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Beschluss

29 U 58/22

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2023:0717.29U58.22.00
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Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist wird zurückgewiesen.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 03.11.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Bielefeld (9 0 253/21) wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist wird zurückgewiesen. Die Berufung der Beklagten gegen das am 03.11.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Bielefeld (9 0 253/21) wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Gründe: I. Der Kläger hat die Beklagte als Herstellerin des in seinem PKW Audi Q3 verbauten Motors aus unerlaubter Handlung auf Schadenersatz in Anspruch genommen. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 27.296,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.09.2021 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW Audi Q3 2.0 TDI, FIN: N01; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag zu Ziffer 1, genannten PKW im Annahmeverzug befindet; 3. die Beklagte zu verurteilen, ihn von den durch die Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.296,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 09.09.2021 freizustellen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Auf die mündliche Verhandlung vom 11.10.2022 hat das Landgericht Bielefeld die Beklagte mit dem am 03.11.2022 verkündeten Urteil unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an den Kläger 25.251,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.09.2021 Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW Audi 03, 2.0 TDI, FIN: N01, zu zahlen und den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.497,39 € freizustellen. Ferner hat das Landgericht festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des vorstehend näher bezeichneten PKW in Annahmeverzug befindet. Das Urteit ist den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 04.11.2022 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 14.12.2022 legte die Beklagte Berufung gegen das vorgenannte Urteil ein und beantragte zugleich, ihr gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Sie ist der Ansicht, es treffe sie kein Verschulden an dem Versäumen der Rechtsmittelfrist. Es handele sich um ein Augenblicksversagen einer hinreichend geschulten, überwachten und im Grundsatz für zuverlässig zu erachtenden Rechtsanwaltsfachangestellten. Das erstinstanzliche Urteil sei am 04.11.2022 in dem beA-Postfach von Rechtsanwalt R. eingegangen. Erst als der Kostenfestsetzungsantrag der Gegenseite bei den Prozessbevollmächtigten der Beklagten eingegangen sei, sei am 13.12.2022 das Fehlen des erstinstanzlichen Urteils bemerkt worden. Ein am gleichen Tag durchgeführter Abgleich der entsprechenden Postfächer, der dadurch dokumentierte Zeitablauf und der erkennbare Status der Posteingänge hätten ergeben, dass die seit dem 01.11.2022 bei den Prozessbevollmächtigten der Beklagten als Rechtsanwaltsfachangestellte beschäftigte Frau G. den Posteingang mit dem landgerichtlichen Urteil abgerufen haben müsse, diesen aber nicht verteilt habe. Der Abruf von Posteingängen in den beA-Postfächern ihrer Prozessbevollmächtigten erfolge entweder in Einzelfällen unmittelbar durch Rechtsanwälte oder durch hierfür eigens geschulte Rechtsanwaltsfachangestellte. Die Rechtsanwaltsfachangestellten würden die heruntergeladenen Posteingänge sodann gemäß einem vorgegebenen Verteilungsschlüssel u.a. an die mit der Verwaltung des Mandats befassten Rechtsanwälte über ein kanzleiinternes E-Mail-Postfach, den jeweiligen Sachbearbeiter auf Anwaltsebene sowie an weitere Kanzleikräfte zur Ablage der Dokumente verteilen. Die Fristen würden sodann zweifach notiert und die Fristenlisten anschließend noch einmal wechselseitig abgeglichen. Die ablaufenden Fristen würden täglich den bearbeitenden Rechtsanwälten vorgelegt, die dafür verantwortlich seien, die Streichung der Fristen nach erfolgter Bearbeitung durchzuführen. Da Frau G. ihre Tätigkeit bei den Prozessbevollmächtigten der Beklagten erst am 01.11.2022 aufgenommen und nicht über eine entsprechende Berufserfahrung verfügt habe, habe sie zunächst nur die Posteingänge aus einzelnen beA-Postfächern herunterladen und sodann an die ihr vorgegebenen Verteiler für die weitere Bearbeitung per E-Mail verteilen sollen. Die Eingangspost zur Bearbeitung, insbesondere Notierung der Fristen sei parallel zu dieser Verteilung an zwei weitere Rechtsanwaltsfachangestellte, Frau Z. und Frau A., gegangen. In diese Tätigkeit sei Frau G. durch Frau Z. am 02., 03. und teilweise noch am 04.11.2022 eingewiesen worden. Dies habe nicht nur eine Darlegung und Demonstration des Ablaufs, sondern insbesondere auch die Überwachung der konkreten Durchführung der Tätigkeit durch Frau G. im Sinne eines Frau G. bei Ausführung „Über-die-Schulter-Schauens" beinhaltet. Erst nachdem sich Frau Z. davon überzeugt habe, dass Frau G. ihre Aufgabe verstanden habe und die Tätigkeit sorgfältig ausführe, habe Frau G. im Laufe des 04.11.2022 erste Abrufe von Posteingängen allein durchführen dürfen, so im beA-Postfach von Herrn Rechtsanwalt R.. In der Folge hätten Frau Z. und Frau A. mehrmals täglich Rücksprache mit Frau G. genommen, um zu kontrollieren, welche Aufgaben Frau G. durchgeführt habe. Frau Z. und Frau A. hätten immer wieder stichprobenartig kontrolliert, ob die Frau G. übertragenen beA-Postfächer bearbeitet und die Posteingänge heruntergeladen gewesen seien. Auffälligkeiten hätten sie dabei nicht feststellen können. Parallel hätten die in den Massenklageverfahren mit Verwaltungsaufgaben betrauten Rechtsanwälte sichergestellt, dass Frau G. die Anweisungen zur Verteilung der Post beachtet habe und insoweit regelmäßig weitere Erläuterungen, Hinweise und Anweisungen gegeben. Auch hätten sie den Abruf der eingehenden Posteingänge in den beA-Postfächern kontrolliert. Die Beklagte beantragt, 1. das am 3. November 2022 verkündete Urteil des Landgerichts Bielefeld (Az. 9 0 253/21) im Umfang der Beschwer der Beklagten abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen, 2. der Beklagten gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und 3. die Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil} notfalls gegen Sicherheitsleistung, einzustellen. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückzuweisen. Der Kläger ist der Ansicht, die Versäumung der Berufungsfrist sei verschuldet, es fehle an hinreichend substantiiertem Vortrag von Tatsachen, die ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten ausschließen lassen würden. II. Die Berufung der Beklagten ist gem. § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Berufungsfrist (§ 517 ZPO) eingelegt worden ist und die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist nach § 233 S. 1 ZPO nicht vorliegen. 1. Die Berufungsfrist begann mit der Zustellung des angefochtenen Urteils am 04.11.2022 und endete gem. § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, §§ 187, 188 BGB mit Ablauf des 05.12.2022, einem Montag. Die Berufungsfrist war daher bei Eingang der Berufungsschrift am 14.12.2022 bereits abgelaufen. 2. Der zulässige Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Berufungsfrist ist unbegründet. a) Nach § 233 S. 1 ZPO ist einer Partei auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert war, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten. Ob ein Verschulden der Partei oder ihres Vertreters vorliegt, ist nach dem objektiv-abstrakten Maßstab des § 276 Abs. 2 BGB zu beurteilen; maßgeblich ist die Sorgfalt einer ordentlichen Prozesspartei. Dementsprechend ist hinsichtlich des nach § 85 Abs. 2 BGB zuzurechnenden anwaltlichen Verschuldens in der Regel die übliche, also berufsbedingt strenge Sorgfalt vorauszusetzen, so dass insoweit regelmäßig eine Fristversäumung verschuldet ist, wenn sie für einen pflichtbewussten Rechtsanwalt abwendbar gewesen wäre (Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 233 Rn. 13 m. w. N.). Zwar darf ein Rechtsanwalt gewisse einfache Verrichtungen zur selbständigen Erledigung auf sein geschultes und zuverlässiges Büropersonal übertragen und hat die Partei ein Versehen dieses Büropersonals mangels einer § 278 ZPO entsprechenden Zurechnungsnorm nicht zu vertreten. Ein zurechenbares Eigenverschulden des Rechtsanwalts kann sich jedoch aus mangelhafter Büroorganisation ergeben (Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 233 Rn. 23.13 m. w. N.). b) Hier ergibt sich ein der Beklagten gem. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Organisationsverschulden ihrer Prozessbevollmächtigten aus dem Umstand, dass Frau G. bereits ab dem 04.11.2022 ohne ausreichende Kontrolle mit der eigenverantwortlichen Bearbeitung des Posteingangs u. a. in laufenden gerichtlichen Verfahren betraut worden ist. Wenn ein Rechtsanwalt eine noch nicht hinreichend auf ihre Zuverlässigkeit hin erprobte Kraft mit der Übernahme von Verrichtungen betraut, muss - insbesondere wenn die Verrichtung Auswirkungen auf die Fristenkontrolle haben kann - die ordnungsgemäße Ausführung dieser Verrichtung durch besondere Kontrollmaßnahmen sichergestellt werden. Auch bei voll ausgebildeten Bürokräften, die über längere Zeit zurückliegende praktische Erfahrungen verfügen, sind für einen begrenzten Zeitraum nach Beginn der Beschäftigung besondere, möglichst alle Fehlerquellen ausschaltende Überwachungsmaßnahmen erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 21.09.2000, IX ZB 67/00; BGH, Beschluss vom 18.10.1995, 1 ZB 15/95). Gleiches gilt erst recht bei solchen Bürokräften, die noch nicht über Berufserfahrung außerhalb ihrer Ausbildung verfügen. Danach hätte die Rechtsanwaltsfachangestellte G. nicht ohne besondere Überwachung mit der eigenverantwortlichen Bearbeitung des Posteingangs betraut werden dürfen. Die von der Beklagten vorgetragene und glaubhaft gemachte Überwachung war vorliegend nicht ausreichend. Insbesondere bei laufenden gerichtlichen Verfahren, in denen - wie hier - bereits ein Termin zur mündlichen Verhandlung stattgefunden hat, ist jederzeit mit fristauslösenden Zustellungen zu rechnen. Wenn die Bearbeitung von Posteingängen auch in Bezug auf solche Verfahren durch eine unerfahrene Rechtsanwaltsfachangestellte bereits an ihrem dritten Arbeitstag erfolgen soll, ist durch besondere Überwachungsmaßnahmen nicht nur sicherzustellen, dass die Posteingänge richtig bearbeitet werden, sondern auch, dass sie vollständig bearbeitet werden. Eine solche letztgenannte Überwachung hat nach den Darlegungen der Beklagten nicht stattgefunden. Danach ist nur eine Kontrolle dahingehend erfolgt, ob die Rechtsanwaltsfachangestellte G. die Posteingänge aus den ihr zugewiesenen beA-Postfächern der Rechtsanwälte vollständig abgerufen und bei der Verteilung von Posteingängen die ihr erteilten Anweisungen beachtet hat. Eine Kontrolle des Postfachs der Frau G. dahingehend, ob sie alle abgerufenen Posteingänge verteilt hat, ist nicht erfolgt. Es lässt sich nicht ausschließen, dass diese fehlende Überwachung ursächlich für die Versäumung der Berufungsfrist gewesen ist. Wenn der Abgleich des Postfachs der Frau G. mit den von ihr bearbeiteten beA-Postfächern nicht erst anlassbezogen am 13.12.2022, sondern in regelmäßigen Abständen erfolgt wäre, so wäre zu erwarten gewesen, dass die fehlende Weiterleitung des streitgegenständlichen Urteils noch vor Ablauf der am 05.12.2022 endenden Berufungsfrist bemerkt und das Rechtsmittel noch rechtzeitig hätte eingelegt werden können. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.