Beschluss
1 Vollz 239/23
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2023:0626.1VOLLZ239.23.00
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Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen und der angefochtene Beschluss - mit Ausnahme der Festsetzung des Geschäftswertes - aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, dessen endgültiger Erfolg noch nicht feststeht, an die 2. kleine Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Bochum zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen und der angefochtene Beschluss - mit Ausnahme der Festsetzung des Geschäftswertes - aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, dessen endgültiger Erfolg noch nicht feststeht, an die 2. kleine Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Bochum zurückverwiesen. Gründe: I. Der Betroffene verbüßt derzeit in der JVA Bochum zwei Freiheitstrafen (2 Jahre und 10 Monate sowie 3 Jahren und 6 Monate) wegen Vergewaltigung. Das Strafende ist auf den 09. November 2015 datiert. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum eine Eingabe des Betroffenen vom 20. Oktober 2022, in der dieser ausführt, er warte seit ca. 3 Jahren auf einen Therapieplatz in Haft und habe sich nun eigeninitiativ in Christlichen Einrichtungen beworben und die Zusage erhalten, dass er zur Halbstrafe am 27. Februar 2023 in I. in der Einrichtung „D.“ (Christliche Wohneinrichtung, Gefährdetenhilfe) leben könne, als Antrag auf Verpflichtung der JVA Bochum (Antragsgegnerin), dem Betroffenen eine Sozialtherapie zu ermöglichen ausgelegt und diesen Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Strafvollstreckungskammer im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag sei zulässig, da der Betroffene mit seinem o.g. Antrag eine Maßnahme i.S.v. § 109 Abs. 1 StVollzG begehre. Der Antrag sei jedoch unbegründet, da eine sozialtherapeutische Behandlung des Betroffenen nicht i.S.v. § 13 Abs. 1 StVollzG NRW erfolgversprechend sei. Es fehle an der erforderlichen Behandlungsfähigkeit. Gleich mehrere sozialtherapeutische Einrichtungen hätten dem Betroffenen eine mangelnde Eignung zur Teilnahme an der Sozialtherapie attestiert. Der Betroffene habe auch im hiesigen Verfahren nicht benennen können, warum er eine sozialtherapeutische Behandlung für erforderlich erachte und welche konkreten Behandlungsziele er mit der Therapie zu erreichen gedenke. Eine gerichtliche Überprüfung einer Entscheidung der Antragsgegnerin in Zusammenhang mit der Verlegung des Betroffenen in eine sozialtherapeutische Einrichtung lässt der angefochtene Beschluss nicht erkennen. Die Antragsgegnerin hatte sich ausweislich der Beschlussgründe im gerichtlichen Verfahren dahingehend erklärt, es fehle an einer ablehnenden Maßnahme, da sie den Betroffenen grundsätzlich in seinem Vorhaben unterstütze (Anfrage bei mehreren sozialtherapeutischen Einrichtungen, die eine Aufnahme jeweils abgelehnt haben). Gegen diesen Beschluss wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, die er (sinngemäß) mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts begründet. Das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen hält die Rechtsbeschwerde mangels Vorliegen eines Zulassungsgrundes für unzulässig. Dem ist der Betroffene mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 08. Mai 2023 entgegengetreten. II. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde (§ 118 StVollzG) war zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, da die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss besorgen lassen, dass die Strafvollstreckungskammer die Voraussetzungen einer Verpflichtungsklage sowie den nach § 115 Abs. 5 StVollzG eingeschränkten gerichtlichen Überprüfungsmaßstab in Zusammenhang mit Entscheidungen der Vollzugsanstalt nach § 13 Abs. 1 StVollzG NRW verkannt hat. Insoweit besteht die Gefahr, dass sich diese rechtlich unzutreffende Auffassung perpetuiert und zu nicht hinnehmbaren Unterschieden in der Rechtsanwendung führt. Nach § 109 Abs. 1 S. 2 StVollzG kann mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Verpflichtung zum Erlass einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden. Wendet sich der Antragsteller gegen eine abgelehnte Maßnahme, die aufgrund einer Norm ergeht, welche der Vollzugsbehörde ein Ermessen einräumt, so darf die Strafvollstreckungskammer die (ablehnende) Entscheidung der Vollzugsanstalt nach § 115 Abs. 5 StVollzG nur daraufhin überprüfen, ob Ermessensfehler vorliegen. Die Strafvollstreckungskammer hat auf Grundlage der Ermessenserwägungen der Justizvollzugsanstalt (nur) zu überprüfen, ob diese von einem vollständig ermittelten und zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist und ob sie von ihrem Ermessen überhaupt und innerhalb der Grenzen des ihr zustehenden Ermessens bzw. in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Diese Grundsätze gelten entsprechend für die Überprüfung unbestimmter Rechtsbegriffe mit Beurteilungsspielraum (vgl. Arloth/Krä, StVollzG, 5. Aufl., § 115 Rn.16). Wendet sich der Antragsteller gegen das Unterlassen einer Maßnahme, deren Erlass er bei der Vollzugsanstalt beantragt hat, sind die (weiteren) Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 113 StVollzG zu beachten. Diese Vorschrift regelt den Vornahmeantrag, mit dem der Betroffene gegen eine Untätigkeit der Vollzugsbehörde vorgehen kann. Vornahmeantrag und Verpflichtungsantrag können kombiniert werden. Wird der Bescheidungs- mit dem Verpflichtungsantrag kombiniert, so ist über den Verpflichtungs- und nicht über den Bescheidungsantrag zu befinden, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer kein zureichender Grund für das Unterlassen einer abschließenden Bescheidung des Betroffenen durch die Vollzugsbehörde vorliegt (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Oktober 2014 - III-1 Vollz(Ws) 488 - 490/14 -, juris). Auch in einem solchen Fall kann die Strafvollstreckungskammer nicht allein wegen der Säumnis der Vollzugsbehörde in der Sache selbst entscheiden, wenn die Entscheidung nach einer Vorschrift zu treffen ist, die der Vollzugsbehörde ein Ermessen einräumt und eine Ermessensreduktion auf null nicht eingetreten ist (vgl. Senat, a.a.O.). Diese Grundsätze hat die Strafvollstreckungskammer verkannt, indem sie offenbar davon ausgegangen ist, einzige Zulässigkeitsvoraussetzung für den Verpflichtungsantrag des Betroffenen sei, dass dieser eine Maßnahme im Sinne des § 109 Abs. 1 StVollzG zum Gegenstand habe. Von ihrem Standpunkt aus konsequent, jedoch rechtlich fehlerhaft hat sie sodann eine eigene Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 StVollzG NRW getroffen und dabei zugleich verkannt, dass es sich sowohl hinsichtlich des „Angezeigtseins“ als auch bei der dieser zugrunde zu legenden Frage nach Behandlungsbedürftigkeit und Behandlungsfähigkeit um unbestimmte Rechtsbegriffe handelt, hinsichtlich derer der Vollzugsbehörde ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarerer Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. Senat, Beschluss vom 03. Juli 2007 - 1 Vollz(Ws) 387/07 -, juris - zu der vglb. Vorschrift des § 9 StVollzG; Arloth/Krä, a.a.O., § 9 StVollzG Rn. 9, m.w.N.). III. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache – zumindest vorläufig – Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an die 2. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum zur erneuten Behandlung und Entscheidung . 1. Zweifelhaft ist bereits, ob die Eingabe des Betroffenen vom 20. Oktober 2022 überhaupt als Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 Abs. 1 StVollzG auszulegen war, oder ob es sich nicht um einen Antrag auf bedingte Entlassung zum Halbstrafenzeitpunkt (27. Februar 2023) nach § 57 Abs. 2 StGB handelt, wofür neben dem Inhalt der Eingabe auch sprechen könnte, dass der Betroffene ausweislich der Beschlussgründe im Dezember 2022 eine Sozialtherapie gegenüber dem psychologischen Dienst „komplett abgelehnt“ habe. Zwar wird mit der Rechtsbeschwerde die Auslegung der Strafvollstreckungskammer als Verpflichtungsantrag gem. § 109 Abs. 1 StVollzG aufgegriffen. Allerdings wird in der Rechtsbeschwerdeschrift ebenfalls ausgeführt, der Therapiebedarf des Betroffenen könne in der Einrichtung „D.“ gedeckt werden und dem Betroffenen könne bei einer vorzeitigen Entlassung auf Bewährung eine entsprechende Therapieweisung erteilt werden. Da eine solche - von dem Betroffenen offenbar erstrebte - Entscheidung im Rahmen des Verfahrens nach den §§ 109 ff. StVollzG nicht getroffen werden kann, wird von der Strafvollstreckungskammer weiter aufzuklären sein, welches Ziel er mit seiner Eingabe vom 20. Oktober 2022 tatsächlich verfolgt. Schon aus diesem Grund ist die Sache nicht spruchreif, so dass dem Senat eine eigene Sachentscheidung nicht möglich ist (§ 119 Abs. 4 S. 2 StVollzG). 2. Für den Fall, dass ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorliegt, bedarf zudem die Frage des Vorliegens einer ablehnenden Entscheidung weiterer Aufklärung. Die Antragsgegnerin vertritt die Auffassung, sie habe eine Verlegung des Betroffenen in eine sozialtherapeutische Einrichtung (bislang) nicht abgelehnt. Dies erscheint zwar - insbesondere vor dem Hintergrund, dass ausweislich der Beschlussgründe u.a. die eigene sozialtherapeutische Abteilung die Aufnahme des Betroffenen abgelehnt hat - zweifelhaft (a.), jedoch nicht ausgeschlossen (b.). a. Nach § 13 Abs. 1 StVollzG NRW hat der Betroffene einen Anspruch auf Verlegung in eine sozialtherapeutische Einrichtung, wenn eine sozialtherapeutische Behandlung zu seiner Eingliederung angezeigt und erfolgversprechend ist. Nach § 13 Abs. 3 StVollzG NRW bedarf die Verlegung und Aufnahme in eine sozialtherapeutische Einrichtung der Zustimmung der aufnehmenden sozialtherapeutischen Einrichtung, soweit - wie hier - die Entscheidung nicht von einer Einweisungsanstalt getroffen wurde. In der zu § 8 StVollzG ergangenen Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Zustimmung der Zielanstalt zu der vom Vollstreckungsplan abweichenden Verlegung oder Überstellung eines Gefangenen eine Mitwirkungshandlung darstellt, die nicht selbständig angefochten werden kann. Die Mitwirkungsentscheidung wird dann inzidenter überprüft, wenn die von der zuständigen Stammanstalt ergangene ablehnende Entscheidung zulässig angefochten wird (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Oktober 1995 - 1 Vollz(Ws) 190/95 -, juris; Arloth/Krä, StVollzG, § 8 Rn. 10, m.w.N.). Das BVerfG hat zudem in einer zu § 9 StVollzG ergangenen Entscheidung ausgeführt, eine Auslegung der Vorschrift des § 9 Abs. 2 S. 2 StVollzG dahingehend, die Durchsetzung seines Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die begehrte Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt setze voraus, dass der Gefangene etwaige Bescheide (gesondert) angreife, mit denen seitens sozialtherapeutischer Anstalten die erforderliche Zustimmung verweigert worden sei, verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 22. März 2007 - 2 BvR 1983/05 -, juris). Vor dem Hintergrund dieser auf § 13 StVollzG NRW übertragbaren Rechtsprechung würde der Gefangene rechtslos gestellt, könnte sich die Stammanstalt (dauerhaft) darauf zurückziehen, sie befürworte die Verlegung und diese scheitere allein an der Zustimmungsverweigerung der in Betracht kommenden sozialtherapeutischen Einrichtungen. Da das Zustimmungserfordernis generell sicherstellen soll, dass die Aufnahmeentscheidung durch sozialtherapeutische Fachkunde bestimmt wird (vgl. LT-Drs. 16/5413, S. 97), spricht vieles dafür, dass die Stammanstalt sich die Ablehnungsgründe der sozialtherapeutischen Einrichtung (konkludent) zu eigen macht, wenn sie deren Zustimmungsverweigerung akzeptiert und dem Betroffenen bekannt gibt. So hat auch der BGH in einer zu § 8 StVollzG ergangenen Entscheidung darauf abgestellt, indem die Stammanstalt dem Gefangenen die Zustimmungsablehnung der Zielanstalt eröffne, lehne sie konkludent die begehrte Verlegung dorthin unter Übernahme der von der Zielanstalt angeführten Gründe ab, denn ihr bliebe es unbenommen, durch Gegenvorstellungen gegen diese Entscheidung oder durch die Herbeiführung einer Weisung der Aufsichtsbehörde die Voraussetzungen für eine Verlegung des Gefangenen zu schaffen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 1995 - 2 ARs 285/95 -, juris). Dies gilt umso mehr, wenn die Entscheidung über die Verlegung - wie im Fall des § 13 Abs. 1 StVollzG NRW - nicht im Ermessen der Vollzugsanstalt steht, sondern der Gefangene bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Verlegung hat. b. Ob vorliegend von einer (konkludenten) Ablehnung der Antragsgegnerin auszugehen ist oder ob besondere Umstände des Einzelfalles die Annahme rechtfertigen, eine Ablehnung liege (noch) nicht vor - etwa, weil noch weitere sozialtherapeutische Einrichtungen um ihre Zustimmung ersucht werden sollen und es dem Betroffenen nicht auf die Verlegung in eine bestimmte sozialtherapeutische Einrichtung ankommt -, ist bislang unklar und wird von der Strafvollstreckungskammer weiter aufzuklären sein. Auch aus diesem Grund ist die Sache nicht spruchreif. III. Für das weitere Verfahren bemerkt der Senat vorsorglich noch folgendes: Für die Abfassung der schriftlichen Entscheidungsgründe gilt, dass der Beschluss der Strafvollstreckungskammer den Anforderungen nach § 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG i.V.m. § 267 StPO entsprechen und daher die entscheidungserheblichen Tatsachen und die tragenden rechtlichen Erwägungen wiedergeben muss (vgl. Arloth/Krä, StVollzG, 5. Aufl., § 115 Rn. 6 und § 116 Rn. 4, jeweils m.w.N.). Damit soll auch dem Rechtsbeschwerdegericht in dem revisionsähnlich ausgestalteten Rechtsbeschwerdeverfahren eine hinreichende Überprüfung ermöglicht werden. § 115 Abs. 1 S. 2 StVollzG bestimmt deshalb, dass der Sach- und Streitstand im Beschluss jedenfalls seinem wesentlichen Inhalt nach in gedrängter Form darzustellen ist, wobei gemäß § 115 Abs. 1 S. 3 StVollzG die Verweisung auf bei den Akten befindliche Schriftstücke (lediglich) wegen der Einzelheiten erfolgen darf, in diesem Umfang aus Sicht des Senats indes auch wünschenswert ist. Diesen Anforderungen entsprechen pauschale Angaben in den Beschlussgründen wie bspw. „es fehle an der Fähigkeit des Antragstellers zur Teilnahme an Gruppenmaßnahmen“ oder „es fehle an einer Problemeinsicht in eigene Anteile“ nicht, da es sich hierbei um (zusammenfassende) Bewertungen handelt, die ohne hinreichende konkrete Feststellungen zu den zugrundeliegenden Tatsachen nicht nachvollzogen werden können.