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Beschluss

10 U 60/21

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2023:0717.10U60.21.00
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Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Der Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen.

Entscheidungsgründe
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen. Gründe I. Die Parteien streiten um Vermächtnisansprüche aus einem Erbvertrag. Der Beklagte ist der langjährige Steuerberater der am 00.00.2018 verstorbenen Erblasserin, F. I., und ihres am 00.00.2009 vorverstorbenen Ehemannes. Die Klägerin zu 1) war die Haushälterin der Erblasserin. Sie und ihr Ehemann, der Kläger zu 2), hatten die Erblasserin zu deren Lebzeiten gepflegt und die Wohnung betreut. Die Erblasserin verfügte über ein nicht unerhebliches Vermögen, das sie von ihrem Mann geerbt hatte. Darunter befand sich außer Barvermögen auch umfangreicher Grundbesitz, insbesondere auch land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke sowie die alleinige Inhaberschaft der I. GmbH & Co KG und der I. Verwaltungs-GmbH. Am 10.02.2011 errichtete die Erblasserin mit den Parteien dieses Rechtsstreits sowie den nicht am vorliegenden Rechtsstreit beteiligten Eheleuten V. einen Erbvertrag. In § 2 dieses Vertrages setzte sie den Beklagten zu ihrem alleinigen Erben ein. In § 3 ordnete die Erblasserin verschiedene Vermächtnisse an: So vermachte sie in § 3 Ziff. 4 den Klägern das von ihr bewohnte Wohnhaus in S.. Nach § 4 des Erbvertrages waren sich die Vertragsschließenden darüber einig, dass sowohl die Erbeinsetzung als auch die Vermächtnisanordnungen erbvertraglich bindend sind. In einem Änderungsvertrag vom 16.04.2011 wurden unter II. die Vermächtnisanordnungen geändert. In § 3 Ziff. 3) regelte die Erblasserin: „Für den Fall, dass zu meinen Lebzeiten noch Grundstücke aus meinem land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz veräußert werden, werden jeweils 1/6 des Erlösbetrages dem Geldvermögen, dass für die Vermächtnisnehmer B. V. und Y. V., geborene T., bestimmt ist, zugeführt. Der verbleibende Erlösbetrag in Höhe von 2/3 verbleibt im land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen und ist für Reinvestitionen bestimmt. Unter Ziff. 5) ordnete die Erblasserin ein Geldvermächtnis i.H.v. 1/3 ihres Geldvermögens zugunsten der Kläger an. Davon ausgenommen ist das Guthaben auf einem Kontokorrentkonto bei der A. eG, das zum land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz gehört. Dieses sollte nicht dem Vermächtnis zufallen, sondern dem Beklagten als Alleinerben zustehen. Unter III. Ziff. 1) regelten die Vertragsparteien, dass sie sich darüber einig seien, dass auch die abgeänderten Verfügungen erbvertraglich bindend seien. Nach Abschluss der Erbverträge kam es zu Unstimmigkeiten zwischen der Erblasserin und dem Beklagten. Im Jahr 2011 und ab dem Jahr 2015 veräußerte die Erblasserin einen Großteil der zu ihrem Vermögen gehörenden Grundstücke, wobei sie den Erlös aus der Veräußerung der Grundstücke nicht wie in II. § 3 Ziff. 3) des Änderungsvertrages vom 16.04.2011 vorgesehen auf das Kontokorrentkonto bei der A. eG überwies, sondern – trotz anfallender Einkommensteuer – auf ihr Privatkonto. Im Jahr 2015 schenkte die Erblasserin der Klägerin zu 1) einen Betrag i.H.v. 140.000 EUR. Ob sie den Klägern darüber hinaus weitere Geldbeträge zuwandte, ist streitig. Unstreitig sind ab dem Jahr 2011 von den Privatkonten der Erblasserin erhebliche Geldsummen abgehoben worden, deren Verbleib streitig ist. In einem eigenhändigen Testament vom 11.10.2017 enterbte die Erblasserin den Beklagten und setzte die Klägerin zu 1) als ihre Alleinerbin ein. Die Kläger haben mit ihrer Klage die Erfüllung der Vermächtnisansprüche aus den Erbverträgen vom 10.02.2011 und 16.04.2011 geltend gemacht. Demgegenüber hat sich der Beklagte auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen und die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen erklärt. Er hat vorgetragen, das Kontoguthaben stehe den Klägern nicht zu, da es aus Erlösen aus dem Verkauf von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken resultiere, die nach der Regelung in II. § 3 Ziff. 3) des Erbvertrages vom 16.04.2011 nicht von dem Vermächtnis der Kläger umfasst seien. Darüber hinaus seien kontinuierlich unberechtigte Barabhebungen durch die Kläger erfolgt. Durch das angefochtene Urteil ist der Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt worden, das Grundstück R.-straße 00 in S. an die Kläger aufzulassen und die Eintragung in das Grundbuch zu bewilligen. Ferner ist der Beklagte verurteilt worden, an die Kläger jeweils 137.315,14 EUR nebst Verzugszinsen zu zahlen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Regelung in II. § 3 Ziff. 3) des Erbvertrages wirke sich nicht auf das den Klägern zustehende Geldvermächtnis aus, da die Regelung erbvertraglich nicht bindend sei. Der Beklagte habe darüber hinaus auch nicht schlüssig dargelegt, dass das Guthaben auf den für den Vermächtnisanspruch maßgeblichen Konten zum Zeitpunkt des Erbfalls aus den Erlösen aus der Veräußerung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke stammte. Der Beklagte habe auch nicht mit Erfolg aufrechnen können. Ihm stehe wegen der Schenkung von 140.000 EUR kein Anspruch gegen die Kläger zu. Dass die Erblasserin zum Zeitpunkt der Schenkung geschäftsunfähig gewesen sei, habe der Beklagte nicht dargelegt. Der Beklagte habe auch keine hinreichende Erklärung dafür gegeben, dass die Schenkung sittenwidrig gewesen sei. Ein aufrechenbarer Anspruch aus § 2287 BGB scheide aus, da beeinträchtigende Schenkungen nicht feststellbar seien. Eine Benachteiligungsabsicht der Erblasserin sei nicht anzunehmen. Vielmehr habe der Beklagte nicht widerlegt, dass die Erblasserin ein lebzeitiges Eigeninteresse daran gehabt habe, die Kläger an sich zu binden, um ihre Pflege und Betreuung sicherzustellen. Unsubstantiiert sei auch die Behauptung, die Kläger hätten unberechtigt Kontoabhebungen vorgenommen. Es seien keine Indizien vorgetragen worden, aus denen zu schließen sei, dass die Kläger größere Geldbeträge erlangt hätten. Das Vorbringen des Beklagten zu den von ihm behaupteten Unterschlagungen und Untreuehandlungen erschöpfe sich in Spekulationen. Die Überweisungen der Erlöse aus dem Verkauf von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken auf die Privatkonten stellten keine Schenkung an die Kläger dar, da nicht feststehe, dass diese von den Überweisungen gewusst hätten. Den Klägern stehe schließlich gem. § 2174 BGB ein Anspruch auf Übertragung des Grundstücks R.-straße 00 in S. zu. Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, der an seinem Antrag auf Klageabweisung festhält. Zur Begründung trägt er vor, das Landgericht habe die Formulierung in II § 3 Ziff. 3 der Erbverträge vom 10.02. und 16.04.2011 fehlerhaft nicht als erbvertragliche Regelung i.S.d. § 2278 Abs. 2 BGB aufgefasst und deshalb unzutreffend angenommen, dass sie keine erbvertragliche Bindungswirkung entfalte. Das Landgericht separiere die Regelung von der Erbeinsetzung und somit vom Gesamtkonzept des Erbvertrages, statt sie als inhaltlichen Bestandteil der Erbeinsetzung und Vermächtnisaussetzung zu werten. Die Regelungen eines Erbvertrages seien gem. § 157 BGB auszulegen. Deshalb sei nicht der mutmaßliche Wille der Erblasserin zu erforschen, sondern derjenige Erklärungsgehalt, den der Beklagte nach dem Empfängerhorizont dem Inhalt des Erbvertrages habe entnehmen können. Die Tatsache, dass sich die Formulierung auf lebzeitige Verfügungen richte, könne nicht gegen ihre Einordnung als Teil der Erbeinsetzung sprechen. Das klare Gesamtkonzept der erbvertraglichen Regelungen mache deutlich, dass der Hofbesitz mit dem Betriebskonto dem Beklagten als Erben habe zufallen sollen. Das sonstige – nicht betriebsgebundene – Vermögen habe auf die Vermächtnisnehmer übergehen sollen. Mit diesem Konzept hätten sich alle Beteiligten einverstanden erklärt. Auf dessen Bestand habe der Beklagte vertrauen dürfen. Er habe eine gem. § 2287 BGB geschützte Erwerbsaussicht gehabt. Die Regelung in II § 3 Ziff. 3 habe den Zweck gehabt, Streitigkeiten aus § 2287 BGB bei späteren Abverkäufen zu vermeiden. Der Beklagte habe erst dann Ansprüche aus § 2287 BGB haben sollen, wenn ihm weniger als 2/3 der Erlöse am Ende verblieben wären. Die Frage der Erlösverteilung sei mithin als Bestandteil der Erbeinsetzung formuliert und vereinbart. Sofern die Regelung von der Erbeinsetzung getrennt werde, nähme man dem Vertragserben den Schutz des § 2287 BGB. Die Erblasserin habe offensichtlich den Willen gehabt, diesen Schutz auch unter Inkaufnahme erheblicher finanzieller Nachteile zu umgehen, da sie die Veräußerungserlöse unbedingt auf privaten Konten habe verbuchen wollen. Auch bei einer nur einseitigen letztwilligen Verfügung sei ein Erbvertrag nach § 157 BGB auszulegen. Inhaltliche Modifizierungen einer Erbeinsetzung nähmen an der erbvertraglichen Bindungswirkung teil. Die Erlösverwendungsklausel sei Inhaltsbestandteil der Erbeinsetzung. Die Argumentation des Landgerichts, es sei nicht nachvollziehbar, dass sie Veräußerungserlöse auf das Privatkonto der Erblasserin gelangt seien, sei unverständlich. Der Beklagte habe die Überweisungen detailliert nachgewiesen. Der von den Klägern verfolgte Vermächtnisanspruch resultiere aus der Überweisung der Veräußerungserlöse auf das Privatkonto anstelle des Betriebskontos der Erblasserin. Das Landgericht habe zudem den Umfang des lebzeitigen Eigeninteresses der Erblasserin i.S.d. § 2287 BGB zu weit gefasst. Die Abwägung mit den Interessen des Vertragserben sei fehlerhaft vorgenommen worden. Es sei aus der Perspektive eines objektiven Betrachters eine Billigkeitsprüfung vorzunehmen, denn die Benachteiligung des Vertragserben sei nicht unbegrenzt möglich, sondern müsse in einem angemessenen Verhältnis zu den Leistungen der Beschenkten stehen. Dazu habe das Landgericht aber keine Ausführungen gemacht. Die Kläger hätten jedoch erheblich am Vermögen der Erblasserin partizipiert. Es hätte daher keiner weiteren Zuwendungen mehr bedurft, um die Pflege der Erblasserin sicher zu stellen. Das Landgericht habe auch den Barabhebungen nachgehen müssen, die in ungeklärter Weise „verschwunden“ seien. Offensichtlich seien diese Beträge den Klägern zugeflossen. Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hagen vom 12.05.2021 die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie tragen vor, die Erblasserin habe sich in dem Erbvertrag nicht gegenüber dem Beklagten verpflichtet, nicht zu Lebzeiten über ihr Vermögen zu verfügen. Der Beklagte habe durch die Regelung in § 3 Ziff. 3 des Erbvertrages nicht begünstigt werden sollen. Es sei nicht bestimmt worden, dass der Verkaufserlös dem Beklagten habe zukommen sollen, sondern nur, dass 2/3 des Erlöses im landwirtschaftlichen Vermögen hätten verbleiben sollen. Der Beklagte habe seinen vermeintlichen Anspruch auch nicht in tatsächlicher Hinsicht dargelegt. Er sei den vom Landgericht erteilten Hinweisen nicht nachgekommen. Dem Beklagten stünden auch keine aufrechenbaren Gegenansprüche zu. Das Landgericht habe zutreffend ausgeführt, dass ein Anspruch aus § 2287 BGB ausscheide, da es an einer beeinträchtigenden Schenkung fehle. Es sei zwischen den Klägern und der Erblasserin kein Schenkungsvertrag zustande gekommen, weil die Kläger von der Veräußerung der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke keine Kenntnis gehabt hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. 1. Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Das Rechtsmittel ist fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das am 12.05.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Hagen ist dem erstinstanzlichen Beklagtenvertreter am 10.06.2021 zugestellt worden. Die Berufungsschrift ist innerhalb der Frist des § 517 ZPO beim Oberlandesgericht am 08.07.2021 eingegangen. Durch Verfügung des Vorsitzenden vom 02.09.2021 ist die Frist zur Berufungsbegründung gem. § 520 Abs. 2 S. 2 ZPO bis zum 10.09.2021 verlängert worden. Innerhalb dieser verlängerten Frist die Berufung mit Schriftsatz vom 08.09.2021 begründet worden. Diese Berufungsbegründung genügt den formellen Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO, denn es reicht zur Zulässigkeit der Berufung aus, wenn die Berufungsbegründung sich in ausreichender Weise mit einem der in § 520 Abs. 3 S. 2 Nrn. 2 - 4 ZPO genannten Berufungsgründe auseinandersetzt. Das ist hier der Fall. In seiner Berufungsbegründung hat der Beklagte vorgetragen, dass das Landgericht fehlerhaft einen Anspruch der Kläger auf Zahlung des Geldvermächtnisses angenommen habe. 2. Das Rechtsmittel hat in der Sache jedoch offensichtlich keinen Erfolg. a) Das Landgericht hat den Beklagten zu Recht zur Erfüllung des Geldvermächtnisses i.H.v. jeweils 137.315,14 EUR verurteilt. Den Klägern steht auch nach Auffassung des Senats ein Anspruch gem. § 2174 BGB i.V.m. § 3 Ziff. 5) des Erbvertrages vom 16.04.2011 in der geltend gemachten Höhe zu. Die dagegen vom Beklagten mit der Berufung vorgebrachten Einwendungen greifen nicht durch. aa) Soweit der Beklagte mit seiner Berufung geltend macht, das Landgericht habe die Formulierung in II. § 3 Ziff. 3 der Erbverträge vom 10.02. und 16.04.2011 fehlerhaft nicht als erbvertragliche Regelung i.S.d. § 2278 Abs. 2 BGB aufgefasst und deshalb unzutreffend angenommen, dass sie keine erbvertragliche Bindungswirkung entfalte, kann offenbleiben, ob dem zu folgen ist. Auch wenn der Senat dazu neigt, der Argumentation des Landgerichts den Vorzug zu geben, da auch bei einer Auslegung der erbvertraglichen Bestimmung unter Berücksichtigung des § 157 BGB der Grundsatz des § 2286 BGB zu beachten ist, kommt es darauf nicht entscheidungserheblich an. bb) Dem Landgericht ist in vollem Umfang darin zuzustimmen, dass der Beklagte nicht schlüssig dargelegt hat, dass sich die Erlöse aus der Veräußerung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes der Erblasserin auf den für den Vermächtnisanspruch der Kläger maßgeblichen Konten befanden. Der Einwand des Beklagten, die Argumentation des Landgerichts sei nicht nachvollziehbar, da er die Überweisungen der Erblasserin auf ihr Privatkonto an Stelle des Betriebskontos bei der A. eG detailliert nachgewiesen habe, ist unerheblich. Auch der Senat vermag anhand des Vorbringens des Beklagten nicht festzustellen, dass der von den Klägern geltend gemachte Vermächtnisanspruch aus solchen Veräußerungserlösen resultiert. Es ist nicht nachvollziehbar, dass das Guthaben auf den für den Vermächtnisanspruch der Kläger maßgeblichen Konten mit den Endnummern N01 und N02 – wie der Beklagte behauptet – tatsächlich aus den Erlösen der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke resultiert. Es mag zutreffen, dass der Beklagte nachgewiesen hat, dass die Kaufpreise aus den von ihm vorgelegten notariellen Kaufverträgen nicht auf das Betriebskonto, sondern die Privatkonten der Erblasserin gezahlt worden sind. Dass sich diese Beträge auch zum Zeitpunkt des Erbfalls noch auf den Privatkonten der Erblasserin befunden haben, ist indessen nach dem Vortrag des Beklagten unklar. Denn nach dem Vorbringen des Beklagten bleibt unberücksichtigt, dass die Erblasserin zum einen über erhebliche weitere Einkünfte verfügte, so dass das Guthaben auf den Privatkonten nicht nur aus den Verkaufserlösen der Grundstücke stammen konnte. Zum anderen weisen die vom Beklagten vorgelegten Kontounterlagen betreffend das Konto mit der Endnummer N01 – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – auch Belastungen des Kontos in erheblicher Höhe auf, so dass nicht auszuschließen ist, dass die Kaufpreiszahlungen für die land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke nicht länger auf diesem Privatkonto der Erblasserin verblieben sind, sondern entgegen der Darstellung des Beklagten auf andere Konten transferiert worden sind. Dass diese Überweisungen allerdings auf das Konto mit der Endnummer N02 geflossen sind, lässt sich anhand des Beklagtenvortrages nicht mit Sicherheit feststellen. Deshalb kann auch nicht angenommen werden, dass das auf diesem Konto zum Zeitpunkt des Erbfalls befindliche Guthaben vollständig oder zumindest zu einem bezifferbaren Anteil aus den Veräußerungserlösen stammte. Dem Landgericht ist darin zuzustimmen, dass der Beklagte mit der bloßen Vorlage der Kontounterlagen seiner Darlegungspflicht schon unter Berücksichtigung von § 137 Abs. 3 S. 1 ZPO nicht genügt hat. Aber auch mit seiner Berufungsbegründung hat der Beklagte die erforderliche Erläuterung der Kontounterlagen nicht vorgenommen. cc) Die Aufrechnung des Beklagten mit Gegenansprüche ist unbegründet. Eigene aufrechenbare Ansprüche stehen dem Beklagten auch nach Auffassung des Senats nicht zu. (1) Das Landgericht hat überzeugend ausgeführt, dass ein Bereicherungsanspruch gem. § 812 BGB wegen der Schenkung von 140.000 EUR an die Klägerin durch die Erblasserin nicht in Betracht kommt, weil der Beklagte weder die fehlende Geschäftsunfähigkeit der Erblasserin noch tatsächliche Anhaltspunkte dafür dargelegt habe, dass die Schenkung der Erblasserin sittenwidrig gewesen sein könnte. Dem ist der Beklagte mit der Berufung nicht entgegengetreten. (2) Dem Beklagten steht wegen der Schenkung an die Kläger kein Anspruch gem. § 2287 BGB zu. Dem Landgericht ist bereits darin zuzustimmen, dass sich eine Schmälerung der Erbmasse aufgrund der von der Erblasserin vorgenommenen Schenkung von insgesamt 140.000 EUR anhand des Vorbringens des Beklagten nicht feststellen lässt. Ungeachtet dessen liegt eine beeinträchtigende Schenkung i.S.d. § 2287 BGB schon deshalb nicht vor, weil nicht festgestellt werden kann, dass die Erblasserin die Schenkung in der Absicht vorgenommen hat, den Beklagten zu beeinträchtigen. Vielmehr ist aufgrund des unstreitigen Vorbringens der Parteien davon auszugehen, dass die Erblasserin ein anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse an der Schenkung gehabt hat, das eine Beeinträchtigungsabsicht ausschließt. Unter einem lebzeitigen anerkennenswerten Eigeninteresse des Erblassers versteht man alle Beweggründe des Erblassers, die nach dem Urteil eines objektiven Betrachters in Anbetracht der gegebenen Umstände so beschaffen sind, dass der Vertragserbe sie anerkennen und seine Beeinträchtigung durch die Verfügung durch Rechtsgeschäft unter Lebenden hinnehmen muss (BGH, Urteil vom 20. Dezember 1978 – IV ZR 132/77 –, juris). Zu bejahen ist das lebzeitige Eigeninteresse des Erblassers – worauf das Landgericht zu Recht abgestellt hat - insbesondere bei Schenkungen aus Dankbarkeit aus Anlass bereits erbrachter Hilfeleistungen durch den Beschenkten. Dazu gehören Leistungen an nahestehende Personen zur Alterssicherung oder zur Verbesserung der Versorgung und Pflege bei Alter und Gebrechlichkeit, wobei dieses Interesse mit zunehmendem Alter des Erblassers stärker zu gewichten ist (Geiger in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 2287 BGB (Stand: 01.07.2023) Rn. 47 m.w.Nw.). Insoweit reicht es aus, wenn ein alleinstehender Erblasser – wie hier die Erblasserin - mit der Schenkung die Absicht verfolgt, eine ihm nahestehende Person an sich zu binden, um dadurch seinem Bedürfnis nach einem seinen persönlichen Vorstellungen entsprechenden weitgehend selbstständigen Leben im eigenen Haus auch bei zunehmender Hilfsbedürftigkeit auch im fortgeschrittenen Alter Rechnung zu tragen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 25. November 2022 – 14 U 274/21 –, juris; LG Koblenz, Urteil vom 18. November 2021 – 1 O 222/18 –, juris). Zu Recht hat daher das Landgericht das lebzeitige Eigeninteresse der Erblasserin damit begründet, dass die Klägerin nachvollziehbar dargelegt habe, dass Motiv für die Schenkung die Dankbarkeit der Erblasserin für langjährige Betreuung und deren Absicherung für die Zukunft gewesen sei und diese Umstände vom Beklagten nicht widerlegt worden seien (vgl. zur Beweislast nur Grüneberg-Weidlich, BGB, § 2287 Rn. 9). Soweit der Beklagte demgegenüber mit der Berufung vorgetragen hat, das Landgericht habe den Umfang des lebzeitigen Eigeninteresses der Erblasserin zu weit gefasst, da die Benachteiligung des Vertragserben nicht unbegrenzt möglich sei, sondern in einem angemessenen Verhältnis zu den Leistungen der Beschenkten stehen müsse, kann dem im vorliegenden Fall nicht gefolgt werden. Der vom Beklagten herangezogene Grundsatz, die Kläger hätten keiner weiteren Zuwendungen mehr bedurft, um die Pflege der Erblasserin sicher zu stellen, weil sie erheblich am Vermögen der Erblasserin partizipiert hätten, lässt sich in dieser Allgemeinheit dem Gesetz nicht entnehmen. Es mag in „normalen“ wirtschaftlichen Verhältnissen zutreffend sein, den Wert des Geschenkes mit dem Wert der erbrachten und noch zu erwartenden Leistungen abzuwägen und eine Billigkeitsprüfung vorzunehmen. Angesichts der außerordentlichen Vermögensverhältnisse der Erblasserin tritt dieser Gesichtspunkt jedoch in den Hintergrund. Stattdessen muss vor allem die enge Beziehung der Kläger zur Erblasserin gewürdigt werden. Mit einem geringfügigen Geldbetrag hätte die Erblasserin ihre Wertschätzung gegenüber den Klägern sicherlich nicht angemessen zum Ausdruck bringen können. Das gilt insbesondere dann, wenn man hier den Wert des Geschenkes zum Wert des Gesamtvermögens der Erblasserin in Relation setzt. Danach steht das Geldgeschenk von 140.000 EUR durchaus in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck und zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Erblasserin und ihres verbliebenen Vermögens (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 27. Januar 2017 – I-7 U 40/16 –, juris). Der Beklagte muss sich schließlich seine Argumentation auch gegen sich selbst gefallen lassen. Angesichts des erheblichen Erbes, das er für sich allein beanspruchen kann, fällt die Zuwendung an die Kläger nicht in solchem Maße ins Gewicht, dass von einer Beeinträchtigung des Vertragserben ausgegangen werden muss. (3) Dem Beklagten steht auch kein Gegenanspruch wegen der von ihm behaupteten „mysteriösen“ Barabhebungen i.H.v. 282.000 EUR zu, die in ungeklärter Weise „verschwunden“ seien. Dem Landgericht kann hier nicht der Vorwurf gemacht werden, diesen Vorgängen nicht nachgegangen zu sein. Zu Recht hat es darauf hingewiesen, dass das Vorbringen des Beklagten unsubstantiiert geblieben ist. Auch mit der Berufung hat der Beklagte keine weiteren Tatsachen vorgetragen, aus denen sich mit der notwendigen Sicherheit feststellen lässt, dass die Kläger unberechtigt Geldbeträge aus dem Vermögen der Erblasserin vereinnahmt hätten. Seine Behauptung, dass die Beträge „offensichtlich“ den Klägern zugeflossen seien, reicht dazu nicht aus. Dabei handelt es sich lediglich um Spekulation. Die Kläger habe den Erhalt des Geldes bestritten, so dass es Sache des Beklagten ist, das Gegenteil nachvollziehbar darzulegen und zu beweisen. Die vom Beklagten angenommene Beweislastumkehr findet hingegen im Gesetz keine Stütze. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, hat der Beklagte aber weder die Voraussetzungen für einen Anspruch gem. § 2287 BGB noch für einen Anspruch gem. § 823 Abs. 2 i.V.m. § 246 StGB oder § 266 StGB schlüssig vorgetragen. Belastbare Indizien, die dafür sprechen, dass die Kläger sich an dem Vermögen der Erblasserin unberechtigt bereichert haben, hat der Beklagte nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Das Landgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Tatsache, dass die Kläger im Haushalt der Erblasserin gelebt haben und sie bei Bankbesuchen begleitet haben, eine Verurteilung nicht rechtfertigt. Angesichts des unsubstantiierten Vorbringens des Beklagten hilft auch der mit der Berufungsbegründung gestellte Antrag auf Beweiserhebung durch Vernehmung der Kläger als Partei nicht weiter. Unabhängig davon, dass es sich um einen im Zivilprozess unzulässigen Ausforschungsbeweis handeln würde, ist dieser erstmals mit der Berufungsbegründung gestellte Beweisantrag auch gem. § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen. b) Ebenfalls zu Recht hat das Landgericht den Beklagten dazu verurteilt, gegenüber den Klägern die Auflassung des im Grundbuch von Holthausen, Blatt N03 laufende Nummer N04, Flur N05, Flurstück N06 eingetragenen Grundbesitzes zu erklären und die Eintragungsbewilligung zu erteilen. Unstreitig hat die Erblasserin ein Grundstücksvermächtnis zugunsten der Kläger in II. Ziff. 4 a) des Erbvertrages angeordnet. Den zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung ist der Beklagte mit seiner Berufung nicht entgegengetreten. Wie oben dargelegt, steht ihm gegen den fälligen Anspruch der Kläger gem. § 2174 BGB ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB nicht zu. Gegenansprüche des Beklagten sind danach nicht ersichtlich. 3. Da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, beabsichtigt der Senat, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.