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Beschluss

10 W 103/23

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2023:1221.10W103.23.00
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Leitsätze

Die Nichtigkeit einer einzelnen Verfügung in einem Erbvertrag aufgrund einer Anfechtung wegen Übergehens eines Pflichtteilsberechtigten hat nicht die Gesamtnichtigkeit des ganzen Vertrages zur Folge, wenn ein anderer Wille der Vertragsteile festgestellt werden kann. Dabei kommt es allein auf den Willen beider Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses an.

Der Wille der Vertragsparteien, eine wechselseitige Alleinerbeneinsetzung auch dann zu vereinbaren, wenn sie mit der Geburt eines weiteren, im Erbvertrag nicht berücksichtigten Kindes gerechnet hätten, kann angenommen werden, wenn der Erbvertrag von den Eheleuten in der im Vertrag zum Ausdruck kommenden Vorstellung geschlossen wird, dass noch weitere Kinder geboren werden könnten.

Tenor

Die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen D. K. und V. W. gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgericht – Minden vom 20. Juni 2023 wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführerinnen haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der weiteren Beteiligten zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 60.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Nichtigkeit einer einzelnen Verfügung in einem Erbvertrag aufgrund einer Anfechtung wegen Übergehens eines Pflichtteilsberechtigten hat nicht die Gesamtnichtigkeit des ganzen Vertrages zur Folge, wenn ein anderer Wille der Vertragsteile festgestellt werden kann. Dabei kommt es allein auf den Willen beider Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses an. Der Wille der Vertragsparteien, eine wechselseitige Alleinerbeneinsetzung auch dann zu vereinbaren, wenn sie mit der Geburt eines weiteren, im Erbvertrag nicht berücksichtigten Kindes gerechnet hätten, kann angenommen werden, wenn der Erbvertrag von den Eheleuten in der im Vertrag zum Ausdruck kommenden Vorstellung geschlossen wird, dass noch weitere Kinder geboren werden könnten. Die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen D. K. und V. W. gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgericht – Minden vom 20. Juni 2023 wird zurückgewiesen. Der Beschwerdeführerinnen haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der weiteren Beteiligten zu tragen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 60.000,00 € festgesetzt. Gründe: I. Die Beschwerdeführerinnen wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen die durch Beschluss vom 20. Juni 2023 angeordnete Einziehung eines Erbscheins des Amtsgerichts Minden vom 6. September 2004, welcher aufgrund der Annahme der gesetzlichen Erbfolge nach dem am 5. Februar 1974 verstorbenem Erblasser erteilt worden ist. Die Beschwerdeführerinnen sind die Kinder des Erblassers sowie der am 00. Februar 2023 nachverstorbenen Ehefrau des Erblassers. Der Erblasser war deutscher Staatsangehöriger. Die Beschwerdeführerin zu 1, D. K., wurde am 00. März 1962 geboren. Nahezu drei Jahre später schlossen der Erblasser und seine Ehefrau, E. M., geb. A., am 00. Januar 1965 vor dem Notar N. J. in C. zur Urkunden-Rolle N01 für 1965 einen Ehe- und Erbvertrag, welcher in § 1 Vereinbarungen zur Gütergemeinschaft und im Übrigen auszugsweise folgende Regelungen enthielt: „§ 2. Wir setzen uns hiermit erbvertragsmässig gegenseitig zu alleinigen Erben ein. Sterbe ich, der Ehemann G. M., vor meiner Ehefrau E. geborene A., so soll diese meine alleinige Erbin sein. Sterbe hingegen ich, die Ehefrau E. M. geborene A., vor meinem Ehemann G. M., so soll dieser mein alleiniger Erbe sein. Etwa beim Tode des Erstversterbenden von uns vorhandene Pflichtteilsberechtigte verweisen wir hiermit auf ihre gesetzlichen Pflichtteilsansprüche. § 3. Zum Alleinerben des Letztlebenden von uns berufen wir hiermit unsere Tochter D. M., geboren am 30. März 1962. § 4. Der Letztlebende von uns ist jedoch berechtigt, die Bestimmung des § 3 dieses Vertrages abzuändern, jedoch nur dahingehend, daß anstelle unserer Tochter D. ein anderes aus unserer Ehe hervorgegangenes Kind tritt. Der Überlebende von uns ist auch berechtigt, anzuordnen, welche Abfindungen sein Alleinerbe an die übrigen aus unserer Ehe hervorgegangenen Kinder zu leisten hat. § 5. Dem Überlebenden von uns bleibt es vorbehalten, über das, was er nach dem Tode des Erstversterbenden von uns noch erwirbt, sowohl unter Lebenden wie auch von Todes wegen frei zu bestimmen.“ Am 00. Dezember 1970 wurde die weitere Beschwerdeführerin, V. W., geboren. Der Erblasser verstarb wenige Jahre später am 5. Februar 1974 in R.. Zu einer Eröffnung des vorgenannten Ehe- und Erbvertrages kam es im Anschluss nicht. Am 00. August 2004 schlossen die Ehefrau des Erblassers sowie die Beschwerdeführerinnen einen Erbauseinandersetzungsvertrag. Dieser enthielt unter anderem Regelungen zur Übertragung einer Hof- und Gebäudefläche F.-straße # in O., G01, eingetragen im Grundbuch von O. Blatt 219. In dem Erbauseinandersetzungsvertrag ist unter anderem ausgeführt worden, dass der Erblasser noch als Eigentümer im Grundbuch von O. eingetragen sei. Der Grundstückseigentümer sei verstorben und aufgrund gesetzlicher Erbfolge beerbt worden von den Erschienenen. Hinweise auf den 1965 geschlossenen Ehe- und Erbvertrag enthält der Erbauseinandersetzungsvertrag nicht. Am gleichen Tag beurkundete der Notar einen Erbscheinsantrag der Ehefrau des Erblassers E. M., in welchem es unter anderem heißt, letztwillige Verfügungen von Todes wegen des Erblassers seien und wären nicht vorhanden. Es sei daher gesetzliche Erbfolge eingetreten. Den Wert des Nachlasses gab E. M. mit 60.000 € an. Am 6. September 2004 erließ das Amtsgericht Minden antragsgemäß den nunmehr eingezogenen Erbschein, der die Ehefrau des Erblassers zu ½ sowie die beiden Beschwerdeführerinnen jeweils zu ¼ aufgrund gesetzlicher Erbfolge als Erben des Erblassers auswies. Am 00. Februar 2023 verstarb E. M., die Ehefrau des Erblassers. Im Nachgang dazu wurde aufgrund einer Sterbefallmitteilung des Zentralen Testamentsregisters vom 6. März 2023 an das Amtsgericht - Nachlassgericht - Minden der Erbvertrag vom 00. Januar 1965 übersandt, welcher nunmehr am 22. März 2023 eröffnet worden ist. Im Nachgang dazu erhielten die Beschwerdeführerinnen mit Verfügung vom gleichen Tag Gelegenheit, zu der beabsichtigten Einziehung des Erbscheins vom 6. September 2004 Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 24. April 2023 teilte die Beschwerdeführerin zu 2 mit, erstmals nach dem Tode ihrer Mutter von dem Erbvertrag erfahren zu haben. Sie sei in das Grundbuch aufgrund des Erbauseinandersetzungsvertrages vom 23. August 2004 eingetragen worden und bitte darum, die Eintragungen von Amts wegen ohne Kostenberechnung vorzunehmen. Mit Beschluss vom 20. Juni 2023 hat das Amtsgericht – Nachlassgericht – Minden den Erbschein des Amtsgerichts Minden vom 6. September 2004 eingezogen und zur Begründung ausgeführt, der Erbschein sei aufgrund gesetzlicher Erbfolge erteilt worden, was – wie sich zwischenzeitlich herausgestellt habe – unrichtig sei. Die Erbfolge richte sich nach der letztwilligen Verfügung von Todes wegen. Von der Erhebung von Kosten für das Einziehungsverfahren hat das Nachlassgericht abgesehen. Daraufhin haben die Beschwerdeführerinnen am 5. Juli 2023 vor dem Notar I. B. „Anfechtungs- und Bestätigungserklärungen“ beurkunden lassen. Darin heißt es neben einer Darstellung des Sachverhalts, die Beschwerdeführerin zu 2, Frau V. W., fechte den Erbvertrag wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten gemäß § 2079 BGB an. Ihre Anfechtung bewirke zumindest die Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung ihrer Mutter. Gemäß § 2298 Abs. 1 BGB habe die durch ihre Anfechtung entstandene Nichtigkeit der Verfügung ihrer Mutter auch die Nichtigkeit der Verfügung ihres Vaters zur Folge. Es gelte deshalb auch nach ihrem Vater die gesetzliche Erbfolge. Daneben enthält die Urkunde Erklärungen der Beschwerdeführerinnen unter anderem dazu, dass sie sich über die Eigentümerstellung der Frau V. W. am Grundbesitz einig seien und diese Alleineigentümerin bleiben solle. Gegen den Beschluss über die Einziehung des Erbscheins haben sie mit dieser Urkunde gleichfalls Beschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom 6. Juli 2023 hat der Notar diese Erklärung an das Amtsgericht Minden zur weiteren Veranlassung übersandt. Mit Beschluss vom 25. August 2023 hat das Nachlassgericht der Beschwerde vom 5. Juli 2023 nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht Oberlandesgericht Hamm zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beschwerde sei nicht abzuhelfen gewesen, weil der erteilte Erbschein nach § 2361 Satz 1 BGB einzuziehen sei. Die Anfechtung der letztwilligen Verfügung des Erblassers sei verfristet, weil gemäß § 2082 Abs. 3 BGB seit dem Erbfall 1974 mehr als 30 Jahre bis zur Anfechtung im Jahr 2023 vergangen seien. Die Anfechtung der letztwilligen Verfügung der Ehefrau des Erblassers sei ebenfalls nicht wirksam. Zwar hätten sowohl der Erblasser als auch seine nachverstorbene Ehefrau einen Pflichtteilsberechtigten übergangen, der erst nach der Errichtung des Ehe- und Erbvertrages geboren worden sei, da die Beschwerdeführerin zu 2 erst 1970 geboren worden sei, während der Ehe- und Erbvertrag bereits 1965 geschlossen worden sei. Allerdings sei die Anfechtung nach §§ 2079 Satz 2, 2279 BGB ausgeschlossen, weil anzunehmen sei, dass der Erblasser und seine Ehefrau auch bei Kenntnis der Sachlage die Verfügung getroffen haben würden. Bei der Ermittlung des hypothetischen Erblasserwillens ergebe sich aufgrund einer Auslegung des Erbvertrages, dass die Testierenden auch bei Kenntnis von der Geburt der späteren Pflichtteilsberechtigten keinen anderslautenden Erbvertrag geschlossen hätten. Aufgrund der Regelungen in dem Erbvertrag ergebe sich, dass diese auch für den Fall gelten sollten, dass später pflichtteilsberechtigte Personen hinzutreten. Dies ergebe sich aus § 2 und § 4 des Erbvertrages, was näher ausgeführt wird. Daraus ergebe sich, dass die Testierenden bereits bedacht hätten, dass weitere Pflichtteilsberechtigte zu dem bereits geborenen Kind hinzutreten könnten und hätten dementsprechend Regelungen getroffen für den Fall, dass weitere Personen pflichtteilsberechtigt werden könnten. Mit Schriftsatz vom 5. September 2023 haben die Beschwerdeführerinnen ihre Beschwerde ergänzend unter Einbeziehung der im Nichtabhilfebeschluss ausgeführten rechtlichen Erwägungen näher begründet. Aus den weiteren Klauseln des Erbvertrages ergebe sich zwar, dass die Erblasser bedacht hätten, dass weitere Kinder geboren werden. Daraus würde sich aber nicht ergeben, dass die Erblasser genauso verfügt hätten, wenn sie zum Zeitpunkt der Errichtung des Erbvertrages schon von der Beteiligten zu 2 gewusst hätten, diese also schon geboren gewesen wäre. Regelmäßig würden Kinder mehr oder weniger gleichmäßig bedacht. Ausnahmen kämen dann vor, wenn die persönliche Beziehung der Erblasser zu einzelnen Kindern besonders schlecht sei oder einzelne Kinder wegen einer besonders guten Beziehung bewusst bevorzugt werden sollten. Dies könne in Bezug auf die Beteiligte zu 2 ausgeschlossen werden. Der hypothetische Erblasserwille sei deshalb dahingehend anzunehmen, dass die Erblasser auch die Beteiligte zu 2 als Schlusserbin hätten einsetzen wollen, wenn sie zum Zeitpunkt des Erbvertragsabschlusses schon geboren gewesen wäre. Der Hinweis im Erbvertrag auf Pflichtteilsansprüche nach dem Tode des erstversterbenden Ehegatten und auf Abänderungsmöglichkeiten ändere an diesem hypothetischen Erblasserwillen nichts. Die Anfechtung, zumindest nach dem Tode der nachverstorbenen Mutter der Beteiligten, greife deshalb durch. Der Erbvertrag sei insgesamt auf Grund der Anfechtung unwirksam. Mit Beschluss vom 21. November 2023 hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Beschwerde voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe, und dies im Einzelnen näher begründet. Eine Stellungnahme dazu ist nicht eingegangen. II. Die zulässige Beschwerde der Beschwerdeführerinnen hat in der Sache keinen Erfolg. Jedenfalls im Ergebnis ist der Erblasser nicht aufgrund gesetzlicher Erbfolge beerbt worden. Die Anfechtung der in dem Ehe- und Erbvertrag enthaltenen testamentarischen Verfügungen gemäß §§ 2079, 2279 BGB hat entgegen den Ausführungen insbesondere in dem Schriftsatz vom 5. September 2023 nicht die Gesamtnichtigkeit des Erbvertrages vom 8. Januar 1965 gemäß § 2298 Abs. 1 BGB zur Folge. 1. Festzustellen hat der Senat allerdings, dass in dem Ehe- und Erbvertrag von beiden Teilen vertragsmäßige Verfügungen getroffen worden sind, von denen eine Verfügung nichtig ist. Dies folgt aus der wirksamen Anfechtung des Ehe- und Erbvertrages durch die Beschwerdeführerin zu 2. Die Voraussetzungen für eine wirksame Anfechtung des Erbvertrages liegen insoweit vor, als dies nach dem Tod der Ehefrau des Erblassers im Jahr 2023 erforderlich ist, um die Interessen der pflichtteilsberechtigten Beschwerdeführerin zu 2 zu schützen (vgl. MüKoBGB/Musielak, 9. Auflage 2022, BGB § 2281 Rn. 19). Durch die Anfechtung vom 5. Juli 2023 ist danach die in dem Ehe- und Erbvertrag enthaltene testamentarische Verfügung der Ehefrau des Erblassers – und gemäß § 2270 Abs. 1 Satz 1 BGB auch die des Erblassers (vgl. BeckOGK/Braun, 1.10.2023, BGB § 2271 Rn. 140) – beseitigt worden, soweit in § 3 des Erbvertrages zum Alleinerben des Letztlebenden allein die Beschwerdeführerin zu 1, D. M., berufen worden ist (zu der Anwendbarkeit auf wechselseitige Verfügungen in Erbverträgen vgl. BeckOGK/Harke, 1.10.2023, BGB § 2079 Rn. 7; BeckOGK/Röhl, 1.11.2023, BGB § 2285 Rn. 2; Staudinger/Raff (2022) BGB § 2285, Rn. 1). Die Anfechtungsvoraussetzungen in Bezug auf Verfügungen der Ehefrau des Erblassers liegen vor, während eine Anfechtung der letztwilligen Verfügung des Erblassers im Hinblick auf § 2082 Abs. 3 BGB ausgeschlossen ist. Seit dem Erbfall im Jahr 1974 sind bis zur Anfechtung im Jahr 2023 mehr als dreißig Jahre vergangen. a) Eine vorhandene Pflichtteilsberechtigung der Beschwerdeführerin zu 2 besteht. Im Zeitpunkt des Erbfalls im Jahr 1974 war die am 1. Dezember 1970 geborene Beteiligte zu 2 und Beschwerdeführerin, Tochter des Erblassers sowie der im Jahr 2023 verstorbenen Ehefrau des Erblassers, bereits vorhanden und auch pflichtteilsberechtigt. b) Die Beschwerdeführerin zu 2 ist durch die testamentarische Verfügung übergangen worden. Das ist der Fall bei einem unbeabsichtigten Ausschluss des Pflichtteilsberechtigten von der Rechtsnachfolge nach dem Erblasser (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 21. Dezember 1993 – 1Z BR 49/93 –, Rn. 30, juris; BeckOGK/Harke, 1.10.2023, BGB § 2079 Rn. 9; Staudinger/Otte (2019) BGB § 2079, Rn. 9). Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der Errichtung des Erbvertrages im Jahr 1965 noch nicht geboren und weder mittelbar noch unmittelbar bei der Verteilung des Nachlasses berücksichtigt worden. Sie ist erst nach der Errichtung der letztwilligen Verfügung vom 8. Januar 1965 am 00. Dezember 1970 geboren worden. c) Die Anfechtung ist auch nicht ausgeschlossen nach § 2079 Satz 2 BGB. Entgegen den Ausführungen im Nichtabhilfebeschluss vom 25. August 2023 kann nicht festgestellt werden, dass die Ehefrau des Erblassers (allein auf ihren hypothetischen Willen als Erblasserin kommt es insoweit an, vgl. MüKoBGB/Leipold, 9. Auflage 2022, BGB § 2079 Rn. 24; zu einem gemeinschaftlichen Testament vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 20. Dezember 2000 – 1Z BR 133/00 –, Rn. 26, juris) den Ehe- und Erbvertrag vom 8. Januar 1965 auch bei Kenntnis der Sachlage – der Geburt einer weiteren Tochter, der Beschwerdeführerin zu 2 – unverändert getroffen haben würde. Zu ermitteln ist in diesem Rahmen der hypothetische Wille der Ehefrau des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung (BGH, Urteil vom 13. Mai 1981 – IVa ZR 171/80 –, BGHZ 80, 290-295, Rn. 14; OLG Hamm, Beschluss vom 4. 2. 1972 - 15 W 18/72, NJW 1972, 1088, beck-online). Das ist der Wille, den sie gehabt hätte, wenn sie das Vorhandensein der in der Verfügung übergangenen pflichtteilsberechtigten Beschwerdeführerin zu 2 im Zeitpunkt des Erbfalls vorausgesehen hätte (vgl. dazu auch Staudinger/Otte (2019) BGB § 2079, Rn. 11; BeckOGK/Harke, 1.10.2023, BGB § 2079 Rn. 27). Für die Annahme, dass die Ehefrau des Erblassers auch bei Kenntnis der Geburt einer weiteren Tochter allein die Beschwerdeführerin zu 1, D. M., zur alleinigen Schlusserbin eingesetzt hätte, finden sich keine belastbaren Hinweise. Vielmehr wurde in § 4 des Erbvertrages dem Letztlebenden sogar ausdrücklich die Befugnis eingeräumt, anstelle der Beschwerdeführerin „ein anderes aus unserer Ehe hervorgegangenes Kind“ zu setzen. Auch sonst sind keine Umstände ersichtlich, die eine Feststellung dahingehend erlauben, die Ehefrau des Erblassers hätte in jedem Fall § 3 des Ehe- und Erbvertrages unverändert fortbestehen lassen, wenn sie die Geburt ihrer zweiten Tochter in ihre Erwägungen mit einbezogen hätte. d) Der Senat kann nicht feststellen, dass einer Anfechtung des Erbvertrages aus dem Jahr 1965 § 2285 BGB entgegensteht. Nach § 2285 BGB können Dritte – wie hier die Beschwerdeführerin zu 2 – den Erbvertrag zwar nicht mehr gemäß §§ 2078, 2079 BGB anfechten, wenn das Anfechtungsrecht des Erblassers zur Zeit des Erbfalls erloschen ist, sei es durch Bestätigung des Erbvertrags (§§ 144, 2284 BGB), sei es durch Fristablauf (§ 2283 BGB) (vgl. Staudinger/Raff (2022) BGB § 2281, Rn. 6). Dies lässt sich in Bezug auf eine Anfechtung der Verfügungen der Erblasserin hingegen nicht feststellen. Dass die Ehefrau des Erblassers den Ehe- und Erbvertrag möglicherweise vergessen hat, begründet keinen relevanten Rechtsirrtum hinsichtlich der Beurteilung des Anfechtungstatbestandes im Sinne von § 2283 BGB (BeckOGK/Röhl, 1.11.2023, BGB § 2283 Rn. 16; BayObLG , Beschluss vom 14.09.1994 - 1 Z BR 29/94, MittBayNot 1995, 145, beck-online; Staudinger/Raff (2022) BGB § 2283, Rn. 17). e) Die wirksame Anfechtung des Ehe- und Erbvertrages hat nicht schon aus § 2079 BGB heraus die Nichtigkeit des gesamten Ehe- und Erbvertrages zur Folge. Wird die Anfechtung nicht vom Erblasser, sondern von dem übergangenen Pflichtteilsberechtigten erklärt, so bestimmt sich der Umfang der Anfechtung nach den Regeln des § 2079 BGB (BeckOGK/Röhl, 1.11.2023, BGB § 2281 Rn. 66). Daraus folgt, dass sich die Anfechtung „des Erbvertrags“ auch lediglich – wie im Streitfall – auf eine einzelne Verfügung beziehen kann (Staudinger/Raff (2022) BGB § 2281, Rn. 46). Das betrifft die Anfechtbarkeit der Verfügung zur Alleinerbeneinsetzung der Beschwerdeführerin zu 1 in § 3 des Ehe- und Erbvertrages, begründet mit der Unkenntnis über das Pflichtteilsrecht der Beschwerdeführerin zu 2. Auf übrige Teile, insbesondere zur Regelung der Gütergemeinschaft in § 1, aber auch zur wechselseitigen Erbeinsetzung des Erblassers und seiner Ehefrau in § 2 des Vertrages, bezieht sich die Anfechtung hingegen nicht. 2. Die danach festzustellende Nichtigkeit dieser einzelnen Verfügung des Vertrages hat aber nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages zur Folge. Sie hat damit nicht zur Unwirksamkeit der in § 2 des Ehe- und Erbvertrages festgelegten wechselseitigen Alleinerbeneinsetzung des Erblassers und seiner Ehefrau geführt. a) Wenn nach dem Vorgesagten eine einzelne Verfügung in § 3 des Ehe- und Erbvertrages angefochten und nichtig ist, so hat diese teilweise Nichtigkeit bei einem zweiseitigen Erbvertrag zwar – worauf in der Anfechtungserklärung vom 5. Juli 2023 auch abgestellt wurde – im Zweifel die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages zur Folge (§ 2298 Abs. 1 BGB). § 2298 Abs. 1 BGB bestimmt insoweit für den Fall, dass in einem Erbvertrag von beiden Teilen vertragsmäßige Verfügungen getroffen sind, dass die Nichtigkeit einer dieser Verfügungen die Unwirksamkeit des ganzen Vertrags zur Folge hat. Diese Bestimmung ist auch auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar. So gilt diese Norm auch in Fällen, in denen die vertragsmäßige Verfügung nachträglich unwirksam wird, aber von Anfang an als nichtig gilt, was bei erfolgreicher Anfechtung nach den §§ 2078 ff., 142 BGB der Fall ist (BeckOGK/Müller-Engels, 1.10.2023, BGB § 2298 Rn. 14 mit weiteren Nachweisen). Allerdings findet die Vorschrift des Absatzes 1 keine Anwendung, wenn ein anderer Wille der Vertragschließenden anzunehmen ist, § 2298 Abs. 3 BGB, wovon im hiesigen Fall auszugehen ist. Bei zweiseitigen Erbverträgen – wie hier – entscheidet der Wille beider Vertragschließender (§ 2298 Abs. 1, 3 BGB, vgl. auch zum Ganzen MüKoBGB/Musielak, 9. Auflage 2022, BGB § 2281 Rn. 19; OLG Hamm, Beschluss vom 4. 2. 1972 - 15 W 18/72, NJW 1972, 1088, beck-online zur Anfechtung eines gemeinschaftlichen Testaments; BeckOGK/Röhl, 1.11.2023, BGB § 2281 Rn. 66). Es handelt sich insoweit mithin um eine Auslegungsregel, die auf dem vermuteten Willen der Vertragsteile beruht und gemäß § 2298 Abs. 3 BGB nicht anzuwenden ist, wenn ein anderer Wille der Vertragsteile festgestellt wird. Dabei kommt es nur auf den Willen beider Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses an (Staudinger/Raff (2022) BGB § 2298, Rn. 38; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 17. Februar 1995 – 1Z BR 3/95 –, Rn. 21, juris; BeckOGK/Röhl, 1.11.2023, BGB § 2281 Rn. 66; MüKoBGB/Musielak, 9. Auflage 2022, BGB § 2281 Rn. 19). b) Gemessen an diesen Anforderungen ist der Senat auch angesichts des Vorbringens aus der Beschwerdebegründung vom 5. Juli 2023, der Ausführungen im weiteren Schriftsatz vom 5. September 2023 sowie vor allem im Hinblick auf den Inhalt des Ehe- und Erbvertrages vom 8. Januar 1965 sicher davon überzeugt, dass es weder dem wirklichen noch dem mutmaßlichen Willen des Erblassers und seiner Frau entsprochen hätte, von der wechselseitigen Erbeinsetzung zu Alleinerben Abstand zu nehmen, wenn sie eine weitere pflichtteilsberechtigte Tochter in ihre Erwägungen mit einbezogen hätten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Erblasser und seine Ehefrau § 2 dieses Vertrages – ihre wechselseitige Einsetzung zu alleinigen Erben – auch dann getroffen hätten. Der Erblasser und seine Ehefrau fassten den Ehe- und Erbvertrag ersichtlich in der Vorstellung, dass noch weitere Kinder geboren werden können und haben sich dennoch zu wechselseitigen Alleinerben eingesetzt. Dafür spricht nicht nur die auf mehrere – und nicht nur eine einzelne – Pflichtteilsberechtigte ausgerichtete Formulierung in § 2 des Vertrages, wonach auch mehrere Pflichtteilsberechtigte von dieser Regelung betroffen sind, wenn „von uns vorhandene Pflichtteilsberechtigte“ auf ihre gesetzlichen Pflichtteilsansprüche verwiesen werden. Darüber hinaus enthält § 4 eine Regelung, welche voraussetzt, dass weitere Kinder geboren worden sind, wenn dem Letztlebenden die Berechtigung eingeräumt wird, „anstelle unserer Tochter D. ein anderes aus unserer Ehe hervorgegangenes Kind“ einzusetzen. Angesichts dieser Umstände gibt es keine Anhaltspunkte dergestalt, dass der Erblasser und seine Ehefrau im maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Januar 1965 von den Regelungen in § 2 des Ehe- und Erbvertrages Abstand genommen hätten, wenn sie die Geburt der Beschwerdeführerin zu 2 mitberücksichtigt hätten. Diesem Auslegungsergebnis entspricht auch der Zweck der Anfechtung in Konstellationen wie der hiesigen. Die Anfechtung nach dem Tode des Erblassers dient dazu, die Interessen des Pflichtteilsberechtigten – hier der Beschwerdeführerin zu 2 – zu schützen; es ist daher gerechtfertigt, den Erbvertrag durch die Anfechtung jedenfalls in der vorliegenden Fallkonstellation, in welcher Feststellungen zum Willen der Vertragsteile getroffen werden können, nur insoweit unwirksam werden zu lassen, als die Verfügungen dem Erbrecht der pflichtteilsberechtigten Beschwerdeführerin zu 2 entgegenstehen (vgl. auch MüKoBGB/Musielak, 9. Auflage 2022, BGB § 2281 Rn. 19). Diese Einschätzung teilen im Ergebnis auch die Beschwerdeführerinnen, wenn sie die Anfechtungserklärung auf die Einsetzung der Beteiligten zu 2 „als Schlusserbin“ verstanden wissen wollen. 3. Die vorstehenden Auslegungsergebnisse führen zu dem Ergebnis, dass der Erblasser 1974 von seiner Ehefrau E. M., geb. A., als Alleinerbin beerbt wurde. Frau E. M. ist im Hinblick auf die wirksame Anfechtung von § 3 des Ehe- und Erbvertrages nach gesetzlicher Erbfolge beerbt worden, was hälftige Erbquoten auf Seiten beider Beschwerdeführerinnen nach diesem Erbfall zur Folge hat. III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Danach soll das Gericht dem Beteiligten, der ein erfolgloses Rechtsmittel eingelegt hat, die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auferlegen. Anlass, die Kostenfolge nach billigem Ermessen im Rahmen der Möglichkeit des § 81 Abs. 1 FamFG abweichend zu bestimmen, besteht hier nicht. 2. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG nicht vorliegen. Es handelt sich vielmehr um eine Einzelfallentscheidung, im Rahmen derer feststehende Grundsätze der Anfechtung eines Pflichtteilsberechtigten zugrunde zu legen sind. 3. Die Festsetzung des Geschäftswertes für das Erbscheinsverfahren beruht auf § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GNotKG. Der Gegenstandswert beläuft sich auf den Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls, welcher im Hinblick auf die damaligen Angaben der Verfahrensbeteiligten im Erbscheinsverfahren auf 60.000,00 € eingeschätzt worden ist.