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Urteil

26 U 75/23

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2024:0308.26U75.23.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 21. April 2023 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Siegen wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden der Klägerin auferlegt.

Das angefochtene und dieses Urteils sind vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 21. April 2023 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Siegen wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufungsinstanz werden der Klägerin auferlegt. Das angefochtene und dieses Urteils sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die am 00.00.0000 geborene Klägerin nimmt die Beklagten wegen behaupteter Behandlungsfehler und Aufklärungsversäumnisse im Zusammenhang mit ihrer notfallmäßigen Einlieferung und Operation am 20.02.2015 im A - Krankenhaus in B auf Schmerzensgeld (mindestens 100.000 €) sowie Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Schäden in Anspruch. Durch die fehlerhafte Behandlung soll insbesondere ein dauerhafter Nierenschaden verursacht worden sein, der Pflegegrad 4 und einen GdB von 100 % zur Folge habe. Eine Transplantation sei erforderlich. Die Beklagte zu 1) ist Trägerin des A - Krankenhauses. Der Beklagte zu 2) ist der aufklärende Arzt, der auch die streitgegenständliche Operation der Klägerin begonnen hatte, bevor diese durch den zuständigen Oberarzt, C, übernommen wurde. Die Klägerin wurde notfallmäßig mit massiven Oberbauchschmerzen und Verdacht auf akutes Abdomen eingeliefert. Diagnostiziert wurde eine inkarzerierte Narbenhernie (nach offener Gallenblasenentfernung 17 Jahre zuvor). Ob neben der klinischen Untersuchung, zu der der Beklagte zu 2) lediglich vermerkte „Oberbauchschmerzen mit tastbar Knobel“, eine Ultraschalluntersuchung durchgeführt wurde, ist zwischen den Parteien streitig; dokumentiert ist eine solche nicht. Weitere bildgebende Verfahren wurden nicht durchgeführt. Die Operation, die noch am Einlieferungstag, dem 20.02.2015, stattfand, wurde zunächst laparoskopisch begonnen. Beim Einbringen des ersten Trokars kam es zu einer intraabdominiellen Gefäßverletzung und anschließend zu einem hämorrhagischen Schock. Der Oberarzt übernahm sodann die Operation; die weitere Versorgung der eingetretenen Komplikationen erfolgte unstreitig lege artis. Die Klägerin hat behauptet, die Behandlung durch die Beklagten sei fehlerhaft gewesen. Insbesondere sei die Befunderhebung nicht ordnungsgemäß gewesen und habe nicht dem fachärztlichen Standard entsprochen. Es seien keine bildgebenden Verfahren bei der Aufnahme durchgeführt worden, obwohl dies angezeigt gewesen wäre. Die Aufklärung über mögliche Behandlungsalternativen sei mangelhaft gewesen. Die Operation sei durch einen nicht hinreichend qualifizierten Arzt erfolgt. Außerdem sei die angewandte Operationstechnik fehlerhaft gewesen. Durch diese Behandlungsfehler sei der dauerhaft schlechte Gesundheitszustand bei der Klägerin verursacht worden. Die Beklagten haben behauptet, die durchgeführten Behandlungen seien ordnungsgemäß erfolgt und die bei der Klägerin aufgetretenen Komplikationen schicksalhaft eingetreten. Zudem haben sie einen kausalen Zusammenhang zwischen eventuellen – bestrittenen - Behandlungsfehlern und dem Gesundheitszustand der Klägerin bestritten. Das Landgericht hat die Klage nach Anhörung der Klägerin und des Beklagten zu 2) gestützt auf ein Gutachten des Sachverständigen Dabgewiesen. Behandlungsfehler ließen sich auf der Grundlage des Gutachtens nicht feststellen. Der Sachverständige D habe in seinem schriftlichen Gutachten vom 25.04.2021 ausführlich die verschiedenen in Betracht kommenden Zugangswege für den durchgeführten Eingriff dargestellt und ausgeführt, dass auch der durch die Beklagten gewählte Zugangsweg ein sicheres Verfahren darstelle, das in der Laparoskopie etabliert sei. Die grundsätzliche Alternative zur laparoskopischen Methode wäre die primär offene Operationsmethode gewesen. Diese Methode wäre retrospektiv sicherer gewesen, was die Wahrscheinlichkeit der Verletzung großer Gefäße betreffe. Das Risiko der Verletzung des Darms bestehe aber auch beim offenen Zugangsverfahren. Eine differenzierte Aufklärung über diese Unterscheidung sei nicht dokumentiert. Er selbst, so der Sachverständige, hätte sich für eine Minilaparotomie entschieden. Der Sachverständige sei im Termin zur mündlichen Verhandlung aufgrund seiner schriftlichen Ausführungen nochmals ausführlich mündlich befragt worden, insbesondere zu der von ihm in seinem schriftlichen Gutachten dargestellten Differenzierung der Zugangswege und der Frage, ob zuvor weitere Befunderhebungen geboten gewesen wären. Er habe erläuternd ausgeführt, aus einer Untersuchung des Jahres 2015 ergebe sich, dass die Methoden gleichwertig einander gegenüberstehen, also keine Methode einen besonderen Vorteil gegenüber der jeweils anderen Methode aufweise, Heute sei der laparoskopische Zugangsweg praktisch der Standard als Operationsmethode. Es sei heutzutage auch nichts Ungewöhnliches, sondern eher die Regel, dass man es mit voroperierten Patienten zu tun habe. Demgemäß habe keine Kontraindikation wegen des Umstandes vorgelegen, dass die Patientin zuvor eine laparoskopische Operation an der Gallenblase hinter sich gebracht hatte. Nur für den Fall schwerer Bauchfellentzündungen mit den damit einhergehenden Verwachsungen seien Kontraindikationen zu laparoskopischen Eingriffen gegeben. Seine Angabe, dass er, der Sachverständige, eher zur Anwendung der Minilaparotomie geneigt hätte, sei so zu verstehen, dass in seinem Krankenhaus eine große praktische Erfahrung mit dieser Methode bestehe und es nicht sinnvoll sei, innerhalb eines Krankenhauses unterschiedliche Zugangswege anzuwenden. Maßgeblich sei hierbei das Ausmaß der Erfahrung, das in einem Krankenhaus mit der Zugangsmethode bestehe. Zudem sei es gängig, dass der erste Sicherheitstrokar nach dem Anheben der Bauchdecke eingeführt werde. Sodann erfolge das Aufblasen der Bauchdecke mit CO2 durch diesen Trokar hindurch. Im Falle der Durchführung einer Minilaparotomie sei zwar das Risiko der Verletzung eines Gefäßes etwas geringer, dafür aber das Risiko einer Darmverletzung etwas größer. Zur Frage, ob notwendige Befunderhebungen unterlassen worden seien, hat der Sachverständige ausgeführt, es habe ein klarer Notfall vorgelegen. Die Patientin sei mit dem Notarztwagen ins Krankenhaus transportiert worden und habe starke Schmerzen anlässlich der Untersuchung gehabt. Bei dieser Situation wäre es fehlerhaft gewesen. wenn vor dem Eingriff noch eine CT-Untersuchung durchgeführt worden wäre. Auch eine Sonografie sei völlig überflüssig gewesen, vielmehr habe eine klinische Untersuchung komplett ausgereicht. Auch in seiner Klinik wäre die Patientin sofort operiert worden. Insgesamt habe der Sachverständige in seiner ergänzenden mündlichen Anhörung klargestellt, dass er die Frage, welcher Zugangsweg gewählt worden sei, im Ergebnis als völlig unproblematisch ansehe und ein Behandlungsfehler insoweit klar zu verneinen sei. Als diskussionswürdig habe der Sachverständige im Rahmen seiner mündlichen Vernehmung dagegen die Frage bezeichnet. ob intraoperativ nach dem Blutdruckabfall eine noch frühere sofortige Laparotomie hätte durchgeführt werden müssen. Dies, so der Sachverständige, sei der einzige wirklich problematische Punkt im vorliegenden Fall. Sobald klar sei, dass intraoperativ eine Gefäßverletzung und eine darauf basierende Blutung aufgetreten sei, müsse eine sofortige Baucheröffnung erfolgen, um das Leben der Patientin nicht zu gefährden. Im Ergebnis sei aber, auch wegen der technischen Fortentwicklung der Laparoskopie, auch insoweit die damals gewählte Vorgehensweise vertretbar gewesen in dem Sinne, dass nicht unmittelbar eine Eröffnung des Bauchraumes stattgefunden habe, weil es mannigfaltige Ursachen von Blutungen im Bauchraum geben könne, die auch unabhängig von der Verletzung eines großen Gefäßes auftreten könnten. Aus damaliger Sicht sei es demgemäß vertretbar gewesen, dass der Operateur zunächst nachgeschaut habe, wo die Blutungsursache gelegen habe. Dies gelte insbesondere, weil lediglich eine Verzögerung von einigen Minuten in Rede stehe, bis klar war, dass eine Eröffnung des Bauchraumes doch stattfinden musste. Die Angabe des Beklagten zu 2), die Zeitspanne bis zur Eröffnung des Bauchraumes habe etwa 2-3 Klinuten gedauert, sei plausibel. Aus objektiver ärztlicher Sicht sei diese Vorgehensweise zumindest vertretbar gewesen. Ferner spreche die Art und Weise, wie der Oberarzt sodann die Versorgung des Gefäßes durchgeführt habe, dafür, dass es sich bei ihm um einen sehr erfahrenen und versierten Facharzt gehandelt habe. Zur Kausalität habe der Sachverständige ausgeführt, es könne nicht beantwortet werden, ob das Nierenversagen auf der Verzögerung von 2-3 Minuten beruhe. Möglicherweise bestehe insoweit eine Mitursächlichkeit, dies sei aber spekulativ. Die Kammer folge den Ausführungen des Sachverständigen insbesondere aufgrund seiner eingehenden und ausführlichen Erläuterungen, mit denen er in der mündlichen Verhandlung die aufgrund seines schriftlichen Gutachtens verbliebenen Fragestellungen beantwortet habe. Dies gelte auch für die Frage, ob intraoperativ ordnungsgemäß und rechtzeitig auf die Blutung reagiert worden ist. Die Beweislast für das Vorliegen eines Behandlungsfehlers liege bei der Klägerin, die den Beweis nach den Angaben des Sachverständigen aber nicht geführt habe. Selbst wenn man hier einen einfachen Behandlungsfehler unterstellen wollte, fehle es an der Kausalität, weil die Frage, ob der aufgetretene Schaden auf der Verzögerung von 2-3 Minuten beruhe nicht beantwortet werden könne. Ein grober Behandlungsfehler stehe von vornherein nicht in Rede. Bei diesem Ergebnis komme es auch nicht auf die Frage an, welchen Inhalt die vor der Notfalloperation gegebene Aufklärung hatte. Vielmehr greife im Hinblick auf den Operationszugang zumindest eine hypothetische Einwilligung der Klägerin ein. Es habe sich um ein etabliertes Zugangsverfahren gehandelt, das im Krankenhaus der Beklagten regelmäßig angewendet wurde. Unter diesen Umständen erscheine die Annahme, dass die Klägerin, wäre sie entsprechend aufgeklärt worden, sich trotzdem für einen anderen Zugangsweg entschieden hätte, fernliegend. Als geklärt müsse auch die Frage des Facharztstandards angesehen werden. Die Kammer habe nach der Anhörung des Beklagten zu 2) keine Zweifel daran, dass dieser bereits Facharzt gewesen ist. Zudem sei der Oberarzt als weiterer Operateur dabei gewesen, der den Eingriff dann auch sofort weitergeführt habe. Die Klägerin verfolgt mit der Berufung ihre erstinstanzlichen Ansprüche weiter. Zur Begründung ihres Antrags verweist sie im Wesentlichen darauf, dass sich das Landgericht mit keinem Wort mit den klägerseits eingeholten anderslautenden privatgutachterlichen Stellungnahmen der (auch) viszeralchirurgischen SV E , F und G auseinandergesetzt habe, die sämtlich übereinstimmend verschiedene Behandlungsfehler und Aufklärungsversäumnisse bejaht hätten. Letztere ergäben sich schon daraus, dass – insoweit im Wesentlichen unstreitig – weder die Klägerin noch der Beklagte zu 2) der deutschen Sprache mächtig gewesen noch ein Dolmetscher hinzugezogen worden sei. Die Klägerin verweist weiter darauf, dass auch ihr Ehemann der deutschen Sprache nicht mächtig sei. Die Beklagten verteidigen die angefochtene Entscheidung. Der Senat hat die Klägerin sowie den Beklagten zu 2) persönlich angehört und ergänzend Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen C und ergänzende Anhörung des Sachverständigen D. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 08.03.2024 und den Berichterstattervermerk vom selben Tag Bezug genommen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes sowie auf die erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf die angefochtene Entscheidung und die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber in der Sache nicht begründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagten nicht zu. Ansprüche ergeben sich insbesondere nicht aus §§ 630a, 249, 278, 280, 253 Abs. 2 BGB oder den §§ 823 Abs. 1, 831, 249, 253 Abs. 2 BGB. Der Klägerin ist der ihr obliegende Beweis, dass die Beklagten behandlungsfehlerhaft gehandelt hätten, nicht gelungen. Der Senat stützt sich dabei aus den nachfolgenden Gründen auf die Begutachtung durch den gerichtlichen Sachverständigen Dund seine ergänzenden Ausführungen bei seiner Anhörung durch den Senat. Der Sachverständige hat sich im Rahmen seines Gutachtens dezidiert mit dem zu begutachtenden Sachverhalt auseinandergesetzt. Er hat auch im Rahmen seiner Anhörung durch den Senat seine Feststellungen und fachlichen Beurteilungen unter Berücksichtigung sämtlicher Befunde und Behandlungsunterlagen überzeugend vertreten. Der Sachverständige vermochte Nachfragen und Vorhalte jederzeit plausibel zu beantworten. An der hohen Kompetenz und Sachkunde des Sachverständigen bestehen keine Zweifel. Das Berufungsvorbringen der Klägerin ist auch nach erneuter Anhörung des Sachverständigen nicht geeignet, eine andere, ihr günstigere Entscheidung zu tragen. Soweit die Klägerin rügt, dass sich das Landgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung nicht mit den von den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen abweichenden Privatgutachten auseinandergesetzt hat, so ist der Klägerin zuzugeben, dass insofern eine insbesondere in Arzthaftungssachen erforderliche inhaltliche Auseinandersetzung mit den abweichenden Ausführungen von Privatgutachtern seitens des Landgerichts unterblieben ist. Jedoch kann dies für sich genommen der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen, da der Senat nach eigener Würdigung der vorgelegten Privatgutachten und der vor diesem Hintergrund kritischen Würdigung der - den Senat in der Sache überzeugenden - Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen zu dem Ergebnis kommt, dass den Beklagten ein behandlungsfehlerhaftes Handeln nicht nachzuweisen ist. Insoweit hat der Sachverständige im Rahmen seiner ergänzenden Anhörung durch den Senat bestätigt, dass er sich mit den Ausführungen der Privatgutachter sehr genau auseinandergesetzt hat. Soweit die Klägerin im Rahmen der Berufung weiterhin rügt, dass die durch die Beklagten angewandte laparoskopische Behandlung auch in Anbetracht der bei der Klägerin vorliegenden Risikofaktoren nicht indiziert gewesen sei, so hat der Sachverständige nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass es drei Techniken zur Einleitung der vorliegenden Operation gegeben hätte, die alle drei gleichermaßen geeignet und indiziert gewesen seien, wobei keines des drei Verfahren dem anderen überlegen sei. Vielmehr sei es so, dass jeder Operateur sich grundsätzlich für eine dieser drei Techniken entscheiden und diese entsprechend beherrschen solle. Daher komme er in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass er eine andere Technik gewählt hätte, weil eben das die Technik sei, die er beherrsche und daher immer durchführe. Der Sachverständige kommt zudem überzeugend zu dem Ergebnis, dass die Operation dem fachärztlichen Standard entsprechend durchgeführt worden ist. Entgegen der insoweit irreführenden Protokollierung des Landgerichts liegt ein unter dem 24.02.2015 abgesetzter OP-Bericht durch den Zeugen C vor, wie dieser gegenüber dem Senat glaubhaft ausgeführt hat, den der Sachverständige gemäß seinen überzeugenden Ausführungen seiner Begutachtung auch zugrunde gelegt hat. Diesem entnimmt der Sachverständige zum einen, dass die gesamte Operation sowohl durch den Beklagten zu 2) als auch durch den Zeugen C als Oberarzt durchgeführt worden ist. Es sei für ihn nicht erkennbar, dass der Zeuge nicht über den gesamten Zeitraum bei der OP dabei gewesen sein soll. Wenn das der Fall gewesen wäre, hätte das dokumentiert werden müssen. Das sei letztlich aber sogar unerheblich, weil die Operation bereits mit dem Beklagten zu 2) durch einen Facharzt für Chirurgie durchgeführt worden ist. Das hätte er auch alleine tun dürfen und war für diesen Eingriff mithin gemäß den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen hinreichend qualifiziert. Zum anderen entnimmt der Sachverständige dem für ihn absolut verständlichen OP-Bericht, dass der Zeuge C eine hochdramatische Situation hochanspruchsvoll gelöst hat. Andernfalls hätte die Patientin die schicksalhaft eingetretene Komplikation nicht überlebt. Aus dem OP-Bericht ergibt sich zudem, dass der Zeuge unmittelbar nach Eintreten der Komplikation reagiert hat. Die vom Sachverständigen tolerierten zwei bis drei Minuten ergeben sich nachvollziehbar daraus, dass erst einmal geschaut werden muss, welcher Art die eingetretene Komplikation ist, um die erforderlichen Maßnahmen treffen zu können. Das sei dem Zeugen auch gelungen. Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf die abweichenden Feststellungen der Privatgutachter mit der Berufung die Begutachtung durch einen neuen Sachverständigen begehrt, so liegen die Voraussetzungen hierfür nicht vor. Die Einholung eines weiteren Gutachtens steht grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (BGH NJW 1999, 1778). Das Gericht hat sich mit den Einwendungen der Parteien sorgfältig auseinanderzusetzen; dennoch ist es frei in der Entscheidung, ob in den Fällen, in denen das vorhandene Gutachten als nicht ausreichend für die Überzeugungsbildung angesehen wird, eine Anhörung des bisherigen Gutachters nach § 411 Abs. 3 ZPO vorgenommen wird oder aber eine neue Begutachtung veranlasst wird. Dies gilt auch dann, wenn eine der Parteien einen Antrag auf Erstattung eines weiteren Gutachtens gestellt hat (BeckOK ZPO/Scheuch, 51. Ed. 1.12.2023, ZPO § 412 Rn. 1-3). Ist das Gutachten mangelhaft, muss ein weiteres Gutachten eingeholt werden. In Betracht kommen insbesondere folgende Fälle: Das Gutachten ist unvollständig (BGH NJW 96, 730), nicht nachvollziehbar oder in sich widersprüchlich; der Sachverständige hat erkennbar oder erklärtermaßen nicht die notwendige Sachkunde (vgl. Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Aufl. 2024, § 412 ZPO, Rn. 2). Keiner dieser Fälle liegt hier vor. Vielmehr hat der kompetente Sachverständige überzeugend und unter Berücksichtigung der Ausführungen der Privatgutachter für den Senat nachvollziehbare und fundiert begründete Feststellungen getroffenen, die der Senat seiner Entscheidung vollumfänglich zugrunde zu legen vermag. Die Klägerin kann auch keine Ansprüche aus einem Aufklärungsdefizit herleiten. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ärztliche Heileingriffe grundsätzlich der Einwilligung des Patienten bedürfen, um rechtmäßig zu sein. Die wirksame Einwilligung des Patienten setzt dabei dessen ordnungsgemäße Aufklärung voraus (vgl. nur BGH, NJW-RR 2017, 533 Rn. 8; NJW 2015, 74 Rn. 6; BGHZ 169, 364 = NJW-RR 2007, 310 Rn. 7; BGHZ 166, 336 = NJW 2006, 2108 Rn. 6; jetzt § 630 d BGB). Dabei müssen die in Betracht kommenden Risiken nicht exakt medizinisch beschrieben werden. Es genügt vielmehr, den Patienten „im Großen und Ganzen“ über Chancen und Risiken der Behandlung aufzuklären und ihm dadurch eine allgemeine Vorstellung von dem Ausmaß der mit dem Eingriff verbundenen Gefahren zu vermitteln, ohne diese zu beschönigen oder zu verschlimmern (vgl. BGH, NJW-RR 2017, 533 Rdnr. 10; NJW 2010, 3230 Rdnr. 11; BGHZ 166, 336 = NJW 2006, 2108 Rdnr. 13; NJW 1992, 2351, 2353; BGHZ 90, 103, 106, 108 = NJW 1984, 1397). Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist eine Aufklärung - anders als vom Landgericht angenommen - erforderlich. So hat der Sachverständige in Abweichung zu den landgerichtlichen Feststellungen überzeugend ausgeführt, dass zwar eine Akut-, nicht aber eine Notfallsituation vorgelegen habe, so dass es grundsätzlich einer umfassenden Aufklärung über die Risiken bedurfte. Hierbei gilt, dass an den vom Arzt zu führenden Nachweis der ordnungsgemäßen Aufklärung keine unbilligen oder übertriebenen Anforderungen zu stellen sind, so dass das Gericht seine Überzeugungsbildung gemäß § 286 ZPO auf die Angaben des Arztes stützen darf, wenn seine Darstellung in sich schlüssig und „einiger" Beweis für ein Aufklärungsgespräch erbracht ist (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.1985, Az. VI ZR 15/83, Tz. 13; Urteil vom 28.01.2014, Az. VI ZR 143/13, Tz. 12 f). Dies gilt sogar dann, wenn der Arzt keine Erinnerung mehr an das Aufklärungsgespräch hat (vgl. BGH, Urteil vom 28.01.2014, Az. VI ZR 143/13, Tz. 13). Nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme ist die Aufklärung insgesamt ordnungsgemäß erfolgt. Auf dieser Grundlage hat die Klägerin wirksam in die Operation eingewilligt. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass ein individualisierter Aufklärungsbogen vorliegt, dessen Unterzeichnung die Klägerin ausdrücklich bestätigt hat. Dieses Formular ist – sowohl in positiver als auch in negativer Hinsicht – ein Indiz für den Inhalt des Aufklärungsgesprächs (BGH, Urteil vom 28.01.2014 – VI ZR 143/13, NJW 2014, 1527 Rn. 13). In diesem Borgen wird gemäß den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen über die maßgeblichen Risiken aufgeklärt. Einer Aufklärung über die verschiedenen Techniken bedurfte es nicht. Dies hat der Sachverständige im Rahmen seiner ergänzenden Ausführungen im Senatstermin nachvollziehbar dargelegt. Insbesondere hat er ausgeführt, dass es dem Standard entspricht, dass jeder Operateur eine Methode beherrscht und auch nur diese dem Patienten vorstellt. Sollte der Patient mit der vorgeschlagenen Methode nicht einverstanden sein, so unterbleibe die Operation. Die Aufklärung ist auch nicht deshalb unwirksam, weil die Klägerin die Aufklärung nicht verstanden hat. Hier hat der Beklagte zu 2) angegeben, dass er den Eindruck gehabt habe, dass die Klägerin die Aufklärung verstanden hat. Auch der Zeuge C war davon ausgegangen, dass die Klägerin - zumindest mit Hilfe ihres Ehemannes - die Aufklärung verstanden hat. Gibt ein ausländischer Patient, der offenbar der deutschen Sprache ausreichend mächtig ist, während des Aufklärungsgesprächs nicht zu erkennen, dass er die Aufklärung nicht verstanden hat und verlangt auch keinen Dolmetscher oder zumindest einen deutsch sprechenden Familienangehörigen, kann der Arzt davon ausgehen, dass die erteilte Einwilligung in den Eingriff wirksam ist (OLG Karlsruhe, Urteil vom 9. April 2014 – 7 U 121/13 –, juris). Auf den Einwand der hypothetischen Einwilligung kommt es mithin nicht mehr an. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr.10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch keine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert.