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Beschluss

27 W 81/23

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2023:1220.27W81.23.00
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Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Registergericht – Paderborn vom 16.10.2023, nicht abgeholfen durch Beschluss vom 25.10.2023, wird auf Kosten der Beteiligten zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Registergericht – Paderborn vom 16.10.2023, nicht abgeholfen durch Beschluss vom 25.10.2023, wird auf Kosten der Beteiligten zurückgewiesen. Der Beschwerdewert wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe: Die nach den §§ 58 ff. FamFG statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde ist nicht begründet. I. Eine die Aufnahme der Gesellschafterliste in das Handelsregister verweigernde Verfügung des Registergerichts ist zwar als gesetzlich nicht geregelte gerichtliche Verfügung mit der Beschwerde anfechtbar (vgl. mit weiteren Nachweisen: Seibt in Scholz, GmbHG, 12. Auflage, § 40, Rn.112). So liegt der Fall hier. II. Die Beschwerde ist aber unbegründet. Der angefochtene Beschluss vom 16.10.2023 ist zu Recht ergangen. Das Amtsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung im Ergebnis zutreffend angenommen, dass die Gesellschafterliste nicht in den Registerordner aufzunehmen ist. 1. Es entspricht, soweit ersichtlich, einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass dem Registergericht durch die Neufassung von § 40 GmbHG durch den Gesetzgeber keine inhaltliche Prüfungspflicht der von einem Berechtigten eingereichten neuen Gesellschafterliste auferlegt worden ist, da das Registergericht vom Gesetzgeber nur als verwahrende und eine die allgemeine Kenntnisnahme ermöglichende Stelle eingerichtet worden ist. Das Registergericht darf aber prüfen, ob die Gesellschafterliste den formalen Anforderungen des § 40 GmbHG entspricht und im Falle von Beanstandungen die Entgegennahme verweigern. Dieses formale Prüfungsrecht umfasst die Prüfung, ob Veränderungen in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung eingetreten sind und ob die geänderten Eintragungen in der eingereichten Gesellschafterliste von dem Notar, der an den Veränderungen mitgewirkt hat, stammen (vgl. nur: BGH, II ZB 6/13, Beschluss vom 17.12.2013, Rn.7 ff.). Das Amtsgericht verweist vorliegend zutreffend darauf, dass bereits die in der notariellen Gesellschafterliste vom 28.08.2023 zur Ur-Nr. N01 enthaltene Bescheinigung offensichtlich im Hinblick auf die Anforderungen des § 40 Abs. 2 S. 2 GmbHG unzutreffend ist. Bereits dieser formelle Mangel trägt die Zurückweisung. 2. Aus den vorstehenden Gründen unter 1. bedarf es vorliegend keiner abschließenden Beurteilung, ob auch die Minderjährigkeit der Beteiligten zu 3) und 4) der Aufnahme der notariellen Gesellschafterliste vom 28.08.2023 zur Ur-Nr. N01 unter dem Gesichtspunkt ihrer offensichtlichen Unrichtigkeit entgegensteht. Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist umstritten, ob dem Registergericht ein begrenztes inhaltliches Prüfungsrecht zusteht, was der Senat in dem vom Amtsgericht in Bezug genommenen Beschluss vom 17.03.2020 (Az. I-27 W 18/20) näher ausgeführt hat (vgl. hierzu eingehend und mit weiteren Nachweisen auch: BGH, II ZB 6/13, Beschluss vom 17.12.2013, Rn.23). Entgegen der Beurteilung der Beteiligten stellt sich der Sachverhalt diesbezüglich so dar, dass die inhaltliche Unrichtigkeit der Gesellschafterliste auch ohne die Notwendigkeit weiterer Prüfungen offenkundig ist. Soweit der verfahrensbevollmächtigte Notar in der Beschwerdebegründung nämlich darauf verweist, dass es keiner familiengerichtlichen Genehmigung für die unentgeltliche Übertragung von Geschäftsanteilen auf Minderjährige gemäß § 1643 BGB i. V. m. §§ 1850 bis 1854 BGB bedarf, da dieser Tatbestand dort nicht enthalten ist, ist dies unzutreffend. Auf Grundlage der bis zum 01.01.2023 geltenden Regelungen bedurften nach § 1915 Abs. 1 S. 1 BGB a. F. in Verbindung mit § 1822 Nr. 3 BGB a. F. lediglich Verträge, die auf den entgeltlichen Erwerb oder die Veräußerung eines Erwerbsgeschäfts gerichtet waren, der Genehmigung des Familiengerichts. Die gesetzliche Neuregelung seit dem 01.01.2023 nach § 1643 BGB i. V. m. § 1852 Nr. 1 b) BGB ist hinsichtlich des Genehmigungserfordernisses gegenüber der früheren Regelung deutlich ausgeweitet. Hiernach wird eine Verfügung und die Eingehung einer Verpflichtung zu einer Verfügung, durch die der Minderjährige einen Anteil an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft (die ein Erwerbsgeschäft betreibt) erwirbt oder veräußert, vom Genehmigungserfordernis erfasst. Auf frühere Streitfragen dazu, wann ein Anteilserwerb nach § 1822 Nr. 3 BGB a. F. genehmigungsfrei war, kommt es angesichts dessen nicht mehr an. Erfasst werden vielmehr auch unentgeltliche Erwerbsgeschäfte (vgl. hierzu insgesamt mit weiteren Nachweisen nur: Kroll-Ludwigs in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage, § 1852, Rn.11 f.; Schöpflin in beck-online.Grosskommentar BGB, Stand: 15.11.2023, § 1852, Rn.2). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG und die Festsetzung des Beschwerdewertes auf § 36 Abs. 3 GNotKG.