgende Schadensminderungspflicht feststellen. d)Der Beklagte ist damit aber auch nicht rechtlos gestellt. Denn der Ersatzpflichtige kann, wenn er die Vergütung des Sachverständigen für überhöht hält, vom Geschädigten in analoger Anwendung des § 255 BGB die Abtretung der ihm möglicherweise gegen den Sachverständigen zustehenden Ansprüche verlangen, um später gegenüber dem Sachverständigen darzulegen, dass und warum das von ihm in Rechnung gestellte Honorar überhöht gewesen ist (OLG Naumburg, Urteil vom 20.01.2006, 4 U 49/05 – Rz. 54 juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2008, 1 U 246/07 – Rz. 74 juris). Entsprechend war, nachdem der Beklagte sich mit seinem im Senatstermin gestellten Hilfsantrag erstmals wegen dieses Anspruchs auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen hat, das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich des Hauptsacheausspruchs dahin abzuändern, dass der Beklagte die der Klägerin zustehende Schadensersatzforderung nur Zug-um-Zug gegen Abtretung der ihr möglicherweise gegen den Zeugen F. wegen fehlerhafter Abrechnung seiner Leistungen zustehenden Ansprüche zu erfüllen hat. 2.Der vom Landgericht zuerkannte Zinsanspruch ist auf die Berufung des Beklagten hin auf die Zeit bis zum 20.03.2024 zu begrenzen. Aufgrund des vorprozessualen anwaltlichen Schreibens der Klägerin vom 13.07.2021 ist der Beklagte zunächst ab dem 05.08.2021 mit der Erfüllung der der Klägerin zustehenden Schadensersatzforderung in Schuldnerverzug geraten und beginnend ab diesem Zeitpunkt gemäß §§ 286, 288 Abs. 1 BGB zur Zahlung der vom Landgericht zuerkannten Verzugszinsen verpflichtet gewesen. Allerdings endete der Schuldnerverzug mit der im Senatstermin am 20.03.2024 mit dem Hilfsantrag erfolgten Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts. 3.Der vom Landgericht zuerkannte Anspruch auf Zahlung weiterer 520,50 € ist eben-falls aus § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG und § 249 Abs. 2 S. 1 BGB gerechtfertigt. Zu dem erstattungsfähigen Schaden der Klägerin gehören auch deren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Da die Klägerin mit dem von ihr bereits vorprozessual geltend gemachten Schadensersatzanspruch in vollem Umfang obsiegt, kann sie ihre vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in der Höhe ersetzt verlangen, wie sie sich unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 17.595,- € und Ansatz einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr errechnen, mithin in Höhe von 1.021,- €. Da die Klägerin aber mit der Klage Ersatz ihrer vorgerichtlichen Kosten allein in Höhe von 520,50 € begehrt hat, war ihr gemäß § 308 Abs. 1 ZPO allein dieser Betrag zuzuerkennen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO. Soweit der Beklagte mit seiner Berufung insoweit Erfolg hat, dass er zur Zahlung des vom Landgericht zuerkannten Schadensersatzes nur Zug-um-Zug gegen Abtretung der der Klägerin möglicher gegen den Zeugen F. wegen fehlerhafter Abrechnung seiner Leistungen zustehenden Ansprüche verurteilt bleibt, rechtfertigt dies gemäß § 97 Abs. 2 ZPO eine Kostenquotelung für die Berufungsinstanz nicht. Denn der Beklagte hat das ihm insoweit zustehende Zurückbehaltungsrecht erstmals mit seinem im Senatstermin gestellten Hilfsantrag geltend gemacht. Die Klägerin hat daraufhin noch im Senatstermin sofort erklärt, zu der Abtretung bereit zu sein, und damit ihren bisherigen Klageantrag entsprechend beschränkt. In einem solchen Fall sind gemäß § 97 Abs. 2 ZPO die Kosten des Rechtsmittelverfahrens insgesamt dem Rechtsmittelführer aufzuerlegen (Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung 35. Auflage 2024, § 97 Rn. 12-13; OLG Hamm, Urteil vom 15.12.1977, 2 U 212/77; OLG Saarbrücken, Urteil vom 17.09.2003, 1 U 232/03 – Rz. 68 juris). Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. IV. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil ein Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht gegeben ist.