Leitsatz: 1. Ein unter Hinweis auf § 1666 BGB angeregtes Sorgerechtsverfahren kann sich erledigen - etwa durch den Tod eines Beteiligten oder durch Eintritt der Volljährigkeit -, nicht aber dadurch, dass Maßnahmen letztlich nicht veranlasst erscheinen. In einem solchen Fall ist dies, nämlich dass Maßnahmen nach § 1666 BGB nicht veranlasst sind, vom Gericht auszusprechen. 2. Entscheidet das Gericht abweichend von der gesetzlichen Form, ist auch dasjenige Rechtsmittel statthaft, das der Entscheidung entspricht, für welche die Voraussetzungen gegeben waren. 3. Die in § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG zum Ausdruck kommende Wertung ist auch bei der allgemeinen Billigkeitsabwägung des § 81 Abs. 1 Nr. 1 FamFG im Rahmen von Amtsverfahren zu berücksichtigen. Denn auch in solchen Amtsverfahren obliegt es dem Beteiligten, die Erfolgsaussichten einer Anregung zu prüfen und sorgfältig abzuwägen, ob es gerechtfertigt ist, die übrigen Verfahrensbeteiligten – und insbesondere das Kind – in das Verfahren zu verstricken. Die Beschwerde der Kindesmutter vom 12.09.2023 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Siegen vom 25.08.2023 wird zurückgewiesen. Die Kindesmutter hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 1.000,- € festgesetzt. Gründe: I. Mit Schriftsatz vom 11.05.2023 „beantragte“ die Kindesmutter, ihre bis dahin bestehende alleinige elterliche Sorge für ihr Kind V., geboren am 00.00.2011, aufzuheben. V. stammt aus einer inzwischen geschiedenen früheren Ehe der Kindesmutter und lebte zunächst längere Zeit fremduntergebracht in einer Einrichtung. Später kehrte sie in den Haushalt der Kindesmutter zurück, sei jedoch – so die Kindesmutter – nicht in der Lage gewesen, sich neben dem (neuen) Ehemann der Kindesmutter und drei anderen in ihrem Haushalt lebenden Kindern „einzugliedern“. Die Kindesmutter wandte sich an das Jugendamt, das V. schließlich wieder in Obhut nahm. In ihrer „Antragsschrift“ teilte die Kindesmutter sodann mit, dass sie sich „nicht mehr in der Lage [sehe], die elterliche Sorge für V. auszuüben“. Im weiteren Verlauf bestellte das Amtsgericht eine Verfahrensbeiständin, die ein Gespräch mit der Kindesmutter führte. Darin teilte die Kindesmutter mit, dass sie ihren Antrag „vorschnell“ gestellt habe und zurücknehmen wolle. Sie habe „aus der Situation heraus gehandelt“. Durch Schriftsatz vom 22.08.2023 teilte das Jugendamt mit, dass auch aus seiner Sicht das Verfahren für erledigt erklärt werden könne. Die Kindesmutter habe einen Antrag auf Hilfen zur Erziehung gestellt und an einem Hilfeplangespräch teilgenommen. Weitere Maßnahmen seien aus Sicht des Jugendamtes nicht erforderlich. Daraufhin hat das Amtsgericht durch den angefochtenen Beschluss festgestellt, dass sich das Verfahren erledigt hat. Die Kosten des Verfahrens hat es der Kindesmutter auferlegt. Dagegen wendet sich die Kindesmutter mit ihrer Beschwerde. Sie verweist darauf, dass sie sich „in der gegebenen Situation nicht anders als über dieses Verfahren zu helfen“ gewusst habe. Im Übrigen habe sie drei in ihrem Haushalt lebende Kinder zu versorgen und verfüge nicht über eigene Einkünfte. II. 1. Die Beschwerde ist gemäß § 58 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. a) Die Beschwerde ist statthaft. Zwar wäre an sich seitens des Amtsgerichts keine isolierte Kostenentscheidung zu treffen gewesen. Denn entgegen dem Ausspruch des Amtsgerichts hat sich das Verfahren nicht „erledigt“. Der seitens der Kindesmutter gestellte „Antrag“ auf Aufhebung der elterlichen Sorge ist kein solcher Antrag, sondern eine Anregung, Maßnahmen nach § 1666 BGB zu ergreifen. Ein solches Sorgerechtsverfahren kann sich erledigen etwa durch den Tod eines Beteiligten oder durch Eintritt der Volljährigkeit (siehe dazu Sternal/Sternal, FamFG, 21. Aufl. 2023, § 22 Rn. 37), nicht aber dadurch, dass Maßnahmen letztlich nicht veranlasst erscheinen. In einem solchen Fall ist vielmehr eben dies, nämlich dass Maßnahmen nach § 1666 BGB nicht veranlasst sind, vom Gericht auszusprechen. Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist jedoch auch die in der Endentscheidung enthaltene Kostenentscheidung isoliert anfechtbar (Sternal/Göbel, a.a.O., § 58 Rn. 117). Das gilt nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung demgemäß auch in der vorliegenden Sache. Danach ist dann, wenn das Gericht abweichend von der gesetzlichen Form entscheidet, auch dasjenige Rechtsmittel statthaft, das der Entscheidung entspricht, für welche die Voraussetzungen gegeben waren (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 34. Aufl. 2022, vor § 511 Rn. 30). b) Das Rechtsmittel ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob der in § 61 Abs. 1 FamFG bestimmte Beschwerdewert erreicht ist, da es sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit nach § 1666 BGB handelte. Zudem fehlt der Beschwerde nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Kindesmutter Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde, denn eine solche Bewilligung kann durchaus nachträglich aufgehoben oder abgeändert werden. 2. In der Sache bleibt das Rechtsmittel aber ohne Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht die Kosten des Verfahrens gemäß § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG der Kindesmutter auferlegt. Dies entspricht billigem Ermessen. Auch wenn das Regelbeispiel des § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG (aussichtsloser Antrag) hier nicht unmittelbar anwendbar ist, weil es nur solche Verfahren betrifft, in denen ein Antrag Verfahrensvoraussetzung ist, ist doch die darin zum Ausdruck kommende Wertung auch bei der allgemeinen Billigkeitsabwägung des § 81 Abs. 1 Nr. 1 FamFG im Rahmen von Amtsverfahren zu berücksichtigen. Denn auch in solchen Amtsverfahren obliegt es dem Beteiligten, die Erfolgsaussichten einer Anregung zu prüfen und sorgfältig abzuwägen, ob es gerechtfertigt ist, die übrigen Verfahrensbeteiligten – und insbesondere das Kind – in das Verfahren zu verstricken (OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.07.2019 – 13 WF 106/19, FamRZ 2019, 2023). Hier enthielt der verfahrenseinleitende Schriftsatz der Kindesmutter vom 11.05.2023 nichts, was den Entzug der elterlichen Sorge hätte rechtfertigen können. Diese elterliche Sorge ist ein dem Interesse des minderjährigen Kindes dienendes gesetzliches Schutzverhältnis. Sie ist deshalb für die Kindeseltern grundsätzlich unverzichtbar (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 31.08.2010 – 21 WF 251/10, FamRZ 2011, 488). Im Vordergrund steht die elterliche Verantwortung und damit der Pflichtcharakter. Die Ausgestaltung der elterlichen Sorge im BGB ist Ausprägung der Stellung des Kindes als Grundrechtsträger mit eigener Menschenwürde und mit eigenem Recht auf Entfaltung seiner Persönlichkeit (BVerfG, Beschluss vom 19.07.1993 – 1 BvR 398/91, FamRZ 1993, 1420). Dem konnte sich die Antragstellerin von Vornherein nicht mit dem pauschalen Verweis darauf entziehen, dass sie nicht „nicht mehr in der Lage sehe“, die elterliche Sorge auszuüben. Eine Aufhebung der elterlichen Sorge kommt gemäß § 1666 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 6 BGB nur dann in Betracht, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährdet ist. Für eine solche Gefährdung des Wohls von V. bestanden im Zeitpunkt der Antragstellung am 11.05.2023 aber keine Anhaltspunkte. V. war bereits wieder vom Jugendamt in Obhut genommen worden. Da dies gerade auf Betreiben der Kindesmutter geschehen war, bestand einstweilen kein Regelungsbedarf im Hinblick auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Erst Recht ist nicht ersichtlich, warum die Kindesmutter – selbst wenn sie sich zeitweise überfordert sah durch das Zusammenleben mit V. in ihrem Haushalt – nicht alle übrigen Bereiche der Personensorge für ihr Kind noch wahrnehmen konnte. Wie sich aus dem Schreiben der Verfahrensbeiständin vom 29.06.2023 (GA 40) ergibt, hat die Kindesmutter dort selbst angegeben, ihren „Antrag“ in diesem Verfahren „vorschnell“ gestellt zu haben. Sie habe „aus der Situation heraus gehandelt“. Deshalb wolle sie ihren „Antrag“ zurücknehmen. Aus dem späteren Schreiben des Jugendamtes vom 22.08.2023 (GA 58) ergibt sich, dass die Kindesmutter einen Antrag auf Hilfen zur Erziehung gestellt und an einem Hilfeplangespräch teilgenommen hat. Dies wären aus Sicht des Senats offenkundig diejenigen Maßnahmen gewesen, die für die Kindesmutter statt des „Antrags“ vom 11.05.2023 geboten gewesen wären und zu denen ihr auch ihr Verfahrensbevollmächtigter vorrangig hätte raten können. Es ergeben sich für den Senat keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es der Kindesmutter nicht primär um die Verfolgung eigener Interessen, sondern solcher des Kindes ging, was Anlass hätte sein können, etwa von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen (vgl. z.B. OLG Nürnberg, Beschluss vom 23.12.2022 – 7 UF 741/22, FamRZ 2023, 792). Wie schon ausgeführt waren zum Wohle von V. nach ihrer erneuten Inobhutnahme im Zeitpunkt der „Antragstellung“ keine dringenden Maßnahmen veranlasst. Schließlich liegt der Verweis der Kindesmutter darauf, dass sie drei in ihrem Haushalt lebende Kinder zu versorgen habe und über keine eigenen Einkünfte verfüge, neben der Sache. Dies ist der Grund, warum ihr Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist. An ihrer soeben dargelegten Verpflichtung, die Notwendigkeit der Einleitung gerichtlicher Verfahren sorgsam zu prüfen, ändert dies ebenso wenig wie an der sodann vom Gericht zu treffenden Kostengrundentscheidung. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG, die Wertfestsetzung aus § 40 Abs. 1 FamGKG. Rechtsbehelfsbelehrung: Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 70 Abs. 2 FamFG).