Beschluss
20 U 81/23
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2023:1107.20U81.23.00
7Zitate
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
Entscheidungsgründe
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen. Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Gründe: I. Der Kläger hat bei dem beklagten Versicherer eine Krankheitskostenversicherung genommen. Erstinstanzlich hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass sich die Versicherungsprämie „auch über den 01.04.2000 hinaus nach wie vor auf 199 €“ beläuft. Abbuchungen nach diesem Zeitpunkt seien ohne Rechtsgrund erfolgt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands in erster Instanz, der Anträge, des Tenors und wegen der Begründung des Landgerichts wird auf das Urteil (Bl. 141 ff. der elektronischen Gerichtsakte erster Instanz, im Folgenden: eGA-I bzw. eGA-II für die Akte zweiter Instanz) Bezug genommen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sein Vorbringen wiederholt und vertieft und – abweichend von seinem erstinstanzlichen Antrag – die Feststellung begehrt, „dass sich die Versicherungsprämie in dem privaten Krankenversicherungsvertrag zwischen den Parteien […] auch über den 01.04.2000 hinaus nach wie vor auf 199 € beläuft, mit der Maßgabe der Aufrechterhaltung des berechtigten Interesses der Beklagten an Beitragsanpassungen, sofern unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen erforderlich und zulässig, insbesondere wirksame Beitragsanpassungen gem. § 203 VVG vornehmen zu dürfen“. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in dieser Instanz wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist. 1. Das angefochtene Urteil ist allerdings in zulässiger Weise mit der Berufung angefochten. Soweit der Kläger seinen Berufungsantrag gegenüber dem ursprünglichen Klageantrag mit einem einschränkenden Zusatz versehen hat („mit der Maßgabe der Aufrechterhaltung des berechtigten Interesses der Beklagten an Beitragsanpassungen, sofern unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen erforderlich und zulässig, insbesondere wirksame Beitragsanpassungen gem. § 203 VVG vornehmen zu dürfen“), hat der Kläger den Versuch einer Antragsbeschränkung in der Berufungsinstanz unternommen (vgl. § 264 Nr. 2 ZPO) und damit das landgerichtliche Urteil wohl nur teilweise anfechten wollen. Der eingrenzende Zusatz ist indes entweder schlicht überflüssig oder derartig unbestimmt, dass er keinen sinnvollen Inhalt mehr hat. Eine unbestimmt beschränkte Anfechtung wäre unwirksam. In diesem Fall ist das Urteil unbeschränkt angefochten und der der ursprüngliche Antrag dem Senat zur Entscheidung angefallen. 2. Ob für den erstinstanzlich beschiedenen Feststellungsantrag ein Feststellungsinteresse besteht (§ 256 Abs. 1 ZPO), kann dahinstehen, weil die Feststellungsklage – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt – jedenfalls unbegründet ist. Ergänzend sei allerdings angemerkt, dass es sich bei der Klage entgegen der Auffassung des Klägers nicht um eine Zwischenfeststellungsklage im Sinne des § 256 Abs. 2 ZPO handelt. Denn der Kläger hat keinen weiteren Antrag anhängig gemacht, für den seine Feststellungsklage vorgreiflich wäre. 3. Die Feststellungsklage ist jedenfalls unbegründet. Sie soll erkennbar einen Bereicherungsanspruch wegen (vermeintlich) rechtsgrundlos erbrachter Prämien vorbereiten und insofern eine Feststellung für das Merkmal „ohne rechtlichen Grund“ erbringen. Insoweit hat der Kläger seiner Darlegungslast nicht genügt. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Bereicherungsgläubiger, dem insoweit der Beweis einer negativen Tatsache obliegt, nicht jeden theoretisch denkbaren Rechtsgrund für die erbrachte Leistung ausschließen. Es genügt vielmehr der Beweis, dass der vom Schuldner geltend gemachte Rechtsgrund nicht besteht. Dabei trifft den Schuldner eine erweiterte Behauptungslast, wenn der Gläubiger außerhalb des von ihm darzulegenden Geschehensablaufes steht und keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen besitzt, während er selbst über derartiges Wissen verfügt und ihm nähere Angaben zumutbar sind. Im Rahmen des Zumutbaren kann von ihm dann insbesondere das substantiierte Bestreiten einer negativen Tatsache unter Darlegung der für die positive Tatsache sprechenden Umstände verlangt werden (BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 – KZR 27/13 –, juris Rn. 17 m.w.N.). b) Nach diesen Maßgaben trifft die Beklagte vorliegend keine sekundäre Darlegungslast. Der Kläger steht nicht außerhalb des von ihm darzulegenden Geschehensablaufs. Welchen Inhalt der mit der Beklagten abgeschlossene Krankenversicherungsvertrag hat, welche Tarife er mit der Beklagten vereinbart hat oder nicht, für welche Personen er bei der Beklagten Versicherungsschutz genommen hat oder nicht und ob er in den ihn oder mitversicherte Personen betreffenden Tarifen Beitragsanpassungsschreiben erhalten hat: all diese Umstände sind sämtlich für die Frage, ob und in welchem Umfang der Kläger rechtsgrundlos Leistungen erbracht haben könnte, von Belang und all diese Umstände fallen in seinen unmittelbaren Wahrnehmungsbereich. Der Kläger muss sich deshalb dazu erklären, zu welchen Zeitpunkten und in welchem Umfang die Beklagte jeweils über 199 € hinausgehende Abbuchungen vorgenommen haben soll und ob er jeweils im Vorfeld Umstände wahrgenommen hat, die solche Mehrabbuchungen rechtfertigen könnten (Tarifwechsel, Hinzutreten mitversicherter Personen, Prämienanpassungen etc.) oder nicht. Der Kläger kann deshalb insbesondere auch nicht – wie indes mit der Berufungsbegründung geschehen – den Erhalt von Beitragsanpassungsschreiben wirksam mit Nichtwissen bestreiten. Dies ist im Ausgangspunkt nur für Umstände zulässig, die nicht Gegenstand der eigenen Wahrnehmung gewesen sind (§ 138 Abs. 4 ZPO). Deswegen muss der Kläger darlegen, ob er den Erhalt von Beitragsanpassungsschreiben zugesteht, in Abrede stellt oder aber sich nicht mehr erinnern kann („Bestreiten mit Nicht-mehr-wissen“ – siehe zu den hierfür geltenden, hier gleichfalls verfehlten, Anforderungen: BGH, Beschluss vom 30. Januar 2019 – VI ZR 428/17 –, juris Rn. 8). c) Auf etwaig für Prämienanpassungsstreitigkeiten geltende Erleichterungen der Darlegungs- und Beweislast kann sich der Kläger schon deshalb nicht berufen, weil er die Vornahme vom Prämienanpassungen durch die Beklagte ausdrücklich nicht behaupten will. Im Übrigen verhülfe auch eine entsprechende Behauptung der Klage nicht zum Erfolg. Zwar trägt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urt. v. 22.6.2022 – IV ZR 193/20, juris Rn. 51) in einem Prämienanpassungsverfahren der Versicherer die Darlegungs- und Beweislast für die materielle – nur in diesem Zusammenhang stehen diese Ausführungen des Bundesgerichtshofs – Wirksamkeit einer Prämienanpassung. Diese Rechtsprechung hat ihre Rechtfertigung in den Besonderheiten der Prämienkalkulation des Versicherers einer privaten Krankenversicherung. Nur der Versicherer, nicht der Versicherungsnehmer, organisiert den Kalkulationsvorgang, kennt die Kalkulationsgrundlagen und hat Zugang zu ihnen. Nur diese besondere Sachnähe rechtfertigt es, die Darlegungs- und Beweislast entgegen den allgemeinen Grundsätzen dem Versicherer aufzubürden (vgl. Gramse in r+s 2023, 577 Rn. 4, beck-online). Für eine solche Rechtfertigung ist aber nur Raum, wenn der Versicherungsnehmer (auch) die materielle Wirksamkeit einer Prämienanpassung bestreitet (so bereits Senatsbeschluss vom 23.08.2023 – 20 U 34/23), nicht aber, wenn – wie hier – noch nicht einmal geltend gemacht wird, dass eine Prämienanpassung vorliegt. d) Zuletzt ergibt sich eine Erleichterung der Darlegungslast auch nicht aufgrund des Bestehens eines Auskunftsanspruchs. Zwar kann das Bestehen eines Auskunftsanspruchs Einfluss auf die Anforderungen der nicht darlegungsbelasteten Partei haben (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2013 – XI ZR 210/12 –, juris Rn. 18). Ein Auskunftsanspruch des Inhalts, von der Beklagten über alle Umstände aufgeklärt zu werden, die der Kläger zur Prüfung und erfolgversprechenden Durchsetzung von Ansprüchen gegen die Beklagte benötigt, besteht allerdings nicht. Soweit der Kläger annimmt, 199 € übersteigende Abbuchungen seien ohne jeden Grund vorgenommen worden, ist er zur Durchsetzung von Bereicherungsansprüchen auf weitergehende Anforderungen ohnehin nicht angewiesen. Soweit er meint, die Mehrabbuchungen könnten eine – ggf. unwirksame – versicherungsvertragliche Grundlage (etwa Beitragsanpassungen) haben, besteht ein Auskunftsanspruch gleichfalls nicht: aa) Ein Auskunftsanspruch folgt nicht aus §§ 241 Abs. 2, 242 BGB in Verbindung mit dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag. Nach § 242 BGB trifft den Schuldner im Rahmen einer Rechtsbeziehung ausnahmsweise eine Auskunftspflicht, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann. Die Zubilligung des Auskunftsanspruchs hat unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen (BGH, Urteil vom 27.09.2023, IV ZR 177/22, Rn. 30). Darlegungs- und beweisbelastet für alle Voraussetzungen des geltend gemachten Auskunftsanspruchs ist die Partei, die sich eines Auskunftsanspruchs berühmt. Hierzu muss sie zum einen darlegen und ggf. beweisen, dass sie nicht mehr über die zur Prüfung und ggf. Durchsetzung ihrer Rechte erforderlichen Unterlagen verfügt. Außerdem muss sie zu den Gründen des Verlustes in einer Weise vortragen, die es dem Gericht die Beurteilung ermöglicht, ob dem Versicherungsnehmer unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ausnahmsweise ein Anspruch aus § 242 BGB zusteht (BGH, Urteil vom 27.09.2023, IV ZR 177/22, Rn. 38, 40). Dem wird der klägerische Vortrag nicht im Ansatz gerecht. Dieser erschöpft sich in der Behauptung, dass dem Kläger die Nachträge zum Versicherungsschein „nicht mehr“ vorlägen. Dies reicht ersichtlich nicht aus. bb) Auch ein Anspruch aus § 3 Abs. 3 VVG führt hier nicht zu einer Erleichterung der Darlegungslast. Aufgrund seiner Zweckrichtung verschafft § 3 Abs. 3 VVG dem Versicherungsnehmer nur einen Anspruch auf Ersatzausstellung des zuletzt gültigen Versicherungsscheins bzw. Nachtrags, nicht aber der überholten Nachträge (BGH, Urteil vom 27.09.2023, IV ZR 177/22, Rn. 42). Um eben diese geht es dem Kläger jedoch. e) Im Ergebnis gilt: Die dem Versicherungsnehmer von der Rechtsordnung zum Schutz vor unwirksamen Prämienerhöhungen zugewiesenen Rechte und dessen berechtigte Interessen gewähren diesem nicht den hier geltend gemachten, ohne konkreten Sachvortrag vorgebrachten Feststellungsanspruch. Es ist nicht gerechtfertigt, dem privaten Krankenversicherer auf ein solches Begehren hin aufzuerlegen, Prämienänderungen – etwa – der vergangenen zwanzig oder mehr Jahre (Ausgangsdatum hier 01.04.2000) im Einzelnen darzulegen und zu begründen. III. Auf die Gebührenermäßigung für den Fall der Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222 GKG) wird hingewiesen.