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Urteil

21 U 45/23

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2024:0109.21U45.23.00
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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20.01.2023 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn, Az.: 2 O 242/22, teilweise abgeändert, soweit die Beklagte zur Zahlung von Zinsen für die Zeit vor dem 02.09.2022 verurteilt worden ist. Insoweit wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen, soweit die Verurteilung der Beklagten auf den im Jahr 2018 geleisteten Zahlungen des Klägers beruht.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20.01.2023 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn, Az.: 2 O 242/22, teilweise abgeändert, soweit die Beklagte zur Zahlung von Zinsen für die Zeit vor dem 02.09.2022 verurteilt worden ist. Insoweit wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen, soweit die Verurteilung der Beklagten auf den im Jahr 2018 geleisteten Zahlungen des Klägers beruht.