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Beschluss

10 W 122/23

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2024:0306.10W122.23.00
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Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe: I. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 127 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 3 ZPO zulässig. II. Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet. Die von dem Antragsteller beabsichtigte Teilklage hat weder in Höhe von 17.523,80 € noch in Höhe von 37.523,80 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 Abs. 1 ZPO. Dabei ist der Senat nicht daran gehindert, die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde mit der mangelnden Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung zu begründen, auch wenn das Landgericht die Prozesskostenhilfe wegen fehlender Hilfsbedürftigkeit verweigert hat (Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 127 ZPO Rn. 40; OLG Stuttgart, Beschluss vom 10. August 2009 – 17 WF 181/09 –, juris). Der Antragsteller hat sowohl mit dem ursprünglichen Antrag als auch mit seiner beabsichtigten Klageerweiterung ausdrücklich nur die Erhebung einer Teilklage angekündigt. Eine Teilklage auf Zahlung eines (Mindest-) Pflichtteils ist indessen im vorliegenden Fall unzulässig. Es kann offenbleiben, ob bei dem geltend gemachten Pflichtteilsanspruch die nach § 301 Abs. 1 S. 1 2. Alt. ZPO erforderliche Teilbarkeit gegeben ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Teilurteil gemäß § 301 ZPO nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen ist. Diese – ungeschriebene – Voraussetzung des Teilurteils fehlt, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich im weiteren Verfahren noch einmal stellen wird und dann aufgrund neuen Vortrags oder geänderter Rechtsauffassung möglicherweise anders beantwortet wird. Dies gilt auch, soweit es um die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteilselementen geht, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht gemäß § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden. Demnach ist der Erlass eines Teilurteils bereits dann unzulässig, wenn in dem Teilurteil eine Rechtsfrage entschieden wird, die für die weitere Entscheidung durch Schlussurteil neu zu entscheiden sein wird (BGH, Urteil vom 30. November 2012 – V ZR 245/11 –, juris; OLG Koblenz, Urteil vom 25. November 2015 – 5 U 779/15 –, juris). Es genügt auch schon, dass sich die Gefahr durch die abweichende Beurteilung eines Rechtsmittelgerichts im Instanzenzug ergeben kann (Birkenheier in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 2314 BGB (Stand: 03.01.2024) Rn. 182). Ein solcher Fall liegt hier vor. Die beabsichtigte Teilklage über einen Betrag in Höhe von 37.523,80 € laut Schriftsatz vom 07.08.2023 ist schon deshalb unzulässig, weil die Entscheidung u.a. von dem Wert des zum Nachlass gehörenden Miteigentumsanteils an der Immobilie in H. abhängt. Bereits der Wert der Immobilie ist zwischen den Beteiligten streitig. Während der Antragsteller von einem Verkehrswert von 650.000,00 € ausgeht, nimmt die Antragsgegnerin offenbar einen Verkehrswert von 343.560,00 € an, wie ihrer Berechnung in dem vorgelegten Nachlassverzeichnis zu entnehmen ist. Da der Antragsteller nur einen Teilbetrag der Differenz zwischen dem von ihm angenommenen Verkehrswert und der Berechnung der Antragsgegnerin in Höhe von 20.000,00 € geltend macht, müsste in einem weiteren Urteil eine erneute Wertberechnung durchgeführt werden. Dies birgt die Gefahr, dass in einem ersten Teilurteil ein anderer Wert für den Miteigentumsanteil festgestellt wird als in dem anschließenden Schlussurteil. Es kann nämlich nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass das Gericht das Ergebnis einer Verkehrswertermittlung durch einen Sachverständigen zugrunde legt, wenn – wie zu erwarten – die von dem Sachverständigen heranzuziehenden Anknüpfungstatsachen, wie z.B. der Zustand des Gebäudes zum Zeitpunkt des Erbfalls, streitig sind und durch das Gericht aufgeklärt werden müssen. Hinzukommt, dass nicht einheitlich beantwortet wird, wie ein Miteigentumsanteil an einem Hausgrundstück, der in den Nachlass fällt, zu bewerten ist. In der Literatur wird überwiegend die Ansicht vertreten, es sei in der Regel unzulässig, den halben Verkehrswert des Grundstücks samt Gebäude anzusetzen, wenn ein halber Miteigentumsanteil einer von dem anderen Miteigentümer eigengenutzten Immobilie in den Nachlass fällt. Weil die Chance, diesen unter marktwirtschaftlichen Bedingungen zu veräußern, sehr gering sei, müsse ein deutlicher Wertabschlag vorgenommen werden (vgl. die Nw. bei Birkenheier in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 2311 BGB (Stand: 01.07.2023) Rn. 66). Eine höchstrichterliche Klärung dieser Rechtsfrage ist bisher nicht erfolgt, so dass auch aus diesem Grund die Gefahr divergierender Entscheidungen besteht. Schließlich ist aber auch die mit dem ursprünglichen Antrag auf Zahlung eines Mindestpflichtteils in Höhe von 17.523,80 € gerichtete Teilklage unzulässig. Dieser Klage hat der Antragsteller zwar die von der Antragsgegnerin selbst angeführten Werte zugrunde gelegt und den sich daraus ergebenden Pflichtteil errechnet. Jedoch hat die Antragsgegnerin gegen den geltend gemachten Mindestpflichtteil Einwendungen erhoben, die dazu führen, dass der geltend gemachte Anspruch nicht unbestritten ist. Ein Teilurteil über den Pflichtteilsanspruch ist aber nur dann zulässig, wenn zweifelsfrei geklärt ist, dass dem Gläubiger ein Guthaben in bestimmter Höhe zusteht (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 22. Oktober 1998 – 2 U 9/98 –, juris). Ist dies nicht der Fall, ist auch ein Teilurteil über einen Mindestpflichtteil gemäß § 301 Abs. 1 S. 1 ZPO unzulässig (OLG Celle, Urteil vom 23. Juli 2015 – 6 U 34/15 –, juris; OLG Hamm, Urteil vom 20. Juni 2018 – 29 U 2/18 –, juris). Das trifft hier zu, denn die Antragsgegnerin hat mit ihrer Stellungnahme vom 28.08.2023 u.a. eingewandt, dass sich der Antragsteller die Befreiung von Verbindlichkeiten bei der X.-Bank anrechnen lassen müsse. Weiterhin müsse der Antragsteller sich auch anrechnen lassen, dass der Erblasser und die Beklagte gegenüber der Tochter des Antragstellers über Jahre Unterhaltsleistungen erbracht hätten. Schließlich sei der Wert des Miteigentumsanteils an der Hausimmobilie aufgrund eines Vermächtnisses zu kürzen. Der durch ein Teilurteil beschiedene und der noch zu bescheidende Anspruch hängen demnach von gemeinsamen Vorfragen ab, so dass schon deshalb die Gefahr der Widersprüchlichkeit zwischen Teil- und dem Schlussurteil besteht, wobei die Möglichkeit sich widersprechender Entscheidungen ausreicht. III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.