Leitsatz: 1. Es ist mit den Anforderungen des § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht mehr vereinbar, wenn für erforderlich gehaltene Behandlungsangebote Wartezeiten von – wie hier – deutlich mehr als einem Jahr bestehen. Denn die bloße Festsetzung therapeutischer Maßnahmen im Vollzugsplan beinhaltet noch kein den gesetzlichen Anforderungen genügendes Betreuungsangebot. Vielmehr müssen die plangemäßen Vorgaben auch zügig und konsequent tatsächlich angeboten werden. 2. Sofern eine für erforderlich gehaltene Gruppenmaßnahme innerhalb des Maßregelvollzuges aufgrund des Nichterreichens der für die erforderlichen gruppendynamischen Prozesse ausreichende Teilnehmerzahl aus sachlichen Gründen nicht zustande kommen sollte, so ist dem Untergebrachten jedenfalls die Teilnahme an einer vergleichbaren Maßnahme innerhalb des Strafvollzuges anzubieten. 3. Es ist sachdienlich, einen einer Einzelpsychotherapie im Unterbringungsverlauf ambivalent gegenüberstehenden Sicherungsverwahrten, der auf einer Warteliste für eine Einzelpsychotherapie steht zunächst auf der Warteliste zu belassen und die verbleibende Zeit bis zum tatsächlich möglichen Beginn einer Einzelpsychotherapie dafür zu nutzen, diesen entsprechend zu motivieren, anstatt ihn von der Warteliste zu streichen, bis eine entsprechende Motivation gelungen ist. Es wird festgestellt, dass dem Untergebrachten derzeit keine ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 1 Nummer 1 StGB angeboten wird. Der Justizvollzugsanstalt C. wird eine Frist von sechs Monaten gesetzt, binnen derer dem Untergebrachten die Teilnahme an einer BPS-Gruppe (Behandlungsprogramm für Sexualstraftäter) oder an einer vergleichbaren innervollzuglichen Gruppenmaßnahme zu ermöglichen ist. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde als unbegründet verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Untergebrachten trägt die Staatskasse. Gründe I. Das Landgericht Aachen hat den Untergebrachten am 18.05.2020 wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Verstoß gegen Weisungen währen der Führungsaufsicht zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Das Landgericht hat festgestellt, dass der am 00.00.1945 geborene Untergebrachte nach Flucht mit seinen Eltern aus E. ab dem Jahr 1949 in V. aufgewachsen ist. Sein Vater war Metzger, seine Mutter Damenoberbekleidungsverkäuferin. Bis zum Tod der Eltern in den Jahren 1988 und 2005 pflegte er zu ihnen guten Kontakt. Er hat neun Jahre lang die Schule besucht, eine Lehre als (..) und im Anschluss eine kaufmännische Ausbildung abgeschlossen. Danach hat er zunächst wechselnde Tätigkeiten als technischer Verkäufer ausgeübt, bevor er sich in den 1980ern als (..) selbständig gemacht hat. Er ist dieser Tätigkeit vollberuflich bis zum Renteneintritt im Jahr 2010 nachgegangen und hat auch danach noch auf 450 Euro Basis als (..) gearbeitet. Der Untergebrachte ist dreimal verheiratet gewesen. Aus der ersten Ehe gingen zwei in den Jahren 1967 und 1969 geborene Töchter hervor. Die dritte, im Jahr 1992 geschlossene Ehe wurde während seiner Inhaftierung im Jahr 2009 (dazu sogleich) geschieden. Im Jahr 2018 ist bei dem Untergebrachten ein inoperables Oropharynxkarzinom im Mundbereich diagnostiziert und in der Folgezeit unter anderem chemotherapeutisch behandelt worden. Bis dahin hatte der Untergebrachte keine schwerwiegenden Erkrankungen oder Verletzung erlitten. Probleme mit Alkohol oder Drogen hat er nicht gehabt. Der Untergebrachte ist im Jahr 1972 durch das Landgericht Kleve wegen versuchter Unzucht mit Kindern zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Danach ist er in der Zeit von 1972 bis 1991 insgesamt elf Mal zu Geld- und Bewährungsstrafen vornehmlich wegen Diebstahls-; Körperverletzungs- und Straßenverkehrsdelikten verurteilt worden. Das Amtsgericht Düsseldorf hat den Untergebrachten am 16.05.1997 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, nachdem er ein neunjähriges Mädchen, das gemeinsam mit einer Freundin am Y.ufer in V. spielte, auf den Schoss genommen und dem Kind unter der Kleidung an die Scheide gefasst hatte. Die Vollstreckung der Strafe ist zur Bewährung ausgesetzt, die Strafe im Jahr 2000 erlassen worden. Mit Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 30.11.2005 ist der Untergebrachte erneut wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zunächst zur Bewährung ausgesetzt und später wiederrufen worden ist. Der Verurteilung lag zugrunde, dass er zwei jeweils etwa vier Jahre alten Mädchen in der Spielwarenabteilung eines Kaufhauses zwischen die Beine gegriffen und im Intimbereich der Kinder manipuliert hatte. Das Amtsgericht Kempen hat den Untergebrachten am 04.02.2009 wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Strafvollstreckung ist am 19.12.20212 erledigt gewesen und der Untergebrachte stand im Anschluss an die Vollstreckung bis zum 17.02.2020 unter Führungsaufsicht. Der Verurteilung lag zugrunde, dass sich der Untergebrachte in der Gartenabteilung eines Baumarktes zu einer dort auf einer Hollywoodschaukel sitzenden Vierjährigen setzte, dieser unter den Rock fasste und ihren Oberschenkel streichelte. Weiter ist der Untergebrachte am 02.10.2017 durch das Amtsgericht Neuss wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Der Untergebrachte hatte sich zum einen in einem Einkaufszentrum einem neunjährigen Jungen genähert, diesen an Bein und Nacken gestreichelt, ihm unter das T-Shirt und unter der Unterhose an das Gesäß gefasst. Zum anderen hatte der Untergebrachte in einem anderen Einkaufszentrum einen dort in einem Schuhgeschäft spielenden vierjährigen Jungen von einer Rutsche weg in die Herrrenabteilung gelockt und ihm dort in sexuell motivierter Absicht in die Hose und an den Po gefasst. Zudem hatte er den Jungen über dessen Unterhose an den Penis gefasst und den dazu aufgefordert, auch ihn - den Untergebrachten - am Penis zu berühren, woraufhin der Junge den Penis des Untergebrachten über dessen Hose berührte. Die Strafvollstreckung in dieser Sache ist am 15.11.2019 nach Vollverbüßung erledigt gewesen. Zugleich trat Führungsaufsicht ein, deren Dauer nicht abgekürzt worden war. Der Anlassverurteilung durch das Landgericht Aachen lag zugrunde, dass der Untergebrachte - zwei Monate nach seiner vorherigen Haftentlassung und zwei Tage nach einer Gefährderansprache durch Polizeibeamte im Rahmen des KURS-Programms - sich am 15.01.2020 in D. in ein Geschäft begab, wo er einen zehnjährigen Jungen ansprach, der sich dort aufhielt, um Süßigkeiten zu kaufen. Der Junge war bereits durch die Ansprache des Untergebrachten verängstigt, da dieser das Geschehen mit einem kurz zuvor in seiner Schule besprochenen Vergewaltigungsszenario in Verbindung brachte. Das Landgericht hat zu der Tat Folgendes festgestellt: „ Sodann führte der Angeklagte seine rechte Hand zunächst an den Arm bzw. die Schulter des verschüchterten Jungen, glitt unter dessen Winterjacke aber oberhalb seines Pullovers mit seiner Hand den Rücken hinunter zum Gesäß und begann dieses, ebenfalls oberhalb der Kleidung, mit kräftig zupackenden Bewegungen zu reiben. Sodann führte der Angeklagte den weiterhin vor Angst regungslosen Jungen unter fortwährendem Reiben des Gesäßes in die im hinteren Bereich des Geschäfts gelegene Spielwarenabteilung. Dort schob er mit der linken Hand dessen Pullover hoch und rieb den Jungen an dessen unbekleideten Bauch. Die Berührungen des Jungen erstreckten sich über eine Zeitspanne von mindestens zwei Minuten. Dabei handelte der Angeklagte in der Absicht, sich durch die Berührungen sexuell zu erregen. Erst als die Zeugin W., die beim Einräumen von Regalen das Geschehen beobachtet hatte und durch die sich nunmehr deutlich abzeichnende Erektion des Angeklagten aufgeschreckt war, gleichzeitig mit der Zeugin Q., die den Angeklagten ebenfalls im hinteren Bereich des Geschäftes im Auge behielt, dazwischen ging und weiteren körperlichen Kontakt mit dem Zeugen X. unterband, ließ der Angeklagte von dem Jungen ab.“ Nachdem die Zeuginnen den Untergebrachten angesprochen hatten, bezichtigte dieser den Jungen wahrheitswidrig des Diebstahls und bekundete, er habe ihn lediglich nach Diebesgut durchsuchen wollen. Der Geschädigte zeigte sich danach auch weiterhin völlig verängstigt, mit der Situation überfordert und begann zu weinen. Auch bei der polizeilichen Vernehmung am selben Tag zeigte sich der Geschädigte völlig verschüchtert, war erkennbar mit der Situation überfordert und kaum in der Lage, mit dem ihn vernehmenden Beamten über das Erlebte zu sprechen. Die seinerzeit hinzugezogene Sachverständige B. hat bei dem Untergebrachten eine überdauernde stabile Pädophilie, ausgerichtet auf beide Geschlechter, diagnostiziert. Dagegen hat sie keine Kern-Pädophilie im Sinne einer vordringlich oder ausschließlich auf Kinder fixierten Sexualität angenommen, da der Untergebrachte über lange Abschnitte seines Lebens in der Lage gewesen ist, auch ohne Devianz in Form der Anlasstat mit erwachsenen Frauen sexuelle Beziehungen zu führen. Die Kammer ist auf der Grundlage dieses Gutachtens von einer voll erhaltenen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Untergebrachten sowie dessen Hang zu Sexualstraftaten zum Nachteil von Kindern ausgegangen und hat seine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit - der auch sein fortgeschrittenes Lebensalter und sein Gesundheitszustand nicht entgegenstanden - bejaht und danach seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Gegen den Untergebrachten, der sich seit dem 16.01.2020 in Untersuchungshaft befunden hatte, ist seit Rechtskraft des Anlassurteils am 30.07.2020 zunächst in der Justizvollzugsanstalt D. die Strafhaft vollstreckt worden. Nach Teilnahme an dem Einweisungsverfahren in der Justizvollzugsanstalt D. in der Zeit vom 24.09.2020 bis zum 09.12.2020 wurde die Freiheitsstrafe wiederum in der Justizvollzugsanstalt D. vollstreckt. Nach Abschluss des Einweisungsverfahren ist ein mehrstufiger Behandlungsplan empfohlen worden, nach welchem als erster notwendiger Schritt die Bearbeitung deliktermöglichender kognitiver Verzerrungen im Sinne dissozialer Denkmuster erforderlich sei, um einen Behandlungserfolg darauffolgender und später auch deliktorientierter Maßnahmen überhaupt erst zu ermöglichen. Dafür ist es als nötig erachtet worden, die dissozialen Persönlichkeitsanteile des Untergebrachten zu bearbeiten, beispielsweise im Rahmen einer „Reasoning an Rehabilitation“-Maßnahme (R&R). Im Falle des erfolgreichen Abschlusses einer entsprechenden deliktunspezifischen Maßnahme sei eine Indikationsprüfung für komplexere Therapiemaßnahmen angezeigt. Gegebenenfalls könne dann eine Einzelpsychotherapie als geeignet erscheinen, um die deliktrelevanten Persönlichkeitsanteile tiefergehend zu bearbeiten. Bei erfolgreichem Abschluss einer Einzelpsychotherapie sei dann die Bearbeitung der fortbestehenden Sexualpräferenzstörung durch eine geeignete deliktorientierte Gruppenmaßnahme notwendig. Aufgrund der gesundheitlichen Verfassung, des Alters und bestehender motivationaler Defizite sei eine Sozialtherapie auch perspektivisch nicht indiziert. Diese Einschätzung ist auch von der Justizvollzugsanstalt D. als sinnvoll erachtet worden, jedoch ist es dann mit Blick auf den (relativ zeitnahen) Endstrafentermin und den Anforderungen an die Behandlung von „Anschlusssicherungsverwahrten“ als förderungswürdig betrachtet worden, den Untergebrachten unmittelbar in einer deliktorientierten Behandlungsmaßnahme zu erproben. In der Folge hat der Untergebrachte in der Justizvollzugsanstalt D. ab Januar 2021 an einer deliktorientierten Behandlungsgruppe für Straftäter mit Missbrauchsdelikten („Seitenwind“) teilgenommen. Parallel dazu war die Teilnahme an einer deliktunspezifischen Maßnahme vorgesehen, in deren Rahmen sich der Untergebrachte mit seinen dissozialen Persönlichkeitsanteilen und dissozialen Denkmustern auseinandersetzen können sollte. Die ihm dazu angebotenen Teilnahme an der Gruppe „Soziales Training“ nahm der Untergebrachte indessen unter Berufung auf seinen gesundheitlichen Zustand zunächst nicht wahr. Ab Mitte des Jahres 2021 nahm er jedoch bis zur seiner Verlegung nach C. zudem an der „R&R“ Gruppe zur Verbesserung seiner sozialen Kompetenz teil. Aufgrund sachverständiger Beratung durch die Sachverständige R. hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen mit Beschluss vom 24.05.2022 den Vollzug der Sicherungsverwahrung gegen den Untergebrachten angeordnet. Die Sachverständige hat in ihrem Gutachten die Einschätzungen der Sachverständigen im Erkenntnisverfahren sowie der Einweisungsanstalt D. und der Justizvollzugsanstalt D., dass bei dem Untergebrachten eine pädophile Störung, ausgerichtet auf Jungen und Mädchen vorliegt, bestätigt. Sie hat weiter ausgeführt, dass es bei dem Untergebrachten keine deutlichen Hinweise auf das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung, jedoch Hinweise auf Persönlichkeitsakzentuierungen mit dissozialen und impulsiven Anteilen sowie Empathiedefiziten gebe. In der von dem Untergebrachten wahrgenommenen deliktorientierten Therapiemaßnahme erfolge eine erste ernsthafte Auseinandersetzung mit seinen kriminellen Handlungen und der dahinterstehenden Motivation. Er sei inzwischen in der Lage, seine Taten einzugestehen, seine Motivation zu den Missbrauchstaten sei ihm jedoch bisher noch nicht zugänglich. Protektive Faktoren seien bislang ebenso wenig wie Risikofaktoren, kognitive Verzerrungen und die psychischen Bedingungen der Taten erarbeitet worden. Die allgemeinen Therapiemöglichkeiten seien durchaus günstig, bei ausreichender Mitwirkung des Untergebrachten könnten verhaltensrelevante Fortschritte erreicht werden. Eine Weiterbehandlung des Untergebrachten in der Sicherungsverwahrung sei erforderlich und möglich. Es sei günstig, dass der Untergebrachte sich dahingehend äußere, spezifische Behandlungsmaßnahmen im Rahmen der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nutzen zu wollen, um aktiv an seiner Therapie mitzuwirken. Er zeige inzwischen eine deutliche Bereitschaft, sich vertieft mit seiner Störung auseinanderzusetzen. Im Rahmen der Behandlung in der Justizvollzugsanstalt D. habe erstmals eine beginnende Delikteinsicht bei dem Untergebrachten erreicht werden können, er wünsche sich ausdrücklich die Fortsetzung dieser Behandlungsmaßnahmen, auch unter Inkaufnahme einer Überweisung in die Maßregel der Sicherungsverwahrung. Die Sachverständige hat in ihrem Gutachten in Übereinstimmung mit dem Vorgutachten das Vorliegen eines Hanges zu Sexualstraftaten zum Nachteil von Kindern im Sinne eines eingeschliffenen Verhaltensmusters bestätigt und ist zu der Einschätzung gelangt, dass er ohne weitere intensive Behandlungsmaßnahmen zukünftig auch weitere, im mittleren bis schweren Bereich anzusiedelnde sexuelle Missbrauchstaten begehen werde. Der Untergebrachte hat gegenüber der Sachverständigen unter anderem bekundet, dass er im Falle der Vollstreckung der Maßregel in der Justizvollzugsanstalt C. dort vor allem die Gruppentherapie und mögliche einzeltherapeutische Maßnahmen fortsetzen könne, er wolle „auf jeden Fall gerne und unbedingt seine Behandlung fortsetzen“. Er sei sehr interessiert an einer Fortsetzung der Therapiemaßnahmen, es sei das erste Mal, dass er sich intensiv mit anderen Betroffenen und Fachleuten über die Thematik der sexuellen Übergriffe austauschen könne. Er wolle mehr wissen und verstehen, wie es zu seinem Verhalten gekommen sei, seine Risikofaktoren erarbeiten und er halte den Austausch mit Mitgefangenen für besonders wichtig, da er sich in vielen Darstellungen Dritter habe wiederfinden und allmählich erstmals einen Zugang zu der Thematik habe finden können. Die Maßregel der Sicherungsverwahrung wird seit dem 15.07.2022 in der Justizvollzugsanstalt C. vollstreckt. Im dort erstellten Vollzugsplan vom 21.11.2022 heißt es unter dem Abschnitt „Hilfs- und Behandlungsmaßnahmen“ zu den von dem Sozialdienst vorgeschlagenen Hilfs- und Behandlungszielen unter anderem „ Teilnahme an Behandlungsgruppen - Die Teilnahme an der BPS-Gruppe sowie der externen Psychotherapie sind vorgesehen. Herr L. bekundete für beide Maßnahmen Interesse und steht nunmehr auf der Warteliste “. Dieselbe Formulierung findet sich in der Vollzugsplanfortschreibung vom 17.05.2023 wieder. Auch in dem Beitrag des psychologischen Dienstes ist die Teilnahme an der BPS-Gruppe als sinnvoll erachtet worden: „ Potentielle Behandlungsmaßnahmen (z.B. BPS-Gruppe) sollen im Fortschreibungszeitraum mit dem Untergebrachten thematisiert und gegebenenfalls eingeführt werden “. Das Verhalten des Untergebrachten im Vollzug gab keinen Anlass zu Beanstandungen. Er steht im regelmäßigen Kontakt zu dem Sozialdienst und nimmt regelmäßige Einzelgespräche bei dem psychologischen Dienst war. An Gruppen- oder sonstigen Behandlungsmaßnahmen nahm der Untergebrachte nicht teil. Er befand sich im Überprüfungszeitraum auf den Wartelisten für die Teilnahme an der BPS-Gruppe sowie für die Einzeltherapie durch einen externen Psychologen. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg hat den Verurteilten am 20.06.2023 angehört. Der Untergebrachte hat im Anhörungstermin bekundet, er wolle weiterhin an der Einzeltherapie und auch an der BPS-Gruppe teilnehmen, ihm sei zuletzt noch mitgeteilt worden, dass er sich auf der Warteliste für die Einzeltherapie auf einem Platz „über der Nr. 30“ befinde; bezüglich der BPS-Gruppe habe man ihm nicht sagen können, wann diese starte; er sei auf beiden Wartelisten seit ca. einem ¾ Jahr, was für ihn sehr unbefriedigend sei. Mit Beschluss vom 20.06.2023 hat die Strafvollstreckungskammer die Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet und von einer Fristsetzung gemäß § 67d Abs. 2 S. 2 StGB (noch) abgesehen. Gegen diesen Beschluss hat der Untergebrachte rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt. Er vertritt die Auffassung, dass die ihm bislang angebotene Betreuung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat beantragt, die sofortige Beschwerde des Untergebrachten als unbegründet zu verwerfen. Der Senat hat ergänzende Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalt C. eingeholt, die dem Untergebrachten bzw. seiner Verteidigerin zur Kenntnis gebracht worden sind. II. Soweit sich die statthafte und auch ansonsten zulässige sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der bedingten Entlassung aus der Sicherungsverwahrung wendet ist sie aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung unbegründet. Die sofortige Beschwerde hat jedoch Erfolg, soweit die Strafvollstreckungskammer es unterlassen hat, der Justizvollzuganstalt C. eine Frist zu setzen, binnen derer dem Untergebrachten die Teilnahme an einer BPS-Gruppe (Behandlungsprogramm für Sexualstraftäter) oder an einer vergleichbaren innervollzuglichen Gruppenmaßnahme zu ermöglichen ist. 1) Dem Untergebrachten wird derzeit keine ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 1 Nummer 1 StGB angeboten. Danach hat die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in Einrichtungen zu erfolgen, die 1. dem Untergebrachten auf der Grundlage einer umfassenden Behandlungsuntersuchung und eines regelmäßig fortzuschreibenden Vollzugsplans eine Betreuung anbieten, a) die individuell und intensiv sowie geeignet ist, seine Mitwirkungsbereitschaft zu wecken und zu fördern, insbesondere eine psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlung, die auf den Untergebrachten zugeschnitten ist, soweit standardisierte Angebote nicht Erfolg versprechend sind, und b) die zum Ziel hat, seine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Maßregel möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder sie für erledigt erklärt werden kann . Zwar befindet sich Untergebrachte - entgegen dem Beschwerdevorbringen - ersichtlich nicht in „mehr als einjähriger unbehandelter Unterbringung“. Vielmehr steht er ausweislich sämtlicher Stellungnahmen und Vollzugsplänen bzw. Vollzugsplanfortschreibungen der Justizvollzugsanstalt C. in gutem Kontakt zu sämtlichen Diensten der Justizvollzugsanstalt, nimmt die ihm angebotenen Bezugsbetreuergespräche an, wird fortwährend durch Kontakte zu allen mit der Behandlung des Untergebrachten befassten Bediensteten zu Behandlungsmaßnahmen motiviert und nimmt Gespräche beim Sozialdienst zuverlässig sowie mitarbeitsbereit wahr. Mit dem psychologischen Dienst führt der Untergebrachte regelmäßige Einzelgespräche, wobei der Aufbau einer tragfähigen Arbeitsbeziehung weiterhin im Vordergrund stehe und unter anderem ein Rückfallprophylaxeplan erarbeitet werden soll. Darüber hinausgehende schulische oder berufliche Förderungsmaßnahmen hat er aufgrund seines Lebensalters abgelehnt, auch wünscht er keine Förderung von Außenkontakten und lehnt eine Unterstützung durch die anstaltsinterne Schuldnerberatung ab. Die (bisherige) Betreuung allein genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung hier jedoch noch nicht. Das Ziel der anzubietenden Betreuung ist nach § 66 Abs. 1 Nr. 1. b) StGB eine möglichst baldige Beendigung des Maßregelvollzugs im Wege der Aussetzung zur Bewährung gemäß § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB. Als Betreuungsangebote benennt das Gesetz „insbesondere“ psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlungen. Die Formulierung zeigt, dass es sich nur um Regelbeispiele handelt. Der Gesetzgeber hat klargestellt, dass das Betreuungsangebot nach wissenschaftlichen, insbesondere medizinischen Erkenntnissen angezeigt und - jedenfalls vom Ansatz her - sinnvoll erscheinen muss, um die Gefährlichkeit des Untergebrachten zu minimieren (vgl. BT-Drs. 17/9874, Seite 15). Die angebotene Betreuung muss gemäß § 66c Abs. 1 Nr. 1. a) StGB „intensiv“ sein. Das bedeutet, dass Vollzugszeit nicht ungenutzt verstreichen darf. Denn ansonsten würde das gesetzlich vorgegebene Ziel einer Beendigung der Maßregel „möglichst bald“ im Sinne von § 66c Abs. 1 Nr. 1. b) StGB unterlaufen. Da der Gesetzgeber andererseits aber ausdrücklich standardisierte Angebote als grundsätzlich geeignete Betreuungsmaßnahmen ansieht, diese aber zum Teil nur periodisch wiederkehrend durchgeführt werden, können dadurch naturgemäß auch Wartezeiten entstehen. Jedenfalls bei mehrmonatigen Wartezeiten ist zu prüfen, ob nicht diese Zeit mit anderen - zusätzlich notwendigen Betreuungsmaßnahmen - aufgefüllt werden kann. Wenn dies nicht möglich ist, ist zu überdenken, ob nicht von der standardisierten Maßnahme Abstand genommen werden muss, weil sie eben - mangels Intensität bis zu ihrem Beginn - nicht geeignet ist, das Ziel einer baldmöglichen Maßregelbeendigung herbeizuführen. Es muss dann überlegt werden, ob es ebenso geeignete andere (ggf. individuelle) Betreuungsmaßnahmen gibt, die früher einsetzen und früher zum gewünschten Ziel führen könnten (vgl. Peglau in: Leipziger Kommentar zum StGB, § 66c Ausgestaltung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und des vorhergehenden Strafvollzugs, Rn. 24) Dies vorangestellt begegnet es durchgreifenden Bedenken, dass dem Untergebrachten trotz der seit Beginn der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung artikulierten Therapiebereitschaft keine - zeitnahe - Teilnahme an einer BPS-Gruppe oder vergleichbaren Gruppenbehandlungsmaßnahme angeboten worden ist. Ausweislich des bisherigen Vollstreckungs- und Behandlungsverlaufs in der Justizvollzugsanstalt D., der sich aus deren Stellungnahmen vom 23.07.2021 sowie aus dem Bericht vom 10.07.2022 über den Abschluss der Behandlungsmaßnahme „Seitenwind“ ergibt, hat sich der Untergebrachte in der dortigen Gruppe zunehmend offen und selbstkritisch auf die Behandlung eingelassen. Er habe dabei Behandlungserfolge erzielt, soweit seine Tendenz zur Externalisierung und Bagatellisierung gegenüber der Bereitschaft zur Verantwortungsübernahme zurückgewichen sei und er sei ernsthaft an einer weiterführenden Vertiefung der Behandlung interessiert gewesen. Seine grundsätzliche Befähigung zur Teilnahme an entsprechenden Gruppenangeboten steht danach außer Frage. Ersichtlich teilt auch die Justizvollzugsanstalt C. grundsätzlich die Auffassung, dass zur Minderung der von dem Untergebrachten ausgehenden Gefährlichkeit die Teilnahme an der BPS-Gruppe oder einer vergleichbaren Behandlungsmaßnahme indiziert ist. Aus Sicht des Senat ist es mit den o.g. Anforderungen des § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht mehr vereinbar, wenn für erforderlich gehaltene Behandlungsangebote Wartezeiten von – wie hier – deutlich mehr als einem Jahr liegen. Denn die bloße Festsetzung therapeutischer Maßnahmen im Vollzugsplan beinhaltet noch kein den gesetzlichen Anforderungen genügendes Betreuungsangebot. Vielmehr müssen die plangemäßen Vorgaben auch zügig und konsequent tatsächlich angeboten werden (OLG Hamm Beschl. v. 27.5.2020 – III - 1 Vollz (Ws) 615/19, BeckRS 2020, 37681, beck-online). Die Justizvollzugsanstalt C. hat dazu mitgeteilt, dass die letzte BPS-Gruppe im November 2021 begonnen habe und wahrscheinlich im ersten Halbjahr 2024 enden werde. Der „Neustart“ einer Gruppe komme wegen erforderlicher gruppendynamischer Prozesse erst bei ausreichender Gruppengröße in Betracht; daran fehle es hier, da einschließlich des Beschwerdeführers bislang nur 3 Untergebrachte auf der Warteliste stünden. Für ernsthaft interessierte Untergebrachte bestehe alternativ die Möglichkeit, an einem entsprechenden Behandlungsangebot im Bereich der Strafhaft teilzunehmen. Dass dem Untergebrachten die Teilnahme an einer derartigen Alternative zur BPS-Gruppe konkret angeboten worden ist, ergibt sich aus den Stellungnahmen nicht. In der Person des Untergebrachten liegende Hinderungsgründe sind insgesamt nicht ersichtlich. Dem steht auch das von der Justizvollzugsanstalt als ambivalent betrachtete Verhalten des Untergebrachten nicht entgegen. Soweit sie diesbezüglich mitgeteilt hat, dass sein Teilnahmewunsch nicht durchgängig zu bestehen scheine, er sich zuletzt sogar ablehnend geäußert habe und auch keinen förmlichen Antrag gestellt habe, lässt ein derartiges Verhalten aus Sicht des Senats nicht die Verpflichtung entfallen, ihm entsprechende Behandlungsangebote mit der Aussicht auf zeitnahe Umsetzung anzubieten. Schließlich ist es auch eine Aufgabe der Justizvollzugsanstalt, die Mitwirkungsbereitschaft des Untergebrachten zu wecken und zu fördern, ihn mithin zu motivieren (Peglau, a.a.O., § 66c Rn. 25). Gemäß § 67d Abs. 2 S. 2 StGB setzt der Senat eine Frist von sechs Monaten binnen derer dem Untergebrachten die Teilnahme an einer BPS-Gruppe oder die Teilnahme an einer vergleichbaren innervollzuglichen Gruppenmaßnahme, ggfs. unter Verzicht auf das Abstandsgebot im Strafvollzug zu ermöglichen ist. Sofern eine entsprechende Maßnahme innerhalb des Maßregelvollzuges aufgrund des Nichterreichens der für die erforderlichen gruppendynamischen Prozesse ausreichende Teilnehmerzahl aus sachlichen Gründen nicht zustande kommen sollte, so ist dem Untergebrachten jedenfalls die Teilnahme an einer vergleichbaren Maßnahme innerhalb des Strafvollzuges anzubieten (vgl. zum Trennungsgebot betreffend das Angebot auf Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt: Senat, Beschluss vom 3. November 2020 – III-3 Ws 461/20 – juris, Rdnr. 13 ff.). Dass eine entsprechende Möglichkeit der Teilnahme grundsätzlich besteht, ergibt sich aus der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt. Dass dem Untergebrachten eine entsprechende Teilnahme konkret angeboten worden ist, ist dagegen nicht ersichtlich. 2. Betreffend die Teilnahme an einer externen psychotherapeutischen Einzeltherapie hat der Senat mit Blick auf das hierzu seitens der Justizvollzugsanstalt C. geschilderte ambivalente Verhalten des Beschwerdeführers sowie die regelmäßig auch außerhalb des Maßregelvollzugs bestehenden Wartezeiten für eine externe Einzelpsychotherapie (noch) von einer Fristsetzung Abstand genommen. Kritisch merkt der Senat in diesem Zusammenhang jedoch an, dass nicht ersichtlich ist, dass dem Untergebrachten vor seiner Streichung von der Warteliste verdeutlicht worden wäre, dass das Ausfüllen und die Rückgabe des ausgehändigten Fragebogens für ihn die Streichung von der Liste zur Folge haben würde. Angesichts der regelmäßig relativ langen Wartezeiten für eine externe Einzelpsychotherapie wird in diesem Zusammenhang mit Blick auf die bisherige Verfahrensweise darauf hingewiesen, dass es sachdienlicher sein könnte, einen einer Einzelpsychotherapie im Unterbringungsverlauf ambivalent gegenüberstehenden Sicherungsverwahrten zukünftig zunächst auf der Warteliste zu belassen und die verbleibende Zeit bis zum tatsächlich möglichen Beginn einer Einzelpsychotherapie dafür zu nutzen, diesen entsprechend zu motivieren. Sollte die Justizvollzugsanstalt weiterhin über die Betreuung durch den internen psychologischen Dienst hinaus die Teilnahme an einer externen Einzelpsychotherapie für die Behandlung des Untergebrachten für erforderlich halten, müssen entsprechende Bemühungen unverzüglich aufgenommen bzw. fortgesetzt werden, wobei versucht werden muss, eventuell fehlende Motivation des Untergebrachten zu wecken. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Ausweislich des Beschwerdevorbringens zielte das Rechtsmittel des Untergebrachten nicht auf eine bedingte Entlassung aus dem Maßregelvollzug, sondern auf die Überprüfung der angebotenen Betreuung, so dass es unbillig wäre, dem Untergebrachten die Kosten des Beschwerdeverfahrens oder seine notwendigen Auflagen (anteilig) aufzuerlegen.