Beschluss
4 WF 131/23
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2023:1117.4WF131.23.00
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Leitsätze
Die bloße Auflage, bestimmte vom Versorgungsträger mitgeteilte Fehlzeiten „aufzuklären“, lässt nicht hinreichend deutlich erkennen, welche konkreten Auskünfte vom Beteiligten verlangt werden.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 27.06.2023 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Siegen vom 19.06.2023 aufgehoben.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Gerichtskosten für das Vollstreckungsverfahren in erster Instanz werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die bloße Auflage, bestimmte vom Versorgungsträger mitgeteilte Fehlzeiten „aufzuklären“, lässt nicht hinreichend deutlich erkennen, welche konkreten Auskünfte vom Beteiligten verlangt werden. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 27.06.2023 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Siegen vom 19.06.2023 aufgehoben. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Gerichtskosten für das Vollstreckungsverfahren in erster Instanz werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500,- € festgesetzt. Gründe: I. Die Antragstellerin stellte im Oktober 2021 einen Antrag auf Scheidung der Ehe und Durchführung des Versorgungsausgleichs. Sie erwarb ausweislich der von ihr erteilten Auskunft ein Rentenanrecht bei der Deutschen Rentenversicherung G.. In der Folgezeit konnte der Versorgungsträger die erbetene Auskunft zum Ehezeitanteil und zum vorgeschlagenen Ausgleichswert nicht erteilen, weil Auskünfte der Antragstellerin fehlten. Mit Beschluss vom 05.04.2022 gab das Amtsgericht der Antragstellerin auf, verschiedene im Beschluss näher bezeichnete ungeklärte Zeiten im Versicherungsverlauf zu belegen (Bl. 14 des VA-Heftes). Teilweise erteilte die Antragstellerin die entsprechenden Auskünfte. Unter dem 14.02.2023 teilte die Deutsche Rentenversicherung G. dem Amtsgericht sodann mit, dass noch Zeiten der Kindererziehung vom 01.05.2004 bis zum 16.06.2023 ungeklärt seien (Bl. 29 des VA-Heftes). Beigefügt war ein Schreiben des Versorgungsträgers an die Antragstellerin vom 30.01.2023, in dem es heißt, dass das Kind B. vom 01.05.2004 bis zum 16.06.2013 „bei der Oma gewohnt“ haben soll. In dem Schreiben wird die Antragstellerin gebeten, die vollständige Wohnanschrift mit Zeitraumangabe für das Kind B. mitzuteilen (Bl. 30 des VA-Heftes). Das Amtsgericht erließ sodann einen Beschluss vom 03.03.2023, in dem es heißt (Bl. 31 des VA-Heftes): Der Antragstellerin wird aufgegeben, dem Gericht gegenüber die noch ungeklärten Zeiten im Versicherungsverlauf zu belegen. Zur Vermeidung weiterer Verzögerungen können die entsprechenden Belege und Angaben dem Rentenversicherungsträger direkt übersandt und dem Gericht mitgeteilt werden, was veranlasst worden ist. Folgende Zeiten sind ungeklärt: 01.05.2004 – 16.06.2013 Hierzu wird eine Frist von zwei Wochen gesetzt. Es wird darauf hingewiesen, dass bei nicht fristgerechter Erfüllung ein Zwangsgeld bis zu 25.000,- € oder Zwangshaft bis zu 6 Monaten festgesetzt werden kann (§§ 220, 35 FamFG). […] Nachdem die Deutsche Rentenversicherung G. zuletzt durch Schriftsatz vom 25.05.2023 mitgeteilt hatte, dass die Auskunft weiterhin nicht erteilt sei, hat das Amtsgericht durch den angefochtenen Beschluss vom 19.06.2023 gegen die Antragstellerin ein Zwangsgeld von 1.500,- € festgesetzt. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer „nur fristwahrend“ eingelegten und in der Folgezeit nicht weiter begründeten sofortigen Beschwerde. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und darauf verwiesen, dass keine Begründung erfolgt sei, warum der angefochtene Beschluss aufzuheben wäre. II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 35 Abs. 5 FamFG statthaft und auch im Übrigen nach Maßgabe der §§ 567 ff. ZPO zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt. Sie hat in der Sache ebenfalls Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Zwar durfte das Amtsgericht grundsätzlich die aus § 220 Abs. 3 und 5 FamFG folgende Verpflichtung der Antragstellerin gemäß § 35 Abs. 1 FamFG mit Zwangsmitteln durchsetzen. Die Festsetzung eines Zwangsgeldes ist aber nur dann zulässig, wenn die gerichtliche Anordnung, die zwangsweise durchgesetzt werden soll, einen vollstreckbaren Inhalt hat. Dazu muss die verlangte Auskunft, insbesondere beim Versorgungsausgleich, hinreichend bestimmt sein. Hier hat das Amtsgericht der Antragstellerin in dem Beschluss vom 03.03.2023, der Grundlage für die Zwangsgeldfestsetzung ist, nur aufgegeben, „dem Gericht gegenüber die noch ungeklärten Zeiten im Versicherungsverlauf zu belegen“ (Bl. 31 des VA-Heftes). Ferner hat es angeordnet, dass „die entsprechenden Belege“ zur Vereinfachung auch unmittelbar an den Versorgungsträger übermittelt werden können. Das ist zu unbestimmt. In der gerichtlichen Anordnung muss ein ganz bestimmtes, auch für eine nicht juristisch gebildete Person ohne Weiteres verständliches Verhalten aufgegeben werden (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.05.2023 – 20 WF 76/23, MDR 2023, 1053). Die bloße Auflage, bestimmte vom Versorgungsträger mitgeteilte Fehlzeiten „aufzuklären“, lässt demgegenüber nicht hinreichend deutlich erkennen, welche konkreten Auskünfte vom Beteiligten verlangt werden (OLG Karlsruhe, a.a.O.; Senat, Beschluss vom 03.04.2014 – 4 WF 78/14, FamRZ 2014, 1658; OLG Schleswig, Beschluss vom 27.02.2015 – 10 WF 34/15, FamRZ 2015, 1221). Für die hier verwendete Formulierung, wonach die Antragstellerin „die noch ungeklärten Zeiten im Versicherungsverlauf zu belegen“ habe, gilt nichts anderes. Daraus wird nicht erkennbar, welche konkreten Auskünfte von der Antragstellerin verlangt werden. Zudem lässt der Beschluss auch nicht deutlich genug erkennen, welche Belege die Antragstellerin vorzulegen hat. Es heißt dort nur, das die „entsprechenden“ Belege auch dem Versorgungsträger unmittelbar zugeleitet werden könnten, ohne jedoch ansatzweise mitzuteilen, um welche konkreten Belege es sich handeln soll. Würde die Antragstellerin daraufhin Belege vorlegen, wäre für sie dennoch stets unklar, ob sie damit der gerichtlichen Anordnung genügt hat oder nicht. Selbst wenn man abweichend von dem Vorstehenden davon ausginge, dass sich der Inhalt der geschuldeten Handlung auch aus einem Schreiben des Versorgungsträgers ergeben kann (so OLG Koblenz, Beschluss vom 13.08.2018 – 13 WF 604/18, FamRZ 2019, 386), würde dies nichts ändern. Denn auch nach dieser Auffassung ist erforderlich, dass das Auskunftsschreiben des Versorgungsträgers derart in den Androhungsbeschluss aufgenommen wird, dass beide eine einheitliche Urkunde ergeben (OLG Koblenz a.a.O.). Das ist hier indes nicht geschehen. Allein der Umstand, dass der in dem Androhungsbeschluss genannte Zeitraum mit demjenigen übereinstimmt, der in dem Schreiben des Versorgungsträgers an die Antragstellerin vom 30.01.2023 genannt war, ändert deshalb nichts an der Unbestimmtheit des Androhungsbeschlusses. Das gilt erst Recht, weil sich allein anhand der Mitteilung des Versorgungsträgers gar nicht überprüfen lässt, ob die Antragstellerin das besagte Schreiben vom 30.01.2023 überhaupt erhalten hat. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 FamFG. Rechtsbehelfsbelehrung: Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 70 Abs. 2 FamFG).