Beschluss
11 W 73/22
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2023:0731.11W73.22.00
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Leitsätze
Wird einem in der Sicherungsverwahrung Inhaftierten ein Begleitausgang rechtwidrig versagt und versäumt der Inhaftierte in der Folge einen gerichtlichen Anhörungstermin auch deswegen, weil er eine ihm angebotene Vorführung zu dem Termin ablehnt, kann der mit dem rechtswidrigen Widerruf des Begleitausgangs verbundene Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Inhaftierten als eine nicht erhebliche, entschädigungslos hinzunehmende Pflichtverletzung zu bewerten sein.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 14.11.2022 gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Landgerichts Arnsberg vom 14.10.2022 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird einem in der Sicherungsverwahrung Inhaftierten ein Begleitausgang rechtwidrig versagt und versäumt der Inhaftierte in der Folge einen gerichtlichen Anhörungstermin auch deswegen, weil er eine ihm angebotene Vorführung zu dem Termin ablehnt, kann der mit dem rechtswidrigen Widerruf des Begleitausgangs verbundene Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Inhaftierten als eine nicht erhebliche, entschädigungslos hinzunehmende Pflichtverletzung zu bewerten sein. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 14.11.2022 gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Landgerichts Arnsberg vom 14.10.2022 wird zurückgewiesen. Gründe: I. Der Antragsteller begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage, mit der er das antragsgegnerische Land aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung auf Zahlung einer seiner Vorstellung nach sich auf 1.000,- € - belaufenden Geldentschädigung in Anspruch nehmen will. Hintergrund der Antragstellung ist Folgender: Der Antragsteller befindet sich der JVA D. in Sicherungsverwahrung. Für den 01.12.2020 war von der zuständigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg im Rahmen der regelmäßigen Überprüfung des Erfordernisses der Fortdauer der Sicherungsverwahrung nach §§ 67d, 67e StGB ein Anhörungstermin anberaumt worden. Für dessen Wahrnehmung hatte die JVA D. dem Antragsteller, der seinerzeit bezüglich vollzugsöffnender Maßnahmen bereits über einen Status verfügte, wonach ihm auf Antrag unbegleitete Ausgänge gewährt werden konnten, ein Begleitausgang bewilligt. In dessen Rahmen sollte dem Antragsteller in Anschluss an den Anhörungstermin auch noch die Möglichkeit zum Einkauf gegeben werden. Einen Tag vor dem Anhörungstermin, also dem 30.11.2020, wurde dem Antragsteller seitens der JVA D. mitgeteilt, dass der begleitete Ausgang nicht stattfinden könne, weil die vorgesehene Begleitperson kurzfristig nicht zur Verfügung stehe. Dem Antragssteller wurde angeboten, den Anhörungstermin im Wege des unbegleiteten Ausgangs wahrzunehmen. Alternativ wurde ihm die Vorführung zu dem Anhörungstermin angeboten, wobei seitens der Anstalt keine Fesselung vorgesehen sei. Beides wurde von dem Antragsteller abgelehnt mit der Folge, dass er an dem Anhörungstermin nicht teilnahm. Mit Beschluss vom 27.01.2022 stellte das Landgericht Arnsberg (IV-2 StVK 440/20) fest, dass der Widerruf des genehmigten Begleitausgangs am 01.12.2020 rechtswidrig war. Mit anwaltlichen Schreiben vom 26.04.2022 forderte der Antragsteller das antragsgegnerische Land deswegen unter Fristsetzung bis zum 10.05.2020 zur Zahlung einer Geldentschädigung 1.000,- € auf, was jedoch vom antragsgegnerischen Land mit Schreiben vom 09.08.2022 abgelehnt wurde. Der Antragsteller ist der Auffassung, dass ihm durch den rechtswidrigen Widerruf des bereits genehmigten Begleitausgangs die Teilnahme an dem Anhörungstermin unmöglich gemacht und dadurch sein Anspruch auf rechtliches Gehörs in dem Überprüfungsverfahren nach §§ 67d, 67e StGB vereitelt worden sei. Die ihm alternativ angebotene Vorführung sei ihm nicht zumutbar gewesen, weil diese für ihn innerhalb des Gerichtsgebäudes mit einer Fesselung verbunden gewesen wäre. Außerdem wäre er vor und nach dem Anhörungstermin vorübergehend in einer Vorführungszelle des Landgerichts unterbracht worden, was ihm aufgrund seiner Erkrankung an COPD, wegen derer er „schlecht Luft bekomme“, nicht zumutbar gewesen sei. Da seine Teilnahme an dem Anhörungstermin von erheblicher Bedeutung für die Entscheidung über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung gewesen sei, müsse er befürchten, länger in der Sicherungsverwahrung untergebracht zu sein, als zwingend notwendig. Zudem habe er sich infolge des Widerrufs des Begleitausgangs und der dadurch vereitelten Möglichkeit zur Wahrnehmung des Anhörungstermins „völlig niedergeschlagen und als bloßes Objekt staatlichen Handelns gefühlt.“ Das Landgericht hat mit Beschluss vom 14.10.2022 den Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers vom 30.06.2022 mit der Begründung zurückgewiesen, dass die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Geldentschädigung wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nur dann bestehe, wenn die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden können, was insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, dem Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens abhänge. Vorliegend seien die Auswirkungen des Widerrufs des Begleitausgangs für den Antragsteller und das Verschulden der JVA D. nicht so schwerwiegend gewesen, dass in der Gesamtschau zur Genugtuung eine Geldentschädigung angezeigt wäre. Dem Antragsteller sei durch den Widerruf des begleiteten Ausgangs nicht die Möglichkeit zur Teilnahme an dem Anhörungstermin genommen worden, so dass er in seinem Recht auf rechtliches Gehör nicht verletzt worden sei. Dem Antragsteller sei die Möglichkeit eingeräumt worden, zu dem Anhörungstermin vorgeführt zu werden. Angesichts der Einstufung des Antragstellers seitens der JVA als geeignet für unbegleitete Ausgänge hätte möglicherweise die Verwaltung des Landgerichts auf Antrag des Antragstellers von dessen Fesselung innerhalb des Gerichts abgesehen. Dass der JVA D. ein erhebliches Verschulden entgegenzuhalten wäre, weil der Widerruf zwangsläufig zu einer – jeweils nur kurzfristigen – Fesselung und einer Unterbringung in einer Zelle des Landgerichts geführt hätte, könne insoweit nicht festgestellt werden. Darüber hinaus wäre es dem Antragsteller auch zumutbar gewesen, den Anhörungstermin im Wege eines unbegleiteten Ausgangs wahrzunehmen. Zwar hätte dies – wie zwischen den Parteien unstreitig ist – wegen der damaligen Covid19-Pandemie für den Antragsteller anschließend in eine 14-tätige Quarantäne mit entsprechendem Verlust an Arbeitseinkommen nach sich gezogen. Diese Nachteile wären jedoch nur mittelbar durch den rechtswidrigen Widerruf des Begleitausganges ausgelöst worden und der damaligen Pandemie geschuldet gewesen. Die vom Antragsteller vorgebrachte Erkrankung rechtfertige keine abweichende Beurteilung. Denn auch im Falle des geplanten Begleitausgangs hätte sich der Antragsteller für längere Zeit im öffentlichen Raum bei gleichzeitiger Anwesenheit mehrere anderer Personen im selben Raum befunden, so etwa in den öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten des Landgerichts oder bei dem von ihm im Anschluss an den Anhörungstermin geplanten Einkauf. Eine erhebliche Steigerung seines gesundheitlichen Risikos im Rahmen eines unbegleiteten Ausgangs könne danach nicht erkannt werden. Nach Dafürhalten des erkennenden Einzelrichters, der seinerzeit auch zuständiges Mitglied der 1. Strafvollstreckungskammer im Rahmen des Überprüfungsverfahrens gewesen sei, habe das Ausbleiben des Antragstellers in dem Anhörungstermin auch bei der damaligen Entscheidung nach §§ 67d, 67e StGB keine maßgebliche Bedeutung gespielt, so dass nicht festgestellt werden könne, dass dem Antragsteller hierdurch ein erheblicher Nachteil bezogen auf den Vollzug der Sicherungsverwahrung bzw. deren Dauer entstanden wäre. Auch soweit der Antragsteller eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts bzw. seiner Menschenwürde damit zu begründen suche, dass er sich nach dem Widerruf des Begleitausgangs und der damit aus seiner Sicht entfallenen Möglichkeit der Teilnahme am Anhörungstermin „völlig niedergeschlagen und als bloßes Objekt staatlichen Handelns gefühlt habe“, vermöge das Gericht dem nicht zu folgen. Zwar habe angesichts dessen, dass der Begleitausgang aus wichtigem Anlass, nämlich zur Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins, gewährt worden ist, die Planung einer Vertretungsregelung für den Verhinderungsfall nahegelegen. Ungeachtet dessen überschreite das hiernach anzunehmende Verschulden der JVA D., das, soweit anhand des beiderseitigen Vortrages erkennbar, nicht in einer willkürlichen Entscheidung zu Lasten des Antragstellers, sondern einem Organisationsverschulden bestanden habe, angesichts der dem Antragsteller verbliebenen Teilnahmemöglichkeiten an dem Anhörungstermin noch nicht die Schwelle, nach der eine Geldentschädigung als erforderlich anzusehen wäre. Gegen diese ihm am 14.10.2022 zugestellte Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner am 14.11.2022 beim Landgericht Arnsberg eingegangenen sofortigen Beschwerde vom gleichen Tage. Er macht geltend, dass dem erkennenden Einzelrichter eigentlich bekannt sein müsse, dass im Landgericht Arnsberg so verfahren werde, dass vorgeführte Untergebrachte gefesselt und in den Kellerräumlichkeiten untergebracht würden. Es sei weder erkennbar, noch dargelegt, dass für ihn eine Ausnahme hiervon gemacht worden wäre. In der Kürze der Zeit habe er auch keine Rechtsmittel ergreifen können. Er könne auch nicht darauf verwiesen werden, dass er einen (unbegleiteten) Ausgang hätte beantragen können, da mit diesem erhebliche Nachteile für ihn verbunden gewesen wären. Soweit das Landgericht damit argumentiere, dass ihm gar kein erheblicher Nachteil entstanden sei, weil er „ohnehin" weiterhin in der Sicherungsverwahrung habe bleiben müsse, könne dieser Argumentation nicht gefolgt werden, weil anderenfalls das Recht auf rechtliches Gehör praktisch leerlaufen würde. Bei der Bewertung des Verschuldens der JVA übersehe das Landgericht, dass der Begleitausgang tatsächlich bewusst und gewollt sabotiert worden sein dürfte. Anders sei nicht nachvollziehbar, wieso erst einen Tag vor der angedachten Anhörung der Wegfall der angeblich einzig möglichen Begleitperson aufgefallen sein solle und nicht irgendein anderer Mitarbeiter hierfür abgestellt worden sei. Das Handeln der JVA sei deshalb grob schuldhaft und willkürlich gewesen. Im Übrigen reiche nach der Rechtsprechung des EGMR (6780/18 und 30776/18) der Ausspruch der Rechtswidrigkeit bei erheblichen Grundrechtseingriffen zur Entschädigung des Betroffenen nicht aus. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 22.11.2022 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. II. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 14.11.2022 gegen den die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Landgerichts Arnsberg vom 14.10.2022 ist gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht innerhalb der einmonatigen Notfrist (§ 569 Abs. 1, 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO) eingelegt worden. In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers vom 30.06.2022 zu Recht mit der Begründung zurückgewiesen, dass die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). 1. Dem Antragsteller steht wegen des Widerrufs des ihm für den 01.12.2020 bewilligten begleitenden Ausgang aus der JVA D. kein Anspruch aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art 34 GG auf Zahlung einer Geldentschädigung zu. a) Allerdings scheitert der vom Antragsteller geltend gemachte Entschädigungsanspruch nicht schon am Vorliegen einer schuldhaften Amtspflichtverletzung. Denn aufgrund des rechtskräftig gewordenen Beschlusses des Landgerichts Arnsberg vom 27.01.2022 (IV-2 StVK 440/20) steht mit Bindungswirkung für den Senat fest, dass der Widerruf des für den 01.12.2020 genehmigten Begleitausgangs rechtswidrig gewesen ist. Damit hat die Anstaltsleitung ihre gegenüber dem Antragsteller obliegende Amtspflicht zu rechtmäßigem Verwaltungshandeln verletzt . Die Amtspflichtverletzung ist auch schuldhaft erfolgt. Dem antragsgegnerischen Land fällt jedenfalls ein Organisationsverschulden zur Last. Denn nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts hätte angesichts des Umstandes, dass dem Antragsteller der begleitete Ausgang aus einem wichtigen Anlass im Sinne von § 54 SVVollzG NW, nämlich zur Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins, bewilligt worden war, es dem antragsgegnerischen Land oblegen, im Vorfeld des Anhörungstermins für den Fall der Verhinderung der vorgesehenen Begleitperson rechtzeitig für eine Vertretung zu sorgen. b) Der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung scheitert aber nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts daran, dass mit dem Widerruf des Begleitausganges keine dermaßen schwerwiegende Beeinträchtigung der verfassungsrechtlich geschützten Menschenwürde und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Antragstellers verbunden gewesen ist, dass dies zusätzlich zu der bereits von der Strafvollstreckungskammer getroffenen Feststellung der Rechtswidrigkeit des Vorgehens der Anstaltsleitung der JVA D. noch die Zubilligung einer Geldentschädigung erfordern würde. aa) Die Zubilligung einer Geldentschädigung in bestimmten Fällen der Verletzung der Menschenwürde und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gründet auf den Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion blieben, mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Anders als beim Schmerzensgeldanspruch steht bei dem Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund (BGH, Urteil vom 04.11.2004, III ZR 361/03 – Rz. 10 juris). Er erfordert deshalb weder der Eintritt physischer noch psychischer Schäden (Senatsurteil vom 10.12.2010, 11 U 125/10 – Rn. 26 f. juris). Andererseits ist, worauf ebenfalls bereits das Landgericht zutreffend hingewiesen hat, die Zubilligung einer Geldentschädigung nicht zwangsläufige Folge jeder Verletzung der Menschenwürde oder des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Senatsurteil a.a.O. – Rz. 29). Nicht jede festgestellte Menschenrechtsverletzung fordert in jedem Fall eine zusätzliche Wiedergutmachung durch Geldentschädigung. Vielmehr steht ein dahingehender Anspruch des Betroffenen unter der weiteren Voraussetzung, dass die Beeinträchtigung der Menschenwürde nicht auf andere Weise befriedigend ausgeglichen werden kann und zudem ein Mindestmaß an Schwere erreicht, das heißt mit ihr die sogenannte Erheblichkeitsschwelle überschritten ist (Senatsurteil, a.a.O. – Rn. 29 juris). Ob dieses der Fall ist, ist anhand einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs ebenso in den Blick zu nehmen sind wie dessen Dauer, der Anlass und Beweggrund des Handelnden und der Grad des ihm anzulastenden Verschuldens (OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.07.2005, 12 U 300/04 – Rn. 20 f. juris). bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist das Landgericht bei der gebotenen Gesamtschau aller Umstände des vorliegenden Einzelfall zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Widerruf des Begleitausganges mit keiner dermaßen schwerwiegende Beeinträchtigung der verfassungsrechtlich geschützten Menschenwürde und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Antragstellers verbunden gewesen ist, dass dies zusätzlich zu der bereits von der Strafvollstreckungskammer getroffenen Feststellung der Rechtswidrigkeit des Vorgehens des antragsgegnerischen Landes noch die Zubilligung einer Geldentschädigung erfordert würde. Der Senat teilt insoweit zunächst ausdrücklich die Rechtsauffassung des Landgerichts, dass dem Antragsteller durch den Widerruf des Begleitausgangs nicht die Teilnahme an dem Anhörungstermin unmöglich gemacht und damit sein Anspruch auf rechtliches Gehör in dem Überprüfungsverfahren nach §§ 67d, 67e StGB verletzt worden ist. Denn nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts hätte der Antragsteller sein Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs in dem Überprüfungsverfahren dadurch wahrnehmen können, dass er sich entweder zu dem Anhörungstermin vorführen oder für diesen von der Anstaltsleitung unbegleiteten Ausgang bewilligen lässt. Zumindest die mögliche Vorführung zu dem Anhörungstermin wäre für den Antragssteller auch nicht mit unzumutbaren Nachteilen verbunden gewesen. Im Falle der Vorführung wäre es nur zu einer wenige Minuten andauernden Fesselungen des Antragsstellers und einer ebenfalls nur kurzfristigen Unterbringung in einer der Vorführzellen des Landgerichts gekommen. Unstreitig war dem Antragsteller seitens der JVA D. angeboten worden, im Falle einer Vorführung auf seine Fesselung zu verzichten. Zu einer Fesselung wäre es deshalb allenfalls im Bereich des Landgerichts Arnsberg gekommen und auch dort nur während der jeweils nur wenige Minuten andauernden Verbringung des Antragstellers in eine der dortigen Vorführungszellen und auf dem Weg von dort bis zum Anhörungsraum sowie auf den gleichen Wegen nach dem Anhörungstermin. Auch der Aufenthalt in der Vorführzelle wäre jeweils nur von kurzer Dauer gewesen. Die hiermit einhergehenden Beeinträchtigungen mögen zwar für den Antragsteller, dem ansonsten in der JVA D. schon wiederholt unbegleitete Ausgänge bewilligt worden waren, sicherlich unangenehm gewesen sein. Sie können aber keinesfalls als so schwerwiegend angesehen werden, dass dem Antragsteller allein ihretwegen die ihm angebotene Möglichkeit der Vorführung zu dem Anhörungstermin nicht zumutbar gewesen wäre. Dass die Unterbringung des Antragsstellers in der Vorführzelle des Landgerichts wegen seiner COPD-Erkrankung mit keinem erhöhten Gesundheitsrisiko verbunden gewesen wäre als der ihm zunächst bewilligte Begleitausgang, hat bereits das Landgericht in seinem angefochtenen Beschluss zutreffend dargelegt. Nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts lässt sich auf Seiten des antragsgegnerischen Landes auch lediglich ein Verschulden in Form eines Organisationsverschuldens feststellen. Soweit der Antragsteller mit der Beschwerde geltend macht, dass der Widerruf des Begleitausgangs seitens der Anstaltsleitung bewusst und gewollt erfolgt sei, um den Begleitausgang zu sabotieren, fehlt es für ein dahingehendes absichtliches Handeln der Anstaltsleitung an jedweden tragfähigen Anhaltspunkten. Allein der Umstand, dass von der Anstaltsleitung keine andere Person als Begleitperson abgestellt wurde, sagt nichts darüber aus, worauf dies beruhte. Grund dafür kann eben auch gewesen sein, dass aufgrund fehlerhafter Organisation zu diesem Zeitpunkt kein anderer Mitarbeiter der Anstalt als Begleitperson zur Verfügung stand. Abgesehen davon spricht vorliegend entscheidend gegen das vom Antragsteller behauptete absichtliche Handeln der Anstaltsleitung, dass diese dem Antragsteller unstreitig angeboten hatte, im Falle seiner Vorführung auf seine Fesselung zu verzichten. Dieses Angebot wäre nach Überzeugung des Senats sicherlich nicht erfolgt, wenn es der Anstaltsleitung wirklich darum gegangen wäre, die Teilnahme des Antragstellers an dem Anhörungstermin zu vereiteln oder den Antragsteller durch den Widerruf des Begleitausgangs zu schikanieren oder zu erniedrigen. Im Übrigen hat das Landgericht auch zutreffend bei der vorzunehmenden Gesamtschau berücksichtigt, dass es sich bei der im Falle der Vorführung des Antragstellers zu dem Anhörungstermin im Bereich des Landgerichts Arnsberg wahrscheinlich erfolgten zeitweisen Fesselung des Antragstellers nur um eine mittelbare Folge des Widerrufs des Begleitausgangs gehandelt hätte, die außerhalb des Einflussbereichs der JVA D. gelegen hätte. Bei Würdigung aller vorgenannten Umstände folgt daher der Senat dem Landgericht darin, dass der Antragsteller durch den Widerruf des Begleitausgangs nicht in einem solchen Maße in seiner Menschenwürde und seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt wurde, dass damit die sogenannte Erheblichkeitsschwelle überschritten und zusätzlich zu dem Feststellungsausspruch der Strafvollstreckungskammer noch die Zuerkennung einer Geldentschädigung erforderlich wäre. cc) Eine hiervon abweichende Beurteilung ist auch nicht mit Rücksicht auf die neuere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte veranlasst. Zwar hat der EGMR, dessen Judikation von den zur Entscheidung über den Entschädigungsanspruch zuständigen nationalen Gerichten zu berücksichtigen ist (BVerfG, Beschluss vom 19.05.2023, 2 BvR 78/22 – Rz. 28 juris), in seiner vom Antragsteller angeführten Entscheidung vom 22.10.2022 (Az. 6780/18 und 30776/18) ausgeführt, dass eine Verletzung von Artikel 3 EMRK bei der betroffenen Person einen immateriellen Schaden hervorruft, der in der Regel durch die Zuerkennung einer Geldentschädigung wiedergutzumachen ist (EGMR, a.a.O. – Rz. 77 juris). Allerdings hat der EGMR in seiner vorgenannten Entscheidung auch ausgeführt, dass eine Misshandlung überhaupt erst ein gewisses Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen, wobei die Beurteilung dieses Mindestmaßes relativ ist und von den gesamten Umständen des Einzelfalls abhängt, wie etwa von der Dauer der Behandlung, ihrem körperlichen und seelischen Folgen für den Betroffenen, aber auch von dem mit der Behandlung verfolgten Zweck (EGMR, a.a.O. – Rz. 64 juris). Darüber hinaus hat der EGMR ausgeführt, dass auch im Falle einer Verletzung von Art. 3 EMRK in Ausnahmefällen unter Berücksichtigung dessen, was unter den Umständen des jeweiligen Falles gerecht, fair und angemessen ist, allein die Feststellung der Verletzung selbst eine ausreichende Genugtuung gewährleisten kann und keine Geldentschädigung zuzusprechen ist, was insbesondere Fälle betrifft, in denen die festgestellte Verletzung wenig gravierend ist oder nur Verfahrensfehler betrifft (EGMR, a.a.O. – Rz. 78 juris). Nach Auffassung des Senats dürfte es im vorliegenden Falle aus den bereits vorstehend im Einzelnen dargelegten Gründen schon an einer Verletzung des Art. 3 EMRK fehlen. Jedenfalls liegt aus eben diesen Gründen vorliegend ein Ausnahmefall vor, der nicht die Zuerkennung einer Geldentschädigung erfordert. 2. Dem Antragsteller steht damit auch kein Anspruch aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG auf Ersatz seiner vorgerichtlichen Kosten zu. Die dem Antragsteller für die vorgerichtliche Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs entstandenen Rechtsanwaltskosten wären nur dann vom antragsgegnerischen Land zu erstatten, wenn sie zur Rechtsverfolgung notwendig gewesen wären. Das ist aber schon deshalb nicht der Fall, weil dem Antragsteller aus den vorstehend dargelegten Gründen wegen des Widerrufs des für den 01.12.2020 bewilligten Begleitausgangs kein Anspruch aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art 34 GG auf Zahlung einer Geldentschädigung zusteht. III. Eine Kostenentscheidung ist mit Rücksicht auf § 127 Abs. 4 ZPO und Nr. 1812 KV (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) nicht veranlasst.