Beschluss
20 U 59/23
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2023:1010.20U59.23.00
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Leitsätze
Nach externer Teilung der Ansprüche aus einer Lebensversicherung durch Beschluss des Familiengerichts besteht ein Widerrufsrecht – jedenfalls im Ergebnis – nicht mehr (unter 1).
Tenor
I.
Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, ihre Berufung gegen das am 09.02.2023 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen (§ 522 II ZPO).
II.
Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme, auch dazu, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird, innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach externer Teilung der Ansprüche aus einer Lebensversicherung durch Beschluss des Familiengerichts besteht ein Widerrufsrecht – jedenfalls im Ergebnis – nicht mehr (unter 1). I. Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, ihre Berufung gegen das am 09.02.2023 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen (§ 522 II ZPO). II. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme, auch dazu, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird, innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung. Gründe : I. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Einwände der Klägerin hiergegen bleiben ohne Erfolg. Dies gilt sowohl für die Zahlungsklage bezüglich des Vertrags mit der Endnummer 294 (Vertrag „Nr.2“), vgl. zu 1.) als auch für die mit der Stufenklage geltend gemachten Zahlungsansprüche hinsichtlich des Vertrags mit der Endnummer 705 (Vertrag „Nr.1“, vgl. zu 2.). 1. zum Vertrag mit der Endnummer 294 (Vertrag Nr. 1“) Der Widerruf der auf den Abschluss des Vertrags mit der Nummer N01-LV21 gerichteten Willenserklärung durch die Klägerin geht bereits deswegen ins Leere, weil ihr ein solches Widerrufsrecht nicht zustand. Jedenfalls hätte die Ausübung des Widerrufsrechts nicht dazu geführt, dass die Klägerin die Rückabwicklung des Vertrags und Leistung an sich verlangen könnte. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die in dem Antragsformular enthaltene Widerrufsbelehrung den Anforderungen von § 8 I VVG a.F. entsprach. a) Ein gesetzliches Widerrufsrecht nach § 8 I VVG in der hier maßgeblichen, vom 13. Juni 2014 bis zum 14. Juni 2021 geltenden Fassung (nachfolgend: a.F.) bestand für die Klägerin nicht. Nach § 8 I VVG kann und konnte nur eine "Vertragserklärung“ also eine auf Abschluss (oder ggf. Abänderung) des Versicherungsvertrags gerichtete Willenserklärung des Versicherungsnehmers (vgl. Eberhardt in: Langheid/Wandt, MünchKomm VVG, 3. Aufl. 2022, 8 Rn. 19) widerrufen werden. Eine solche – auf den Abschluss des Vertrags gerichtete – Willenserklärung hat die Klägerin nicht abgegeben. Der Versicherungsvertrag ist nämlich in Vollziehung der externen Teilung nach §§ 14 ff. VersAusglG zustande gekommen. Nach § 14 I VersAusglG wird die externe Teilung vollzogen, indem das Familiengericht für die ausgleichsberechtigte Person zu Lasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht bei einem anderen Versorgungsträger, hier bei der Beklagten begründet. Diese Anordnung der externen Teilung ist ein richterlicher Gestaltungsakt. Bereits mit der Rechtskraft dieser Entscheidung wird zwischen der ausgleichsberechtigten Person und dem Träger der Zielversorgung unmittelbar ein Rechtsverhältnis begründet (vgl. BGH, Urteil vom 16.01.2013, XII ZR 39/10 und Beschluss vom 13.04.2016, XII. ZB 130/13). Die ausgleichsberechtigte Person erwirbt daher bereits mit Rechtskraft der familiengerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf die von dem Versorgungsträger nach seiner Versorgungsordnung gewährten Leistungen. Eine Willenserklärung für dieses – durch richterlichen Gestaltungsakt begründete – Rechtsverhältnis ist für die Begründung dieses Rechtsverhältnisses ebenso wenig erforderlich wie der versicherungsrechtliche Vollzug durch den Versorgungsträger (vgl. Johannsen/Henrich/Althammer/Holzwarth, 7. Aufl. 2020, VersAusglG § 14 Rn. 18). Aus diesem Grunde steht der Klägerin kein Widerrufsrecht nach § 8 VVG a.F. zu. Das Versicherungsverhältnis ist nicht durch ihre Vertragserklärung, sondern durch richterlichen Gestaltungsakt zustande gekommen. b) Selbst wenn man dies aber vor dem Hintergrund anders sehen wollte, dass die Klägerin und die Beklagte durch Angebot und Annahme den hier in Rede stehenden Versicherungsvertrag geschlossen haben, womit die Parteien das bei der Beklagten bereits mit Rechtskraft der familiengerichtlichen Entscheidung begründete Anrecht der Klägerin modifiziert und konkretisiert haben, hätte die Berufung keinen Erfolg. Da das Anrecht der Klägerin aus den oben genannten Gründen bereits mit der Rechtskraft der familiengerichtlichen Entscheidung begründet wurde, würde ein Widerruf der "Vertragserklärung" durch die Klägerin nicht dazu führen, dass dieser Rückzahlungsansprüche nach den §§ 9, 152 VVG zustünden. Ein (wirksamer) Widerruf der Klägerin würde allenfalls dazu führen, dass der zwischen den Parteien zunächst geschlossene Versicherungsvertrag nicht zustande gekommen ist. Ungeachtet dessen verbliebe es aber dabei, dass das Anrecht der Klägerin bei der Beklagten und das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien bereits durch den richterlichen Gestaltungsakt – die familiengerichtliche Entscheidung – begründet wurde. Lediglich der das – durch den richterlichen Gestaltungsakt begründete – Rechtsverhältnis konkretisierende "Versicherungsvertrag" wäre von dem Widerruf berührt, nicht aber das Rechtsverhältnis als solches. Mit anderen Worten: Bei einem wirksamen Widerruf wäre lediglich der zwischen den Parteien abgeschlossene Versicherungsvertrag ex nunc nicht zustande gekommen. Das durch die Anordnung der externen Teilung begründete Rechtsverhältnis zwischen den Parteien würde indes nach wie vor fortbestehen. Die Beklagte hat ihre Zustimmung zur Durchführung der externen Teilung mit ihr als Zielversorgungsträger erteilt, was Voraussetzung für die Begründung eines Anrechts bei ihr war, § 222 II FamFG. Gegenstand dieses Einverständnisses war nicht (nur) die Erklärung einer generellen Bereitschaft zur Aufnahme der Klägerin als neue Versicherte, sondern auch bereits die Konkretisierung des vorgesehenen Versicherungsverhältnisses etwa durch Angabe der Tarifbezeichnung oder der Policennummer eines bereits bestehenden (vgl. BGH in NZFam 2019, 873 Rn. 11). Das Anrecht der Klägerin bei der Beklagten würde sich dann nur nicht nach den vertraglichen Vereinbarungen richten, sondern nach der Versorgungsordnung der Beklagten. Die durch den Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen ehemaligen Ehegatten an die Beklagte in Vollzug der externen Teilung geleistete Zahlung des Kapitalbetrags bliebe von einem Widerruf des Versicherungsvertrags unberührt. Der Klägerin stünden daher auch bei einem wirksamen "Widerruf" keine Rückzahlungsansprüche gegen die Beklagte zu. c) Aus den oben genannten Gründen kann es auch dahingestellt bleiben, ob der Klägerin seitens der Beklagten durch die im Antrag auf Abschluss des Vertrags enthaltene Widerrufsbelehrung ein originär vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt worden ist (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 26. März 2019 – XI ZR 372/18, juris Rn. 17 m.w.N (vertragliches Widerrufsrecht verneinend); anders BGH, Urteil vom 8. November 2018 – III ZR 628/16, juris Rn. 17 ff.). Auch wenn der Klägerin ein solches Widerrufsrecht eingeräumt wäre, verbliebe es dabei, dass durch einen – wirksamen – Widerruf lediglich der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag, nicht aber das durch die familiengerichtliche Entscheidung begründete Rechtsverhältnis zwischen den Parteien ex nunc nichtig wäre. 2. zum Vertrag mit der Endnummer 705 (Vertrag Nr. 1“) Ebenfalls zu Recht hat das Landgericht die auf Rückabwicklung der fondsgebundenen Basis-Rentenversicherung mit der Endnummer 705 gerichtete Stufenklage insgesamt abgewiesen. Auch wenn die Belehrung nach § 5a VVG a.F. – dieser Vertrag wurde im Wege des sog. Policenmodell abgeschlossen – nicht ordnungsgemäß war, da in ihr die fristauslösenden Unterlagen nicht hinreichend genug bezeichnet waren, stehen der Klägerin keinerlei Zahlungsansprüche aus § 812 I 1 BGB und somit auch nicht die übrigen, mit der Stufenklage auf den ersten Stufen verfolgten Ansprüche zu. Zu Recht hat das Landgericht ausgeführt, dass die Klägerin mit ihrer Rechtsausübung – der Erklärung des Widerspruchs – unter dem Gesichtspunkt des Verbots widersprüchlichen Verhalten gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob, wie das Landgericht es angenommen hat, in dem Verhalten der Klägerin (Zustimmung zum Austausch der Versicherungsbedingungen zwecks steuerlicher Absetzbarkeit der Beiträge, mehrfache Stundungsvereinbarung sowie vorzeitiger Abruf der Rentenzahlungen) besonders gravierende Umstände vorliegen, welche dazu führen, dass Rückzahlungsansprüche des Versicherungsnehmers ausnahmsweise wegen widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) ausgeschlossen sind (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. zuletzt Urteil vom 18.07.2023, IV ZR 268/21). Die Ausübung des Widerspruchsrechts durch die Klägerin verstößt nämlich jedenfalls aus anderen Gründen unter dem Gesichtspunkt des Verbots rechtsmissbräuchlichen Verhaltens gegen Treu und Glauben. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 15.02.2023 (IV ZR 353/21) und der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. u.a. Urteil v. 22.09.2021, 20 U 121/19) verstößt die Ausübung des Widerspruchsrechts gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn zwar ein Belehrungsfehler vorliegt, dieser dem Versicherungsnehmer aber nicht die Möglichkeit genommen hat, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen zu denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben. Denn bei einer solchen geringfügigen Verletzung der Pflicht des Versicherers zur ordnungsgemäßen Belehrung bleibt es dem über sein Widerspruchsrecht informierten Versicherungsnehmer unbenommen, dieses Recht innerhalb der Frist des § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. wie bei ordnungsgemäßer Belehrung auszuüben, sodass es unverhältnismäßig wäre, es ihm zu ermöglichen, sich von den Verpflichtungen aus dem in gutem Glauben geschlossenen Vertrag zu lösen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019, Rust-Hackner u.a., C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, EU:C:2019:1123 = NJW 2020, 667 Rn. 79 f.; BGH, Urteil vom 15.02.2023 – IV ZR 353/21, Juris Rn. 16). b) Hieraus ergibt sich, dass die Ausübung des Widerspruchsrechts durch die Klägerin gegen Treu und Glauben verstößt. Der Klägerin wurde nämlich jedenfalls nicht die Möglichkeit genommen, ihr Widerspruchsrecht im Wesentlichen zu denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben. Die Klägerin hatte mit der Übersendung des Versicherungsscheins sämtliche für den Fristbeginn maßgeblichen Unterlagen erhalten. Mit Übersendung des Versicherungsscheins und der – drucktechnisch deutlich gestalteten – Belehrung wurde die Klägerin darüber informiert, dass die Frist für den Widerspruch zu laufen begonnen habe. Wenn die Klägerin aufgrund der ihr übergebenen Informationen – und sei es eben aufgrund der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation – unzufrieden mit dem Vertragsschluss gewesen wäre, hätte sie die Übersendung der Belehrung und des Versicherungsscheins ohne Weiteres zum Anlass nehmen können, dem Vertragsschluss zu widersprechen. Aus dem Umstand, dass die fristauslösenden Unterlagen, welche die Klägerin aber tatsächlich erhalten hatte, nicht hinreichend genug in der Belehrung bezeichnet wurden, kann sie daher nicht ein ewiges Widerspruchsrecht herleiten. Es wäre unverhältnismäßig, ihr aufgrund dessen ein "ewiges" Widerspruchsrecht einzuräumen. Sie hatte hinreichend Gelegenheit, aufgrund der ihr erteilten Informationen zu entscheiden, ob sie dem Vertragsschluss widersprechen wollte oder nicht. Entscheidend ist, dass ihr jedenfalls nicht die Möglichkeit genommen wurde, ihr Widerspruchsrecht im Wesentlichen zu denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben. c) Für die Annahme eines Verstoßes gegen Treu und Glauben ist nicht auch noch – zusätzlich – erforderlich, dass sich die Beklagte im Vertrauen auf das Verhalten der Klägerin in ihren Maßnahmen so eingerichtet hätte, dass ihr durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde. Die Argumentation der Klägerin in ihrer Berufungsbegründung, welche sich auf einem Verstoß gegen Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt der – vom Landgericht bejahten – Verwirkung bezieht, geht ins Leere, weil der – die Ansprüche der Klägerin ausschließende – Verstoß gegen Treu und Glauben darin liegt, dass die Klägerin hiermit rechtsmissbräuchlich handelt. d) Entgegen der Auffassung der Klägerin ändert das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. September 2021 (C-33/20, 155/20, 187/20, NJW 2022, 40) an dem Vorstehenden nichts (so auch ausdrücklich BGH, Urteil vom 15.02.2023 – IV ZR 353/21). Der Gerichtshof hat dort nicht etwa allgemein und abschließend festgelegt, wann ein nationalrechtlicher Einwand der Treuwidrigkeit greifen kann. Er hat vielmehr Ausführungen dazu gemacht, ob es einem Lösungsrecht entgegensteht, wenn zwischen dem Vertragsschluss und dem Widerruf durch den Verbraucher erhebliche Zeit vergangen ist (Rn. 126). Und er hat Ausführungen dazu gemacht, was im Rahmen der Richtlinie 2008/48 gilt, wenn eine zentrale Information zum Vertragsinhalt dem Verbraucher vorenthalten wurde (Rn. 127). Beides ist im Streitfall nicht einschlägig. Vielmehr gilt: Die hier in Rede stehende Frage hat der Gerichtshof in dem Urteil vom 19. Dezember 2019 entschieden; davon ist er nicht abgerückt; das Urteil vom 9. September 2021 betrifft andere Fragen, weshalb dieses Urteil aus dem Jahre 2021 dasjenige aus dem Jahre 2019 zwar erwähnt (Rn. 123), es aber nicht etwa kritisiert oder sich auch nur davon abgrenzt. e) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist eine Aussetzung des Rechtsstreits im Hinblick auf die seitens des LG Erfurt erfolgten Vorlagen an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht geboten. Gleiches gilt für das von der Klägerin im Hinblick auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 22.07.2022 (VGH B 70/21) angeregte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (so auch ausdrücklich BGH, Urteil vom 15.02.2023 – IV ZR 353/21; siehe ferner Urteil vom 19.07.2023 - IV ZR 268/21, Rn. 17 ff). Unabhängig davon, dass das Landgericht seine Vorabentscheidungsersuchen mittlerweile zurückgenommen hat, gilt, dass eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zum Einwand von Treu und Glauben nicht erforderlich ist (vgl. auch hierzu BGH aaO). Die Maßstäbe für eine Berücksichtigung der Gesichtspunkte von Treu und Glauben sind in der Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt und die Annahme rechtsmissbräuchlichen Verhaltens steht in Fällen wie dem vorliegenden in Einklang mit dieser Rechtsprechung. Die Anwendung auf den Einzelfall obliegt dem nationalen Gericht und beeinträchtigt hier die praktische Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts und den Sinn und Zweck des Widerspruchsrechts nicht (BGH aaO). 4. Auf die Gebührenermäßigung für den Fall der Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222 GKG) wird hingewiesen. Die Berufung ist nach dem Hinweis zurückgenommen worden.