Beschluss
20 U 23/23
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2023:0817.20U23.23.00
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Tenor
I.
Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, seine Berufung gegen das am 17.01.2023 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Detmold
1.
durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen, soweit er hiermit unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 110.074,35 € beantragt, und
2.
im Übrigen seine Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen (§ 522 II ZPO).
II.
Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme, auch dazu, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird, innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung.
Entscheidungsgründe
I. Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, seine Berufung gegen das am 17.01.2023 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Detmold 1. durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen, soweit er hiermit unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 110.074,35 € beantragt, und 2. im Übrigen seine Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen (§ 522 II ZPO). II. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme, auch dazu, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird, innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung. Auf diesen Hinweis ist ein Urteil vom 22.11.2024 verkündet worden. Gründe : I. Die Berufung des Klägers ist in Höhe eines Betrags von 110.074,35 € unzulässig und wird insofern als unzulässig zu verwerfen sein. Dies betrifft die geltend gemachten Positionen "Abbruchkosten" in Höhe von 100.794,35 € und „Mietausfälle“ in Höhe von 9.280 €. Hinsichtlich dieser Positionen fehlt es an einer hinreichenden Berufungsbegründung. Der Kläger begehrt Versicherungsleistungen für mehrere Schadenspositionen. Es handelt sich um einen teilbaren Streitgegenstand, also - hinsichtlich jeder einzelnen Schadensposition - um einen jeweils tatsächlich und rechtlich selbstständigen und abtrennbaren Teil des gesamten Streitstoffs. Aus diesem Grunde wäre für die Zulässigkeit der Berufung hinsichtlich dieser Streitgegenstände eine den Anforderungen des § 520 III ZPO genügende Begründung erforderlich gewesen. An einer solchen Begründung fehlt es: Das Landgericht hat die auf Zahlung der Abbruchkosten gerichtete Klage mit der Begründung abgelehnt, dass diese Kosten dem Kläger mangels Durchführung des Abbruchs noch nicht entstanden seien. Die Klage hinsichtlich der Mietausfälle hat das Landgericht mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger nicht hinreichend substantiiert vorgetragen habe, dass ihm überhaupt Mietausfälle entstanden seien. Hinsichtlich dieser - jeweils einen teilbaren Teil des Streitgegenstandes betreffenden - selbständigen und die Klageabweisung selbständig tragenden Erwägungen fehlt es an einer Berufungsbegründung. Der Kläger setzt sich in seiner Berufungsbegründung mit keinem Wort mit diesen Erwägungen auseinander. Seine Berufungsbegründung erschöpft sich in Angriffen gegen die Ausführungen des Landgerichts zu den Wiederherstellungskosten des Gebäudes, wonach mangels Sicherstellung der Wiederherstellung lediglich der Zeitwert geschuldet ist. Diese Erwägungen haben damit, dass nach den Ausführungen des Landgerichts die Abbruchkosten mangels tatsächlichen Anfalls und die Mietausfälle mangels Darlegung tatsächlich entstandener Mietausfälle, nichts zu tun. Auch die Ausführungen zur Höhe der Forderung ab S. 31 der Berufungsbegründung (Bl. 114 ff der elektronischen Gerichtsakte 2. Instanz, im Folgenden: eGA II und eGA I für die elektronische Gerichtsakte 1. Instanz), welche im Übrigen ausnahmslos Wort für Wort der Klageschrift (Bl. 17 ff eGA I) entnommen wurden, befassen sich mit keinem Wort mit den die Klageabweisung bzgl. der Abbruchkosten und der Mietausfälle selbständigen tragenden Gründe in dem angefochtenen Urteil. Die Berufung ist daher hinsichtlich dieser Positionen unzulässig. Es ist unerheblich, dass das Landgericht diese Positionen in seiner Begründung nicht beziffert hat. Um eine gesonderte Begründung für die Zulässigkeit der Berufung zu verlangen, ist es erforderlich, aber auch genügend, wenn aus dem angefochtenen Urteil hinreichend deutlich hervorgeht, dass das Gericht seine Klageabweisung auf eine weitere selbstständig tragende rechtliche Erwägung gestützt hat (BGH, Beschl. v. 30.01.2013 – III ZB 49/12). Dies ist hier hinsichtlich der oben genannten Positionen der Fall. Aus dem angefochtenen Urteil, in welchem diese Positionen auch betragsmäßig aufgeführt sind, ergibt sich deutlich, dass das Landgericht hinsichtlich dieser – betragsmäßig bezifferten – Positionen die Klage mit den oben genannten, voneinander und auch im Verhältnis zu den übrigen Positionen der Klage abgewiesen hat. Darauf, dass die Berufung hinsichtlich dieser beiden Positionen, selbst wenn sie zulässig wäre, keinen Erfolg hätte, da sie jedenfalls unbegründet wäre, wird nur rein vorsorglich hingewiesen. II. Im Übrigen ist die Berufung zwar zulässig, da hinreichend begründet worden. Der Senat ist indes einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung insofern offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist. Zu Recht und mit zutreffenden Gründen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Senat macht sich zwecks Vermeidung von Wiederholungen die zutreffenden Gründe in dem angefochtenen Urteil zu eigen. Die Einwände des Klägers hiergegen bleiben ohne Erfolg. 1. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch aus dem Versicherungsvertrag auf Zahlung der Neuwertentschädigung – aus mehreren Gründen – nicht zu. a) Der Kläger hat – unabhängig davon, ob das Gebäude repariert werden kann oder ein Totalabriss nebst Neubau erforderlich ist – nicht innerhalb der vertraglich vereinbarten Frist von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt, dass er die Entschädigung verwenden wird, um versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen, Teil A § 13 Nr. 7 der vereinbarten Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB 2008). Diese Frist begann mit dem bedingungsgemäßen Brand am 00.04.2019, durch den das versicherte Gebäude beschädigt wurde. Hierin liegt der Eintritt des Versicherungsfalls, Abschnitt A § 1 a) aa) VGB 2008. Die Wiederherstellungsfrist von 3 Jahren ist daher bereits im April 2022 abgelaufen. Die Beklagte ist auch nicht gehindert, sich auf den Fristablauf zu berufen, da ihre Weigerung, den Neuwertanteil zu zahlen, berechtigt war, wie noch näher auszuführen sein wird. Die Ausführungen des Klägers in der Berufungsbegründung, wonach die Dreijahresfrist des § 13 Ziffer 7 VGB erst dann zu laufen beginnt, bis der „konkrete Begriff des Versicherungsfalls geklärt“ ist, also geklärt ist, ob das „gesetzliche Merkmal der „Zerstörung“ oder „Beschädigung“ der versicherten Sache gegeben“ ist, tragen nicht. Letztlich kommt es darauf, ob die Frist abgelaufen ist, im Übrigen nicht an, da der Kläger bis zum heutigen Tage keine bedingungsgemäße Wiederherstellung i.S.v Teil A § 13 Nr. 7 VGB 2008 sichergestellt hat. aa) Es fehlt bereits an einer sichergestellten Wiederherstellung des versicherten Gebäudes „in gleicher Art und Zweckbestimmung“, was aber Voraussetzung für den Erwerb der sognannten „Neuwertspitze“ ist. Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers, der für diese Voraussetzung die Darlegungs- und Beweislast trägt, ist das 4-Familienhaus, welches er nach dem Abriss des versicherten Gebäudes zu errichten beabsichtigt, nach Art und Zweckbestimmung nicht gleichartig. Sinn und Zweck des Vertrags ist es, den tatsächlichen Schaden auszugleichen. Es soll auch der Schaden ausgeglichen werden, der dem Versicherungsnehmer dadurch entsteht, dass er einen höheren Betrag als den Zeitwert aufwenden muss, wenn er das beschädigte oder zerstörte Gebäude wiederaufbaut. Der Vertrag soll aber grundsätzlich nicht auch solche Aufwendungen abdecken, die durch wesentliche Verbesserungen oder Veränderungen des Gebäudes bei der Wiederherstellung verursacht werden. Eine solche Bereicherung soll aus dem Grunde vermieden werden, um das Interesse des Versicherungsnehmers etwa an einem Abbrennen des versicherten Gebäudes nicht zu fördern (vgl. BGH, Urteil vom 20.04.2016, IV ZR 415/4). Das wiederhergestellte oder neu erstellte Gebäude braucht unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Klausel mit dem zerstörten Objekt zwar nicht vollständig identisch sein. Auf technischen, wirtschaftlichen oder sozialen Änderungen beruhende Modernisierungen stehen der Bejahung einer Wiederherstellung mit gleicher Zweckbestimmung daher nicht entgegen. Eine bedingungsgemäße Wiederherstellung kann aber nur dann angenommen werden, wenn das neu errichtete Gebäude etwa dieselbe Größe aufweist wie das zerstörte und gleichartigen Zwecken dient (vgl. Senatsurteil vom 06.11.1991, 20 U 176/91 mwN). Dies ist nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nicht der Fall. aaa) Das von ihm geplante Haus dient anderen Zwecken als das beschädigte Gebäude. So beabsichtigt der Kläger den Neubau eines 4-Familienhauses. Zusätzlich soll nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts das neue Gebäude Lager- und Büroflächen für seinen Gewerbebetrieb enthalten. Diese Zweckbestimmung ist mit der vormaligen Zweckbestimmung nicht vergleichbar. Vor dem Brand wurde das Gebäude zur Vermietung zweier im Obergeschoss befindlicher Wohnungen benutzt; im gesamten Erdgeschoss befanden sich Räumlichkeiten einer ehemaligen Gaststätte. Es bestehen wesentliche Unterschiede zwischen der vorherigen und der geplanten Zweckbestimmung. Das Gebäude diente daher vor der Beschädigung zum Betrieb einer Gaststätte und der Vermietung von lediglich 2 Wohnungen, wobei diese Wohnungen nach dem Vorbringen des Klägers weit weniger als die Hälfte des ausgebauten Raumes ausmachten. Nach der geplanten Nutzung hingegen soll sich die Anzahl der Mietwohnungen verdoppeln. Zusätzlich soll das Gebäude der Unterbringungen von Büro nebst Lagerflächen für den Gewerbebetrieb des Klägers, also der gewerblichen Nutzung dienen. (Die Gaststätte in dem beschädigten Gebäude wurde zum Zeitpunkt des Brandes seit längerem nicht mehr betrieben.) Hiermit würde sich die Zweckbestimmung des Neubaus gegenüber derjenigen des ursprünglichen Gebäudes grundlegend ändern (vgl. zu einer ähnlichen Fallgestaltung Senatsurteil vom 06.11.1991, 20 U 176/91). Bei der Vergleichsbetrachtung, ob die wiederherzustellende Sache „gleicher Art und Zweckbestimmung“ ist, ist ausschließlich auf die zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls vorhandene Zweckbestimmung, also die tatsächliche Nutzung abzustellen (vgl. Langheid/Wandt, 2. Teil. Systematische Darstellungen 3. Kapitel. Versicherungssparten 200. Sachversicherung Rn. 247, beck-online). Die Pläne des Klägers, welcher nach seinem Vorbringen schon vor dem Brand beabsichtigte, das Gebäude dergestalt umzubauen, dass im Erdgeschoss und im – bis dahin nicht ausgebauten – Dachgeschoss jeweils eine zusätzliche Mietwohnung entstehen sollte und der restliche Teil des Erdgeschosses – den ehemaligen Gaststättenräumlichkeiten – als Büro- und Lagerflächen für sein Gewerbe dienen sollte, sind hingegen bei der Vergleichsbetrachtung nicht zu berücksichtigen. Zu Recht hat das Landgericht ausgeführt, dass anderenfalls genau das eintreten würde, was mit der sogenannten strengen Wiederherstellungsklausel vermieden werden soll. Der Kläger, der beabsichtigte, das alte Gebäude nach seinen Vorstellungen dergestalt umzubauen, dass hieraus ein 4-Familienhaus nebst Lager- und Büroflächen für sein Gewerbe entstehen würde, würde dann nämlich auf Kosten der Beklagten ein Gebäude erstellen können, wie es seinen Vorstellungen entspräche. bbb) Die Klage ist aber auch aus dem Grunde nicht begründet, dass auch der Vortrag des Klägers zur „gleichen Art“ i.S.v. § 13 Nr. 7 WGB 2008 nicht schlüssig ist. Obwohl das Landgericht bereits ausgeführt hat, dass es auch insofern an Vortrag fehlt, hat der Kläger auch mit seiner Berufungsbegründung nicht vorgetragen, dass das von ihm geplante Objekt „in gleicher Art“ wie das beschädigte Gebäude wiedererrichtet werden soll. Zu seinen Lasten muss daher davon ausgegangen werden, dass dies nicht der Fall ist. Der Kläger hat weder zur Größe noch zu den sonstigen Merkmalen, wie z.B. zur Bauweise und Geschossigkeit des von ihm geplanten Neubaus vorgetragen. Seine Erklärung anlässlich seiner persönlichen Anhörung vor dem Landgericht, wonach er beabsichtige, „ein neues Gebäude in ähnlicher Größenordnung errichten zu wollen“, genügt dies nicht ansatzweise, um darzulegen, dass dieses Gebäude die gleiche Art aufweist wie diejenige des beschädigten Gebäudes. Er hat hiermit nicht dargelegt, dass das neu errichtete Gebäude etwa dieselbe Größe aufweist wie das zerstörte, was Voraussetzung für die Gleichartigkeit ist (vgl. Senatsurteil vom 06.11.1991, 20 U 176/91 m.w.N.). bb) Unabhängig davon ist die Berufung auch aus einem anderen Grunde unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht nämlich ausgeführt, dass der Kläger auch nicht hinreichend dargelegt hat, dass er die Wiederherstellung des Gebäudes „sichergestellt“ hat. Das Sicherstellen der Wiederherstellung erfordert Vorkehrungen des Versicherungsnehmers, die - auch wenn sie keine restlose Sicherheit garantieren - jedenfalls keine vernünftigen Zweifel an der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung aufkommen lassen, um Manipulationen möglichst auszuschließen. Das wird beispielsweise anzunehmen sein bei einem erfolgtem Beginn der Wiederherstellungsarbeiten oder dem verbindlichem Abschluss eines Bauvertrages mit einem leistungsfähigen Unternehmer, wenn die Möglichkeit der Rückgängigmachung des Vertrages nur fernliegend ist oder wenn von der Durchführung des Vertrages nicht ohne erhebliche wirtschaftliche Einbußen Abstand genommen werden kann ( vgl. BGH, Urt. v. 18.02.2004, IV ZR 94/03 , juris, Rn. 12 f. , VersR 2004, 512 ; BGH, Urt. v. 20.07.2011, IV ZR 148/10, juris, Rn. 13 , VersR 2011, 1180 ). Nicht ausreichend sind dagegen ein bloßer Vertragsentwurf (OLG Köln, r+s 1989, 405) oder ein vom Versicherungsnehmer noch nicht angenommenes Angebot (OLG Hamm VersR 1984, 833). Ungenügend sind auch bloße Vorbereitungshandlungen, wie Planungen oder das Einholen von Angeboten. Die vom Kläger dargelegten Maßnahmen, die er unternommen haben will, um den Neubau durchführen zu lassen, genügen nicht, um jedenfalls keine vernünftigen Zweifel an der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung aufkommen lassen. Zu Recht hat das Landgericht ausgeführt, dass die von dem Kläger eingereichten Auftragsbestätigungen nur einen Teilbereich der bei einem Neubau anfallenden und erforderlichen Gewerke umfassen. Es fehlen ganz wesentliche Gewerke. Der Kläger hat neben der Auftragsbestätigung über die Abbrucharbeiten lediglich Auftragsbestätigungen über die Elektro-, Heizungs- und Sanitärarbeiten eingereicht. Auch in Verbindung mit den übrigen Unterlagen ist hiermit nicht hinreichend sichergestellt, dass der Kläger die Entschädigungsleistung tatsächlich für den Neubau verwenden wird. So fehlt es an einem verbindlichen Vertrag über den „Hauptbestandteil“ eines Neubaus, nämlich einen Bauvertrag (zumindest) des Rohbaus. Die von dem Kläger eingereichte „Kostenschätzung“ der Firma C. Bau&Sanierungs GmbH stellt lediglich eine unverbindliche Preisangabe dar; eine vertragliche Bindung des Klägers oder des Bauunternehmens liegt hierin nicht. Es ist irrelevant, ob sich das Bauunternehmen, wie der Kläger behauptet, sich aufgrund der inkonstanten Preislage nicht in der Lage gesehen hat, ein verbindliches Angebot abzugeben. Dies ändert nichts daran, dass aufgrund der bloßen Kostenschätzung noch nicht einmal die Errichtung des Hauptgewerks“ – des Rohbaus – nicht ansatzweise sichergestellt ist. Nur am Rande weist der Senat darauf hin, dass der Vortrag des Klägers zu den angeblichen Gründen (inkonstante Preislage) für die Nichtabgabe eines verbindlichen Angebots nicht richtig zu sein scheint. Aus der „Kostenschätzung“ ergibt sich nämlich, dass der Grund dafür, dass das Bauunternehmen kein Angebot erstellen konnte, ausschließlich darin liegt, dass der Kläger keine aussagekräftigen Unterlagen eingereicht hatte. So wird in dem Schreiben ausgeführt: „Anhand der von Ihnen übermittelten Unterlagen, ist es uns nur möglich eine Kostenschätzung für das Erstellen des Gebäudes zu ermitteln….. Für die Erstellung eines detaillierten Angebots sollte ein Architekt und ein Statiker hinzu gezogen werden, um ein Leistungsverzeichnis zu erstellen. Hierfür fallen zusätzliche Kosten an.“. Entgegen der Behauptung des Klägers wäre es daher dem Bauunternehmen sehr wohl möglich gewesen, ein verbindliches Angebot zu erstellen, wenn der Kläger über aussagekräftige Unterlagen verfügen würde. Aus diesem Grunde ist auch der vom Kläger eingereichte Architektenvertrag – auch in Verbindung mit den Auftragsbestätigungen – nicht geeignet, eine hinreichende Sicherheit für die Verwendung der Entschädigungsleistung für den geplanten Neubau zu vermitteln. Zwar macht der Kläger zu Recht geltend, dass der Umstand, dass in dem Vertrag seine private Anschrift als „Bauobjekt“ aufgeführt ist, wohl auf ein bloßes Versehen zurückzuführen sein dürfte. Hierauf kommt es aber nicht an. Zu Recht hat das Landgericht nämlich auch ausgeführt, dass der Architekt in Bezug auf das geplante Neubauobjekt – anders als für den ursprünglich geplanten Umbau des abgebrannten Gebäudes – noch überhaupt nicht tätig geworden ist und keinerlei Pläne oder sonstige Unterlagen erstellt hat. Außer dem bloßen Vertrag existiert kein Nachweis dafür, dass dieser Vertrag tatsächlich umgesetzt werden soll. Angesichts dessen hat das Landgericht ebenfalls zu Recht ausgeführt, dass aufgrund der in dem Vertrag enthaltenen Kündigungsmöglichkeit die Möglichkeit einer Aufhebung des Vertrages nicht fernliegt. Dabei ist es entgegen der Auffassung des Klägers irrelevant, dass das in § 8 des Vertrags vereinbarte Kündigungsrecht lediglich die gesetzliche Regelung (§ 648 BGB) wider gibt. Entscheidend ist, dass der Architekt in Bezug auf den Neubau noch überhaupt keine Tätigkeit entfaltet hat und sein Honorar bei einer Kündigung des Vertrags durch den Kläger wegen der – auch in § 8 des Vertrags enthaltenen – Anrechnungsklausel letztlich einen geringen Bruchteil gegenüber dem vertraglich vereinbarten Honorar betragen würde. Es bestehen daher keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der von dem Landgericht hierzu getroffenen Feststellung (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Nach alledem ist anhand der von dem Kläger eingereichten Unterlagen und Verträge nicht sichergestellt, dass er die Entschädigungsleistung tatsächlich für den Bau des 4-Familienhauses verwenden wird. Den Beweisantritten des Klägers dazu, dass die Verträge zu den eingereichten Auftragsbestätigungen und der Architektenvertrag auch tatsächlich und verbindlich abgeschlossen seien, ist demnach nicht nachzugehen, da auch dann eine Wiederherstellung nicht sichergestellt wäre. b) Die Berufung ist unabhängig von den oben genannten Gründen auch aus einem weiteren Grund unbegründet. Der Kläger berechnet seinen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung auf Grundlage der Wiederherstellungskosten i.S.v. 13 Nr.1 a) VGB 2008, wonach bei zerstörten Gebäuden die ortsüblichen Wiederherstellungskosten des Gebäudes gezahlt werden. Dieser Anspruch steht ihm nicht zu, weil das durch den Brand beschädigte Gebäude entgegen seiner Darstellung repariert werden kann und kein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt. Geschuldet sind daher gemäß 13 Nr.1 b) VGB 2008 lediglich die für die Reparatur erforderlichen Kosten. Diese Kosten hat die Beklagte – auf Zeitwertbasis – gezahlt und den Anspruch erfüllt, § 362 BGB. aa) Nach den gemeinsamen Feststellungen der von dem Kläger und der Beklagten benannten Sachverständigen im bedingungsgemäßen Sachverständigenverfahren ist eine Wiederherstellung, also ein Abriss und Neubau des Gebäudes nicht erforderlich; sondern eine Reparatur des Brandschadens möglich, wobei die erforderlichen Reparaturkosten zum Neuwert 637.273,82 € und zum Zeitwert 262.875,45 € betragen. An diese Feststellungen ist der Kläger nach § 15 Nr. 5 S. 4 VGB 2008 gebunden. Hiernach sind die Feststellungen der Sachverständigen für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Offenbar unrichtig sind die in dem Sachverständigenverfahren getroffenen Feststellungen der Sachverständigen nur dann, wenn sich der Fehler einem sachkundigen und unbefangenen Beobachter nach vorgenommener Prüfung ohne Weiteres aufdrängt, und zwar ausgehend von dem Sachstand, den die Parteien den Sachverständigen zur Beurteilung unterbreitet hatten. Ob die Feststellungen erheblich von der wirklichen Sachlage abweichen, ist nicht schematisch nach dem Prozentsatz der Abweichung, sondern nach den Besonderheiten des Einzelfalls zu entscheiden, (vgl. BGH; Urt. v. 01.04.1987, IV a ZR 139/85, r + s 1987, 205). Der hierfür darlegungs- und beweispflichtige Kläger hat auch mit seiner Berufungsbegründung nicht dargelegt, dass eine solche erhebliche Abweichung vorliegt. Der einzige Angriff des Klägers gegen die Richtigkeit der Feststellungen der Sachverständigen besteht in der Behauptung, dass sich die Sachverständigen bei Erstellung ihres Gutachtens „mit der Frage der Statik“ und damit, ob überhaupt eine Instandsetzung des Objekts unter Berücksichtigung eines zu erbringenden statischen Nachweises möglich sei, nicht auseinandergesetzt hätten. Tatsächlich sei eine Reparatur unter Berücksichtigung der Kosten für die Statik so teuer, dass ein wirtschaftlicher Totalschaden vorläge, da die Kosten die Versicherungssumme von rd. 1.084.000 € übersteigen würden Diese Behauptung trifft indes nachweislich nicht zu. Aus dem gemeinsamen Gutachten der Sachverständigen ergibt sich, dass diese die „Frage der Statik“ und somit auch die Frage, ob das Gebäude unter Berücksichtigung eines zu erbringenden statischen Nachweises überhaupt repariert werden kann, sehr wohl berücksichtigt haben. Die Sachverständigen haben bei ihren Feststellungen die Beschädigungen des Betons der Stahlbetonunterzüge und die teilweise freiliegende Bewehrung der Unterzüge (S. 10 und 11 des Gutachtens) berücksichtigt. Dementsprechend haben sie bei den Feststellungen zur Schadenshöhe und –beseitigung ausgeführt, dass die Stahlbetondecke über dem Saal in der Weise ertüchtigt wird, dass nach dem Abbruch der Putzträgerbekleidung die Stahlbetondeckenfelder hinsichtlich der thermischen Einwirkung auf ausreichende Festigkeit hin untersucht werden und jeweils neben den Stahlbetonunterzügen Stahlträger angeordnet werden, welche die tragende Funktion der thermisch geschädigten Stahlbetonunterzüge übernehmen (S. 15 des Gutachtens). Zusätzlich halten die Sachverständigen den Einzug „weiterer Stahlträger zur Unterstützung der Stahlbetondecke“, nebst weiterer Maßnahmen zur Einleitung der Lasten in das Kellermauerwerk für erforderlich. Angesichts dieser eindeutigen Ausführungen in dem Gutachten erschließt sich dem Senat der Vortrag des Klägers, dass die Sachverständigen die „Frage der Statik“ überhaupt nicht berücksichtigt hätten, nicht. Auch die Frage der Höhe der Kosten für die Wiederherstellung im Sinne einer Reparatur ist entgegen der Darstellung des Klägers von den Sachverständigen berücksichtigt worden. Die Sachverständigen haben bei den Planungskosten auch Kosten für die statische Berechnung und Ingenieurleistungen berücksichtigt (S. 20 des Gutachtens). Sie haben hiermit zugleich – entgegen der Darstellung des Klägers – festgestellt, dass eine Instandsetzung des Objekts unter Berücksichtigung eines zu erbringenden statischen Nachweises möglich ist und die Statik eben nicht nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand zu berechnen wäre. Auch das von dem Kläger erstmals mit der Berufungsbegründung vorgelegte Gutachten von Herrn F. ist nicht geeignet, eine erhebliche Abweichung der Feststellungen der Sachverständigen iSv § 15 Nr. 5 S. 4 VGB 2008 darzulegen. Auch nach diesem Gutachten ist nämlich eine Reparatur, also eine Instandsetzung, möglich. Soweit in dem Gutachten weiterhin ausgeführt ist, dass die Sanierung nur mit „hohem Aufwand“ möglich ist, besteht hierin kein Widerspruch zu den Feststellungen der Sachverständigen im Sachverständigenverfahren, welche die Reparaturkosten mit immerhin rd. 637.000 € beziffert haben. Eine Bezifferung der Sanierungskosten ist in dem Gutachten von Herrn F. nicht vorhanden. Eine erhebliche Abweichung i.S.v. § 15 Nr. 5 S. 4 VGB 2008 ist hiermit nicht dargelegt. Gleiches gilt für die Behauptung des Klägers, dass das Gebäude durch den Brand nicht mehr standsicher sei. Dieser Umstand entscheidet nicht darüber, ob das Gebäude reparaturfähig und –würdig ist. Auch nach den Ausführungen des nachträglich zusätzlich beauftragten Gutachter L. in seiner Stellungnahme vom 12.05.2022 ist das Gebäude im derzeitigen, ungesicherten Zustand nicht standsicher. Dies kann hier – zugunsten des Klägers – unterstellt werden. Auch der Einwand des Klägers, dass nach den Feststellungen des von der Beklagten im Nachgang zu dem gemeinsamen Sachverständigengutachten eingeschalteten Gutachters L. erhebliche brandbedingte Schäden vorhanden seien, welche im Gutachten im Sachverständigenverfahren nicht berücksichtigt worden seien, woraus sich eine erhebliche Abweichung i.S.v. § 15 Nr. 5 S. 4 VGB 2008 ergebe, bleibt ohne Erfolg. Auch insofern ist der diesbezügliche Vortrag des Klägers nachweislich unrichtig. Richtig ist zwar, dass Herr L. in gewissem Umfang weitere brandbedingte Schäden angenommen hat, die in dem gemeinsamen Gutachten nicht aufgeführt sind. Es trifft aber entgegen der Behauptung des Klägers nicht zu, dass nach den Feststellungen von Herr L. zwei Außenwände sowie die Unterzüge im Erdgeschoss vollständig erneuert werden müssten und auch die Decken im Erdgeschoss und im Keller vollständig erneuert werden müssten. Herr L. hat entgegen der Behauptung des Klägers auch nicht erheblichen Sanierungsbedarf im Keller festgestellt, welcher die im Gutachten hierfür kalkulierten 400,00 € überschreite. Nach den Ausführungen von Herrn L. in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 12.05.2022 (Bl. 568 ff eGA I) ist lediglich eine Außenwand (komplett) und eine Innenwand in Teilen zu erneuern. Die übrigen brandbedingten Risse in den Wänden im Erd- und Obergeschoss können nach den weiteren Feststellungen, sofern eine Reparatur überhaupt erforderlich ist, durch das Schließen/Verfüllen saniert werden. Im Kellergeschoss ist lediglich ein Wandanstrich erforderlich; die vorhandenen Risse beeinträchtigen die Statik nicht. Die Decke im Erdgeschoss ist lediglich in Teilbereichen zusätzlich mit Querträgern zu stützen. Die Decke im Kellergeschoss ist überhaupt nicht beschädigt. Weder diese Decke noch die Decke im Erdgeschoss muss daher erneuert werden. Herr L. hat demnach entgegen der Darstellung des Klägers nur einzelne weitere kleinere, eng begrenzte brandbedingte Schäden festgestellt. Eine erhebliche Abweichung der Feststellungen der Sachverständigen im Sachverständigenverfahren ist nicht dargelegt. Die Kosten für die zusätzlichen Beseitigungsmaßnahmen hat Herr L. nicht beziffert. Die – pauschale und lebensfremde – Behauptung des Klägers, alleine die Beseitigung dieser zusätzlichen Schäden würde dazu führen, dass die Reparaturkosten die Versicherungssumme von über 1 Million Euro übersteigen würden, was auf Grundlagen des im Sachverständigenverfahren erstellten Gutachtens (Reparaturkosten: 637.273 € netto) einen Mehrbetrag von über 300.000 € ausmachen würde, ist ersichtlich unzutreffend. Diese Behauptung fußt ihrerseits auf den Behauptungen des Klägers zu den angeblichen Feststellungen von Herrn L. über die zusätzlichen Schäden und die erforderlichen Instandsetzungsmaßnahmen. Diese Behauptungen sind aber aus den oben genannten Gründen als unwahr widerlegt. Beachtlicher Vortrag des Klägers dazu, dass die Mängelbeseitigungskosten für die von Herrn L. festgestellten weiteren – marginalen – Schäden einen Betrag ausmachen würden, welcher eine erhebliche Abweichung der Feststellungen der Sachverständigen in dem Sachverständigenverfahren begründen würde, ist nicht vorhanden. Nach alledem hat das Landgericht zu Recht ausgeführt, dass der Kläger eine erhebliche Abweichung der Feststellungen der Sachverständigen von der wirklichen Sachlage nicht dargelegt hat und die Parteien demnach nach § 15 Nr. 5 S. 4 VGB 2008 an die Feststellungen der Sachverständigen in dem im Sachverständigenverfahren erstellten Gutachten gebunden sind. bb) Dann aber steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung des Neuwertes – unabhängig von der fehlenden Sicherstellung gemäß § 13 Nr. 7 VGB 2008 – auch aus dem Grunde nicht zu, weil das Gebäude durch den Brand entgegen seiner Darstellung nicht zerstört wurde und auch keinen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hat und der Kläger aus diesem Grunde lediglich einen Anspruch auf Zahlung der erforderlichen Reparaturkosten hat. Diesen Anspruch hat die Beklagte durch Zahlung erfüllt. Die Beklagte hat insgesamt einen Betrag von 366.753,69 € zzgl. Sachverständigenkosten reguliert, und nicht, wie der Kläger, der in der Berufungsbegründung seinen Vortrag zur Höhe zur Forderung wortwörtlich der Klageschrift entnommen hat, formuliert, lediglich 273.109,27 €. Die Beklagte hat bereits in erster Instanz eine Zahlung in Höhe von 366.753,69 € dargelegt; dieser Vortrag ist von dem Kläger nicht bestritten worden. Auch in dem angefochtenen Urteil ist diese Zahlung als unstreitig in dem Tatbestand aufgeführt. Ein Tatbestandsberichtigungsantrag ist von dem Kläger nicht gestellt worden. Wenn der Kläger angesichts dessen tatsächlich eine geringere Zahlung behaupten will, müsste sich dieser Vortrag nach § 531 II ZPO messen lassen. Er wäre danach, da die Beklagte anders vorgetragen hat, unbeachtlich. Da die erforderlichen Reparaturkosten – zum Zeitwert – nach den Feststellungen der Sachverständigen in dem Sachverständigenverfahren 262.875,45 € brutto betragen, ist durch die Zahlung der Beklagten in Höhe von insgesamt 366.753,69 € Erfüllung eingetreten, wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat. Beachtlicher Vortrag des Klägers dazu, dass die erforderlichen Reparaturkosten und somit auch der Zeitwert auf Reparaturkostenbasis höher seien, fehlt, wie sich aus dem oben Gesagten ergibt. 2. Die Berufung ist auch unbegründet, soweit der Kläger hiermit den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von Schadensminderungskosten für Notmaßnahmen in Höhe von 4.313,82 € weiterverfolgt. Auch dieser Anspruch ist, wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, durch Erfüllung erloschen. Da, wie bereits ausgeführt, der Kläger gegen die Beklagten bezüglich der erforderlichen Wiederherstellung des Gebäudes (in Form der Reparatur) nur einen Anspruch auf Zahlung des Zeitwertes in Höhe von 262.875,45 € hat und die Beklagte einen Betrag von 366.753,69 € (exklusive Sachverständigenkosten) gezahlt hat, ist auch der Anspruch auf Zahlung der Notmaßnahmen in Höhe von 4.313,82 € erloschen, da eine Tilgungsbestimmung der Beklagten nicht vorgetragen ist und die Zahlung auf die tatsächlich bestehenden Ansprüche anzurechnen ist. Auch der mit der Berufung weiter verfolgte Anspruch auf Zahlung für die Bau-Miettüren in Höhe von 19.867,06 € ist durch die Zahlung der Beklagten aus den oben genannten Gründen erloschen. 3. Weitere Ansprüche, welche Gegenstand des Berufungsverfahrens sind, bestehen nämlich nicht. Hinsichtlich der geltend gemachten Positionen "Abbruchkosten" in Höhe von 100.794,35 € und „Mietausfälle“ in Höhe von 9.280 € ist die Berufung, wie bereits ausgeführt, bereits unzulässig. Nur rein vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass die Berufung insofern – ihre Zulässigkeit unterstellt – jedenfalls unbegründet wäre. a) Die Abbruchkosten kann der Kläger bereits aus dem Grunde nicht verlangen, dass diese bis zum heutigen Tage noch nicht angefallen sind. Dies ist aber nach § 13 Nr. 4 VGB 2008 Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit. Nach dieser Klausel ist Berechnungsgrundlage für die Entschädigung versicherter Kosten – wozu auch die Abbruchkosten gemäß § 7 Nr. 1 a) VGB 2008 gehören – der Nachweis tatsächlich angefallener Kosten. Der Kläger kann die Abbruchkosten auch nicht mit der Argumentation verlangen, dass der Auftrag an die beiden Sachverständigen im Sachverständigen auch dahin ging, die Höhe der Abbruchkosten zu ermitteln und die Sachverständigen Feststellungen auch zur Höhe der Abbruchkosten getroffen haben. Hierdurch ist keine Bindungswirkung der Beklagten nach § 15 Nr. 5 S. 4 VGB 2008 in dem Sinne eingetreten, dass die Beklagte die Abbruchkosten alleine aufgrund der Feststellungen der Sachverständigen und ohne einen Nachweis des tatsächlichen Anfalls dieser Kosten zu erstatten hätte. Eine solche Bindungswirkung würde allenfalls – bezüglich der Höhe der Kosten – dann anfallen, wenn der Kläger den Abbruch vornehmen würde. Die Bindungswirkung der Feststellungen im Sachverständigen erstreckt sich nicht auf Aussagen zu der Rechtsfrage, ob die Kosten zu erstatten sind (vgl. Veith/Gräfe/Gebert, Der Versicherungsprozess, § 4 Wohngebäudeversicherung Rn. 172) b) Dem Kläger steht gegen die Beklagte auch kein Anspruch auf Ersatz von „Mietausfällen“ in Höhe von 9.280 € zu. Voraussetzung für einen solchen Ersatz wäre gemäß § 9 Nr. 1 VGB 2008, dass Mieter von Wohnräumen infolge des Brandes zu Recht die Zahlung der Miete ganz oder teilweise eingestellt haben. Hieran fehlt es. Unstreitig standen die Mietwohnungen zum Zeitpunkt des Brandes leer, waren also nicht vermietet. Ein Mietausfall infolge des Brandes ist dem Kläger daher nicht entstanden. Dazu, dass alleine aufgrund der Feststellungen der Sachverständigen – der gemeinsame Auftrag erstreckte sich auch auf den Mietausfall – zur Dauer und Höhe des Mietausfalls keine Bindungswirkung für die Beklagte in dem Sinne, dass sie auch ohne tatsächlichen brandbedingten Ausfall zum Ersatz des Ausfalls verpflichtet wäre, entstanden ist, kann auf obige Ausführungen Bezug genommen werden. 4. Auf die Gebührenermäßigung für den Fall der Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222 GKG) wird hingewiesen.