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Beschluss

3 Ws 383/23

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2023:1107.3WS383.23.00
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Leitsätze
  • 1.

    Mit der Behandlungsuntersuchung im Sinne von § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB ist keine (ärztliche) „Untersuchung“ im herkömmlichen Sinne gemeint, die regelmäßig wenige Minuten oder Stunden dauert. Vielmehr handelt es sich schon nach dem Gesetzeswortlaut um eine „umfassende“ Untersuchung, die sich regelmäßig über einen längeren Zeitraum erstreckt und dessen Dauer auch davon abhängt, inwieweit der Betroffene hierbei mitwirkt. Diese umfassende Untersuchung hat einen prozesshaften (unter Umständen mehrwöchigen) , keinen punktuellen, Verlauf und dauert bis zur Erstellung des auf ihr beruhenden Vollzugsplans.

  • 2.

    Der Umstand, dass ein Vollzugsplan erstellt wurde, ist ein Indiz dafür, dass auch eine Behandlungsuntersuchung stattgefunden hat.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entkräftet werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mit der Behandlungsuntersuchung im Sinne von § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB ist keine (ärztliche) „Untersuchung“ im herkömmlichen Sinne gemeint, die regelmäßig wenige Minuten oder Stunden dauert. Vielmehr handelt es sich schon nach dem Gesetzeswortlaut um eine „umfassende“ Untersuchung, die sich regelmäßig über einen längeren Zeitraum erstreckt und dessen Dauer auch davon abhängt, inwieweit der Betroffene hierbei mitwirkt. Diese umfassende Untersuchung hat einen prozesshaften (unter Umständen mehrwöchigen) , keinen punktuellen, Verlauf und dauert bis zur Erstellung des auf ihr beruhenden Vollzugsplans. 2. Der Umstand, dass ein Vollzugsplan erstellt wurde, ist ein Indiz dafür, dass auch eine Behandlungsuntersuchung stattgefunden hat. Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entkräftet werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen. Zusatz: Mit Blick auf die Gegenerklärung vom 29. Oktober 2023 bzw. die Beschwerdebegründungen vom 20. Oktober und 2. November 2023 bemerkt der Senat lediglich ergänzend Folgendes: 1) Gemäß § 311 Abs. 2 StPO ist die sofortige Beschwerde binnen einer Woche einzulegen, wobei die Frist mit der Bekanntmachung der Entscheidung (§ 35 StPO) beginnt. Die Bekanntmachung der Entscheidung ist hier durch die förmliche Zustellung der angefochtenen Entscheidung an die Verteidigerin am 18. September 2023 erfolgt. Warum der Beschwerdeführer angesichts dessen mit seiner Gegenerklärung die Auffassung vertritt, seine Beschwerdebegründung vom 20. Oktober 2023 sei „fristgerecht“ am 22. Oktober 2023 beim Landgericht Arnsberg eingegangen, erschließt sich nicht. Unabhängig davon hat der Senat die Beschwerdebegründung vom 20. Oktober 2023 zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung berücksichtigt (s.u.). Der Generalstaatsanwaltschaft ist die Gegenerklärung nebst Beschwerdebegründung zur Kenntnis übersandt worden. 2) Soweit der Beschwerdeführer ausführt, dass durch die seiner Verteidigerin und damit auch ihm „möglichen Akteneinsicht in die Untergebrachtenpersonalakten (..) bewiesen“ sei, dass keine Behandlungsuntersuchung durchgeführt worden sei, ist dies unzutreffend. Denn die in der Behandlungsuntersuchung anfallenden Unterlagen werden nicht Teil der Gefangenenpersonalakte. Sie sind gesondert und gegen unbefugte Kenntnisnahme sorgfältig gesichert aufzubewahren (vgl. Morgenstern/Wischka in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetz, 7. Aufl. 2020, 2. Kapitel Aufnahme, Planung und Unterbringung). 3) Soweit mit den Beschwerdebegründungen diesbezüglich weiter zusammengefasst gerügt wird, es sei keine Behandlungsuntersuchung durchgeführt worden, geben die hierzu gemachten Ausführungen und Anträge in den Beschwerdebegründungen Anlass, den Beschwerdeführer und die Verteidigung bezogen auf den hier anzuwendenden Prüfungsmaßstab auf Folgendes hinzuweisen: a) Gesetzeswortlaut und Rechtskraftbindung Soweit es bei der vorliegend zu treffenden Entscheidung auf eine ausreichende Betreuung im Sinne von § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB ankommt, gilt der Prüfungsmaßstab des § 67d Abs. 2 Satz 2 StGB. Danach ist die weitere Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung auszusetzen, wenn das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung feststellt, dass die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig wäre, weil dem Untergebrachten nicht spätestens bis zum Ablauf einer vom Gericht bestimmten Frist von höchstens sechs Monaten ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 1 Nummer 1 StGB angeboten worden ist. Dies bedeutet, dass vor Ablauf einer solchen Frist eine Aussetzung nach § 67d Abs. 2 Satz 2 StGB nicht zulässig ist (vgl. MüKoStGB/Veh, 4. Aufl. 2020, § 67d, Rdnr. 23 m.w.N.). Da eine entsprechende Frist bislang nicht gesetzt wurde, ist im Rahmen der zu treffenden Fortdauerentscheidung in diesem Zusammenhang (nur) zu prüfen, ob eine entsprechende Frist zu setzen ist. Gemäß § 67d Abs. 2 Satz 2 a.E. StPO ist nur dann eine Frist zu setzen, „wenn keine ausreichende Betreuung angeboten wird“. Zu prüfen ist daher schon aufgrund des Wortlauts der Vorschrift, ob dem Beschwerdeführer eine ausreichende Betreuung angeboten wird , und nicht, ob es in den vergangenen Überprüfungszeiträumen möglicherweise Betreuungsdefizite gegeben haben mag. Dies entspricht auch der Gesetzesbegründung, wonach das Gericht spätestens zu den gesetzlich vorgegebenen Zeitpunkten nach § 67e Absatz 2 StGB im Verfahren nach § 463 Absatz 3 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 454 StPO u.a. zu prüfen hat, ob dem Untergebrachten eine ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 1 Nummer 1 StGB angeboten wird oder es einer Fristsetzung unter Angabe der konkret anzubietenden Maßnahme(n) zur zukünftigen Einhaltung dieses Betreuungsgebots bedarf (vgl. BT-Drs. 17/9874, Seite 21). Abgesehen davon steht einer Überprüfung der ausreichenden Betreuung in bereits zurückliegenden Zeiträumen auch die Rechtskraftwirkung vorangegangener Fortdauerentscheidungen entgegen, in denen die ausreichende Betreuung bereits überprüft wurde. b) Behandlungsuntersuchung Möglicherweise haben Beschwerdeführer und Verteidigung angesichts ihres Vorbringens auch eine unzutreffende Vorstellung von der gesetzlich vorgeschriebenen Behandlungsuntersuchung. Mit der Behandlungsuntersuchung im Sinne von § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB ist keine (ärztliche) „Untersuchung“ im herkömmlichen Sinne gemeint, die regelmäßig wenige Minuten oder Stunden dauert. Vielmehr handelt es sich schon nach dem Gesetzeswortlaut um eine „umfassende“ Untersuchung, die sich regelmäßig über einen längeren Zeitraum erstreckt und dessen Dauer auch davon abhängt, inwieweit der Betroffene hierbei mitwirkt. Diese umfassende Untersuchung hat einen prozesshaften, keinen punktuellen, Verlauf und dauert bis zur Erstellung des auf ihr beruhenden Vollzugsplans. In welcher Form die Behandlungsuntersuchung konkret durchzuführen ist, wer diese in Person durchführt und welchen konkreten Umfang diese haben muss, ist gesetzlich allerdings nicht geregelt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat spätestens zu Beginn des Vollzugs der Sicherungsverwahrung unverzüglich eine umfassende, modernen wissenschaftlichen Anforderungen entsprechende Behandlungsuntersuchung stattzufinden. Dabei sind die individuellen Faktoren, die für die Gefährlichkeit des Untergebrachten maßgeblich sind, eingehend zu analysieren. Auf der Grundlage der Behandlungsuntersuchung ist ein Vollzugsplan zu erstellen, der fortlaufend zu aktualisieren und der Entwicklung des Untergebrachten anzupassen ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 – 2 BvR 2333/08 –, BVerfGE 128, 326-409, Rdnr. 113). Diese Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts hat der Gesetzgeber aufgegriffen und ausgeführt, dass Ausgangspunkt für die anzubietenden Maßnahmen eine umfassende, die individuellen Risikofaktoren des Untergebrachten analysierende und wissenschaftlich fundierte Behandlungsuntersuchung sein müsse, auf deren Grundlage in einem fortlaufend zu aktualisierenden Vollzugsplan detailliert dargelegt wird, ob und gegebenenfalls mit welchen Maßnahmen vorhandene Risikofaktoren minimiert oder durch schützende Faktoren kompensiert werden können (vgl. BT-Drs. 17/9874, Seite 15). Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang, dass sowohl Bundesverfassungsgericht als auch der Bundesgesetzgeber von einer „umfassenden“ Behandlungsuntersuchung sprechen. Entsprechend sieht auch § 9 Abs. 2 SVVollzG NRW vor, dass sich die Behandlungsuntersuchung auf alle Umstände erstreckt, die für die Beurteilung der Gefahren, die von den Untergebrachten ausgehen, maßgeblich sind. Dies vorangestellt bedeutet dies, dass es sich bei einer Behandlungsuntersuchung im o.g. Sinne letztendlich um ein umfangreiches Diagnostikverfahren handelt, das die individuellen Risikofaktoren des Untergebrachten zu analysieren hat und dem Zweck dient, den notwendigen Behandlungsbedarf zu ermitteln, mithin die Grundlage für den Vollzugsplan darstellt (vgl. auch MüKoStGB/Morgenstern/Drenkhahn, 4. Aufl. 2020, StGB, § 66c Rdnr. 39; Schönke/Schröder/Kinzig, 30. Aufl. 2019, StGB § 66c Rdnr. 4; KG, Beschluss vom 30. April 2014 – 2 Ws 26/14 - 141 AR 30/14, BeckRS 2014, 13288). In eine solche, einen gewissen Zeitraum (ggf. auch mehrere Wochen) dauernde Behandlungsuntersuchung müssen somit alle Erkenntnisse eingehen, die geeignet sind, den notwendigen Behandlungsbedarf zu ermitteln. Derartige Erkenntnisse können sich z.B. aus psychiatrischen oder psychologischen Testverfahren, Explorationen, Gesprächen oder Beobachtungen eines multiprofessionellen Teams (z.B. Sozialarbeiter, Psychologen, Psychiater) wie auch – z.B. bei Hinweisen auf organische Schädigungen – aus bildgebenden Verfahren ergeben. Genutzt werden können aber auch Erkenntnisse aus forensischen Sachverständigengutachten wie z.B. aus dem bereits für die Entscheidung über die Anordnung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung erforderlichen kriminalprognostischen Sachverständigengutachten sowie andere schriftliche Unterlagen, wie etwa frühere Strafurteile oder gerichtliche Entscheidungen. c) Beiziehung der in der Behandlungsuntersuchung anfallenden Unterlagen Einer Beiziehung der in der Behandlungsuntersuchung anfallenden Unterlagen, um zu überprüfen, ob zu Beginn der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung eine Behandlungsuntersuchung stattgefunden hat, bedurfte es nicht. Auch wenn die in der Behandlungsuntersuchung anfallenden Unterlagen aus den o.g. Gründen gesondert aufzubewahren und daher nicht Teil der dem Senat vorliegenden Akten sind, kann bereits den vorliegenden – regelmäßig fortgeschriebenen – Vollstreckungsplänen sowie den im Vollstreckungsverlauf eingeholten Sachverständigengutachten unzweifelhaft entnommen werden, dass betreffend den Beschwerdeführer fortlaufend umfangreiche Diagnostikverfahren durchgeführt und seine individuellen Risikofaktoren analysiert wurden, um den notwendigen Behandlungsbedarf zu ermitteln, mithin eine Behandlungsuntersuchung im o.g. Sinne stattgefunden hat und – als Grundlage für die Vollzugsplanfortschreibungen – gleichsam fortlaufend stattfindet. Dass die Vollzugspläne ohne jegliche Gewinnung von Informationen über den Verurteilten, gleichsam als „freies Phantasieprodukt“ erstellt worden wären, erscheint fernliegend und wird auch nicht behauptet. Unabhängig davon kann angesichts des derzeitigen Vollstreckungsstandes und der anzuwendenden Prüfungsmaßstäbe hier letztlich dahinstehen, ob zu Beginn der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung eine umfassende Behandlungsuntersuchung im o.g. Sinne stattgefunden hat oder nicht. Denn abgesehen von der bereits o.g. entgegenstehenden Rechtskraft vorangegangener Fortdauerentscheidungen ist ein (auf der Behandlungsuntersuchung basierender) Vollzugsplan nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts fortlaufend zu aktualisieren und der Entwicklung des Untergebrachten anzupassen (vgl. BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 – 2 BvR 2333/08 –, BVerfGE 128, 326-409, Rdnr. 113). Dies ist naturgemäß bereits deswegen erforderlich, weil ein in der Vergangenheit – hier im Jahr 2013 – ermittelter Behandlungsbedarf nicht mit dem aktuellen Behandlungsbedarf übereinstimmen muss, sei es z.B. aufgrund inzwischen durchgeführter Behandlungsmaßnahmen, neu entwickelten Therapiekonzepten oder anderen Umständen wie z.B. hier der Totalverweigerung des Beschwerdeführers betreffend Gesprächsangeboten des Behandlungsteams. 4) Fristsetzung gemäß § 67d Abs. 2 Satz 2 a.E. StPO Eine Fristsetzung im o.g. Sinne bedarf es nicht, weil es nach wie vor der Beschwerdeführer ist, der die Gespräche mit dem psychologischen Dienst und dem Sozialdienst ablehnt, so dass an dieser Stelle zum wiederholten Male auf einen Teil der Gesetzesbegründung verwiesen wird (vgl. BT-Drs. 17/9874 Seite 15): „Aus den Geboten, dem Untergebrachten fortlaufend eine individuelle und intensive Betreuung anzubieten und ihn zur Inanspruchnahme dieser Angebote zu motivieren, folgt im Umkehrschluss, dass die Einrichtung keine Gewähr dafür übernehmen muss, dass diese Angebote vom Untergebrachten auch tatsächlich angenommen werden. Denn auch in Zukunft wird es Untergebrachte geben, die sich trotz dieser Maßnahmen auf Dauer als therapieunwillig erweisen. Sie können auch zukünftig aus ihrer dauerhaften Therapieunwilligkeit nicht etwa den Anspruch ableiten, trotz fortbestehender Gefährlichkeit nicht länger in Sicherungsverwahrung untergebracht zu werden (vgl. auch die Ausführungen zu Artikel 1 Nummer 5 – § 67d Absatz 2 StGB- E). Das Gleiche gilt für Personen, die sich trotz der genannten Therapieangebote und Motivierungsversuche auf Dauer – beispielsweise auf Grund beschränkter intellektueller Fähigkeiten – als im Ergebnis nicht therapiefähig erweisen. Auch hier bleibt es trotz der zukünftigen Therapieausrichtung der Sicherungsverwahrung dabei, dass für sie letztlich nichts anderes gilt als bei einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB, wonach fehlende Heilungs- bzw. Besserungsaussichten bei fortbestehender Gefährlichkeit der Unterbringung nicht entgegenstehen (vgl. nur Fischer, StGB, 59. Auflage, § 63 Rn. 2, LK/Schöch, StGB, 12. Auflage, § 63 Rn. 4, jeweils mit weiteren Nachweisen). Ob der Beschwerdeführer möglicherweise therapieunwillig oder therapieunfähig ist, kann an dieser Stelle dahinstehen.