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Beschluss

20 U 80/22

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2024:0408.20U80.22.00
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Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das am 16.02.2022 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das vorgenannte Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

II.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 10.750,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
I. Die Berufung des Klägers gegen das am 16.02.2022 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das vorgenannte Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. II. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 10.750,- € festgesetzt. Gründe : Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist . Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Senat nimmt zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf seinen Hinweisbeschluss vom 15.01.2024 (Bl. 87 ff der elektronischen Akte). Die Einwendungen des Klägers hierzu in seiner Stellungnahme zu diesem Beschluss bleiben ohne Erfolg: I. Der Senat verbleibt dabei, dass die mit dem Antrag zu 1) einerseits und mit den Anträgen zu 2) bis 4) andererseits verfolgte "Stufenklage" nicht im Wege der Stufenklage nach § 254 ZPO zulässig erhoben werden können, sondern in eine von der Stufung unabhängige objektive Klagehäufung umzudeuten sind. Denn es geht dem Kläger entgegen seiner Darstellung nicht um die Bezifferung seiner Ansprüche, sondern darum, ob überhaupt ein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Prämienanteile wegen möglicherweise unwirksamer Beitragsanpassungen besteht. Erhebliche Einwendungen hierzu hat der Kläger mit seiner Stellungnahme zum Hinweisbeschluss nicht vorgebracht. Sein pauschaler Hinweis auf das Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts (Urteil vom 29.11.2023, 5 U 10/22, Anlage KGR B7) ändert hieran nichts. Entgegen der dem Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts zugrunde liegenden Fallkonstellation ist das Auskunftsbegehren des Klägers nicht nur auf die zur Bezifferung des Leistungsanspruchs erforderlichen Auskünfte, sondern zusätzlich auf weitere Informationen gerichtet und dient nicht nur der Bestimmung der beanspruchten Leistung. Dies ergibt sich – ganz offenkundig – schon daraus, dass der Kläger lediglich geltend macht, ihm sei bekannt, dass die "Beiträge im hier streitgegenständlichen Zeitraum erhöht" worden seien. Mit der Auskunft will sich der Kläger daher offensichtlich nicht nur die Kenntnis über die Höhe der Anpassungen verschaffen, sondern darüber hinaus darüber, zu welchen konkreten Daten die Anpassungen vorgenommen wurden. Hiermit will er also auch in Erfahrung bringen, zu welchen Zeitpunkten ("ob“) ihm Ansprüche zustehen. II. Dem Kläger steht der geltend gemachte Auskunftsanspruch, mit welchem er in mit dem Antrag zu 1) näher bezeichneten Umfang Auskunft über die Prämienanpassungen in den Jahren 2013 bis 2020 begehrt, auch unter Berücksichtigung seiner Stellungnahme zum Hinweisbeschluss des Senats nicht zu. 1. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus § 242 BGB. Hierfür wäre unter anderem Voraussetzung gewesen, dass der Kläger in entschuldbarer Weise über den Umfang eines Rechtes im Ungewissen ist. Dies ist nicht der Fall. a) Das Vorbringen des Klägers in 1. Instanz (vgl. S.12 der Klageschrift, Bl. 13 eGA I), dass er sich der Unterlagen "entledigt" habe, da er aufgrund der ihm gestellten Versicherungsbedingungen davon ausgegangen sei, dass älteren Versicherungsscheinen nach Übersendung der aktuellen Version kein Eigenwert mehr zukomme, ist nicht geeignet, darzulegen, dass er in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist. Insofern wird vollumfänglich auf den Hinweisbeschluss des Senats Bezug genommen. b) Der Vortrag des Klägers in seiner Stellungnahme zum Senatsbeschluss dazu, aus welchen Gründen er angeblich nicht mehr im Besitz der Unterlagen ist, welche er mit seiner Auskunft begehrt, ist nach § 531 II ZPO nicht zuzulassen, worauf der Kläger bereits mit dem Hinweisbeschluss des Senats ausdrücklich hingewiesen wurde. Dieser Vortrag zu den näheren Gründen des behaupteten Verlustes der Unterlagen ist „neu“ im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO. Bei diesen Gründen dafür, warum der Kläger nicht mehr im Besitz der begehrten Unterlagen ist, handelt es sich nämlich um eine erstmalige Darlegung von neuen Tatsachen, mithin Angriffsmitteln, zu einem in erster Instanz vorgebrachten, allgemein gehaltenen Vortrag und nicht um eine bloße Konkretisierung, Verdeutlichung oder Erläuterung eines bereits schlüssigen erstinstanzlichen Vorbringens. Nur in letzterem Falle wäre das nunmehrige Vorbringen des Klägers nicht "neu" iSv § 531 II ZPO (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 9.10.2014 – V ZB 225/12). Eine Ausnahme, welche die Zulassung nach § 531 II S.1 ZPO rechtfertigen könnte, liegt entgegen der Auffassung des Klägers nicht vor. Der Kläger hat mit seiner Stellungnahme nicht dargelegt, dass eine solche Ausnahme eingreift. Sein Vorbringen hierzu ist unerheblich und in weiten Teilen sogar unverständlich. aa) Insbesondere kann sich der Kläger nicht auf fehlende Nachlässigkeit iSv § 531 II S.1 Nr. 3 ZPO berufen. Nachlässig im Sinne dieser Vorschrift handelt eine Partei, wenn sie die tatsächlichen Umstände nicht vorbringt, deren Relevanz für den Rechtsstreit ihr bekannt sind oder bei Aufwendung der gebotenen Sorgfalt hätten bekannt sein müssen und zu deren Geltendmachung sie im ersten Rechtszug imstande ist (BGHZ 158, 295 = NJW 2004, 2152; BGH NJW 2006, 152), wobei einfache Fahrlässigkeit ausreicht (vgl. BeckOK ZPO/Wulf, 51. Ed. 1.12.2023, ZPO § 531 Rn. 19 mwN). aaa) Dem Kläger waren aber die nunmehr behaupteten Gründe für den angeblichen Verlust der Unterlagen - bestens - bekannt. Ihm war auch die Relevanz für die Auskunftsklage - bestens - bekannt. Dies ergibt sich eindrucksvoll daraus, dass er selbst auf S. 12 seiner Klageschrift (Bl. 13 eGA-I) ausgeführt hat: " Darüber hinaus lässt sich das Klagebegehren nach den Grundsätzen von Treu und Glauben auch auf § 242 BGB stützen. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ergibt sich aus § 242 BGB eine Auskunftspflicht, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über den Umfang eines Rechtes im Ungewissen ist und der Pflichtige die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (BGH NJW 2007, 1806; 2014,155; 2014, 2571)." Der Kläger hat daher seine Klage nicht zuletzt auch auf einen Auskunftsanspruch aus § 242 BGB gestützt und wusste - richtigerweise - um die Voraussetzungen eines solchen Auskunftsanspruchs sowie um die Relevanz für den Rechtsstreit. Gleichwohl hat er dazu, aus welchen Gründen er „in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen“ sein soll, nicht die Gründe vorgetragen, welche er nun erstmals in 2. Instanz behauptet. Angesichts dessen scheidet eine Ausnahme, wonach der neue Vortrag nach § 531 Abs. 2 S.1 Nr. 3 ZPO zuzulassen wäre, aus. Vergeblich beruft sich der Kläger zur Begründung dafür, warum er nicht nachlässig gehandelt habe, insbesondere darauf, dass nunmehr erstmalig der für Versicherungssachen zuständige IV. Zivilsenat mit dem Urteil vom 27.09.2023 (IV ZR 177/22) "über den Auskunftsanspruch im Verhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer entschieden und die vorstehend aufgeführten Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast des Versicherungsnehmers spezifiziert" habe. Dies ist nämlich unrichtig. Der IV. Senat des Bundesgerichtshofs hat mit seinem Urteil lediglich die bisherige und gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dazu, unter welchen Voraussetzungen den Schuldner im Rahmen einer Rechtsbeziehung ausnahmsweise eine Auskunftspflicht trifft, bestätigt. Diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht zudem - bis ins Detail - der bereits hierzu ergangenen Rechtsprechung des IV. Zivilsenats (vgl. BGH, Urteil vom 2.12.2015 – IV ZR 28/15 sowie BGH, Urteil vom 26.06.2013 - IV ZR 39/10), wonach im Rahmen einer Rechtsbeziehung den Schuldner nach Treu und Glauben ausnahmsweise eine Auskunftspflicht trifft, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann. Der IV. Zivilsenat hat daher mit dem Urteil vom 27.09.2023 weder erstmalig "über den Auskunftsanspruch im Verhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer entschieden" noch hat er hiermit die vorstehend aufgeführten Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast des Versicherungsnehmers „spezifiziert". Er hat lediglich die bereits seit längerem bestehende und gefestigte Rechtsprechung auf den auf Auskunft über vergangene Prämienanpassungen gerichteten Auskunftsanspruch eines Versicherungsnehmers einer Krankheitskostenversicherung angewandt. Nur bei einer nachträglichen Änderung einer höchstrichterlichen Rechtsprechung, was hier aus den oben genannten Gründen nicht der Fall ist, wäre neues Vorbringen hierzu nach § 531 II S.1 Nr.3 ZPO zulässig (MüKoZPO/Rimmelspacher, 6. Aufl. 2020, ZPO § 531 Rn. 26). bbb) Auch der Umstand, dass der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 27.09.2023 ausgeführt hat, dass das Berufungsgericht des dort zu entscheidenden Falls - wie auch andere Oberlandesgerichte - fälschlicherweise angenommen habe, nach § 242 BGB sei ein Versicherer bereits dann zur Auskunft über den Inhalt der bereits übersandten Mitteilungen verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nur glaubhaft erkläre, die betreffenden Unterlagen ständen ihm jedenfalls nicht mehr zur Verfügung, ist nicht geeignet, fehlende Nachlässigkeit iSv § 531 II S.1 Nr. 3 ZPO darzulegen. Der Bundesgerichtshof hat hiermit, wie bereits ausgeführt, lediglich seine bisherige gefestigte Rechtsprechung zum Auskunftsanspruch eines Versicherungsnehmers bestätigt und näher ausgeführt, aus welchen Gründen die vom dortigen Berufungsgericht vertretene Rechtsauffassung nicht zutrifft. Hinzu tritt aber, und dies ist entscheidend, dass der Kläger sich während des Rechtsstreits in erster Instanz nicht ausschließlich auf diese - irrige - Rechtsauffassung berufen hat. Zwar hat er in seiner Klageschrift - am Rande - auch ausgeführt, dass es für einen Auskunftsanspruch aus § 242 BGB genüge, wenn der Versicherungsnehmer glaubhaft mache, die betreffenden Unterlagen ständen ihm jedenfalls nicht mehr zur Verfügung. Er hat indes auch - richtigerweise - um die Voraussetzungen eines allgemeinen Auskunftsanspruchs aus § 242 BGB außerhalb einer aus Auftrag oder Geschäftsbesorgung folgenden Rechenschaftspflicht gewusst und dazu, aus welchen Gründen der Verlust der Unterlagen entschuldbar sein sollte, vorgetragen. ccc) Ohne Erfolg bleibt auch die Argumentation des Klägers, die fehlende Nachlässigkeit beruhe darauf, dass mehrere Oberlandesgerichte auf Grundlage von Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 DSGVO und § 3 VVG einen Auskunftsanspruch ohne die Notwendigkeit weiteren Sachvortrags zum Grund des Abhandenkommens zugesprochen hätten und er bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27.09.2023 darauf hätte vertrauen dürfen, dass es ausreichend sei, seinen Vortrag an diesen Anspruchsgrundlagen auszurichten. Dieser Einwand trägt bereits aus dem Grunde nicht, dass er nicht den Tatsachen entspricht. Sämtliche vom Kläger aufgeführten Entscheidungen stammen aus den Jahre 2022 und 2023, also nach Erlass des angefochtenen Urteils Anfang 2022, so dass der Kläger bereits aus diesem Grunde nicht auf - während des Rechtsstreits 1. Instanz noch nicht existente - Entscheidungen "vertrauen" konnte. Ohnehin wird der Umstand, dass der Kläger auch tatsächlich nicht darauf vertraut hat, dass ihm nach Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 DSGVO und § 3 VVG ein Auskunftsanspruch "ohne die Notwendigkeit weiteren Sachvortrags zum Grund des Abhandenkommens" zustehe, eindrucksvoll durch sein eigenes Vorbringen in 1. Instanz belegt. Er hat seine Klage nämlich nicht nur auf einen Anspruch aus Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 DSGVO und § 3 VVG, sondern daneben auch auf einen aus § 242 BGB stammenden Auskunftsanspruch gestützt, seinen Vortrag also eben nicht (nur) auf die Voraussetzungen von Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 DSGVO und § 3 VVG beschränkt. Unabhängig davon hätte der Kläger ohnehin nicht auf eine solche Rechtsprechung, welche nicht gefestigt war, auch nicht der herrschenden Meinung entsprach und nicht höchstrichterlich bestätigt war, "vertrauen" und seinen Vortrag hieran "ausrichten" dürfen. Nachlässigkeit liegt immer dann vor, wenn eine Partei fahrlässig (einfache Fahrlässigkeit) in der 1. Instanz nicht vorgetragen hat. Hierzu zählt also jedes Versäumnis des Vortrags, das gegen die allgemeine Prozessförderungspflicht des § 282 verstößt (Heßler in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 531 ZPO, Rn. 31). Aus diesem Grunde muss eine Partei bereits in 1. Instanz zu sämtliche Anspruchsgrundlagen, welche ihr Begehren stützen könnten, vortragen, soweit ihr die dazugehörigen Tatsachen bekannt sind. Unterlässt eine Partei – etwa aus Gründen der Prozesstaktik Vortrag zu in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen, handelt sie nachlässig (Heßler aaO, Rn. 31). So liegt der Fall hier. bb) Aus den obigen Ausführungen ergibt sich zugleich, dass auch die Ausnahmevorschrift von § 531 II 1 Nr. 1 ZPO nicht eingreift. Die erstmals in der Berufungsinstanz vorgetragenen Gründe für den Verlust der Unterlagen betreffen keinen Gesichtspunkt, der vom Landgericht erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist. Ungeschriebene weitere Voraussetzung für die Zulassung neuen Vortrags nach dieser Regelung ist, dass die nach Auffassung des Berufungsgerichts fehlerhafte Rechtsansicht des erstinstanzlichen Gerichts zumindest mitursächlich dafür geworden ist, dass sich Parteivorbringen in die Berufungsinstanz verlagert hat, wovon bereits dann auszugehen sein soll, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs, hätte es die später vom Berufungsgericht für zutreffend erachtete Rechtsauffassung geteilt, zu einem Hinweis nach § 139 II ZPO verpflichtet gewesen wäre (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.5.2018 – VI ZR 370/17). Hiervon kann vorliegend bereits aus dem Grunde keine Rede sein, weil das Landgericht nicht von einer "unzutreffenden Rechtsauffassung" ausgegangen ist. Die Voraussetzungen für einen Auskunftsanspruch aus § 242 BGB, wozu auch gehörte, dass der Gläubiger in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, wurden vom Landgericht weder erkennbar übersehen noch für unerheblich gehalten. cc) Auch die Ausnahmevorschrift nach § 531 II S. 1 Nr. 2 ZPO greift nicht ein. Das neue Vorbringen des Klägers zu den Gründen für den Verlust der Unterlagen wurde nicht infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht. aaa) Das Landgericht war insbesondere nicht zu einem Hinweis nach § 139 II ZPO verpflichtet. Das Landgericht hat seine Entscheidung bezüglich des Auskunftsanspruchs aus § 242 BGB auf keinen Gesichtspunkt gestützt, welcher vom Kläger erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten wurde. Vielmehr gehörten die vom Kläger als zutreffend erkannten und selbst aufgeführten Voraussetzungen eines solchen Auskunftsanspruchs zum erstinstanzlichen Streitstoff. Der Kläger konnte auch nicht darauf vertrauen, dass das Landgericht die Gründe für den Verlust der Unterlagen für unerheblich halten würde. Hierzu hatte das Landgericht nicht den geringsten Anlass gegeben. Angesichts dessen musste der Kläger seine Prozessführung auch auf die Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs aus § 242 BGB und somit auf die "Entschuldbarkeit" des Verlusts der Unterlagen einrichten. Neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel sind deshalb in der Berufungsinstanz selbst dann ausgeschlossen, wenn der Gesichtspunkt für das erstinstanzliche Urteil nicht erheblich geworden ist, da in einem solchen Fall der Mangel im Parteivortrag nicht von dem Landgericht (mit) zu verantworten sind (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 30. 6. 2006 - V ZR 148/05). bbb) Auch zu einem Hinweis gem. § 139 I 2 ZPO des Inhalts, dass der Vortrag des Klägers zur "Entschuldbarkeit" des Verlustes der Unterlagen nicht für einen schlüssigen Vortrag im Hinblick auf einen Auskunftsanspruch nach § 242 BGB genügte, war das Landgericht nicht verpflichtet. Bereits die Beklagte hatte in ihrer Klageerwiderung darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs aus § 242 BGB "nicht erfüllt" seien. Zudem hatte der Kläger in seiner Klageschrift vorgetragen, dass der Versicherungsnehmer aufgrund der ihm gestellten Versicherungsbedingungen zu Recht davon ausgehe, dass "älteren Versicherungsscheinen nach Übersendung der aktuellen Version kein Eigenwert mehr" zukomme und keine Aufbewahrungsobliegenheit bestehe. Dieser Vortrag war nicht etwa erkennbar lückenhaft und ergänzungsbedürftig, sondern konnte nur so verstanden werden, dass sich der Kläger bewusst dazu entschieden hatte, die älteren Unterlagen nach Übersendung der Erhöhungsschreiben und aktuellen Nachträge zu entsorgen. Dies hat der Kläger mit seiner Berufungsbegründung im Übrigen bestätigt, wenn er dort ausführt, dass es ohne weiteres entschuldbar sei, "veraltete Nachträge zum Versicherungsschein nicht aufzubewahren, sondern sich dieser zu entledigen". Ein Hinweis des Landgerichts, dass ein bewusstes Entsorgen der Unterlagen nicht geeignet ist, "Entschuldbarkeit" des Verlustes darzulegen, war nicht erforderlich, erst recht nicht ein solcher des Inhalts, dass es noch weiteren Tatsachenvortrags bedürfe. b) Auch unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten ergibt sich der Anspruch nicht. Es wird auf den Hinweisbeschluss Bezug genommen. Hierzu hat der Kläger keine Stellung genommen. 2. Die Berufung ist auch unbegründet, soweit sich der Kläger gegen die Abweisung seiner auf Auskunft über die Höhe der auslösenden Faktoren gerichteten Klage wendet (Antrag zu 1), 2. Spiegelpunkt). Es wird auf den Hinweisbeschluss Bezug genommen. Hierzu hat der Kläger keine Stellung genommen 3. Die Berufung ist auch mit den übrigen mit der Berufung weiter verfolgten Anträgen offensichtlich unbegründet. Auch insofern kann auf den Hinweisbeschluss Bezug genommen werden, da der Kläger diesbezüglich keine Stellung genommen hat. 4. Der Senat kann gemäß § 522 Abs. 2 ZPO entscheiden. Die Rechtsfragen hinsichtlich eines im Wege der Stufenklage verfolgten Auskunftsanspruchs zu vergangenen Prämienanpassungen sind höchstrichterlich geklärt (vgl. BGH, Urteil vom 27.09.2023, IV ZR 177/22). Der Senat folgt dieser Rechtsprechung. Soweit zwischenzeitlich – ohne Zulassung der Revision – vereinzelt davon abgewichen und ein Anspruch aus § 7 Abs. 4 VVG zugesprochen worden ist (OLG Saarbrücken, Urteil vom 29.11.2023, 5 U 6/23), hat der Bundesgerichtshof mittlerweile (Urteil vom 21.02.2024 – IV ZR 311/22) ausdrücklich klargestellt, dass diese Auffassung unzutreffend ist. Über die Frage, unter welchen "Voraussetzungen" die Ungewissheit eines Versicherungsnehmers über Bestehen und Umfang seines Rechts entschuldbar ist, hat der Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen neues Vorbringen nach § 531 II S.1 ZPO zuzulassen ist, ist höchstrichterlich geklärt. 5. Die Berufung ist mit den sich aus den §§ 97, 708 Nr. 10 S. 2 ZPO ergebenden prozessualen Nebenentscheidungen zurückzuweisen.