Leitsatz: Zu einem in einer Luftfahrzeug-Kaskoversicherung vereinbarten Leistungsausschluss bei „Fehlbedienung“: Ausschluss bejaht bei einem (durch Fehlen von Kodierstiften begünstigten) fehlerhaften Einstecken eines Steckers eines zerlegbaren Motorseglers. Die Berufung des Klägers gegen das am 06.06.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Hagen (9 O 93/22) wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann eine Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits vor einer Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 50.000,00 € festgesetzt. G r ü n d e: I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Leistungen aus einer bei dieser bestehenden Luftfahrfahrzeug-Kaskoversicherung in Anspruch. Der Kläger kaufte im April 2021 ein gebrauchtes Motorsegelflugzeug, dessen Lufttüchtigkeit noch am 17.04.2021 bescheinigt worden war. Das Luftfahrzeug ist so konstruiert, dass beide Tragflächen und das Höhenleitwerk regelmäßig und mit vergleichsweise geringem Aufwand montiert und demontiert werden können, damit das Luftfahrzeug mitsamt den demontierten Teilen in einem Anhänger verstaut werden kann, der von einem PKW gezogen werden kann. Bei der Montage der Flügel müssen an beiden Seiten des Luftfahrzeugs vom Rumpf hinter dem Platz des Piloten ausgehende Kabel mit Steckern in die in den Tragflächen verbauten Buchsen gesteckt werden, um die Stromversorgung des Luftfahrzeugs sicherzustellen. In den Tragflächen sind die Akkumulatoren verbaut. Für dieses Luftfahrzeug nahm der Kläger bei der Beklagten mit Vertragsbeginn zum 25.04.2021 eine Kaskoversicherung, der die Luftfahrt-Kaskoversicherungsbedingungen LU 2011 zugrunde liegen. Darin heißt es auszugsweise: §1 Gegenstand der Versicherung 1.1 Im Rahmen dieser Bedingungen trägt der Versicherer bis zur Höhe der Versicherungssumme alle Gefahren, denen das Luftfahrzeug ausgesetzt ist und leistet Ersatz für Schäden, wie im Folgenden näher beschrieben. Auch bewegliches Zubehör und Sonderausstattung des Luftfahrzeugs sind Gegenstand dieser Kaskoversicherung und somit mitversichert. 1.2 Versicherungsfall ist jedes auf das Luftfahrzeug einwirkende Schadenereignis, das einen Total- oder Teilschaden zur Folge hat. (…) §3 Ausschlüsse 3.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden (…) 3.1.5 die der Versicherungsnehmer oder seine Leute verursachen durch Arbeiten am Luftfahrzeug, und zwar an dem Teil einer Baugruppe (technische Einheit) des Luftfahrzeugs, das unmittelbar Gegenstand der Arbeiten ist (Bearbeitungsfehler). Ist das Luftfahrzeug als Ganzes Gegenstand einer Bearbeitung, gilt dieser Ausschluss nur bezüglich der Teile, auf die unmittelbar eingewirkt wurde; 3.1.6 die unmittelbar durch Fehlbedienung oder unmittelbar durch innere Betriebsvorgänge verursacht sind oder die Folge von betriebsbedingt unvermeidbaren, notwendigen oder in Kauf genommenen Einwirkungen sind (Betriebsschaden); (…). Am 30.05.2021 beabsichtige der Kläger, seinen ersten Flug mit dem Motorsegler zu unternehmen. Der Kläger und eine Hilfsperson montierten hierzu unter anderem die Tragflächen und nahmen dann die Verkabelung vor. Dabei kam es zu einem Kurzschluss mit einer länger andauernden Rauchentwicklung im Bereich des rechten Flügels, weil beim Einstecken die Kabel für die beiden Tragflächen vertauscht wurden und dadurch die Polarität der Anschlüsse missachtet wurde. Dies war nach der Einschätzung eines vorgerichtlich eingeschalteten Gutachters deshalb möglich, weil in den Buchsen in den Flügeln die vorgesehenen Kodierstifte fehlten und an den Steckern nur ein Kodierstift vorhanden war. Die voraussichtlichen Kosten einer Reparatur auf der Basis einer Kostenschätzung der Firma D. in Höhe von brutto 49.978,10 € macht der Kläger als Versicherungsleistung geltend. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 49.978,10 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.03.2022 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Schaden sei durch eine Fehlbedienung eingetreten, so dass der Leistungsausschluss nach Nr. 3.1.6 der AVB eingreife. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz und der Einzelheiten der Begründung des Landgerichts wird auf das Urteil (Bl. 119 ff. der elektronischen Gerichtsakte der ersten Instanz, im Folgenden: eGA-I bzw. eGA-II für die Akte der zweiten Instanz) Bezug genommen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er macht geltend, ein vom Versicherungsschutz ausgeschlossener Betriebsschaden könne nicht vorliegen, weil sich der Motorsegler noch nicht in Betrieb befunden habe. Der Kläger und die Hilfsperson hätten sich zunächst mit dem Luftfahrzeug vertraut machen und es entsprechend den Anweisungen im Flughandbuch aufbauen müssen. Der Kläger und die Hilfsperson hätten den Rumpf aus dem Transportanhänger gezogen und die Tragflächen in den Rumpf gesteckt. Zu diesem Zeitpunkt sei der Motorsegler noch nicht einmal von dem zum Transportanhänger gehörenden Rumpfwagen getrennt worden. An einen Flug sei zu diesem Zeitpunkt nicht einmal zu denken gewesen. Auch das elektrisch betriebene Fahrwerk habe vor einer Herstellung der Stromversorgung noch nicht ausgefahren werden können. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an den Kläger 49.978,10 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.03.2022 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Wegen der Einzelheiten des Vortrags in dieser Instanz wird auf die Schrift-sätze nebst Anlagen verwiesen. II. Der Senat ist – weiterhin – einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist. In seinem Hinweisbeschluss vom 14.09.2023 (eGA-II 54 ff.) hat der Senat ausgeführt: „Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Dem Kläger stehen gegen die Beklagte keine Ansprüche aus und im Zusammenhang mit der Beschädigung des Motorseglers am 30.05.2021 aus der bei der Beklagten genommenen Luftfahrt-Kaskoversicherung zu. Die Beschädigung der elektrischen Anlage ist unmittelbar durch eine Fehlbedienung entstanden. Solche Schäden sind gemäß § 3.1.6 der dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Luftfahrt Kaskoversicherung-Bedingungen LU 2011 (im Folgenden: Luft-AKB) vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Die Klausel lautet: „§ 3 Ausschlüsse 3.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden (…) 3.1.6 die unmittelbar durch Fehlbedienung oder unmittelbar durch innere Betriebsvorgänge verursacht sind oder die Folge von betriebsbedingt unvermeidbaren, notwendigen oder in Kauf genommenen Einwirkungen sind (Betriebsschaden); (…).“ Die vom Landgericht vorgenommene Auslegung dieser Klausel (1.) begegnet ebenso wenig Bedenken wie die vorgenommene Subsumtion des Schadensereignisses unter diese – wirksame – Regelung (2.). 1. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, die der Senat teilt, so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (vgl. etwa BGH, Urteil vom 31.05.2023, IV ZR 58/22, VersR 2023, 969 ff., Rn. 13). Risikoausschlussklauseln sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, die der Senat ebenfalls teilt, eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (vgl. etwa BGH, Urteil vom 10.04.2019, IV ZR 59/18, VersR 2019, 811 ff., Rn. 21). Hiernach gilt: a) Im Zusammenhang mit der Frage, welche Schäden durch § 3.1.6 LuftAKB ausgeschlossen sind, wird ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer zunächst den Wortlaut in den Blick nehmen. Er wird erkennen, dass die Klausel nicht auf jedweden fehlerhaften Umgang mit dem versicherten Luftfahrzeug abstellt, sondern nur auf eine fehlerhafte „Bedienung“. Dieser Begriff legt nahe, dass es sich um einen Vorgang handeln muss, der mit dem bestimmungsgemäß Gebrauch des versicherten Gegenstandes im Zusammenhang steht. Hierin wird ihn die Einbettung des Falls der „Fehlbedienung“ in § 3.1.6 Luft-AKB bestärken. Die „unmittelbar durch Fehlbedienung“ verursachten Schäden sind in derselben Klausel geregelt wie Schäden, die „unmittelbar durch innere Betriebsvorgänge verursacht sind oder die Folge von betriebsbedingt unvermeidbaren, notwendigen oder in Kauf genommenen Einwirkungen sind“. Diese beiden Alternativen weisen vom Wortlaut her auf den „Betrieb“ des Luftfahrzeugs hin. Dies legt es aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers nahe, dass auch die Fehlbedienung mit dem Betrieb des Luftfahrzeugs im Zusammenhang stehen muss, damit die dadurch unmittelbar verursachten Schäden vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind. Dafür spricht außerdem der Klammerzusatz „(Betriebsschäden)“ in § 3.1.6 LuftAKB, der auf alle drei in der Klausel geregelten Alternativen zu beziehen ist. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, den Klammerzusatz lediglich auf die beiden Alternativen zu beziehen, die bereits vom Wortlaut her den Betrieb des Luftfahrzeugs den Blick nehmen. b) Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird aber – entgegen der mit der Berufungsbegründung vertretenen Ansicht des Klägers – nicht annehmen, dass es für die Auslegung der Klausel auf den Begriff des „Betriebs eines Luftfahrzeugs“ gemäß § 33 LuftVG ankommt. (Fehl-) Bedienung und Betriebsschaden, aber auch Betrieb, sind nicht etwa feststehende Begriffe der Rechtssprache in der Art, dass darauf bei der Auslegung der Klausel ohne Weiteres abgestellt werden könnte. Vielmehr wird der Versicherungsnehmer, auch der hier zu betrachtende Versicherungsnehmer einer Luftfahrzeugkaskoversicherung, die Begrifflichkeit des § 33 LuftVG in vielen Fällen gar nicht kennen. Er muss diese auch nicht kennen; Versicherungsbedingungen sind aus sich heraus auszulegen. Im Übrigen gilt: Der Betrieb eines Luftfahrzeugs, für den diese Vorschrift eine Gefährdungshaftung statuiert, liegt dann vor, wenn ein Luftfahrzeug auch nur einer der spezifischen Kräfte unterworfen ist, welche das jeweilige Luftfahrzeug nutzt (BeckOGK-Förster, Stand 1.7.2023, LuftVG § 33 Rn. 13 m.w.N.). Ein Motorsegler, wie das Luftfahrzeug des Klägers, nutzt sowohl die Motorkraft als auch die Kraft der strömenden Luft, so dass der Betrieb im Sinne von § 33 LuftVG beginnt, sobald das Luftfahrzeug dem Wind – und sei es noch am Boden – ausgesetzt wird oder der Motor gestartet wird. Einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer würde sich, wenn er § 33 LuftVG wahrnimmt, angesichts dieser Definition unschwer erschließen, dass insbesondere der Begriff der „Fehlbedienung“ im Sinne von § 3.1.6 LuftAKB nicht auf Tätigkeiten beschränkt sein wird, die während des Betriebs des Luftfahrzeugs im haftungsrechtlichen Sinne vorgenommen werden. Denn ein bestimmungsgemäßer Gebrauch eines Luftfahrzeugs setzt vor jedem Start eine eingehende Überprüfung elektronischer und mechanischer Funktionsabläufe voraus. Und wenn dies bei ausgeschaltetem Motor (wenn ein solcher überhaupt vorhanden ist) und in einer Halle geschieht, in der strömende Luft nicht auf Tragflächen und Rumpf einwirken kann, liegt möglicherweise noch kein Betrieb im haftungsrechtlichen Sinne vor. Nach dem Wortsinn liegt aber unabhängig davon schon eine „Bedienung“ des Luftfahrzeugs vor. Und ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird auch erkennen, dass es für den vom Versicherer verfolgten Zweck der Klausel unerheblich ist, ob die beschriebenen Vorbereitungen und Überprüfungen in einer Halle durchgeführt werden oder im Freien, wo wegen des Windes möglicherweise bereits ein Betrieb im haftungsrechtlichen Sinne anzunehmen wäre. Mit einer solchen gebotenen Auslegung wäre auch das fehlerhafte Betanken eines Motorflugzeugs als Betriebsschaden von der Ausschlussklausel erfasst (vgl. dazu Langheid/Wandt-Sigl, Münchener Kommentar zum VVG, 2. Auflage 2017, 2. Teil. Systematische Darstellungen 3. Kapitel. Versicherungssparten 500. Luftfahrtversicherung Rn. 398), auch wenn zwischen dem Betanken und dem Start noch eine gewisse Zeit vergeht. c) Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird daher erkennen, dass eine Fehlbedienung im Sinne von § 3.1.6 LuftAKB auch bei Tätigkeiten geschehen kann, die nicht beim eigentlichen Betrieb des Luftfahrzeugs im haftungsrechtlichen Sinne vorgenommen werden, die aber angesichts der Art des Luftfahrzeugs und seiner bestimmungsgemäß Beschaffenheit mit dem Start, dem Flug und der Landung eng zusammenhängen. Er wird erkennen, dass hierzu insbesondere das Aufrüsten eines Segel- oder Motorsegelflugzeugs zählt, also insbesondere die Montage der Flügel und des Höhenleitwerks einschließlich der Verkabelung. Denn ein Segelflugzeug, auch ein solches mit Hilfsmotor wie das Luftfahrzeug des Klägers, ist darauf ausgelegt, vergleichsweise häufig an Land transportiert zu werden. Hierzu ist es – wie das Luftfahrzeug des Klägers auch – so konstruiert, dass sperrige Bauteile wie die Flügel und das Höhenleitwerk mit wenigen Handgriffen vom Rumpf gelöst und wieder montiert werden können. 2. Zutreffend hat das Landgericht einen Betriebsschaden im Sinne von § 3.1.6 LuftAKB festgestellt, der unmittelbar durch Fehlbedienung entstanden ist und der deshalb vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist. a) Der Schaden ist im Zusammenhang mit dem Aufrüsten des Flugzeugs und damit im Sinne eines Betriebsschadens entsprechend der vorstehend vorgenommenen Auslegung der Klausel entstanden. Der Kläger hat in seiner mündlichen Anhörung im Termin vor dem Landgericht mitgeteilt, dass die Luftfahrzeuge schon aus Platzgründen regelmäßig im abgerüsteten Zustand selbst dann im Anhänger gelagert werden, wenn ein Transport nicht vorgesehen ist. Auf Vorhalt hat der Kläger bestätigt, dass er das Flugzeug vor einem Flug immer aufrüsten musste. Die damit verbundenen Arbeiten sind bestimmungsgemäß so eng mit dem Betrieb des Luftfahrzeugs verbunden, dass die damit einhergehenden Arbeiten eine „Bedienung“ im Sinne der Klausel darstellen. b) Die Fehlbedienung besteht darin, dass beim Herstellen der Kabelverbindung zwischen dem Rumpf und den in den Flügeln befindlichen Akkumulatoren die Polarität nicht beachtet wurde, wodurch es zu einem Kurzschluss kam. Gegen diese tatsächliche Feststellung des Landgerichts wendet sich die Berufung – zu Recht – nicht. Soweit sich der Kläger in seiner Replik vom 15.07.2022 darauf berufen hat, der rumpfseitige Stecker sei nach dem Flughandbuch vollständig einzustecken und nichts anderes habe der Zeuge B. getan, steht dies einer Fehlbedienung nicht entgegen. Denn auf den Steckern sind die jeweiligen Pole deutlich mit „+“ und „-“ gekennzeichnet. Deshalb musste beim vollständigen Einstecken in die Buchsen gemäß Flughandbuch selbstverständlich auf die Polarität geachtet werden. Eine Fehlbedienung ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass an den Steckern und Buchsen des Luftfahrzeugs des Klägers bestimmungswidrig die Kodierstifte fehlten, wie es der vom Kläger beauftragte Gutachter festgestellt hat. Diese Stifte, durch die eine mechanische Barriere gegen einen Kontakt errichtet wird, wenn ein Stecker falsch herum in die Buchse gesteckt wird, sollen eine Fehlbedienung verhindern oder zumindest erschweren. Wird der Stecker wegen fehlender Kodierstifte oder unter Überwindung der Barriere fehlerhaft eingesteckt, bleibt es bei einer Fehlbedienung. Denn aus dem Flughandbuch in Verbindung mit der Kennzeichnung der Pole folgt die Handlungsanweisung, beim Herstellen der Verbindung auf die richtige Polarität zu achten. Geschieht dies nicht, liegt eine Fehlbedienung vor. c) Der Schaden an der elektrischen Anlage ist auch unmittelbar durch die Fehlbedienung verursacht worden. Schon in der Klageschrift beschreibt der Kläger einen Kurzschluss „unmittelbar“ nach dem Einstecken des Steckers. Dies deckt sich mit der Beschreibung des Schadenshergangs in dem vom Kläger vorgelegten Gutachten, das „eindeutige Kurzschlussschäden an den Steuereinheiten und der Verkabelung“ beschreibt und fotografisch dokumentiert. Der Kurzschluss war zwingende und sofortige Folge des fehlerhaften Einsteckens des Steckers in die Buchse und damit unmittelbare Folge der Fehlbedienung. Weitere Ursachen als das Einstecken des Steckers unter Missachtung der Polarität mussten nicht hinzutreten, um den Schaden zu verursachen, insbesondere auch keine sonstige/weitere Einwirkung von außen. d) Bedenken gegen die Wirksamkeit der Klausel bestehen nicht (vgl. auch etwa die oben zitierte Kommentierung) und werden auch vom Kläger nicht geltend gemacht. Die Klausel hat eine ähnliche Ausschlusswirkung wie die allgemein akzeptierte Klausel zu Betriebsschäden in der Kfz-Kaskoversicherung. Darauf, dass dort zum Beispiel ein Motorschaden durch Wahl eines falschen Kraftstoffs von der üblichen Ausschlussklausel erfasst wird, hat der Kläger selbst hingewiesen (vgl. BGH, Urteil vom 25.06.2003 – IV ZR 322/02, NJW-RR 2003, 1248). Der Umstand, dass im Streitfall der Schaden schon vor Start des Flugzeugs eintrat und auch ein solcher Schaden ausgeschlossen ist, führt nicht etwa zu einer unangemessenen Benachteiligung des Versicherungsnehmers oder einer Gefährdung des Vertragszwecks.“ Hieran hält der Senat auch vor dem Hintergrund der ergänzenden Stellungnahme des Klägers in seinem Schriftsatz vom 17.10.2023 (eGA-II 81 ff.) fest: Es mag sein, dass die an den Kabeln befindlichen Stecker ursprünglich für eine andere Verwendung bestimmt waren und die ursprünglich eingestanzte Markierung für die neue Verwendung „übermalt“ wurde. Für die Annahme eines vom Versicherungsschutz ausgeschlossenen Bedienfehlers kommt es auf (möglicherweise unzureichende) Markierungen an den Steckern oder (fehlende) Sicherungen wie Kodierstifte nicht an, wie der Senat im Hinweisbeschluss bereits ausgeführt hat (unter I.2.b am Ende). Denn diese Sicherungsmaßnahmen sollen ebenso wie Hinweise in einer Betriebsanleitung den Bediener des Luftfahrzeugs vor einer Fehlbedienung warnen (Markierungen, Bedienungsanleitung) oder eine solche durch die mechanische Sperre unmöglich machen (Kodierstifte). Es bleibt aber eine Fehlbedienung, elektrische Bauteile unter Missachtung der Polarität miteinander zu verbinden, selbst wenn Markierungen und Sperren fehlen und die Bedienungsanleitung hierzu schweigt. Ein Ausschluss vom Versicherungsschutz für Bedienfehler der hier in Rede stehenden Art bewirkt entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht eine vollständige und unbillige „Haftungsverlagerung“, weil keine „Verwirklichung der typischen Gefahren im Zusammenhang mit dem Flugzeug“ bestehe. Es geht nicht um eine Haftung des Klägers für die Verwirklichung typischer Gefahren, sondern um die Frage, ob der Kläger wegen einer – von ihm und seiner Hilfsperson herbeigeführten – Beschädigung des Luftfahrzeugs Leistungen aus der genommenen Kaskoversicherung verlangen kann. Hierzu kommt es – wie der Senat ebenfalls bereits im Hinweisbeschluss dargelegt hat – nicht auf den Begriff des Betriebs des Luftfahrzeugs im Sinne von § 33 LuftVG, sondern auf die Auslegung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, hier insbesondere des Begriffs der Fehlbedienung in Ziffer 3.1.6. an, die der Senat im Hinweisbeschluss vorgenommen hat und mit der sich die Stellungnahme des Klägers nicht weiter auseinandersetzt. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der angefochtenen Entscheidung folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO