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Beschluss

11 W 66/23

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2023:0919.11W66.23.00
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Leitsätze

Beim erstmaligen unentschuldigten Ausbleiben eines Zeugen ohne Anhaltspunkte für ein schwerwiegendes Verschulden oder besondere wirtschaftliche Verhältnisse erscheint die Verhängung eines Ordnungsgeldes im unteren Bereich des zur Verfügung stehenden Rahmens (5 € bis 1.000 €) ausreichend.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Zeugen U. S. gegen den Ordnungsgeldbeschluss des Landgerichts Dortmund vom 28.06.2023 (21 O 191/22) wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das gegen ihn verhängte Ordnungsgeld auf 150,00 EUR, ersatzweise für je 50,00 EUR ein Tag Ordnungshaft reduziert wird.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Beim erstmaligen unentschuldigten Ausbleiben eines Zeugen ohne Anhaltspunkte für ein schwerwiegendes Verschulden oder besondere wirtschaftliche Verhältnisse erscheint die Verhängung eines Ordnungsgeldes im unteren Bereich des zur Verfügung stehenden Rahmens (5 € bis 1.000 €) ausreichend. Die sofortige Beschwerde des Zeugen U. S. gegen den Ordnungsgeldbeschluss des Landgerichts Dortmund vom 28.06.2023 (21 O 191/22) wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das gegen ihn verhängte Ordnungsgeld auf 150,00 EUR, ersatzweise für je 50,00 EUR ein Tag Ordnungshaft reduziert wird. Gründe: Die sofortige Beschwerde ist zulässig, §§ 380 Abs. 3, 567 ff. ZPO, jedoch - soweit sich der Beschwerdeführer damit gegen die Verhängung des Ordnungsgeldes wendet und seine Säumnis im Termin am 08.03.2023 zu entschuldigen sucht - in der Sache nicht begründet. 1. Zu Recht hat das Landgericht gegen den Beschwerdeführer ein Ordnungsgeld gemäß § 380 Abs. 1 Satz 2 ZPO verhängt und ihm die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt, weil er als Zeuge im Termin am 28.06.2023 trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist. Der Beschwerdeführer vermochte sein Fernbleiben nicht gemäß § 381 ZPO nachträglich zu entschuldigen. Soweit er geltend macht, aufgrund eines akuten Schmerzschubs am Morgen des Terminstages nicht in der Lage gewesen zu sein, den Termin wahrzunehmen, ist dies nicht glaubhaft, denn es ist nicht nachvollziehbar, dass er sich nicht an diesem Tage oder jedenfalls unmittelbar nach Nachlassen der Schmerzen an einen Arzt wendete, wodurch er zur Vorlage eines aktuellen Attestes in der Lage gewesen wäre. Zudem war es ihm auch unter Schmerzeinwirkung zumutbar, das Gericht zeitnah, möglichst noch vor dem anstehenden Termin zur Zeugenvernehmung von seiner Verhinderung zu informieren. Das von ihm vorgelegte Attest des T. Krankenhauses C. vom 28.11.2022 genügt zur Entschuldigung seines Fernbleibens nicht, weil zwar das Vorhandensein nicht unerheblicher Erkrankungen im Zeitpunkt der Erstellung des Attestes belegt wird, nicht aber eines konkreten Verhinderungsgrundes am 7 Monate später stattfindenden Terminstage. 2. Indes war die Höhe des verhängten Ordnungsgeldes von Amts wegen zu reduzieren. Die Höhe des Ordnungsgeldes richtet sich nach Art. 6 Abs. 1 EGStGB. Danach ist ein Rahmen von 5,00 EUR bis 1.000,00 EUR vorgegeben, innerhalb dessen sich das Ordnungsgeld bewegen kann. Bei der zu treffenden Ermessensentscheidung sind regelmäßig das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art des Verstoßes und dessen Auswirkungen sowie die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen. Nach herrschender Rechtsprechung bedarf es dann, wenn sich das Ordnungsgeld im unteren Bereich des vorgegebenen Rahmens bewegt, keiner näheren Begründung für die Ermessensentscheidung (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 10. Januar 2012 – L 2 SB 267/11 B – zitiert nach juris). Im vorliegenden Fall hat das Landgericht jedoch ein Ordnungsgeld verhängt, welches sich nicht mehr im unteren Bereich des zur Verfügung stehenden Rahmens hält, sondern im mittleren Bereich liegt. Weder der Beschluss vom 28.06.2023 noch der Nichtabhilfebeschluss vom 03.08.2023 lassen die zugrunde liegenden Ermessenserwägungen erkennen. Für den Ansatz eines derart hohen Ordnungsgeldes ist die Ermessensausübung nicht nachzuvollziehen und somit fehlerhaft. Der Senat sieht sich bei dieser Fallkonstellation veranlasst, eine Neufestsetzung des Ordnungsgelds selbst vorzunehmen. Eine Zurückverweisung an das Landgericht erscheint aus Gründen der Verfahrensökonomie nicht geboten (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. April 2013 – L 2 AS 465/12 B –, juris). Für den Ansatz eines im mittleren Bereich des zur Verfügung stehenden Rahmens liegenden Ordnungsgeldes für eine erstmalig geahndete Säumnis des als Zeugen geladenen Beschwerdeführers in einem Termin bestehen vorliegend keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es ist weder festzustellen, dass das Verschulden des Beschwerdeführers besonders schwerwiegend ist, noch besteht Anlass zu der Annahme, dass ein Ordnungsgeld im unteren Bereich der Spanne aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht ausreichend wäre, um ihn zur Erfüllung seiner Zeugenpflichten anzuhalten. Eine nachträgliche stillschweigende Ahndung der ungeklärt gebliebenen Säumnis des Beschwerdeführers im vorangegangenen Termin vom 08.03.2023 ist nicht zulässig. Vielmehr erscheint die Verhängung eines üblichen, im unteren Bereich des zur Verfügung stehenden Rahmens liegendes Ordnungsgeldes von 150,00 EUR, ersatzweise 3 Tage Ordnungshaft, ausreichend, zumal bei einem weiteren unentschuldigten Ausbleiben des Beschwerdeführers in einem Folgetermin gemäß § 380 Abs. 2 ZPO ein weiteres und dann auch höheres Ordnungsgeld gegen ihn festgesetzt werden kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.