Beschluss
11 U 54/22
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2023:0714.11U54.22.00
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Tenor
Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung gegen das am 10.03.2022 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.
Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses zu dem Hinweis Stellung zu nehmen oder die Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen.
Entscheidungsgründe
Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung gegen das am 10.03.2022 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen. Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses zu dem Hinweis Stellung zu nehmen oder die Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen. Gründe: Die Berufung ist zulässig, hat aber nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats. Auch eine mündliche Verhandlung, von der neue entscheidungserhebliche Erkenntnisse nicht zu erwarten sind, ist nicht geboten, § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die mit der Berufung gegenüber dem angefochtenen Urteil erhobenen Einwände rechtfertigen weder die Feststellung, dass die erstinstanzliche Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO), noch ergeben sich daraus konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der entscheidungserheblichen Feststellung begründen und eine erneute Feststellung gebieten. Die daher nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine abweichende Entscheidung. Dem Kläger stehen wegen des von ihm behaupteten Unfallereignisses vom 00.00.2021 im Kreuzungsbereich der A.-straße und der J.-straße in Z. Schadensersatzansprüche gegen die beklagte Stadt gemäß § 839 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG, 9, 9a, 47 StrWG NRW, § 1 Abs. 2 StrReinG NRW – als der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage – nicht zu. Der Kläger hat bereits nicht dargetan (zur Darlegungslast vgl.: BGH, Urteil vom 12. Juni 2012 – VI ZR 138/11 –, Rn. 9, juris), dass die beklagte Stadt ihr obliegende Amtspflichten verletzt hat, indem sie am 00.00.2021 den Kreuzungsbereich der A.-Straße und der J.-straße nicht gestreut und/oder geräumt hat. 1. Inhalt und Umfang der winterlichen Räum- und Streupflicht von Fahrbahnen innerhalb geschlossener Ortschaften richten sich nach ständiger ober- und höchstrichterlicher Rechtsprechung nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Danach sind Art und Wichtigkeit des Verkehrsweges ebenso zu berücksichtigen wie seine Gefährlichkeit und die Stärke des zu erwartenden Verkehrs (BGH, Urteil vom 22. November 1965 – III ZR 32/65 –, Rn. 35, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 2. März 2010 – 2 U 6/08 –, Rn. 24, juris; Staudinger/J. Hager (2021) BGB § 823 E, Rn. E 132). Allerdings gilt die den Kommunen obliegende Räum- und Streupflicht nicht uneingeschränkt, sondern steht sowohl in räumlicher als auch in zeitlicher Hinsicht unter dem Vorbehalt des Zumutbaren, so dass es namentlich auf die Leistungsfähigkeit des Sicherungspflichtigen ankommt (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2003 – III ZR 8/03 –, Rn. 8, juris). Ferner muss sich jeder Verkehrsteilnehmer - auch und gerade im Winter - den ihm erkennbar gegebenen Straßenverhältnissen anpassen (OLG Koblenz, Urteil vom 27. Oktober 2010 – 1 U 170/10 –, Rn. 14, juris). Der Sicherungspflichtige hat aber durch Schneeräumen und Streuen mit abstumpfenden Mitteln die Gefahren, die infolge winterlicher Glätte für den Verkehrsteilnehmer bei zweckgerechter Wegebenutzung und trotz Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bestehen, im Rahmen und nach Maßgabe der genannten Grundsätze zu beseitigen (BGH, Urteil vom 20. Dezember 1990 – III ZR 21/90 –, Rn. 13, juris). Dabei ist seit langem anerkannt, dass im Bereich geschlossener Ortschaften die Fahrbahnen nur an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen bei Glätte zu bestreuen sind (BGH, Urteil vom 15. Januar 1998 – III ZR 124/97 –, Rn. 8, juris; BGH, Urteil vom 5. Juli 1990 – III ZR 217/89 –, BGHZ 112, 74-86, Rn. 12 m. w. N.). Gefährliche Stellen sind solche, die die Möglichkeit eines Unfalls selbst dann befürchten lassen, wenn der Verkehrsteilnehmer die den spezifischen winterlichen Straßenverhältnissen angepasste gesteigerte Sorgfalt beachtet. Innerhalb von Ortschaften können dies vor allem scharfe Kurven, Gefällstrecken, Straßenkreuzungen und -einmündungen sowie Straßen an oder über Wasserläufen sein (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 1959 – III ZR 96/58 –, BGHZ 31, 73-77, Rn. 7). In zeitlicher Hinsicht ist im Bereich geschlossener Ortschaften anerkannt, dass eine Streu- und Räumpflicht bei einer allgemeinen Glättebildung einsetzt und das Vorhandensein vereinzelter Glättestellen insoweit nicht ausreicht (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2009 – III ZR 225/08 –, Rn. 4, 5 juris). 2. a) Diese von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Inhalt und Umfang der winterlichen Räum- und Streupflicht hat das Landgericht in dem angegriffenen Urteil zutreffend dargestellt und auf den konkreten Einzelfall auch richtig angewandt. Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass das Landgericht das Bestehen einer Räum- und Streupflicht vorliegend deswegen abgelehnt hat, weil sich die vermeintliche Unfallstelle nicht als verkehrswichtig dargestellt hat. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Verkehrsbedeutung und die Gefährlichkeit von dem Kläger darzulegen und zu beweisen sind und sein diesbezüglicher Vortrag nicht ausreichend ist. Sofern der Kläger mit der Berufung einwendet, dass sich der angefochtenen Entscheidung nicht entnehmen lasse, wie das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen ist, dass es sich bei den Straßen im Kreuzungsbereich um wenig befahrene, nicht verkehrswichtige und gefährliche Straßen gehandelt hat, kann dem nicht gefolgt werden. Das Landgericht hat bei der insoweit vorzunehmenden Beurteilung sowohl die Lage, als auch die konkrete Ausgestaltung der Straßen im Unfallbereich berücksichtigt. Den insoweit getroffenen Feststellungen, dass bei beiden Straßen eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h gilt und die beiden Straßen keine Fahrmittenkennzeichnung aufweisen und durch ein großzügig bebautes Wohngebiet führen, wobei die Bebauung nicht engmaschig sei, ist der in diesem Punkt darlegungs- und beweispflichtige Kläger mit der Berufung nicht entgegengetreten. Es sei vorsorglich angemerkt, dass die Beschreibung des Landgerichts und die Schlussfolgerung, dass es sich nicht um einen verkehrswichtigen Bereich handelt, sich auch anhand allgemein zugänglicher Quellen (etwa Google Maps oder Google Street View) nachvollziehen lässt. Dagegen vermag das Vorbringen des Klägers – dessen Richtigkeit unterstellt –, dass sich in dem Bereich an dem Unfalltag bereits mehrere Unfälle ereignet haben, eine grundsätzliche Verkehrswichtigkeit nicht zu begründen. Verkehrswichtig ist eine Straße erst dann, wenn sich diese aufgrund besonderer Merkmale deutlich von der Durchschnittsstraße abhebt. Dies kann etwa bei verkehrsreichen Durchgangsstraßen sowie viel befahrenen innerörtlichen Hauptverkehrsstraßen der Fall sein. Auch im Bereich stark frequentierter Einrichtungen können sich Straßen als verkehrswichtig darstellen (OLG München, Beschluss vom 23. März 2011 – 1 U 5623/10 –, Rn. 2, juris). Dass diese Voraussetzungen auf die J.-straße oder die A.-Straße zutreffen, hat der Kläger bereits nicht dargelegt. Dies drängt sich auch durch Zuhilfenahme der zuvor genannten Online-Dienste nicht auf. Die A.-Straße führt im Bereich von der R.-straße bis zur J.-straße – wo sie endet – in einer Tempo-30-Zone durch ein Wohngebiet, welches durch überwiegend 2-4 geschossige (lockere) Wohnbebauung geprägt ist. Abzweigungen weist die Straße in diesem Bereich nicht auf, so dass sie vorwiegend durch Anwohner der A.-Straße und der J.-straße genutzt werden dürfte. Die J.-straße weist im Bereich von C.-straße bis zum Kreuzungsbereich mit der A.-Straße auf einer Seite ein Waldgebiet und auf der anderen eine lockere Bebauung mit dreigeschossigen Mehrfamilienhäusern auf. Zwischen den einzelnen Häusern sind großzügige Grünanlage und Parkmöglichkeiten angelegt. Besonders frequentierte öffentliche Einrichtungen sind offensichtlich nicht gegeben, so dass auch diese Straße, welche im nördlichen Bereich bei einer Kleingartenanlage ihr Ende findet, im Wesentlichen durch die dortigen Anwohner genutzt werden dürfte. Die vorhandene Bebauung und die dem entsprechende Gestaltung der Straßen lässt dabei nicht den Schluss zu, dass der Anwohnerverkehr zu einer starken Frequentierung der Straßen führt. b) Eine Räum- und Streupflicht wäre auch dann nicht anzunehmen, wenn eine allgemeine Glätte – wie vom Kläger hilfsweise vorgetragen – nicht vorgelegen haben sollte. Liegt eine allgemeine Glätte nicht vor, besteht grundsätzlich keine Räum- und Streupflicht für die Gemeinde (BGH, Urteil vom 12. Juni 2012 – VI ZR 138/11 –, Rn. 10, juris). Eine Gemeinde ist nicht gehalten, einen Winterdienst in der Weise vorzuhalten, dass dieser von den Gemeindeangehörigen durch bloße Meldung von Glatteisbildung abgerufen werden kann, woraufhin sie unverzüglich tätig werden muss, ohne dass es auf die oben aufgeführten Kriterien für ein Tätigwerden noch ankommen könnte. Darüber hinaus kann es Fälle geben, bei denen sich bei zuverlässiger Kenntniserlangung von außergewöhnlichen Gefahrenlagen, bei denen eine Schädigung wesentlicher Rechtsgüter der Straßenbenutzer konkret vorhersehbar ist, auch auf Straßen von geringer Verkehrsbedeutung der Beurteilungs- und Ermessensspielraum einer Kommune, ob sie Winterdienst durchführt, dahin verengen kann, dass ein zügiges Tätigwerden geboten ist (OLG Hamm, Urteil vom 18. November 2016 – I-11 U 17/16 –, Rn. 17, juris). Dass eine solche Lage vorliegend jedoch gegeben war, ist ebenfalls nicht ausreichend vorgetragen. Dabei kann bereits dahinstehen, dass nicht ersichtlich ist, dass und wenn ja wann die beklagte Stadt Kenntnis von den klägerseits behaupteten Unfällen erhalten hat oder in zurechenbarer Weise hätte erhalten müssen. Denn jedenfalls hat der Kläger nicht dargetan, dass sich die Unfallstelle durch solche gefahrerhöhenden Umstände auszeichnet, dass bei Vorliegen einer einzelnen Glättestelle ein Tätigwerden der beklagten Stadt erforderlich erschiene. Solche Besonderheiten, welche sich etwa aus einem ungewöhnlichen Straßenverlauf, einem unüblichen Straßenbelag oder einer besonderen Steigung ergeben können, auf die sich der Verkehrsteilnehmer trotz angepasster Fahrweise nicht einstellen kann, sind vom Kläger nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Eine solche besondere Gefährlichkeit, welche eine Räumpflicht auch an einer nicht verkehrswichtigen Stelle zu begründen geeignet wäre, lässt sich nicht allein aus dem Umstand herleiten, dass es in dem Kreuzungsbereich am Schadenstag bereits zu mehreren Unfällen gekommen sein soll. Unabhängig davon, dass sich aus dem Vorbringen des Klägers bereits nicht ergibt, wie viele Glätteunfälle sich konkret ereigneten und wie diese abliefen, kann allein die etwaige Unfallhäufung am Schadentag im konkreten Einzelfall keine besondere Gefährlichkeit begründen, die eine Räum- und Streupflicht der beklagten Stadt auslöst. Dass vor Ort anwesende Polizeibeamte dies nach der klägerischen Darstellung anders eingeschätzt haben, ist nicht ausschlaggebend. Hieraus ergibt sich keine Besonderheit in der Örtlichkeit, die auf eine besonders gefährliche Glättestelle hinweist. Es kann sich auch um Unfälle gehandelt haben, bei denen die jeweiligen Fahrzeugführer die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen haben und der Unfall durch eine angepasste Fahrweise hätte verhindert werden können. Dafür spricht auch, dass ausweislich des klägerseits eingereichten Wetterrückblicks die Temperaturen auch mehrere Tage vor dem behaupteten Schadensereignis durchgehend deutlich unter dem Gefrierpunkt lagen. Dies lässt den Schluss zu, dass die Straßenverhältnisse in den Tagen vor dem Unfallereignis ähnlich gelagert waren. Eine besondere Unfallhäufung an den Tagen vor dem Unfall wird jedoch vom Kläger nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich, so dass eine etwaige Häufung von Schadensfällen am Unfalltag nicht den Schluss auf eine besondere von der etwaigen Straßenglätte ausgehende Gefährlichkeit schließen lässt. c) Da für den streitgegenständlichen Bereich eine Räumpflicht nicht bestand, kommt dem Umstand, ob die beklagte Stadt einen Streuplan erstellt und die streitgegenständlichen Straßen dort korrekt eingruppiert hat, keine Relevanz zu. Ob Räum- und/oder Streumaßnahmen erforderlich sind, richtet sich nach den konkreten Verhältnissen und nicht danach, ob und inwieweit die verkehrssicherungspflichtige Kommune den von ihr erstellten Plänen nachgegangen ist (OLG München, Beschluss vom 13. November 2007 – 1 U 3604/07 –, Rn. 6, juris). Die Berufung ist nach Erlass des Hinweisbeschlusses zurückgenommen worden.