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Beschluss

20 U 38/23

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2023:0824.20U38.23.00
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Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.

II.

Die Berufung des Klägers gegen das am 02.02.2023 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 125.000 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
I. Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen. II. Die Berufung des Klägers gegen das am 02.02.2023 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird als unzulässig verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 125.000 € festgesetzt. Gründe : I. Der Kläger hat in erster Instanz von der Beklagten, seinem Versicherer, die Zahlung eines monatlichen Betrags iHv 2.000 € sowie Ansprüche auf Beitragsbefreiung aus einem als "Selbständige Existenz-Versicherung" bezeichneten Versicherungsvertrag für den Zeitraum ab Mai 2016 geltend gemacht. Versicherungsbeginn war der 1.5.2014. Nach den Versicherungsbedingungen tritt der Versicherungsfall u. a. ein, wenn der Kläger in Folge von Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls die Fähigkeit „Sitzen“ verliert und voraussichtlich für mindestens 12 Monate nicht wieder erlangen wird. Ein Verlust der benannten Fähigkeit soll nach den Versicherungsbedingungen vorliegen, „wenn die versicherte Person nicht mehr in der Lage ist, zwanzig Minuten ununterbrochen zu sitzen, auch nicht mit Änderung der Sitzposition oder mit Abstützen auf Armlehnen“. Der Kläger hat mit der Begründung Klage erhoben, dass der Versicherungsfall eingetreten sei, da er die Fähigkeit „Sitzen“ seit dem 28.4.2015 dauerhaft verloren habe. Wegen des Antrags des Klägers wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 4 ff eGA II) Bezug genommen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht, nachdem ein Sachverständigengutachten eingeholt hat, die Klage abgewiesen. Dieses Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 03.02.2023 zugestellt worden. Am 03.03.2023 hat der Kläger Berufung eingelegt. Mit einem am 06.04.2023 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers unter Beifügung einer eidesstattlichen Erklärung einer Büroangestellten (Bl. 33 eGA-II) hat der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Die Berufungsbegründung, mit welcher der Kläger seine erstinstanzlichen Anträge in vollem Umfang weiterverfolgt, ist am 16.04.2023 eingegangen. Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsgesuchs trägt der Kläger vor, dass seinem Prozessbevollmächtigten zwar ein eigenes Verschulden an der Fristversäumung treffe, aber ein Fall der sogenannten „überholenden Kausalität“ vorliege. Die Fristenkontrolle der auschließlich elektronisch geführten Akte erfolge mithilfe des Anwaltsprogramms RA-Micro. Jeweils eine Woche vor Ablauf der Berufungsfrist und der Berufungsbegründungsfrist würden Vorfristen von jeweils 1 Woche eingetragen, welche im Fristenkalender seines Prozessbevollmächtigten markiert würden. Am Tag des Fristablaufs, dem 03.04.2023, sei die ablaufende Frist im Tageskalender seines Prozessbevollmächtigten als ablaufende Frist rot markiert aufgeführt gewesen. Sein Prozessbevollmächtigter habe erst nach Ablauf der Frist am 04.04.2023 festgestellt, dass die Berufungsbegründung bzw. das Stellen des Fristverlängerungsantrages unterblieben sei. Das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten habe sich aber nicht auf das Fristversäumnis ausgewirkt. Die dem jeweils sachbearbeitenden Rechtsanwalt zugeordnete Rechtsanwaltsfachangestellte habe nämlich die Aufgabe, täglich vor Büroschluss den Kalender auf offene Fristen zu kontrollieren und gegebenenfalls den Rechtsanwalt auf die offene Frist hin zu weisen. Diesen Hinweis habe die Mitarbeiterin, ausgebildete und geprüfte Rechtsanwaltsfachangestellte, versäumt. Wenn die Mitarbeiterin den Rechtsanwalt pflichtgemäß auf den Fristablauf hingewiesen hätte, so wäre es zu dem Fristversäumnis nicht gekommen. Wegen der Berufungsanträge des Klägers wird auf die Berufungsbegründung (Bl. 54 f eGA II) Bezug genommen. Die Beklagte wendet sich unter näherer Darlegung gegen die beantragte Wiedereinsetzung. Der Senat hat den Kläger darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, seinen Wiedereinsetzungsantrag zurückzuweisen und seine Berufung als unzulässig zu verwerfen. Zudem sind weitere Hinweise erteilt worden. Auf den Inhalt der Hinweise vom 20.04.2023 (Bl. 68 ff eGA II), vom 25.04.2023 (Bl. 82 eGA II) und vom 22.06.2023 (Bl. 100 eGA II) wird Bezug genommen. II. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist ist zurückzuweisen (1.) und die Berufung deshalb als unzulässig zu verwerfen (2). 1. Der Antrag des Klägers, ihm wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, ist zurückzuweisen. Das Wiedereinsetzungsbegehren ist unbegründet. Der Kläger hat bereits nicht dargelegt und damit auch nicht glaubhaft gemacht, dass er ohne ein ihm nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten daran gehindert gewesen wäre, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten. Wie der Kläger mittlerweile selbst einräumt, hat sein Prozessbevollmächtigter die Frist schuldhaft versäumt. Der Prozessbevollmächtigte hatte anlässlich der Einträge in seinem Kalender Kenntnis von dem Fristablauf. Ihm wurde die Sache im Wege der Vorfrist 1 Woche vor Ablauf der Frist elektronisch vorgelegt. Am Tag des Fristablaufs selbst wurde ihm der Fristablauf erneut dadurch zur Kenntnis gebracht, dass die Frist in dem elektronischen Fristenkalender rot markiert war. Gleichwohl hat er es versäumt, vor Beendigung seiner Tätigkeit an diesem Tage die Berufungsbegründung anzufertigen und zu versenden oder auch einen Fristverlängerungsantrag zu stellen. Aus welchen Gründen es zu diesem Fristversäumnis kam, ist vom Kläger nicht dargelegt worden. Der Senat muss daher davon ausgehen, dass der Prozessbevollmächtigte schuldhaft gehandelt hat. Dieses Verschulden war auch – auch im Rechtssinne – ursächlich für die Fristversäumung. Entgegen der Auffassung des Klägers entlastet es seinen Prozessbevollmächtigten und somit auch ihn nicht, dass in der in der Kanzlei die allgemeine Anweisung besteht, wonach die dem jeweils sachbearbeitenden Rechtsanwalt zugeordnete Rechtsanwaltsfachangestellte täglich vor Büroschluss den Kalender auf offene Fristen zu kontrollieren und gegebenenfalls den Rechtsanwalt auf die offene Frist hinzuweisen hat. Er hat nicht dargelegt, dass durch das behauptete Verschulden der Kanzleiangestellten die Ursächlichkeit der verschuldeten Fristversäumung seines Prozessbevollmächtigten entfallen ist. Nach den Grundsätzen der überholenden Kausalität schließt ein früheres Verschulden eines Beteiligten oder ihres Verfahrensbevollmächtigten die Wiedereinsetzung (nur) dann nicht aus, wenn dessen rechtliche Erheblichkeit durch ein späteres, dem Beteiligten oder ihrem Bevollmächtigten nicht zuzurechnendes Ereignis entfällt (vgl. BGH Beschl. v. 21.6.2023 – XII ZB 418/22, BeckRS 2023, 19339 Rn. 17, beck-online). Hieran fehlt es vorliegend. Nach dem Vortrag des Klägers muss nämlich davon ausgegangen werden, dass das Verschulden des Prozessbevollmächtigten an der Fristversäumung erst erfolgte, nachdem die Kanzleiangestellte weisungsgemäß den Tageskalender auf offene Fristen hätte kontrollieren und den Prozessbevollmächtigten auf die noch offenstehende Frist hätte hinweisen müssen. Der Senat hat hierauf durch die Verfügung des Berichterstatters vom 22.06.2023 bereits hingewiesen (Bl. 100 eGA-II). Nach dem Vorbringen des Klägers hat die Kanzleiangestellte die Aufgabe, täglich vor Büroschluss den Kalender auf offene Fristen zu kontrollieren und gegebenenfalls den Rechtsanwalt auf die offene Frist hinzuweisen. Hiermit ist aber nicht dargelegt, dass der Prozessbevollmächtigte seine anwaltliche Tätigkeit ebenfalls mit dem Büroschluss eingestellt hat, die (unterlassene) Fristenkontrolle durch die Kanzleiangestellte und das Ende des Arbeitstages des Prozessbevollmächtigten also in zeitlicher Hinsicht zusammenfielen. Wenn der Prozessbevollmächtige aber noch nach dem Büroschluss mit seiner Arbeit beschäftigt war, hat er– in zeitlicher Hinsicht – nach der (unterlassenen) Fristkontrolle durch seine Kanzleiangestellte die Fristversäumung verschuldet. Der Umstand, dass sich der Prozessbevollmächtigte nach dem Vorbringen des Klägers am Tage des Fristablaufes auf die Organisation verlassen haben will und die Fristen nicht von sich aus selbst nochmals überprüft hat, entlastet den Prozessbevollmächtigten nicht. Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers muss dem Prozessbevollmächtigten auch noch nach Büroschluss und der – unterlassenen – Fristenkontrolle durch die Kanzleiangestellte die noch offene Fristsache in seinem elektronisch geführten Kalender als „rot“ und damit als noch an dem Tag zu erledigende Sache angezeigt worden sein. Bei gehöriger Sorgfalt, die von einem Rechtsanwalt zu erwarten ist, hätte er erkennen müssen, dass die Sache noch zur Bearbeitung offen war und die tägliche Fristenkontrolle durch seine Kanzleiangestellte ausnahmsweise nicht durchgeführt worden war. Er hätte in diesem Fall die Berufungsbegründung verfassen und übersenden können – dies wäre ihm nach seinem eigenen Vorbringen zumindest bei einem Hinweis seiner Angestellten auf die noch offene Frist möglich gewesen - oder zumindest ohne weiteres einen – erstmaligen – Fristverlängerungsantrag stellen können. Nach seinem Vorbringen ist nicht auszuschließen, dass der Prozessbevollmächtigte nach Büroschluss sogar die noch offene Frist erkannt, zunächst nicht bearbeitet und anschließend wieder – bis zu seinem Dienstschluss – schuldhaft vergessen hat. Hierin unterscheidet sich der von dem Kläger dargelegte Sachverhalt maßgeblich von demjenigen, welcher dem vom Kläger zitierten Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22.11.2022 (XI ZB 13/22) zugrunde lag. Dort war die Frist bereits gestrichen worden; die Kanzleiangestellte hatte weisungswidrig versäumt, die tatsächliche Erledigung der fristgebundenen Handlung zu kontrollieren. Dieses – dem Mandanten nicht zuzurechnende – Versäumnis geschah zeitlich nach dem Verschulden des Prozessbevollmächtigten, wodurch der Ursachenzusammenhang zwischen dem Verschulden des Prozessbevollmächtigten und dem Fristversäumnis entfiel. Hier liegt das Verschulden des Prozessbevollmächtigten aber, wie bereits ausgeführt, zeitlich nach dem - dem Kläger nicht zurechenbaren - Versäumnis der Kanzleiangestellten. Dann aber liegt eine sogenannte überholende Kausalität nicht vor. Das behauptete Versäumnis der Kanzleiangestellten ist nicht geeignet, die Ursächlichkeit der Sorgfaltsverletzung des Prozessbevollmächtigten für das Fristversäumnis entfallen zu lassen. Für eine Ursächlichkeit eines anwaltlichen schuldhaften Fristversäumnis genügt Mitursächlichkeit. Eine Wiedereinsetzung kann bereits dann nicht gewährt werden, wenn die Ursächlichkeit anwaltlichen Verschuldens für das Versäumen der Frist nicht vollständig ausgeschlossen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 21.6.2023 – XII ZB 418/22, für einen Organisationsmangel). Nach alledem ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu versagen. Der Kläger hat weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass sein Prozessbevollmächtigter schuldlos an der Einhaltung der Frist gehindert war. Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten (§ 236 Abs. 2 ZPO). Hierzu gehört eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe, aus der sich ergibt, auf welchen konkreten Umständen das Fristversäumnis beruht, und auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zur Versäumung der Frist gekommen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11.11.2015 – XII ZB 257/15, juris Rn. 10 m.w.N.). Dem genügt der Vortrag des Klägers nicht. Dem Kläger ist auch nicht unter Erteilung von weiteren Hinweisen Gelegenheit zur weiteren Stellungnahme zu geben. Der Kläger ist vom Berichterstatter ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass es an Vortrag und Glaubhaftmachung dazu fehlt, dass dem Prozessbevollmächtigte auch nach der – unterlassenen – „Tageskontrolle“ durch die Kanzleiangestellte kein eigenes Verschulden zur Last gefallen ist, da diesem die Akte (elektronisch) vorlag und ihm nach wie vor die noch offene Frist in seinem Tageskalender offenkundig. Näherer Vortrag des Klägers hierzu ist trotz dieses Hinweises nicht erfolgt. 2. Mithin ist die Berufung nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil die Berufungsbegründung nicht binnen der in § 520 Abs. 2 ZPO genannten Frist beim Berufungsgericht eingegangen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Rechtsbeschwerde ist vom Bundesgerichtshof als unzulässig verworfen worden.