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Beschluss

1 Vollz 617+618/23

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2023:1220.1VOLLZ617.618.23.00
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Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen und als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 S. 1 StVollzG).

Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen und als unbegründet verworfen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 S. 1 StVollzG). Gründe: I. Der Betroffene befindet sich in der Sicherungsverwahrung in der JVA K.. Er ist unbeschäftigt und hat sein Überbrückungsgeld bislang nicht angespart. Seit Januar 2023 bezieht der Betroffene eine Rente der „R.-bank“ in den V. (R.) in Höhe von monatlich 52,23 €, die er sich seit Juni 2023 auf ein von ihm im Vormonat eröffnetes Konto bei der O.-bank in K. überweisen lässt. Zuvor wurde die Rente für den Betroffenen auf das Konto der Vollzugsanstalt überwiesen, die daraus jeweils ein angemessenes Hausgeld festsetzte (3/7), der Restbetrag wurde jeweils dem Eigengeld des Betroffenen gutgeschrieben. In einem gesondert geführten Verfahren war der Betroffene gegen diese Handhabung vorgegangen und hatte beantragt, die Rente vollständig dem Hausgeld gutzuschreiben und ihm daneben den Taschengeldhöchstsatz auszuzahlen. Sein Begehren wurde – inzwischen rechtskräftig – als unbegründet zurückgewiesen (Beschluss vom 28.07.2023 zu IV-2 StVK 491/23 LG Arnsberg sowie Beschluss vom 04.12.2023 zu III-1 Vollz 582/23 OLG Hamm). Darüber hinaus bezieht der Betroffene seit Juli 2023 eine Rente von der Deutschen Rentenversicherung M. (DRV) i.H.v. 14,23 € monatlich, die er sich ebenfalls auf sein Konto bei der O.–bank in K. überweisen lässt. Ein dem Betroffenen für die Monate März 2022 bis Juni 2023 zustehender Rentennachzahlungsbetrag i.H.v. 217,04 € wurde im Juni 2023 von der DRV für den Betroffenen auf das Konto der JVA K. überwiesen, obwohl er bei der DRV die Überweisung auf sein Konto bei der O.-bank erbeten hatte. Der Betroffene beantragte daraufhin am 28.06.2023 bei dem Antragsgegner die Rücküberweisung des Betrages an die DRV. Nachdem der Antragsgegner dem Hausgeld des Betroffenen am 02.06.2023 auf seinen Antrag hin ein (vorläufiges) Taschengeld für den Monat Juni 2023 i.H.v. 131,46 € gutgeschrieben hatte, wurde der dem Betroffenen für diesen Monat zustehende Taschengeldbetrag mit Bescheid vom 03.07.2023 endgültig auf 79,23 € festgesetzt und der Differenzbetrag i.H.v. 52,23 € in zwei Buchungsvorgängen (14,97 € und 37,26 €) von seinem Hausgeld abgebucht. Für den Monat Juli 2023 wurde dem Hausgeld des Betroffenen auf seinen Antrag vom 06.07.2023 hin am 13.07.2023 ein (vorläufiges) Taschengeld i.H.v. 131,46 € gutgeschrieben. Ferner wurde dem Hausgeld des Betroffenen am 13.07.2023 ein Betrag i.H.v. 44,18 € gutgeschrieben, der am selben Tag wieder storniert wurde. Mit Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 07.07.2023 hat der Betroffene beim Landgericht Arnsberg „gemäß § 109 StVollzG NRW i.V.m. § 114 StVollzG NRW gerichtliche Entscheidung “ beantragt und behauptet, der Rentennachzahlungsbetrag i.H.v. 217,04 € sei entgegen der von ihm begehrten Rücküberweisung an die DRV durch den Antragsgegner komplett auf sein Taschengeld für den Monat Juni 2023 verrechnet worden. Darüber hinaus hat er verwirrende Angaben zu dem Guthabenstand seines Hausgeldes gerügt und bemängelt, dass ihm trotz Antrag noch kein Taschengeld für den Monat Juli 2023 ausgezahlt worden sei. Mit Nachtrag vom selben Tag hat der Betroffene angegeben, ihm sei mündlich mitgeteilt worden, dass die Anstalt den Betrag i.H.v. 217,04 € an die DRV zurücküberweisen werde und er sei aufgefordert worden, dazu einen Überweisungsträger einzureichen. Ferner sei ihm mitgeteilt worden, dass sämtliche Renteneinkünfte ab sofort auf das Taschengeld angerechnet würden, auch wenn sie auf das externe Konto überwiesen würden. Diese maßlose Entscheidung entspreche nicht dem Gesetz, weshalb es dringend einer gerichtlichen Lösung bedürfe. Mit (ergänzender) Antragsschrift vom 12.07.2023 hat der Betroffene ausgeführt, er habe seinen Antrag auf Rücküberweisung des Rentennachzahlungsbetrages zurückgenommen, da er das Geld benötigt habe. Seitens der Anstalt sei ihm mitgeteilt worden, dass ihm für den Monat Juli 2023 ein Taschengeld i.H.v. 44 € zustehe. Mit diesem Betrag könne er seine Grundbedürfnisse nicht decken. Gemäß § 35 Abs. 2 SVVollzG NRW stehe jedem bedürftigen Taschengeldempfänger für den Berechnungszeitraum Juli 2023 ein Taschengeld i.H.v. 125,20 € zu. Er beantrage, die JVA K. anzuhalten, ihm wegen Bedürftigkeit das komplette Taschengeld für den Monat Juli 2023 zu bewilligen. Überdies hat der Betroffene die Taschengeldberechnungen und Abrechnungen erstinstanzlich als verwirrend und widersprüchlich bzw. intransparent und nicht nachvollziehbar bemängelt und Verstöße gegen den Gleichheitsgrundsatz, das Angleichungsgebot und das Abstandsgebot gerügt. Der Antragsgegner hat erstinstanzlich vorgebracht, die Berücksichtigung der Rente i.H.v. 52,23 € bei der Bemessung des Taschengeldes sei auch dann geboten, wenn diese auf ein externes Konto des Betroffenen eingezahlt würde, da ihm dieses Geld zur Verfügung stehe. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag des Betroffenen in der Hauptsache zurückgewiesen und den Eilantrag als gegenstandslos angesehen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, Voraussetzung für die Gewährung von Taschengeld sei die Bedürftigkeit des Untergebrachten, bei der insbesondere Einkünfte aus Beschäftigung und sonstige – externe – Geldmittel zu berücksichtigen seien. Es seien alle Einnahmen zu berücksichtigen. Der Betroffene erziele unstreitig Renteneinkünfte sogar über den von dem Antragsgegner berücksichtigten Betrag i.H.v. 52,23 € hinaus. Das auf das externe Konto fließende Geld stehe ihm zur freien Verfügung. Es entspreche dem Willen des Gesetzgebers, auch auf externe Konten fließende Zahlungen bei der Frage der Bedürftigkeit zu berücksichtigen. Das Taschengeld entspringe dem Rechtsgedanken der Sozialhilfe. Bei der Sozialhilfe würden auch jegliche Eigenmittel berücksichtigt. Dass die Vollzugsanstalt Gelegenheitsgeschenke nicht „anrechne“ stelle keine Ungleichbehandlung dar, da es sich hierbei nicht um Einkünfte handele. Auch Verstöße gegen das Abstands- oder Angleichungsgebot seien nicht ersichtlich und gegen die Höhe des Taschengeldes bestünden keine Bedenken. Im Ergebnis sei auch gegen die Vorgehensweise des Antragsgegners, trotz der absehbaren Rentenzahlung zunächst den Tagesgeldhöchstsatz zu gewähren und erst am Monatsende die Rente zu berücksichtigen, nichts zu erinnern. Etwaige Fehlbuchungen und unnötige Aufteilungen von Abbuchungsvorgängen hätten jedenfalls nicht dazu geführt, dass das dem Betroffenen gewährte Taschengeld zu niedrig sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde vom 19.09.2023, mit der er rügt, die Rentennachzahlung sei entgegen der Ausführungen der Strafvollstreckungskammer nicht an die DRV zurück überwiesen worden. Durch die falschen Taschengeldberechnungen sei er finanziell unterversorgt, zumal er für alle wesentlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens eigenverantwortlich aufkommen müsse. Selbst die Grundversorgung durch die Vollzugsanstalt sei äußerst spartanisch. Die Strafvollstreckungskammer sei gehalten gewesen, eine buchhalterische Prüfung zu den (Nicht-)Zahlungen des Taschengeldes vornehmen zu lassen. Das Gesetz gebe nicht her, dass alle Einkünfte aus Beschäftigung und sonstige - externe - Geldmittel zu berücksichtigen seien. Er werde diskriminiert und es liege eine Ungleichbehandlung darin, dass Gelegenheitsgeschenke nicht als Einnahmen bei der Bemessung des Taschengeldes berücksichtigt würden. Wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage hätte die Strafvollstreckungskammer ihm einen Rechtsbeistand beiordnen müssen. Weder dem Abstandsgebot noch den Grundrechten aus Art. 3 ff. GG, Art. 19 ff. GG, Art. 103 Abs. 1 GG sowie Art. 6 EMRK werde angemessen Rechnung getragen. Das Ministerium der Justiz NRW hält die Rechtsbeschwerde in Ermangelung eines Zulassungsgrundes für unzulässig. Der Betroffene ist dem mit Schreiben vom 03.11.2023 entgegengetreten und hat unter dem 27.11.2023 und 05.12.2023 weitere Eingaben getätigt. II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. 1. Gegenstand des Verfahrens ist bei sachdienlicher Auslegung das Begehren des Betroffenen, den Antragsgegner zur Festsetzung und Auszahlung des Taschengeldes für die Monate Juni und Juli 2023 ohne „Anrechnung“ der Rentenbezüge, mithin zur Festsetzung und Auszahlung des Taschengeldhöchstbetrages für diese Monate zu verpflichten. Insofern ist in der von dem Betroffenen (unwidersprochen) dargelegten Mitteilung des Antragsgegners, sämtliche Renteneinkünfte würden ab sofort auf das Taschengeld „angerechnet“ sowie in der entsprechenden Handhabung eine (negative) Vorbefassung des Antragsgegners zu sehen, so dass ein zulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorliegt. Soweit der Betroffene in der Antragsschrift vom 07.07.2023 auch bemängelt hat, der Antragsgegner sei seinem Begehren auf Rücküberweisung des Rentennachzahlungsbetrages an die DRV nicht nachgekommen, ergibt sich aus dem Nachtrag vom selben Tag, dass sich der Antragsgegner zur Rücküberweisung bereit erklärt hat. In der (ergänzenden) Antragsschrift vom 12.07.2023 hat der Betroffene zudem angegeben, er habe seinen Antrag auf Rücküberweisung des Rentennachzahlungsbetrages zurückgenommen. Der Senat erachtet dieses Begehren daher nicht als verfahrensgegenständlich, zumal es insofern mangels Ablehnung des Antragsgegners an einem Rechtsschutzbedürfnis des Betroffenen und somit an einem zulässigen Antrag auf gerichtliche Entscheidung fehlen würde. 2. Die Rechtsbeschwerde ist im Sinne des § 118 StVollzG zulässig und genügt auch den besonderen Zulässigkeitsanforderungen aus § 116 Abs. 1 StVollzG, da es geboten ist, die Nachprüfung der Entscheidung zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen. Der vorliegende Fall wirft die entscheidungserhebliche Rechtsfrage auf, ob bei der Prüfung der Bedürftigkeit als Voraussetzung für die Gewährung von Taschengeld nach § 35 Abs. 1 SVVollzG NRW auch auf anstaltsexterne Konten fließende Rentenbezüge des Untergebrachten zu berücksichtigen sind. Vor Inkrafttreten des SVVollzG NRW richtete sich die Gewährung von Taschengeld an Untergebrachte nach § 46 StVollzG (Bund). Dieser lautet : „Wenn ein Gefangener ohne sein Verschulden kein Arbeitsentgelt und keine Ausbildungsbeihilfe erhält, wird ihm ein angemessenes Taschengeld gewährt, falls er bedürftig ist.“ In Abs. 3 der Verwaltungsvorschrift (VV) zu § 46 StVollzG war geregelt: „Bedürftig ist ein Gefangener, soweit ihm im laufenden Monat aus Hausgeld und Eigengeld nicht ein Betrag bis zur Höhe des Taschengeldes zur Verfügung steht.“ Zu § 46 StVollzG war obergerichtlich anerkannt, dass bei der Prüfung der Bedürftigkeit auch die dem Betroffenen außerhalb der Vollzugsanstalt zur Verfügung stehenden Geldmittel zu berücksichtigen sind, die dieser nicht auf sein Anstaltskonto transferiert, obwohl ihm dies möglich wäre (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 31.03.1995 - 2 Ws 135/95 -, ZfStrVO 1996, 118). Verfassungsrechtlich wurde diese einfachgesetzliche Auslegung nicht beanstandet. Abs. 3 der VV zu § 46 StVollzG stehe dieser Auslegung nicht entgegen, da Verwaltungsvorschriften keine normsetzende Qualität zukomme (BVerfG, Kammerbeschluss vom 27.09.1995 - 2 BvR 903/95 u.a. -, juris; OLG Koblenz, a.a.O.). Das OLG Koblenz hat diese zu § 46 StVollzG ergangene Rechtsprechung auf die mit § 35 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 SVVollzG NRW inhaltlich vergleichbare landesgesetzliche Regelung in § 67 Abs. 1 S. 1 und 2 RhPfLJVollzG übertragen (Beschluss vom 29.10.2019 - 2 Ws 699/19 Vollz -, juris). Dabei ist allerdings nicht (erkennbar) erörtert worden, dass der zuvor in Abs. 3 der VV zu § 46 StVollzG enthaltenen Interpretierung des Begriffes der Bedürftigkeit nun Gesetzescharakter zukommt. Vor diesem Hintergrund bedarf es nach Auffassung des Senats einer (weiteren) obergerichtlichen Klärung. 3. Die (zugelassene) Rechtsbeschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg, da dem Betroffenen kein Anspruch auf Auszahlung des Taschengeldhöchstbetrages in den Monaten Juni und Juli 2023 zusteht. Die Strafvollstreckungskammer hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die auf das anstaltsexterne Konto des Betroffenen fließenden monatlichen Rentenbezüge der R. i.H.v. 52,23 € bei der Prüfung der Bedürftigkeit nach § 35 Abs. 1 S. 1 SVVollzG NRW zu berücksichtigen sind und dass die Taschengeldberechnung des Antragsgegners auch im Übrigen nicht zu beanstanden ist, der Taschengeldanspruch des Betroffenen für die Monate Juni und Juli 2023 mithin erfüllt wurde. Nach § 35 Abs. 1 S. 1 SVVollzG NRW wird Untergebrachten auf Antrag Taschengeld gewährt, soweit sie bedürftig sind. Bedürftig sind Untergebrachte nach § 35 Abs. 2 S. 1 SVVollzG NRW, soweit ihnen für den Antragszeitraum aus Hausgeld (§ 36) und Eigengeld (§ 38) monatlich ein Betrag in Höhe des Taschengeldes voraussichtlich nicht zur Verfügung steht. a) Der Betroffene meint, aus der Erwähnung (nur) von Hausgeld und Eigengeld in § 35 Abs. 2 S. 1 SVVollzG NRW ergebe sich, dass bei der Bedürftigkeitsprüfung die auf sein externes Konto bei der O.–bank fließenden Renteneinkünfte keine Berücksichtigung finden dürften. Diese Auffassung ist unzutreffend. Zuzugeben ist dem Betroffenen zwar, dass der Wortlaut des § 35 Abs. 2 S. 1 SVVollzG NRW für ein solches Verständnis spricht, da Hausgeld (§ 36) und Eigengeld (§ 38) eines Untergebrachten nur aus solchen ihm zuzuordnenden Einkünften und Geldbeträgen gebildet werden kann, die sich als Buchgeld oder Bargeld im Einflussbereich der Vollzugsanstalt befinden. Nach Auffassung des Senats ist § 35 Abs. 2 S. 1 SVVollzG NRW jedoch einschränkend dahingehend auszulegen, dass bei der Bedürftigkeitsprüfung auch Renteneinkünfte zu berücksichtigen sind, die auf anstaltsexterne Konten fließen und dem Untergebrachten für den Antragszeitraum zur Verfügung stehen. Der Sinn und Zweck des § 35 Abs. 1 SVVollzG NRW liegt nach dem Willen des Gesetzgebers darin, dem mittellosen Untergebrachten in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens der Sozialhilfe durch ein Taschengeld eine Mindestausstattung zur Befriedigung solcher Bedürfnisse zukommen zu lassen, die über die auf Existenzsicherung ausgerichtete Versorgung durch die Vollzugsanstalt hinausgehen und von dieser nicht abgedeckt werden. Dies geht aus der Gesetzesbegründung zu § 35 Abs. 1 SVVollzG NRW hervor (LT-Drs. 16/1435, S. 89 f.), in der es heißt: „Untergebrachte erhalten nach Absatz 1 Satz 1 auf Antrag Taschengeld. Voraussetzung für die Gewährung ist die Bedürftigkeit der Untergebrachten, bei der insbesondere Einkünfte aus Beschäftigung und sonstige - externe - Geldmittel zu berücksichtigen sind. In entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens der Sozialhilfe sollen die Untergebrachten ohne entsprechende Einkünfte die Möglichkeit erhalten, Bedürfnissen, die über die Grundversorgung durch die Einrichtung hinausgehen, nachzukommen, wie etwa zum Erwerb zusätzlicher Lebensmittel und Hygieneartikel.“ Diese Ausführungen lassen zugleich erkennen, dass der Gesetzgeber mit dem Begriff der Bedürftigkeit das Fehlen ausreichender Geldmittel jedweder Art („sonstige Geldmittel“) verbunden hat. Seinem in der Gesetzesbegründung niedergelegten Verständnis entsprechend hat der Gesetzgeber in § 35 Abs. 2 S. 1 SVVollzG NRW auf die Begriffe des Hausgeldes (§ 36 SVVollzG NRW) und des Eigengeldes (§ 38 SVVollzG NRW) als Umschreibung zurückgegriffen und damit zum Ausdruck gebracht, dass die diesen Begriffen unterfallenden Geldmittel der Untergebrachten, nämlich die im SVVollzG NRW geregelten Bezüge, die Bezüge eines freien Beschäftigungsverhältnisses, die Bezüge einer Selbstbeschäftigung, andere regelmäßige Einkünfte (jeweils soweit sie nicht als Überbrückungsgeld in Anspruch genommen werden) sowie von den Untergebrachten eingebrachte, für sie eingezahlte oder überwiesene Geldbeträge jeder Art in die Bedürftigkeitsprüfung Eingang finden sollen. Damit wollte der Gesetzgeber allerdings nur die Art der zu berücksichtigenden Geldmittel umschreiben. Den Fall, dass diese Geldmittel auf ein externes Konto des Untergebrachten fließen könnten (mit der Folge, dass es sich allein aus diesem Grund begrifflich nicht um „Hausgeld“ oder „Eigengeld“ handelt), hat er dabei nicht bedacht. Insbesondere der in der Gesetzesbegründung enthaltene Hinweis auf „sonstige - externe - Geldmittel“ ist nicht dahingehend zu verstehen, dass damit auf anstaltsexterne Konten eingehende Geldmittel gemeint sind. Vielmehr ist damit in Abgrenzung zu den in der Aufzählung vorangestellten „Einkünften aus Beschäftigung“ die Herkunft der Geldmittel gemeint. „Einkünfte aus Beschäftigung“ meint die von Seiten der Vollzugsanstalt gezahlte Vergütung (§ 32 SVVollzG NRW) für eine seitens der Vollzugsanstalt angebotene Beschäftigung i.S.v. § 31 Abs. 1 SVVollzG NRW. Demgegenüber sind „ sonstige - externe - Geldmittel“ bspw. die von einem externen Arbeitgeber im Rahmen eines freien Beschäftigungsverhältnisses gezahlte Vergütung oder die Renteneinkünfte eines Untergebrachten. Auch aus der Gesetzesbegründung zu § 35 Abs. 2 SVVollzG NRW (LT-Drs. 16/1435, S. 90) ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit, dass Einkünfte der Untergebrachten auf deren anstaltsexterne Konten fließen könnten, bedacht hat und diese Geldmittel bei der Bedürftigkeitsprüfung bewusst außer Betracht lassen wollte. Dort heißt es bloß: „Nach Absatz 2 sind Untergebrachte bedürftig, soweit ihnen für den Antragszeitraum aus Hausgeld (§ 36) und Eigengeld (§ 38) monatlich ein Betrag in Höhe des Taschengeldes voraussichtlich nicht zur Verfügung steht. Nicht verbrauchtes, also angespartes Taschengeld wird nicht berücksichtigt. Zuschüsse zur Verpflegung nach § 17 Absatz 3 Satz 2 bleiben ebenfalls unberücksichtigt.“ Nach dem Verständnis des Senats hatte der Gesetzgeber bei Schaffung des an Abs. 3 VV zu § 46 StVollzG angelehnten § 35 Abs. 2 S. 1 SVVollzG NRW (lediglich) vor Augen, die in der obergerichtlichen Rechtsprechung aus Abs. 3 VV zu § 46 StVollzG hergeleiteten Grundsätze in das Gesetz aufzunehmen, nämlich dass sich die Prüfung der Bedürftigkeit nach den tatsächlichen Umständen in dem Zeitraum richtet, für den sie geprüft wird („für den Antragszeitraum“), und dass das Überbrückungsgeld bei der Bedürftigkeitsprüfung nicht zu berücksichtigen ist bzw. allgemein nur die frei verfügbaren Geldmittel in die Prüfung einfließen („zur Verfügung steht“ - vgl. zu diesen Grundsätzen: OLG Hamburg, Beschluss vom 22.06.2000 - 3 Vollz (Ws) 34/00 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 18.05.1995 - 1 Vollz(Ws) 117/95 -, juris; KG, Beschluss vom 13.11.1987 - 5 Vollz (Ws) 285/87 -, beck-online). Dafür spricht der in die Gesetzesbegründung aufgenommene Hinweis, dass angespartes Taschengeld unberücksichtigt bleibt, denn hierbei handelt es sich ebenfalls um einen von der Rechtsprechung zu § 46 StVollzG entwickelten Grundsatz (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.06.1995 - 3 Ws 114/95 (StVollz) -, juris; BGH NJW 1997, 751). Hingegen existiert keine Rechtsprechung zu § 46 StVollzG, die besagt, dass auf anstaltsexterne Konten fließende Geldmittel bei der Bedürftigkeitsprüfung unberücksichtigt bleiben. Das Gegenteil ist der Fall (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 31.03.1995 - 2 Ws 135/95 -, ZfStrVO 1996, 118). Hätte der Gesetzgeber davon bewusst Abkehr nehmen wollen, wäre zu erwarten, dass er diesen Willen (zumindest) in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck bringt. Dies auch deshalb, weil ein solches Verständnis mit dem Sinn und Zweck des Taschengeldes gänzlich unvereinbar wäre, denn es würde dazu führen, dass selbst ein Untergebrachter, der über erhebliche finanzielle Mittel außerhalb der Vollzugsanstalt verfügt, als bedürftig i.S.d. § 35 SVVollzG NRW anzusehen wäre und einen Anspruch auf Taschengeld hätte. b) Ein Verstoß gegen den Angleichungsgrundsatz durch die Berücksichtigung der Renteneinkünfte bei der Bemessung des Taschengeldes ist nicht erkennbar. Insbesondere kommt der Berücksichtigung der Renteneinkünfte bei der Bedürftigkeitsprüfung kein Pfändungscharakter zu, weshalb eine - von dem Betroffenen erstinstanzlich gerügte - Verletzung von Pfändungsvorschriften von vornherein ausscheidet. Im Übrigen werden Renteneinkünfte bei der Prüfung, ob einem in Freiheit befindlichen Antragsteller Sozialhilfe bzw. Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII zu gewähren ist, ebenfalls berücksichtigt. Diese unterfallen dem Begriff des Einkommens i.S.v. § 27 Abs. 2 SGB XII. Das Abstandsgebot ist ebenfalls gewahrt. Das Taschengeld für Strafgefangene beträgt nach § 35 Abs. 1 S. 2 StVollzG NRW lediglich 14 Prozent der Eckvergütung nach § 32 Abs. 1 S. 1 StVollzG NRW (in der Sicherungsverwahrung 24 Prozent), die im Strafvollzug lediglich 9 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV beträgt (in der Sicherungsverwahrung 16 Prozent). Anders als in der Sicherungsverwahrung wird zudem das Taschengeld im Strafvollzug grundsätzlich rückwirkend und nur ausnahmsweise als Vorschuss gewährt und die Gewährung setzt eine unverschuldete Bedürftigkeit voraus. Im Übrigen gelten für die Bedürftigkeitsprüfung im Strafvollzug dieselben Grundsätze wie in der Sicherungsverwahrung. Auch eine - von dem Betroffenen erstinstanzlich gerügte - Ungleichbehandlung gegenüber den in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt Untergebrachten ist nicht ersichtlich. Die im Maßregelvollzug nach §§ 63, 64 StGB Untergebrachten erhalten nach § 28 StrUG NRW ein Taschengeld ebenfalls nur, soweit sie bedürftig sind. Das Taschengeld richtet sich nach den Grundsätzen und Maßstäben des § 27b SGB XII, mithin werden auch dort Renteneinkünfte bei der Bedürftigkeitsprüfung berücksichtigt. Die in § 28 StrUG NRW neben dem Taschengeld vorgesehene Bekleidungspauschale ist hier schon nicht verfahrensgegenständlich. Im Übrigen hat sich der Gesetzgeber in der Sicherungsverwahrung insoweit für eine Sachleistung entschieden (§ 16 S. 2 SVVollzG NRW). Sofern der Betroffene meint, in der Berücksichtigung seiner Renteneinkünfte bei der Bedürftigkeitsprüfung liege eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber Gelegenheitsgeschenken, dringt er damit ebenfalls nicht durch, da schon kein vergleichbarer Sachverhalt vorliegt. Wollte man dies anders sehen, könnte dies nach Sinn und Zweck des Taschengeldes allenfalls dazu führen, dass Gelegenheitsgeschenke ebenfalls bei der Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigen wären, nicht aber dazu, dass Renteneinkünfte außer Betracht bleiben müssten. c) Nach alledem hat es die Strafvollstreckungskammer in der angefochtenen Entscheidung rechtsfehlerfrei nicht beanstandet, dass der Antragsgegner die auf das externe Konto bei der O.–bank fließenden Renteneinkünfte des Betroffenen bei der Bedürftigkeitsprüfung berücksichtigt hat. Diese Geldmittel standen dem Betroffenen im jeweiligen Antragszeitraum zur Verfügung. Auf die zutreffenden Ausführungen der Strafvollstreckungskammer wird insofern Bezug genommen. d) Auch im Übrigen hat die Strafvollstreckungskammer die von einem Taschengeldhöchstbetrag von 131,46 € für die Monate Juni und Juli 2023 ausgehende Berechnung des Taschengeldes durch den Antragsgegner zu Recht nicht beanstandet. Nach § 35 Abs. 1 S. 2 SVVollzG NRW wird das Taschengeld mit 24 Prozent der Eckvergütung nach § 32 SVVollzG NRW bemessen. Die Eckvergütung beträgt nach § 32 SVVollzG NRW i.V.m. § 32 Abs. 1 StVollzG NRW 16 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV. Bei dieser Bezugsgröße handelt es sich um das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie wird jährlich durch die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung festgesetzt und beträgt 40.740 € im Jahre 2023. 16 Prozent hiervon betragen 6.518,40 €. 24 Prozent von dem zuletzt genannten Betrag ergeben 1.564,42 €. Der Taschengeldhöchstsatz von 131,46 € für die Monate Juni und Juli 2023 ergibt sich mittels einer weiteren Berechnung auf der Grundlage von Arbeitstagen, wobei von 250 jährlichen Arbeitstagen (vgl. § 32 Abs. 1 S. 2 StVollzG NRW) und 21 Arbeitstagen in den Monaten Juni und Juli 2023 ausgegangen wird (1.564,42 € / 250 Tage = 6,26 € Tagessatz; 6,26 € x 21 Arbeitstage = 131,46 €). Diese Berechnungsart für die Höhe des zu gewährenden Taschengeldes ist nicht zu beanstanden (vgl. zu § 46 StVollzG: Senat, Beschluss vom 29.03.2016 zu III-1 Vollz(Ws) 453/14, juris; KG Berlin, Beschluss vom 19.01.2005 zu 5 Ws 653/04 Vollz, juris). e) Ein Fall der notwendigen Beiordnung eines Rechtsanwalts i.S.v. § 109 Abs. 3 StVollzG liegt nicht vor, so dass die Strafvollstreckungskammer nicht von Amts wegen verpflichtet war, dem Betroffenen einen Rechtsbeistand beizuordnen. Eine Antragstellung durch den Betroffenen ist im Übrigen nicht erfolgt (§§ 120 Abs. 2 StVollzG, 121 ZPO). III. Mit Blick auf die (hier nicht gegenständliche) Angemessenheit des Taschengeldes bemerkt der Senat: Der auf Grundlage der §§ 35 Abs. 1 S. 2, 32 SVVollzG NRW i.V.m. § 32 Abs. 1 StVollzG NRW für die Monate Juni und Juli 2023 jeweils errechnete Taschengeldhöchstbetrag begegnet im Hinblick auf den Sinn und Zweck des Taschengeldes keinen Bedenken, zumal neben der Gewährung von Taschengeld die Bedürftigkeit eines Untergebrachten auch bei der Frage der Beteiligung an den Kosten für über die (kostenfrei sichergestellte) Grundversorgung hinausgehende Leistungen Berücksichtigung finden kann (§ 40 SVVollzG NRW). Im Übrigen hat sich der Gesetzgeber bei der Regelung des Taschengeldes der Untergebrachten an dem Mindesttaschengeld orientiert, das leistungsberechtigten Bewohnern in Pflegeheimen monatlich zusteht (vgl. LT-Drs. 16/1435, S. 89) und derzeit 135,54 € beträgt (§ 27b Abs. 2, 3 SGB XII). Der Taschengeldhöchstbetrag lag hier in den Monaten Juni und Juli 2023 zwar geringfügig darunter. Allerdings liegt er in Monaten mit mehr als 21 Arbeitstagen auch über dem Betrag von 135,54 €.