Leitsatz: 1. Die Erledigung nach § 67d Abs. 6 S. 1 StGB, weil sich nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus herausstellt, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht (mehr) vorliegen, kommt nur in Betracht, wenn dies zweifelsfrei feststeht. Zweifel gehen dabei zu Lasten des Untergebrachten. 2. Geht es darum, dass die Voraussetzungen bereits bei Aburteilung der Tat nicht vorgelegen haben, also eine Fehleinweisung vorliegt, kommt eine Erledigung der Maßregel nach § 67d Abs. 6 S. 1 StGB nur bei einer Fehleinweisung aus tatsächlichen Gründen, nicht auch bei einer aus rechtlichen Gründen in Betracht. 3. Eine Fehleinweisung aus Rechtsgründen liegt etwa vor, wenn das verurteilende Gericht seinerzeit lediglich eine bestimmte psychiatrische Diagnose fehlerhaft einem Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 StGB zugeordnet hat. Geht das erkennende Gericht hingegen irrigerweise etwa von einem sachverständigenseits nicht diagnostizierten Defektzustand aus oder nimmt es irrigerweise eine nicht bestehende Kausalität des Defektzustands für die Anlasstat an, so wäre von einer Fehleinweisung aus tatsächlichen Gründen auszugehen. Auf die sofortige Beschwerde wird die angefochtene Entscheidung zu den Ziffern 2., 3., 6. aufgehoben. Die Erteilung von Weisungen bleibt der Strafvollstreckungskammer vorbehalten. Klarstellend wird festgestellt, dass die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet wird, bis zwei Drittel der Strafe erledigt sind (§ 67 Abs. 4 StGB). Die Vollstreckung des nicht durch Anrechnung erledigten Restes der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Münster vom 15.09.2015 wird nicht zur Bewährung ausgesetzt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird angeordnet. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde als unbegründet verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen des Verurteilten trägt die Staatskasse. Gründe I. Mit Urteil des Landgerichts Münster vom 15.09.2015 wurde der Untergebrachte zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Münster hat diese Maßregel mit Beschluss vom 05.03.2024 für erledigt erklärt. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft Münster mit ihrer sofortigen Beschwerde. Im Einzelnen: 1. Der Untergebrachte wurde am 00.00.0000 in A geboren und wuchs dort in schwierigen Familienverhältnissen auf. Wegen schulischer Probleme in der Grundschule besuchte er ab der 2. Klasse eine Lernförderschule und später eine Schule für Erziehungshilfe bis zur 9. Klasse. Er absolvierte verschiedene Praktika, eine Ausbildung nahm er nicht auf. Zum Zeitpunkt der Anlasstat war er erwerbslos. Strafrechtlich ist der Untergebrachte seit dem Jahr 2001 wiederholt - vor allem mit exhibitionistischen Handlungen - in Erscheinung getreten und deswegen auch zu Jugendstrafen verurteilt worden. Zuletzt verbüßte er vor Begehung der Anlasstat eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten wegen exhibitionistischer Handlungen in 17 Fällen, Fahren ohne Fahrerlaubnis in 13 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr, Beleidigung in Tateinheit mit Bedrohung sowie Besitzes kinderpornographischer Schriften aus einem Urteil des Amtsgerichts Rheine vom 23.11.2009. Mit seiner Entlassung aus dem Strafvollzug nach Vollverbüßung der vorgenannten Strafe am 17.09.2014 trat Führungsaufsicht ein. Ein halbes Jahr nach dieser Haftentlassung beging er die verfahrensgegenständliche - nachfolgend noch zu darzustellende - Anlasstat vom 22.03.2015, wegen derer er sich ab dem Folgetag in Untersuchungshaft befand. Im Verlauf der Untersuchungshaft kam es am 18.08.2015 zu einem weiteren Vorfall, der mit gesonderter Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Münster vom 21.08.2015 wie folgt konkretisiert wurde: „Am Tattag gegen 10:45 Uhr besuchte die Zeugin B den Angeschuldigten in der Justizvollzugsanstalt C an der D-Straße 01, um mit ihm als Mitarbeiterin der E e.V. ein Beratungsgespräch zu führen. Als die Zeugin zum Abschluss des Gespräches im „Sprechraum 3“ des D-Flügels die Unterlagen zusammenpackte, sprang der Angeschuldigte plötzlich von seinem Stuhl auf und setzte sich auf den Schoß der Geschädigten, so dass sich beide unmittelbar ansahen, wobei er seinen Penis entblößt hatte. Sodann presste der Angeschuldigte seinen Penis gegen den Körper der Zeugin B und umfasste dabei den Oberkörper und Kopf der Geschädigten, die sich dadurch kurzzeitig gewürgt fühlte. Die Zeugin begann zu schreien und versuchte, den Angeschuldigten wegzustoßen, was ihr nicht gelang. Der Angeschuldigte ließ dann von der Geschädigten ab, schloss seine Hose und setzte sich wieder auf einen Stuhl. Die Geschädigte betätigte den Hausalarmknopf, woraufhin der Zeuge F erschien und den Angeschuldigten aus dem Raum führte. Die Zeugin erlitt Schmerzen und leichte Rötungen im Halsbereich.“ Der Untergebrachte räumte diesen Sachverhalt, der nicht Anklagegegenstand des Anlassurteils war, aber in der dort zugrundeliegenden Hauptverhandlung erörtert wurde, ein. Das Landgericht Münster verurteilte den Untergebrachten mit Urteil vom 15.09.2015 - rechtskräftig seit diesem Tage - wegen besonders schwerer Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten und ordnete seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Hinsichtlich des Ablaufs der Anlasstat hat das Landgericht Münster im Wesentlichen die folgenden Feststellungen getroffen: „In der Nacht zum 00.00.0000 gegen #:00 Uhr begab sich der Angeklagte, welcher im Verlauf des Tages einige Flaschen Bier zu sich genommen hatte, mit einem PKW seines Bekannten G in den Bereich des Getränkemarktes an der H-Str. 02 in I. Dort stellte er den PKW am Straßenrand ab. Im Eingangsbereich des Getränkemarktes griff der Angeklagte die Zeugin J welche sich zu Fuß von der Diskothek „K“ auf dem Weg zu einer Verabredung mit dem Zeugen L befand, von hinten an und riss sie zu Boden. Der Angeklagte, mit einer Sturmhaube maskiert, würgte die sich wehrende und um Hilfe rufende Zeugin mit den Händen, so dass diese Atemnot bekam und ihr schwindelig wurde. Dabei handelte der Angeklagte mit der Absicht, sexuelle Handlungen an der Zeugin durchzuführen. Als es der Zeugin gelang, sich aufgrund ihrer Abwehrhandlungen auf den Bauch zu drehen, nahm der Angeklagte deshalb einen Schal, welchen die Zeugin um den Hals trug, und zog diesen von hinten am Kopf zusammen, so dass die Zeugin wiederum keine Luft bekam, unter Atemnot und Todesangst litt. Aufgrund dieser Würgehandlungen erlitt die Zeugin erhebliche Einblutungen in den Bindehäuten beider Augen. Aus Angst vor weiterer Gewaltanwendung sowie aus Angst davor, dass der Angeklagte sie töten würde, stellte sich die Zeugin bewusstlos. Daraufhin zog der Angeklagte sie an den Fußgelenken und auf dem Rücken liegend über den Boden in Richtung mehrerer Glascontainer, wodurch ihre Kleidung nach oben geschoben wurde und sie schmerzhafte und großflächige Schürfwunden am Rücken erlitt. Als der Angeklagte die Zeugin zwischen die Glascontainer geschafft hatte, legte der Angeklagte der Zeugin ihren Schal über das Gesicht, zog ihre Hose und die Unterhose herunter sowie den BH nach oben. Er fasste die Zeugin an der Brust an und rieb mit den Fingern an ihrer Scheide. Anschließend führte er erst einen und dann zwei Finger in die Scheide der Zeugin ein. Der Angeklagte legte sich sodann auf die Zeugin, welche eine Erektion bei dem Angeklagten spürte. Diese Handlungen ließ die Zeugin aufgrund des Eindrucks der vorangegangenen Gewalteinwirkung über sich ergehen. Als der Angeklagte ein Geräusch hörte, sprang er plötzlich auf und entfernte sich von der Zeugin. Diesen Moment nutzte die Zeugin, um sich wieder anzuziehen. Anschließend kehrte der Angeklagte wieder zu der Zeugin zurück und drohte ihr, dass ihr was passiere, wenn sie schreie. Zwischenzeitlich hatte der Angeklagte die Sturmhaube nach oben gezogen, so dass die Zeugin das Gesicht des Angeklagten erkennen konnte. Es schloss sich ein längeres Gespräch zwischen der Zeugin und dem Angeklagten an, in welchem der Angeklagte erklärte es tue ihm leid. Währenddessen zwang der Angeklagte die Zeugin, ihn zu küssen. Die Zeugin, welche immer noch unter der Angst litt, der Angeklagte könne sie töten, versuchte im Rahmen des Gespräches, das Vertrauen des Angeklagten zu erlangen. Auch stellte sie den Angeklagten vor die Alternativen, es entweder zu Ende zu bringen oder sie gehen zu lassen. Weiter gab die Zeugin dem Angeklagten ihre Handy-Nummer, damit er sich evtl. bei ihr melden könne. Gegen #:45 Uhr ließ der Angeklagte die Zeugin letztlich gehen und entfernte sich mit seinem PKW von dem Tatort. Auch die Zeugin verließ den Tatort und rief den Zeugen L an, der sie mit dem PKW abholte.“ Zur Schuldfähigkeit des Untergebrachten zum Zeitpunkt der Anlasstat hat das Landgericht Münster festgestellt, dass diese zum Tatzeitpunkt aufgrund einer „progedienten fixierten Devianz in Form eines Exhibitionismus im Übergang zu aggressivem sexuellen Verhalten“ erheblich vermindert gewesen sei. Dem nach § 267 Abs. 4 S. 1 StPO abgekürzten Urteil ist zu entnehmen, dass das Landgericht auf der Grundlage sachverständiger Beratung durch die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie M dazu weiter festgestellt hat, dass bei dem Untergebrachten eine sexuelle Devianz vorliege, welche der Kategorie der schweren anderen seelischen Abartigkeit zugeordnet werden könne. Der Untergebrachte habe in steigendem Maße Probleme, sich sozial angepasst zu verhalten. Neben einem dissozialen Lebensstil, welcher sich in alkoholisiertem Autofahren oder Autofahren ohne Fahrerlaubnis zeige, weise der Untergebrachte dissoziale Persönlichkeitszüge - ohne als Persönlichkeitsstörung definiert werden zu können - auf, welche sich insbesondere in einer Störung der Sexualpräferenz im Bereich des Exhibitionismus zeige. Dies werde deutlich in einem bereits frühen Exhibitionieren im Alter von 12/13 Jahren in deutlich steigender Frequenz. Insofern habe die Sachverständige dargelegt, dass der Exhibitionismus an sich zwar grundsätzlich nicht gefährlich sei, da er sich zunächst auf das sich Zeigen beschränke. Die konkrete Entwicklung bei dem Untergebrachten insbesondere aufgrund seines Verhaltens während der Untersuchungshaft gegenüber den Beschäftigten der Justizvollzugsanstalt sowie gegenüber der Mitarbeiterin des E e.V. weise jedoch eine überdauernde deviante Orientierung auf. Auch die Anlasstat zeige eine deutlich andere Qualität, die über das bloße Exhibitionieren hinausgehe. Es sei bekannt, dass es eine recht kleine Gruppe im Bereich des Exhibitionismus gebe, bei welcher sich die Schwere der Delikte steigere. Dies führe zu sog. Hands-on Delikten bis hin zu aggressiven Sexualdelikten. Aus fachlicher Sicht sei dieses Verhalten am ehesten als Übergang vom Exhibitionismus zu aggressiv sexueller Handlung zu beschreiben. Die Kammer hat sich sodann den Ausführungen der Sachverständigen nach eigener Prüfung angeschlossen, dass das Verhalten des Untergebrachten der „Eingangskategorie“ einer anderen schweren seelischen Abartigkeit zugeordnet werden könne, da seine sexuelle Neigung durch die vorliegende Paraphilie bestimmt sei. Es bestünde eine Einschränkung auf motivationaler Ebene, da dem Untergebrachten keine alternative Handlungsmöglichkeit zur Verfügung gestanden habe, weshalb er in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert gewesen sei. Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht Münster die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und dazu - unter Darstellung und im Anschluss an die Ausführungen der Sachverständigen M - festgestellt, dass von dem Untergebrachten in Freiheit erneut Straftaten zu erwarten seien, da seine sexuelle Devianz ohne Durchführung einer Therapie nach wie vor unverändert fortbestehe. Die Sachverständige M habe diese Einschätzung auf die bei dem Untergebrachten diagnostizierte progrediente fixierte Devianz in Form eines Exhibitionismus im Übergang zu aggressivem sexuellem Verhalten gestützt. Die Gefährlichkeit des Untergebrachten sei sehr groß und es sei unerlässlich, den durchaus behandlungswilligen Untergebrachten durch eine Therapie dazu zu bringen, jeglichen Tatanreizen zu widerstehen und zukünftig nicht mehr Sexualstraftaten zu begehen. Eine lediglich ambulant durchgeführte Maßnahme werde angesichts des Gewichts der Störung für nicht ausreichend und angesichts der Gefährlichkeit des Untergebrachten, die sich in der abgeurteilten Tat gezeigt habe, für die Allgemeinheit als deutlich zu riskant und hier nicht mehr als zumutbar erachtet. Die Maßregel ist nach Rechtskraft des Urteils zunächst kurze Zeit in dem LWL-Zentrum für Forensische Psychiatrie in N sowie im weiteren Verlauf in der LWL-Maßregelvollzugsklinik O vollstreckt worden. Dort gingen die Behandler diagnostisch von einer leichten Intelligenzminderung mit Verhaltensauffälligkeiten (ICD-10: F70.1) bei einem IQ von 63 und einem Exhibitionismus (ICD-10: F65.2) des Untergebrachten aus. Nach Verlegung in die P Klinik in Q gingen die dortigen Behandler von einer multiplen Störung der Sexualpräferenz, unter anderem Exhibitionismus, Verdacht auf sadistische Anteile (ICD-10: F 65.6); Verdacht auf leichte Intelligenzminderung, differentialdiagnostisch einer Lernbehinderung und einer dissozialen Persönlichkeitsstruktur aus. Nach Rückverlegung des Untergebrachten in die LWL-Maßregelvollzugsklinik S am 05.10.2020 und Verlegung deren Sitzes wird die Maßregel derzeit in dem LWL-Therapiezentrum für Forensische Psychiatrie R (Diagnosen dort: Verdacht auf leichte Intelligenzminderung (ICD-10: F70.0); Exhibitionismus (ICD-10: F65.2); Dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2)) vollstreckt. Der Untergebrachte ist im Verlauf der Maßregevollstreckung insgesamt drei Mal durch externe Sachverständige untersucht worden. Mit Gutachten vom 12.09.2018 kam die Sachverständige T , Fachärztin für Psychiatrie, Psychotherapie und Allgemeinmedizin, nach persönlicher Exploration des Untergebrachten und Auswertung der Akten, Gefangenenpersonalakten und früherer Behandlungsberichte zu der Diagnose, dass bei diesem eine dissoziale Persönlichkeitsstörung vorliege. Sie führte unter anderem aus, dass sie keine Zweifel habe, dass das Ausmaß an Dissozialität bei Persistenz über die Lebenszeit bei dem Untergebrachten als Persönlichkeitsstörung einzuordnen sei. Es fänden sich bei ihm Empathiedefizite, eine geringe Frustrationstoleranz, eine Unfähigkeit zum Erleben von Schuldbewusstsein, die Neigung, Schuld zu externalisieren, Schwierigkeiten in der Aufrechterhaltung längerfristiger Beziehungen und die Missachtung von Regeln und Gesetzen. Die dissoziale Persönlichkeitsstörung werde jedoch im Allgemeinen nicht unter die schweren anderen seelischen Abartigkeiten subsumiert und auch bei dem Untergebrachten sei nicht zu erkennen, dass er in der Gestaltung seines Alltags und der Kontrolle über sein soziales Handeln durch die Persönlichkeitsstörung so stark eingeschränkt gewesen sei, dass deren Auswirkungen an die Beeinträchtigungen einer psychotischen Erkrankung heranreichten. Die dissoziale Persönlichkeitsstörung gehe bei ihm mit einer hohen Ausprägung des Merkmals Psychopathie einher und es hätten sich auch in der aktuellen Untersuchung narzisstische Persönlichkeitszüge gezeigt, welche jedoch das Ausmaß einer Persönlichkeitsstörung nicht erreichten. Bei ihrer Untersuchung habe sie zu keinem Zeitpunkt den Eindruck gehabt, dass es sich um einen intelligenzgeminderten Mann handeln könnte. Sein Intelligenzniveau liege im Bereich eines IQs von etwa 70 bis 80 und damit im Bereich einer Grenzbegabung. Er zeige exhibitionistisches Verhalten mit zeitlicher Konstanz über zwei Jahrzehnte, ein Exhibitionismus (ICD-10: F65.2) sei daher bei ihm zu diagnostizieren. Ausreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Pädophilie fänden sich dagegen nicht. Zur Einordnung des Exhibitionismus unter die schwere andere seelische Abartigkeit und die Annahme verminderter Steuerungsfähigkeit in den Feststellungen des Anlassurteils führte die Sachverständige aus, dass es ihr „aus psychiatrischer Sicht schwer falle, die Feststellungen des Urteils in Übereinstimmung zu bringen mit dem, was über Sexualität und damalige Lebenssituation des UB bekannt“ sei. Es sei unklar, wie es zur Progredienz von „Hands-off“ zu dem „Hands-on Delikt“ gekommen sei. Der Untergebrachte habe zeitlebens Probleme gehabt, sich sozial angepasst zu verhalten, diese seien mal mehr und mal weniger stark in Erscheinung getreten. Darüber, dass die Anpassungsprobleme im März 2015 in steigendem Maße bestanden hätten, hätten keine Erkenntnisse vorgelegen. Die Anlasstat der Vergewaltigung müsse nicht auf eine sexuelle Präferenzstörung zurückgehen. Der Untergebrachte gehöre zu den ca. 2,4% der Täter, bei denen es zu einer zunehmenden Deliktschwere gekommen sei. Das besage nicht, das die Vergewaltigung auf die exhibitionistische sexuelle Präferenz zurückzuführen sei. Eine Delikthypothese sei mangels Angaben des Untergebrachten zu seiner Motivation nur Spekulation. Im September 2021 erstattete die Diplom-Psychologin und Psychologische Psychotherapeutin U ein Prognosegutachten über den Untergebrachten. Nach ihrer Einschätzung seien bei dem Untergebrachten sowohl nach ICD-10 als auch nach DSM-5 die erforderlichen Kriterien für eine antisoziale Persönlichkeitsstörung erfüllt und er weise eine intellektuelle Leistungsfähigkeit auf dem Begabungsniveau im Bereich der Lernbehinderung auf. In Übereinstimmung mit der Vorgutachterin und den behandelnden Kliniken gelangte auch sie zur Diagnose des Exhibitionismus. Sie führte weiter aus, dass sie nach aktueller Beurteilung und in Übereinstimmung mit der Vorgutachterin T die exhibitionistische Störung bei dem Untergebrachten trotz des Übergangs zu „Hands-on“ Delikten nicht als schwere seelische Störung im Sinne des § 20 StGB bewerte. Es bestünden erhebliche Zweifel an dem unmittelbaren Zusammenhang zwischen der exhibitionistischen Störung und der ihm zur Last gelegten Vergewaltigung. Vielmehr werde ein deutlicher Zusammenhang in dem Vorliegen der antisozialen Persönlichkeitsstörung mit ausgeprägten psychopathischen Persönlichkeitszügen gesehen. Ein solcher Zusammenhang würde jedoch nicht die Einordnung der Störung in das vierte Eingangsmerkmal rechtfertigen und somit keine Einordnung als andere schwere seelische Störung bedingen. Zuletzt hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Münster im hiesigen Überprüfungsverfahren ein Prognosegutachten des Sachverständigen V, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eingeholt. Dieser kam nach Exploration des Untergebrachten zu den Diagnosen einer dissozialen Persönlichkeitsstörung, des gewohnheitsmäßigen Exhibitionismus und einer Lernbehinderung nebst Kritikschwäche mit Tendenz zum Pseudologisieren. Er führte in seinem schriftlichen Gutachten vom 29.08.2023 aus, dass „Übergang zu aggressivem sexuellen Verhalten“ keine psychiatrische Diagnose sei, sondern dass „allein die Diagnose ‚Exhibitionismus‘ verwendbar“ sei, „die aber mit der vorgeworfenen Tat nichts zu tun“ gehabt habe. Der Untergebrachte zeige „das charakteristische Bild einer dissozialen Persönlichkeitsstörung mit einer recht hohen Egozentrik, Selbstüberschätzung, ausgeprägten Neigungen zu Pseudologien, nicht zuletzt Lügengeschichten, um sich selbst vor Kritik oder gar Bestrafung zu bewahren, wobei diese Ausreden und Lügengeschichten häufig durch eine gewisse Plumpheit und offensichtliche Falschheit“ imponierten, was verdeutliche, „dass er nicht besonders intelligent“ sei. Der bei ihm bestehende Exhibitionismus sei „keine schwere psychische Störung, sondern ein durchaus gewolltes und kontrollierbares dissexuelles Verhalten“. Es gäbe „keine unmittelbare Verwandtschaft zwischen exhibitionistischem Handeln und Vergewaltigen“, Vergewaltigen sei kein „gesteigertes Exhibieren“, es werde beim Vergewaltigen nicht exhibiert und speziell bei dem Indexdelikt habe der Untergebrachte „nicht mal sein Glied hervorgeholt“. „Das ganze Geschehen“ sehe „aus wie eine durchaus gewöhnliche Vergewaltigung eines kritikschwachen, von entsprechenden Bedenken relativ freien Mannes, der sich sexuell ausgehungert fühlt, der Überzeugung ist, dass die Frauen es in Wirklichkeit doch sowieso wollen.“ Insgesamt sei festzustellen, dass der Zustand, derentwegen die Unterbringung erfolgt ist, bereits früher nicht bestanden habe und auch jetzt nicht bestehe. Es bestehe bei dem Untergebrachten eine „ausgeprägte dissoziale Persönlichkeitsstörung“, die allerdings nicht dem Rechtsbegriff der schweren anderen seelischen Störung entspreche und die wesentlich dazu geführt habe, dass der Untergebrachte sexuelle Bedürfnisse in Form von Exhibieren unbekümmert ausgelebt“ und sich schließlich zu einem Vergewaltigungshandeln entschlossen habe. Die Strafvollstreckungskammer hat den Sachverständigen V am 30.11.2023 sowie erneut am 05.03.2024 in Anwesenheit des Untergebrachten, seiner Pflichtverteidigerin und eines Behandlers der Maßregelvollzugsanstalt angehört. Ergänzend ist die Sachverständige des Erkenntnisverfahrens, M, in dem zweiten Anhörungstermin gehört worden. In dem Anhörungstermin bekundete die Sachverständige aus dem Erkenntnisverfahren, M , zunächst, dass sie an den konkreten Fall und den Untergebrachten keine Erinnerung mehr habe. Sie könne sich - auch nach Durchsicht ihrer Unterlagen und Notizen - nicht erklären, „wie es im Rahmen der Hauptverhandlung zu der scheinbar anderen Diagnose der damaligen Kammer gekommen sei“. In ihrem vorläufigen schriftlichen Gutachten vom 06.07.2015 war die Sachverständige M in Vorbereitung der Hauptverhandlung noch zu der vorläufigen Bewertung gelangt, dass es bislang keine Hinweise darauf gebe, dass bei dem Untergebrachten eine Persönlichkeitsstörung und/oder eine sexuelle Deviation vorliege, die einer schweren anderen seelischen Abartigkeit zuzuordnen wäre. Dort hatte sie ausgeführt, dass ein Übergang exhibitionistischer Handlungen in aggressive Attacken („Hands-on-Delikte“) nur in seltenen Fällen vorkomme. Der Untergebrachte habe im Rahmen der Exploration angegeben, nach der Haftentlassung im September 2014 keinerlei exhibitionistische Antriebe mehr verspürt zu haben. Wenn die Tatvorwürfe zutreffen sollten, sei am ehesten davon auszugehen, dass die nun gezeigte Sexualdelinquenz, die durch nicht unerhebliche Aggressivität auffalle, vor dem Hintergrund der persönlichkeitsspezifischen Muster des Untergebrachten einzuordnen sei. Zumindest so, wie es der Untergebrachte es dargestellt habe, könne nicht von einer progredienten devianten sexuellen Entwicklung ausgegangen werden, so dass insgesamt weder der Exhibitionismus noch die dissozialen/narzisstischen Persönlichkeitsanteile in Art und Ausprägungsgrad den Schweregrade der schweren anderen seelischen Abartigkeit erreichten. Auf Vorhalt der Urteilsfeststellungen gab die Sachverständige M im Anhörungstermin am 05.03.2024 an, ihr sei bekannt, dass „bei einer ganz kleinen Gruppe“ den dort beschriebenen Übergang [vom Exhibitionismus zu „Hands-on- Delikten“] geben könne. Gemäß ihres [schriftlichen] Gutachtens habe sie die Vergewaltigung allerdings nicht auf den Exhibitionismus, sondern auf die Persönlichkeitsstörung bezogen, welche jedoch auch nicht die Eingangsmerkmale der §§ 20, 21 StGB erfüllt habe. Beide Sachverständige erklärten übereinstimmend, dass sie aktuell „nicht zu einer Anwendung von §§ 20/21 StGB gelangen“ würden. Mit der hier angefochtenen Entscheidung vom 05.03.2024 hat die 18. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Münster daraufhin die Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aus dem Urteil des Landgerichts Münster vom 15.09.2015 für erledigt erklärt (1.), festgestellt, dass die Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Münster vom 15.09.2015 durch Anrechnung der vollzogenen Maßregel vollständig vollstreckt sei (2.), die unverzügliche Entlassung des Untergebrachten aus dem Maßregelvollzug - vorbehaltlich der Rechtsmitteleinlegung - angeordnet (3.), festgestellt, dass mit der Entlassung aus dem Maßregelvollzug Führungsaufsicht eintrete, deren Dauer sie nicht abgekürzt hat (4.), festgestellt, dass der Untergebrachte kraft Gesetzes der für seinen Wohnort zuständigen Führungsaufsichtsstelle unterstehe (5.), ihm für die Dauer der Führungsaufsicht Weisungen erteilt (6. a) bis e)) sowie die Belehrung über die Bedeutung der Führungsaufsicht dem Leiter der Maßregelvollzugseinrichtung übertragen. Zur Begründung hat die Strafvollstreckungskammer zusammenfasst ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 63 StGB für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht vorliegen würden und auch zum Zeitpunkt der Anlassverurteilung nicht vorgelegen hätten. Die Strafvollstreckungskammer gehe - wie auch die Sachverständigen M und V - davon aus, dass der psychische Zustand des Untergebrachten und dessen Auswirkungen auf die Tatbegehung von dem erkennenden Strafgericht falsch eingeschätzt worden seien und insoweit die Voraussetzungen von § 63 StGB nicht vorgelegen hätten, denn anders als vom erkennenden Landgericht angenommen, habe sich die psychische Störung einer sexuellen Devianz in Form des Exhibitionismus nicht tatkausal ausgewirkt. Dafür würden auch frühere Gutachten streiten – wenngleich dort, anders als durch den jetzigen Sachverständigen, nicht ausdrücklich positiv festgestellt worden sei, dass die Tat nicht kausal auf den Exhibitionismus zurückzuführen sei, sondern lediglich Zweifel in diese Richtung geäußert worden seien. Im Ergebnis sei mit dem Sachverständigen V festzustellen, dass die Tat nicht auf dem Exhibitionismus beruhte. Der Verurteilte habe bei der Tatbegehung keinem ihn in seiner Steuerungsfähigkeit hindernden Zwang unterlegen. Da insoweit die Auswirkung der psychischen Störung unrichtig beschrieben worden sei, sei ein Eingriff in die Rechtskraft der Verurteilung zulässig und verfassungsrechtlich geboten. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Staatsanwaltschaft Münster mit sofortiger Beschwerde vom 08.03.2024. Dieser ist die Generalstaatsanwaltschaft Hamm beigetreten und beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Fortdauer der Unterbringung des Untergebrachten in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen. Der Untergebrachte bzw. seine Verteidigerin hatten Gelegenheit zur Stellungnahme und verteidigen die angefochtene Entscheidung. II. Die statthafte und rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang teilweise Erfolg und führt gemäß § 309 Abs. 2 StPO zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. 1. Abweichend von der Strafvollstreckungskammer kann der Senat nicht mit der gebotenen Sicherheit feststellen, dass sich die Unterbringung des Beschwerdeführers als anfängliche Fehleinweisung erweist. Die Strafvollstreckungskammer ist in ihrer Entscheidung von dem zutreffenden Prüfungsmaßstab ausgegangen, soweit sie ausgeführt hat, dass „ § 67 d Abs. 6 Satz 1 1. Alternative StGB bestimmt, dass die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus für erledigt zu erklären ist, wenn feststeht, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen. Ungeachtet des Wortlautes („nicht mehr“) ist hiermit sowohl der Fall erfasst, dass die Maßregelvoraussetzungen nachträglich weggefallen sind als auch die anfängliche Fehleinweisung, dass mithin die Voraussetzungen für einen Maßregelvollzug nie vorgelegen haben, denn maßgeblich ist – letztlich – allein, ob gegenwärtig die Voraussetzungen vorliegen […]. Dies gilt allerdings nur, sofern die Unterbringung auf einer fehlerhaften Tatsachengrundlage und nicht (ausschließlich) auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung des Tatgerichts beruht (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.12.2018, 1 Ws 266/17, zitiert nach juris m.w.N.). Insbesondere kommt eine Fehleinweisung in Betracht, wenn sich im Vollstreckungsverfahren zweifelsfrei ergibt, dass der psychische Zustand des Untergebrachten und dessen Auswirkungen auf die Tatbegehung von dem erkennenden Strafgericht falsch eingeschätzt worden waren. Dazu reicht es nicht, wenn bei ansonsten unveränderter Tatsachenbasis lediglich die diagnostische Bezeichnung des Zustandes durch den im Vollstreckungsverfahren hinzugezogenen Sachverständigen eine Änderung gegenüber dem Erkenntnisverfahren erfahren hat, die Beschreibung des Zustandes selbst hingegen unverändert geblieben ist. Maßgebend ist vielmehr, ob sich der Ausprägungsgrad der Störung und der Einfluss der dadurch bedingten psychopathologischen Verhaltensmuster auf die psychische Funktionsfähigkeit des Verurteilten im Vollstreckungsverfahren abweichend von den Feststellungen im Einweisungsurteil darstellt (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23.04.2018 – 1 Ws 328/16 –, zitiert nach juris“). Bei Anwendung dieser Grundsätze muss indessen zweifelsfrei feststehen, dass die Voraussetzungen für die Maßregelunterbringung nach § 63 StGB nicht vorgelegen haben. Etwaige verbleibende Zweifel gehen zu Lasten des Untergebrachten (vgl. nur: OLG Hamm, Beschl. v. 04.04.2016, III-4Ws 69/16, juris; OLG München, Beschl. v. 30.03.2016, III-1 Ws 160/16, juris). Hätte das verurteilende Gericht seinerzeit lediglich eine bestimmte ärztliche Diagnose fehlerhaft einem Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 StGB zugeordnet, so läge ein im Vollstreckungsverfahren nicht behebbarer Rechtsfehler, eine Fehleinweisung aus Rechtsgründen, vor (vgl.: BVerfG, Beschl. v. 16.08.2017 – 2 BvR 1496/15 – juris). Der zur Einweisung führende Defektzustand, der von der Strafkammer als andere schwere seelische Abartigkeit (heute: schwere andere seelische Störung) im Sinne des vierten Eingangsmerkmals des § 20 StGB beurteilt wurde, lässt sich kaum medizinisch-naturwissenschaftlich erfassen (wie es etwa bei einer hirnorganischen Störung der Fall sein könnte), sondern ist vielmehr bereits selbst praktisch untrennbar mit einem tatgerichtlichen Wertungsvorgang (hinsichtlich der Schwere des Defekts) verbunden. Dieser Umstand würde für eine Fehleinweisung nicht aus tatsächlichen, sondern aus rechtlichen Gründen sprechen, die jedoch im Rechtsmittelverfahren betreffend die Anlassverurteilung hätte behoben werden müssen. Wäre das erkennende Gericht hingegen irrigerweise von einem sachverständigenseits nicht diagnostizierten Defektzustand ausgegangen oder hätte irrigerweise eine nicht diagnostizierte Kausalität des Defektzustands für die Anlasstat angenommen, so wäre von einer Fehleinweisung aus tatsächlichen Gründen auszugehen, wenn sich diese Umstände zweifelsfrei feststellen liessen. Auch unter Berücksichtigung der dargestellten, während des Vollstreckungsverfahrens bereits frühzeitig geäußerten Zweifel an dem Ausmaß der sexuellen Devianz des Untergebrachten und deren Kausalität für das Anlassdelikt lassen sich nach Auffassung des Senats jedenfalls rückwirkend keine sicheren Feststellungen mehr dazu treffen, ob zum Zeitpunkt der Anlassverurteilung Art und Ausprägungsgrad der Störung des Untergebrachten und der Einfluss der dadurch bedingten psychopathologischen Verhaltensmuster auf seine psychische Funktionsfähigkeit in dem vom erkennenden Gericht angenommenem Grade bestanden haben. Insoweit verbleibende, die Feststellung einer Fehleinweisung hindernde, Zweifel ergeben sich schon aus dem Umstand, dass die Sachverständige M selbst keine Erinnerung mehr an den Inhalt ihrer Gutachtenerstattung in der Hauptverhandlung hatte, welche indes für die Entscheidungsfindung maßgeblich ist (§ 261 StPO) und daneben nur ein abgekürztes Urteil Grundlage der Überprüfung ist: Zunächst konnte nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Sachverständige M in der Anhörung durch die Strafvollstreckungskammer am 05.03.2024 selbst angab, an den konkreten Fall sowie an die Erstattung ihres - insoweit maßgeblichen - mündlichen Gutachtens in der Hauptverhandlung im September 2015 vor der erkennenden Strafkammer des Landgerichts Münster keine Erinnerung mehr zu haben. Da vorliegend die schriftlichen Gründe des unmittelbar rechtskräftig gewordenen Anlassurteils abgekürzt sind, erweisen sie sich nur in eingeschränktem Umfang als taugliche Grundlage für eine Prüfung des Inhaltes der Angaben der Sachverständigen und der auf ihren Angaben beruhenden Würdigung der Kammer hinsichtlich Art und Ausmaß der psychischen Störungen des Untergebrachten zum Tatzeitpunkt. Die diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen V in seinem schriftlichen Gutachten („Es muss offenbleiben, wieweit das Gericht Frau M zur Änderung der Einschätzung im schriftlichen Urteil gedrängt hat, auch wegen des Vorfalls mit der Mitarbeiterin von E e.V.“) sowie in dem Anhörungstermin („…erläuterte seine Vermutung dahingehend, dass es hier zu einer Wertung seitens der Kammer gekommen sei…“) beschränken sich ersichtlich auf Spekulationen, die einer nachvollziehbaren Tatsachengrundlage entbehren. Aus Sicht des Senats besteht gleichsam Anlass zu Zweifeln, dass eine mit drei Berufsrichtern besetzte große Strafkammer die Beurteilung des Vorliegens der Eingangsvoraussetzungen durch die psychiatrische Sachverständige diametral missverstanden haben könnte. Die Gründe für die von dem vorbereitenden schriftlichen Gutachten abweichenden Feststellungen bleiben damit im Ergebnis unaufklärbar. In Unkenntnis der Einzelheiten der Angaben der Sachverständigen vor der erkennenden Kammer bleibt indessen eine Beantwortung der Frage verwehrt, ob Art und Ausprägungsgrad der Störung des Untergebrachten und der Einfluss der dadurch bedingten psychopathologischen Verhaltensmuster auf die psychische Funktionsfähigkeit des Betroffenen in dem vom erkennenden Gericht angenommenem Grade bestanden haben können. 2. Auch ohne dass eine anfängliche Fehleinweisung festgestellt werden kann, liegen jedoch die Voraussetzungen für eine Erledigung der Maßregel nach § 67d Abs. 6 S. 1 StGB zum Zeitpunkt der Entscheidung vor. Danach wird die Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus für erledigt erklärt, wenn das zuständige Gericht nach Beginn der Vollstreckung feststellt, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre. Der erstgenannte Fall liegt hier vor. Zwar kann nach den obigen Ausführungen nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass der bei der Anlasstat bestehende Defektzustand oder die daraus resultierende Gefährlichkeit des Untergebrachten von Anfang an nicht bestanden haben, jedoch kann positiv festgestellt werden, dass kein die Unterbringung rechtfertigender Defektzustand mehr vorliegt und die (fortbestehende) Gefährlichkeit des Untergebrachten nicht auf einem solchen Defektzustand beruht. Diese Feststellungen beruhen auf den insoweit überzeugenden Einschätzungen des Sachverständigen V, die sich auch mit den Einschätzungen der zuvor beteiligten Sachverständigen T und U in Einklang bringen lassen. Diese bejahten zwar jeweils - unabhängig von den geäußerten Zweifeln zum Vorliegen der Unterbringungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Anlassverurteilung - die zu den Zeitpunkten ihrer Begutachtungen bestehende Gefährlichkeit des Untergebrachten, diagnostizierten jedoch jeweils keinen nach § 63 StGB relevanten psychopathologischen Defektzustand als hierfür ursächlich. Übereinstimmend kamen vielmehr sowohl die drei vorgenannten Sachverständigen als auch die Sachverständige M - in ihrem schriftlichen Gutachten ebenso wie gemäß den Feststellungen des Anlassurteils bei der mündlichen Beurteilung in der Hauptverhandlung - zu der Einschätzung, dass vorhandene dissoziale Persönlichkeitsanteile bzw. die aktuell diagnostizierte Persönlichkeitsstörung des Untergebrachten keinen die Unterbringung rechtfertigenden Schweregrad erreichten. Ebenso wenig ist festzustellen, dass von dem Untergebrachten infolge des bei ihm fortbestehenden Exhibitionismus (ICD-10: F65.2) erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden, zu erwarten sind. 3. Der Senat stellt fest, dass die Überschreitung der Überprüfungsfrist des § 67e Abs. 2 StGB den Untergebrachten nicht in seinen Rechten verletzt. Dem liegt im Wesentlichen der folgende Verfahrensablauf zugrunde: Der letzte Fortdauerbeschluss der Strafvollstreckungskammer war am 22.09.2022 ergangen. Nachdem im aktuellen Überprüfungsverfahren ursprünglich ein Anhörungstermin für den 21.09.2023 vorgesehen war, beruhte die erste Verlegung des Termins auf den 05.10.2023 auf einer Verhinderung nach einem Pflichtverteidigerwechsel infolge beruflicher Umorientierung der früheren Verteidigerin. Die Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer hat hierzu nach Rücksprache mit der neuen Verteidigerin zudem vermerkt, dass von dieser eine Rückmeldung erfolgen werde, falls der Untergebrachte mit der Fristüberschreitung nicht einverstanden sein sollte und dass einer Vorverlegung des Anhörungstermins entgegengestanden habe, dass dann fraglich sei, ob das beauftragte Sachverständigengutachten vorliegen werde. Im Weiteren hat die Strafvollstreckungskammer nach Eingang des schriftlichen Sachverständigengutachtens und Vorberatung in anderer Besetzung entschieden, sowohl den Sachverständigen V als auch die Sachverständige des Ausgangsverfahrens, M , gemeinsam persönlich zu hören. Dass nach Anhörung des Sachverständigen V am 30.11.2023 erst am 05.03.2024 ein Anhörungstermin gefunden werden konnte, an dem beide Sachverständige zur Verfügung standen, beruhte maßgeblich auf den von der Sachverständigen M angezeigten Verhinderungen. Das hier von der Kammer vorliegend im Interesse gründlicher Sachaufklärung gewählte Vorgehen begegnet insgesamt keinen durchgreifenden Bedenken und beruht ersichtlich nicht auf einer Verkennung der Bedeutung der Rechte des Untergebrachten, sondern auf dem Bemühen um bestmögliche Aufklärung der Anknüpfungstatsachen. 4. Gemäß § 67 Abs. 4 StGB war (deklaratorisch) festzustellen, dass die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet wird, bis zwei Drittel der Strafe erledigt sind. Nach den obigen Ausführungen liegen die Voraussetzungen für das - von der Strafvollstreckungskammer insoweit stringente - Abweichen von dem gesetzlichen Normalfall nicht vor. 5. Die Voraussetzung des § 67 Abs. 5 i. V. m. § 57 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 und Satz 2 StGB für eine Aussetzung des nicht durch Anrechnung erledigten Strafrestes liegen nicht vor. Die Strafrestaussetzung zur Bewährung ist abzulehnen, da dem Verurteilten keine positive Legalprognose gestellt werden kann. Maßgeblich für die nach § 57 Abs. 1 StGB zu treffende Prognoseentscheidung ist, ob eine Haftentlassung verantwortet werden kann, wobei eine Abwägung zwischen den zu erwartenden Wirkungen des bereits erlittenen Vollzugs und den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit erforderlich ist. Je nach Schwere möglicher neuer Taten sind daher unterschiedliche Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung zu stellen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2003 - 1 AR 266/03 -, NStZ-RR 2003, 200, 201; Fischer, StGB, 71. Auflage, § 57, Rdnr. 12). Je gewichtiger die Rechtsgüter sind, die bei einem möglichen Rückfall verletzt oder gefährdet würden, umso höher sind die Anforderungen an eine positive Legalprognose im Sinne des § 57 Abs. 1 StGB anzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2011 - StB 14/11, NStZ-RR 2012, 8; Fischer, a.a.O.). Unter Zugrundelegung dieser Erwägungen sowie nach einer Gesamtwürdigung der übrigen für die Prognoseentscheidung in § 57 Abs. 1 Satz 2 StGB genannten Kriterien kann dem Untergebrachten keine positive Legalprognose in diesem Sinne gestellt werden, zumal verbleibende Zweifel an einer hinreichend günstigen Prognose zu Lasten des Verurteilten gehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 2009 - 2 BvR 2009/08, NJW 2009, 1941, 1942). Diese Beurteilung beruht auf den übereinstimmenden Einschätzungen sämtlicher Sachverständiger sowie der aktuellen und früheren Maßregelvollzugsanstalten, welche über die gesamte Dauer des Vollstreckungsverfahrens dem Untergebrachten eine negative Legalprognose außerhalb des geschlossenen Maßregelvollzuges bescheinigten. So beschrieb die LWL-Maßregelvollzugsklinik O in ihrer letzten Stellungnahme, dass aus ihrer Sicht die Legalprognose ungünstig sei, da außerhalb des hochstrukturierten, kontrollierenden und sichernden Umfelds des Maßregelvollzuges die Gefahr gesehen werde, dass der Untergebrachte bei Konflikten, Kränkungserleben oder Gefühlen der Wut und Anspannung ähnlich aggressiv analog der Anlassdelinquenz agieren werde. Auch der Sachverständige V gelangte in seinem aktuellen Gutachten zu der Einschätzung, dass bei dem Untergebrachten nach wie vor ein Rückfallrisiko - auch für Vergewaltigungsdelikte - bestehe, welches sich unter anderem aus einer dissozialen Lebensweise, fehlender Tagesstruktur und mangelnder Akzeptanz der Anforderungen des Erwachsenenlebens ergebe. Weiter führte der Sachverständige überzeugend aus, dass gerade wegen der Unstetigkeit und Unzuverlässigkeit des Untergebrachten gegenwärtig mit ambulanten Maßnahmen, die eine höhere Bereitschaft zur Eigenverantwortung voraussetzten, das bestehende Risiko neuer Straftaten nicht zu mindern sei. Umstände, die an dieser Einschätzung Zweifel begründen können, sind von dem Untergebrachten weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Entsprechend der Empfehlung des Sachverständigen V war der Vollzug der Strafhaft anzuordnen (§ 67 Abs. 5 S. 2 2. Alt StGB), da auf den Verurteilten nunmehr mit Mittel des Strafvollzugs einzuwirken ist und es einer weiteren Einwirkung durch den Maßregelvollzug nicht bedarf. Gründe für einen weiteren Verbleib im Maßregelvollzug (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 20.11.2018, 3 Ws 388/18 = BeckRS 2018, 33967) liegen nicht vor. 6. Gemäß § 67d Abs. 6 S. 4 und 5 StGB tritt mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung Führungsaufsicht ein. Das Gericht ordnet den Nichteintritt der Führungsaufsicht an, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird. Dies ist nicht der Fall (vgl. oben). Gründe für eine Abkürzung der Führungsaufsicht liegen nicht vor. Angesichts der zunächst erfolgenden Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe wurde die Erteilung von Weisungen der Strafvollstreckungskammer vorbehalten. 7. Der Untergebrachte hat wegen der Dauer des Vollzugs der Maßregel, die über die nach § 67 Abs. 4 StGB anrechenbare Zeit hinausging, keinen Anspruch auf Entschädigung nach dem StrEG. Nach § 1 Abs. 1 StrEG wird aus der Staatskasse entschädigt, wer durch eine strafrechtliche Verurteilung einen Schaden erlitten hat, soweit die Verurteilung im Wiederaufnahmeverfahren oder sonst, nachdem sie rechtskräftig geworden ist, in einem Strafverfahren fortfällt oder gemildert wird. Die rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung mit Urteil des Landgerichts Münster vom 15.09.2015, mit dem auf eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten erkannt sowie die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist, ist weder in einem Wiederaufnahmeverfahren noch sonst entfallen oder gemildert worden. Ein sonstiger Grund des Wegfalls oder der Milderung liegt nicht in der nachträglichen Erledigterklärung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67 d Abs. 6 S. 1 StGB. Dem Fortfall und der Milderung einer Verurteilung ist gemeinsam, dass eine strafverfahrensmäßige Korrektur einer rechtskräftigen Entscheidung im Interesse der materiellen Gerechtigkeit folgt. Es muss mithin zu einer Durchbrechung der Rechtskraft der Ausgangsentscheidung kommen (OLG Hamm Beschl. v. 18.7.2017 – 306/16, BeckRS 2017, 122157 Rn. 28, beck-online). Wird jedoch eine Maßregel in der Sicherung und Besserung nachträglich für erledigt erklärt, besteht die Rechtskraft des erkennenden Urteils fort (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 23. 2. 2012, NStZ-RR 2012, 223 m. w. N.). Eine analoge Anwendung der Vorschriften des StrEG scheidet aus. Die Bestimmungen der §§ 1, 2 StrEG haben abschließenden Charakter und können nicht auf ähnliche Maßnahmen oder Sachverhalte angewendet werden (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 14.02.2012, BeckRS 2012, 11589 m. w. N.). 8. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren in entsprechender Anwendung von § 473 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 StPO der Staatskasse aufzuerlegen, da sie diese bei erfolgreicher Beschwerde mangels eines anderen Kostenschuldners trägt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 473, Rn. 2; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. 9. 1999 - 1 Ws 701/99, NStZ-RR 2000, 223, beck-online). Gleiches gilt für die notwendigen Auslagen des Angeklagten im Beschwerdeverfahren (Meyer-Goßner/Schmidt, a.a.O., § 464, Rn. 11, 11a).