Auf die Beschwerde der Kindesmutter vom 16.08.2022 wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Paderborn vom 11.07.2022 (87 F 117/21) teilweise abgeändert. Anstelle des Jugendamtes der Stadt A werden die Großeltern des Kindes O. P., M. und G. P., V.-straße #, ##### A, gemeinschaftlich zu Vormündern für O. bestellt. Der Teilbereich der Sorge "Beantragung von Hilfen zur Erziehung" wird mit Einverständnis der Vormünder auf das Jugendamt der Stadt A, J.-straße ##, ##### A, als Pfleger übertragen. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: I. Aus der nichtehelichen Beziehung der Kindeseltern ging der am 00.00.0000 geborene Sohn O. hervor. Spätestens seit April 2021 leben die Kindeseltern voneinander getrennt. Der Kindesvater verzog zu seinen Eltern nach C.. Mittlerweile verfügen beide Kindeseltern über eigene Wohnungen. Die Kindesmutter stammt aus Russland und ist mit ihren Eltern im Alter von 13 Jahren nach Deutschland gezogen. Sie konsumierte in der Vergangenheit regelmäßig Heroin und Kokain. Sie durchlief bereits einige Entgiftungen und anschließende Suchthilfeprogramme, wurde jedoch immer wieder rückfällig. Seit längerem befindet sie sich in einem Methadonprogramm. Bis zum 27.09.2021 lebte O. in ihrem Haushalt. Die Kindesmutter erhielt in dieser Zeit zunächst Unterstützungsleistungen der Caritas, im weiteren Verlauf durch Mitarbeiter eines Betreuungsbüros sowie einer Sozialpädagogischen Familienhilfskraft des Jugendamtes. Der Kindesvater wurde in Kasachstan geboren. Er erkannte bereits vor der Geburt von O. seine Vaterschaft durch Jugendamtsurkunde vom 00.00.2019 an. Auch er befindet sich aufgrund einer bestehenden Heroinsucht in einem Methadonprogramm. Im Jahr 2022 durchlief er eine Entwöhnungsbehandlung in der Klinik E.. Er ist mehrfach vorbestraft. Eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 25.10.2021 weist insgesamt zehn Eintragungen auf. Wiederholt sind Strafaussetzungen zur Bewährung widerrufen worden, so dass Haftstrafen verbüßt wurden. Auch zum Zeitpunkt der Geburt von O. befand sich der Kindesvater in Haft. Er wurde zuletzt am 24.06.2020 aus der Haft entlassen. Am 25.08.2021 wurde er wegen Erschleichens von Leistungen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung bis zum 01.09.2024 zur Bewährung ausgesetzt wurde. Aufgrund der Suchterkrankung der Kindesmutter musste O. nach der Geburt intensivmedizinisch versorgt werden, um die massiven Entzugserscheinungen zu überwinden. Mit Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 03.05.2021 (87 F 30/21) wurde die elterliche Sorge gemäß § 1626a BGB auf die Eltern zur gemeinsamen Ausübung übertragen. Auf Antrag des Jugendamtes der Stadt A vom 28.07.2021 wurde das hiesige Verfahren eingeleitet. Anlass waren konkrete Hinweise darauf, dass die Kindesmutter massiv Alkohol und Kokain konsumiert. Am 28.09.2021 wurde O. durch das Jugendamt in Obhut genommen und in einer Bereitschaftspflegefamilie untergebracht. Die Kindesmutter hielt sich an jenem Tag im Bereich der Zentralstation in A auf, wobei sie zeitweise ihren Sohn mit einem dem Ordnungsamt bekannten Drogenkonsumenten allein ließ. O. drohte auf die Straße zu laufen, was durch den Mitarbeiter des Ordnungsamtes verhindert wurde. Als die Kindesmutter eintraf, stand sie nach dem Eindruck des Mitarbeiters des Ordnungsamtes unter Drogen. In einem daraufhin eingeleiteten einstweiligen Anordnungsverfahren entzog das Amtsgericht Paderborn durch Beschluss vom 29.09.2021 (87 F 150/21) der Kindesmutter die elterliche Sorge. Diese beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Auch der Kindesvater trat dem Antrag auf Entziehung der elterlichen Sorge entgegen. Er vertrat die Auffassung, er sei in der Lage, die Betreuung von O. zu übernehmen. Durch Beschluss vom 03.11.2021 hielt das Amtsgericht die einstweilige Anordnung vom 29.09.2021 aufrecht und entzog auch dem Kindesvater die elterliche Sorge für O.. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Kindesvaters wies der Senat mit Beschluss vom 16.12.2021 zurück. Die Kindesmutter und ihre Eltern, M. und G. P., haben seitdem ein 14-tägiges Umgangsrecht mit O., das sie auch regelmäßig wahrnehmen. Die Kindesmutter hält sich insgesamt zwei Stunden bei O. auf, die Großeltern stoßen nach ca. 30-45 Minuten dazu. Im hiesigen Verfahren hat das Amtsgericht nach Durchführung eines Anhörungstermins die Einholung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens durch die Sachverständige Rechtspsychologin S. K. beschlossen. In einer Erweiterung des Beschlusses sollte die Sachverständige ebenfalls prüfen, ob in dem Fall, dass die Kindeseltern auch mit entsprechenden Unterstützungsangeboten nicht in der Lage sein sollten, die Versorgung und Erziehung des Kindes sicher zu stellen, bei den Großeltern mütterlicherseits, M. und G. P., die Fähigkeit bestehe, die Versorgung und Erziehung des Kindes zu gewährleisten. Die Sachverständige hat unter dem 22.04.2022 ein entsprechendes Gutachten erstellt, zu dessen Inhalt auf Bl. 51 ff. d.A. verwiesen wird. Nach Durchführung eines weiteren Anhörungstermins am 20.06.2022, in dem die Kindeseltern dem Antrag des Jugendamtes auf Entziehung des Sorgerechtes mit der Maßgabe zugestimmt haben, dass für das Aufenthaltsbestimmungsrecht die Großeltern mütterlicherseits zum Ergänzungspfleger bestimmt werden, hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 11.07.2022 gestützt auf das Sachverständigengutachten den Kindeseltern die elterliche Sorge für O. entzogen und Vormundschaft durch das Jugendamt der Stadt A angeordnet. Gegen diesen Beschluss wendet sich derzeit nur noch die Kindesmutter, nachdem die Großeltern M. und G. P. ihre ebenfalls eingelegte Beschwerde nach einem entsprechenden Hinweis des Senats auf deren Unzulässigkeit zurückgenommen haben. Die Kindesmutter begehrt dabei lediglich, anstelle des Jugendamtes der Stadt A ihre Eltern zum Vormund für O. zu bestellen. Sie rügt, das Amtsgericht habe sich nicht intensiv mit der Frage befasst, ob die Großeltern als Vormund geeignet seien. Die Sachverständige habe sich nicht mit der Stellung der Großeltern und deren Fähigkeiten im Hinblick auf das Kind befasst. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung am 08.12.2022 die Kindesmutter, die Großeltern, den Vormund, eine weitere Mitarbeiterin des Jugendamtes, den Verfahrensbeistand sowie das Kind persönlich angehört und die Sachverständige K. zu den Ergebnissen ihres schriftlichen Gutachtens befragt. Zu den Inhalten wird auf den Vermerk der Berichterstatterin vom 08.12.2022, Bl. 282 ff. d.A., Bezug genommen. Durch Beschluss vom 08.12.2022 hat der Senat ein Sachverständigengutachten zur Frage der Person des Vormundes für O. eingeholt und mit der Erstellung des Gutachtens die Sachverständige T. beauftragt. Diese hat am 11.07.2023 ihr Gutachten erstellt. Zu dessen Inhalt wird auf Bl. 319 ff. d.A. verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde der Kindesmutter hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang. 1. Der Zulässigkeit der Beschwerde der Kindesmutter steht nicht entgegen, dass sie sich nicht gegen den Entzug ihres Sorgerechtes, sondern lediglich gegen die Auswahl des Vormundes für ihren Sohn wendet. Sie ist auch insoweit im Sinne des § 59 FamFG beschwerdebefugt. Zwar besteht nach Entzug der gesamten elterlichen Sorge mangels Beeinträchtigung eigener Rechte kein Beschwerderecht der Eltern gegen die Auswahl eines Vormundes durch das Familiengericht (Sternal- Meyer- Holz, FamFG, 21. Aufl., § 59 Rdnr. 70). Da der Entzug der Sorge der Kindesmutter durch ihre Beschwerde jedoch nicht rechtskräftig ist, verbleibt es bei ihrer Beschwerdebefugnis (so auch OLG Saarbrücken, Beschluss vom 17.07.2014, 6 UF 48/14, FamRZ 2014, 441; MünchKom zum FamFG- Fischer, 3. Aufl., § 59 Rdnr. 49). 2. Den Sorgerechtsentzug und die Anordnung der Vormundschaft beanstandet die Kindesmutter nicht. Von Seiten des Senats bestehen hiergegen gemessen an den verfassungs- und sonstigen rechtlichen Vorgaben – insbesondere nach den Ergebnissen des erstinstanzlich eingeholten Gutachtens der Sachverständigen K. – auch keine Bedenken. Zu Recht wendet sich die Kindesmutter dagegen, dass das Amtsgericht das Jugendamt als Amtsvormund ausgewählt und nicht stattdessen die Großeltern von O., M. und G. P., zum Vormund bestellt hat. Diese können als Ehepaar grundsätzlich gemeinschaftlich zu Vormündern bestellt werden, § 1775 Abs. 1 BGB. a) Die Großeltern sind allerdings nicht schon deshalb als Vormünder zu bestellen, weil sie von der Kindesmutter benannt worden sind. Das in den §§ 1782,1783 BGB geregelte Benennungsrecht der Eltern ist vielmehr auf die Fälle beschränkt, in denen die elterliche Sorge durch den Tod des Sorgerechtsinhabers endet (BGH, Beschluss vom 26.06.2013, XII ZB 31/13, FamRZ 2013,1380). b) Die Eltern haben allerdings ein Recht auf Prüfung ihres Vorschlags, einen nahen Verwandten als Vormund auszuwählen. Dieses Recht ist aus der staatlichen Schutzpflicht für die aus Eltern und Kindern bestehende Familiengemeinschaft (Art. 6 Abs. 1 GG), aus dem Vorrang der Eltern bei der Verantwortung für das Kind (Art. 6 Abs. 2 GG) sowie aus dem von Art. 8 EMRK gewährleisteten Familienleben abzuleiten (BVerfG, Beschluss vom 18.12.2008, 1 BvR 2604/06, FamRZ 2009, 291). Dem hat der Gesetzgeber mit dem sogenannten Verwandtenprivileg aus § 1779 Abs. 2 S. 2 BGB Rechnung getragen, wonach bei der Auswahl des Vormunds namentlich die Verwandtschaft mit dem Kind zu berücksichtigen ist. Die fachgerichtliche Anwendung dieser Vorschrift wird ihrerseits vom Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beeinflusst. Bevor statt der Auswahl eines engen Familienangehörigen Amtsvormundschaft angeordnet wird, muss festgestellt werden, dass dies zur Sicherung des Kindeswohls erforderlich ist. Da die innerfamiliäre Vormundschaft die Rechtsposition der Eltern weniger beeinträchtigt als die Amtsvormundschaft, darf jene zum Schutz des Kindeswohls nicht ebenso geeignet sein wie diese. Der ohnehin gravierende Eingriff in das Elternrecht der Eltern durch die Entziehung des Sorgerechts und die Trennung des Kindes von ihnen kann durch eine Unterbringung bei Verwandten, zu denen nicht nur das Kind, sondern auch die Eltern regelmäßig eine engere Bindung als zu fremden Personen haben, abgemildert werden. Sind diese Verwandten zur Führung der Vormundschaft geeignet im Sinne des § 1779 Abs. 1 BGB, so dürfen sie nicht etwa deswegen übergangen werden, weil ein außenstehender Dritter noch besser dazu geeignet wäre, beispielsweise im Hinblick auf eine optimale Förderung des Kindes (BVerfG, Beschluss vom 08.03.2012, 1 BvR 206/12, FamRZ 2012, 938). Gemessen daran sind statt des Jugendamtes die Großeltern von O., M. und G. P., zu Vormündern zu bestellen. Sie sind geeignet und bereit, die Vormundschaft ehrenamtlich zu führen und somit gegenüber dem Jugendamt vorrangig zu berücksichtigen, § 1779 Abs. 2 S. 1 BGB. Die Eignung zur Führung der Vormundschaft setzt voraus, dass der Vormund in der Lage ist, die Rechte des Mündels aus § 1788 BGB, insbesondere das an erster Stelle stehende Recht auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit, zu gewährleisten. Ob der Vormund dazu in der Lage ist, ist anhand der Kriterien gemäß § 1779 Abs. 1 Nr. 1-4 BGB zu beurteilen, die gleichwertig nebeneinander stehen (Grüneberg-Götz, BGB, 82. Aufl., § 1779 Rdnr. 2). (1) Die Großeltern sind nach ihren Kenntnissen und Erfahrungen geeignet, die Vormundschaft für O. zu übernehmen, § 1779 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Sie verfügen aufgrund ihres Alters über eine hohe Lebenserfahrung und stehen beide noch im Berufsleben. Die Großmutter, M. P., verfügt aufgrund ihrer Tätigkeit als Schulbegleiterin und Integrationskraft beim Familien unterstützenden Dienst A zudem über besondere pädagogische Fähigkeiten, die ihr auch von ihrem Arbeitgeber schriftlich am 09.05.2023 bescheinigt worden sind. (2) Auch die persönlichen Eigenschaften der Großeltern O.s sind so ausgeprägt, dass sie in der Lage sind, zum Wohl für O. die Vormundschaft auszuüben, § 1779 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Sie verfügen über die Fertigkeiten, die es ihnen ermöglichen, die Versorgung, Erziehung und Förderung von O. zu gewährleisten. Der Senat folgt insoweit den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen T. in ihrem schriftlichen Gutachten vom 11.07.2023. Diese gelang zu dem Ergebnis, dass die Großeltern über ausreichende Erziehungs- und Förderkompetenzen, Interesse am Kind sowie Empathie verfügten. Hinweise auf kindeswohlgefährdende Aspekte, wie eine psychische Erkrankung oder Suchterkrankung hätten sich dagegen nicht ergeben. Zudem seien eine ausgeprägte Identifikation mit ihrer Rolle als Großeltern, die hohe emotionale Bedeutung, die ihr Enkelkind für sie habe sowie ein bedingungsloses Annehmen des Kindes deutlich geworden. Sie stellten wertschätzende und emotional enge Bezugspersonen für O. dar. Der Senat hat keine Bedenken, dass die Großeltern auch die erhöhten Erziehungsanforderungen, die aufgrund der bei O. bestehenden Defizite und des anstehenden erneuten Obhutwechsels bestehen, erfüllen können. So hat die Sachverständige in ihrem Gutachten bestätigt, dass die Großeltern die Besonderheiten ihres Enkelsohnes reflektierten, seine Hyperaktivität, seine Konzentrationsschwierigkeiten und Sprachprobleme wahrnähmen und sowohl die Notwendigkeit einer konsequenten Erziehung und Förderung als auch seinen Unterstützungsbedarf erkennen würden. Sie verfügten über ein ausreichendes Wissen über die Bedürfnisse und Fähigkeiten von O. als Voraussetzung für eine angemessene Regelung der kindlichen Belange. Diesbezüglich profitiere Frau P. von ihren langjährigen pädagogischen Erfahrungen im Umgang mit entwicklungsbeeinträchtigten und verhaltensauffälligen Kindern. Die Großeltern hätten angemessene und differenzierte Vorstellungen über ihre zukünftigen Erziehungsvorstellungen äußern können. Auch wiesen sie ein Problembewusstsein dahingehend auf, dass O. durch den Beziehungsabbruch zu den Pflegeeltern und durch die Veränderung seiner Lebensumstände Belastungen und Anpassungsproblemen ausgesetzt sein werde. Sie hätten die Notwendigkeit einer langsamen Anbahnung ihrer Kontakte mit O. erkannt. Die Ausführungen der Sachverständigen decken sich mit den Einschätzungen des Senats, die dieser im Rahmen der Anhörung der Großeltern im Termin von diesen gewinnen konnte. Sie stehen zudem in Einklang mit den Berichten der zuständigen Stellen über den Verlauf der Umgänge zwischen O. und den Großeltern. Danach zeigte O. bei Hinzutreten der Großeltern zu den Umgangskontakten mit der Kindesmutter ein zunehmend ruhigeres Verhalten. Soweit das Jugendamt die Großeltern in der Mitverantwortung für die bei O. bestehenden Defizite sieht, verkennen sie, dass die Großeltern in der Vergangenheit nicht ständig und dauerhaft in die Erziehung von O. eingebunden und somit nicht in der Lage waren, die Erziehungsdefizite der Kindesmutter auszugleichen. So hat die Großmutter im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung ausgeführt, dass O. nicht ständig in ihrer Obhut gewesen, die Kindesmutter vielmehr meist nur an den Wochenenden bei ihnen zu Besuch gewesen sei. Ebenso hat der Senat die Überzeugung gewinnen können, dass die Großeltern – zumindest seit der Entziehung des Sorgerechtes der Kindesmutter – in der Lage sind, sich von dieser in ausreichendem Maß abzugrenzen. So hat die Großmutter bei ihrer persönlichen Anhörung im Termin am 08.12.2022 ausgeführt, dass sie immer Kenntnis von dem Drogenkonsum der Kindesmutter gehabt und mehrfach versucht habe, diese zu einer Therapie zu bewegen. Zudem hat sie glaubhaft versichert, bei Ausübung ihrer Vormundschaft O. nicht mit der Kindesmutter alleine, ohne ihre Aufsicht, zu lassen. Dieses wird auch von der Sachverständigen so gesehen, indem sie in ihrem Gutachten ausführt, eine Abgrenzung zur Kindesmutter sei insofern gegeben, als dass die Großeltern sich ihrer Verantwortung gegenüber O. bewusst seien, eigene Belange und die ihrer Tochter zurückgestellten und das Wohl von O. vorrangig berücksichtigten. Die Großeltern hätten inzwischen realisiert, dass ihre Tochter ihrer Verantwortung gegenüber O. nicht gerecht werde, ihm kein angemessenes Bezugssystem sowie keinen angemessenen erzieherischen Rahmen bieten könne und eine positive Entwicklungsprognose nicht absehbar sei. Ihnen sei bewusst, dass – sollte O. bei ihnen leben – sie diesen nicht der alleinigen Obhut der Kindesmutter überlassen könnten. Ihre diesbezügliche Einstellung haben die Großeltern in einem nachfolgenden Gespräch mit dem Verfahrensbeistand nach deren Bericht vom 08.08.2023 noch einmal bekräftigt. (3) Die persönlichen Verhältnisse und die Vermögenslage der Großeltern sprechen ebenfalls für ihre Eignung zu Vormündern für O., § 1779 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Beide Großeltern sind berufstätig. Die Sachverständige T. führt zudem in ihrem Gutachten aus, dass die Großeltern über angemessene sozioökonomische und psychosoziale Lebensbedingungen verfügten und ihnen ausreichend Wohnraum zur Verfügung stehe, so dass sie ihrem Enkelkind angemessene, altersentsprechende Unterbringungsmöglichkeiten bieten könnten. Die Großeltern hätten bereits jetzt für O. ein eigenes Zimmer eingerichtet, dass er sofort beziehen könne. Auch die Betreuung von O. im Haushalt der Großeltern ist gesichert. Die Großmutter, M. P., ist lediglich halbtags beschäftigt und zudem bereit, ihre Arbeitszeiten an die Bedürfnisse von O. anzupassen. Nach dem aktuellen Bericht des Verfahrensbeistands hat sie bereits diesbezüglich Kontakt mit ihrem Arbeitgeber aufgenommen. (4) Schließlich sind auch die Voraussetzungen des § 1779 Abs. 1 Nr. 4 BGB erfüllt. Die Großeltern sind bereit, insbesondere mit den für O. zuständigen Mitarbeitern des Jugendamtes, aber auch mit weiteren an der Erziehung von O. beteiligten Personen, wie beispielsweise mit den Erziehern der Kindestagesstätte von O., zusammenzuarbeiten. Dies hat die Sachverständige T. in ihrem schriftlichen Gutachten bestätigt. Sie bescheinigt den Großeltern insbesondere die Bereitschaft, bei einer möglichen Integration von O. in ihr Familiensystem mit unterstützenden Maßnahmen kooperieren zu wollen, um auftretende Probleme rechtzeitig zu erkennen und entgegenwirken zu können. Soweit die Sachverständige jedoch zu bedenken gegeben hat, dass bei einer Vormundschaft der Großeltern diese jederzeit die Möglichkeit haben, ihre Kooperation mit dem Jugendamt zu beenden und sie damit von wichtigen Ressourcen abgeschnitten würden und die Sachverständige insoweit angeraten hat, diesem Umstand durch den Erlass von entsprechenden rechtlichen Maßnahmen entgegen zu wirken und der Verfahrensbeistand in dem aktuellen Bericht vom 08.08.2023 sich dem angeschlossen hat, hat der Senat dem durch die Bestellung des Jugendamtes als Pfleger gemäß § 1776 Abs. 1 S. 1 BGB für den Teilbereich der Sorge "Beantragung von Hilfen zur Erziehung" zum Wohl von O. mit Einverständnis der Großeltern Rechnung getragen. b) Ist eine geeignete Person vorhanden, die als Vormund ehrenamtlich tätig wäre, ist das Familiengericht an den in § 1779 Abs. 2 S. 2 BGB normierten Vorrang der ehrenamtlich tätigen Person gebunden und hat die Person als Vormund auszuwählen, sofern sich aus der Zusammenschau mit den Auswahlkriterien des § 1778 Abs. 2 BGB nicht ausnahmsweise ergibt, dass ein bestimmter Berufs- oder Vereinsvormund bzw. das Jugendamt besser geeignet im Sinne des § 1778 Abs. 1 BGB ist (beck-online, Großkommentar- Hoffmann, Stand: 01.08.2023, § 1778, Rdnr. 20; Grüneberg- Götz, BGB, 82. Aufl., § 1779 Rdnr. 7). Im Streitfall ist ein derartiger Ausnahmefall nicht erkennbar. Vielmehr hat die Kindesmutter den ausdrücklichen Wunsch geäußert, ihre Eltern als Vormund für O. zu bestellen, § 1778 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Auch die Wahrung der familiären Beziehungen für O. spricht für eine Vormundschaft der Großeltern. Dementsprechend hat die Sachverständige T. in ihrem Gutachten vom 11.07.2023 ausgeführt, dass in Anbetracht der unsicheren Bindungserfahrungen von O. in der Vergangenheit, seinen vorhandenen Verlustängsten und der emotionalen Verbundenheit mit seinen Großeltern, ihm ein zukünftiges Aufgewachsen im elterlichen Familiensystem zu ermöglichen sei. Das Aufwachsen in einer Pflegefamilie/Jugendhilfeeinrichtung habe gewisse Risiken, die mit einer Fremdunterbringung grundsätzlich und mit Identitätskonflikten und Loyalitätskonflikten einhergingen. Dies könne hier vermieden werden. 3. Der Senat hat von der erneuten Durchführung eines Termins bzw. einer mündlichen Verhandlung abgesehen, da eine mündliche Verhandlung sowohl im ersten Rechtszug als auch durch den Senat vorgenommen wurde und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind, § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG. Die Wertfestsetzung folgt aus § 45 Abs. 1 Nr. 1 Abs. 3 FamGKG.