Beschluss
4 ORs 165/23
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2024:0116.4ORS165.23.00
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Tenor
Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).
Entscheidungsgründe
Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO). Zusatz: Ergänzend weist der Senat daraufhin, dass der Bundesgerichtshof bereits mit Beschluss vom 01.10.2008, Az. 3 StR 164/08, juris, entscheiden hat, dass der objektive Tatbestand des § 86a Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 86 Abs. 1 Nr. 2 StGB bereits dann erfüllt ist, wenn das von der verbotenen Volkssozialistischen Bewegung Deutschlands/Partei der Arbeit (VSBD/PdA) als Symbol benutzte stilisierte Keltenkreuz oder diesem zum Verwechseln ähnliche Kennzeichen (§ 86a Abs. 2 S. 2 StGB) öffentlich verwendet werden. Eines zusätzlichen Hinweises auf die Organisation bedarf es nicht. Dabei ist unter einem „stilisierte Keltenkreuz“ in diesem Sinne nach den Gründen der oben genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs ein – wie von dem Angeklagten auf seinem linken Daumen ursprünglich tätowiertes – gleichschenkliges Balkenkreuz, um dessen Schnittpunkt ein Ring gelegt ist, zu verstehen.