Beschluss
25 W 89/23
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2023:0613.25W89.23.00
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Tenor
- 1.
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
- 2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
- 3.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. 3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. G r ü n d e I. Die Parteien streiten um die Erstattung einer Einigungsgebühr. Der Kläger nahm die Beklagte auf Räumung und Herausgabe von Gewerbeflächen in Anspruch. Die Parteien beendeten das Verfahren durch einen außergerichtlich vereinbarten, nach § 278 VI ZPO von der Kammer festgestellten Vergleich, in dem sie hinsichtlich der Kosten regelten, „Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits“. Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren hat der Kläger seine außergerichtlichen Kosten zunächst mit insgesamt 2.897,00 € angemeldet und dabei eine 1,0 Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV RVG berücksichtigt (vgl. Bl. I 85 d.eA.). Auf den Hinweis der Rechtspflegerin, dass die Einigungsgebühr nicht festsetzbar sei, weil die Parteien im Vergleich nichts über die Kosten des Vergleichs vereinbart hätten, diese damit als gegeneinander aufgehoben anzusehen seien (§ 98 ZPO), hat der Kläger diesen Kostenfestsetzungsantrag „berichtigt“ und seine außergerichtlichen Kosten ohne die Einigungsgebühr mit nur noch 2.075,00 € beziffert (Bl. I 99 d.eA). Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29.06.2022 hat die Rechtspflegerin angeordnet, dass die Beklagte dem Kläger insgesamt 3.279,00 € nebst Zinsen zu erstatten habe. Dabei hat sie – neben Gerichtskosten in Höhe von 382,00 € – die ursprünglich vom Kläger angemeldeten außergerichtlichen Kosten insgesamt angesetzt. Dagegen hat die Beklagte unter Hinweis auf den korrigierten Kostenfestsetzungsantrag des Klägers sofortige Beschwerde eingelegt. Die Parteien hätten sich darauf verständigt, die Kosten des Vergleichs gegeneinander aufzuheben. Der Kläger hat daraufhin gemeint, die Korrektur sei nur irrtümlich erfolgt; der ursprüngliche, nunmehr erneut „berichtigend“ gestellte Antrag sei zutreffend, weil nach gefestigter Rechtsprechung eine in einem gerichtlichen Vergleich getroffene Kostenregelung, nach welcher eine Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, regelmäßig auch die infolge des Vergleichsabschlusses entstandene Einigungsgebühr erfasse. Die Kosten eines Prozessvergleichs gehörten regelmäßig zu den Kosten des Rechtsstreits, weil beides von den Parteien gewöhnlich als Einheit angesehen werde. Mit Beschluss vom 23.02.2023 hat die Rechtspflegerin der sofortigen Beschwerde der Beklagten abgeholfen und den vorgenannten Kostenfestsetzungsbeschluss dahingehend abgeändert, dass die Beklagte an den Kläger lediglich 2.457,00 € nebst Zinsen zu erstatten habe. Die Einigungsgebühr sei nicht zu berücksichtigen, weil die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs gem. § 98 S. 1 ZPO als gegeneinander aufgehoben anzusehen seien, wenn die Parteien nicht ein anderes vereinbart haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gelte § 98 S. 1 ZPO grundsätzlich auch dann, wenn die Parteien einen gerichtlichen Vergleich abschließen. Auch hier sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich zwischen den Kosten des Rechtsstreits und den Kosten des Vergleichs zu unterscheiden. Gegen diese Entscheidung wendet sich nunmehr der Kläger unter Hinweis auf seine bisherigen Ausführungen. Die Rechtspflegerin hat der sofortigen Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht abgeholfen und die Sache dem zuständigen Senat zur Entscheidung vorgelegt. Nachdem der Senat die Parteien darauf hingewiesen hatte, dass die Beklagte ausdrücklich vorgetragen habe, die Parteien hätten sich darauf verständigt, die Kosten des Vergleichs gegeneinander aufzuheben, weshalb der Kläger seinen ursprünglichen Kostenfestsetzungsantrag auch entsprechend korrigiert habe, und der Kläger dem nicht entgegengetreten sei, hat der Kläger einen bis dato nicht bei der Akte befindlichen Schriftsatz vom 23.08.2022 vorgelegt, in dem er vorgetragen hatte, eine Verständigung der Parteien darüber, dass die Kosten des Vergleichs gegeneinander aufzuheben wären, sei weder mündlich noch schriftlich erfolgt. Die Beklagte hat daraufhin erklärt, die Parteien hätten keine Vereinbarung über die Vergleichskosten getroffen. Damit gälten diese als aufgehoben. Unter dem 16.05.2023 hat der Senat die Parteien nach Vorberatung auf Folgendes hingewiesen: Nach inzwischen unstreitigem Vortrag der Parteien haben diese keine konkrete Vereinbarung darüber getroffen, wer die Kosten des Vergleichs zu tragen habe. Soweit ersichtlich, ist hierüber zwischen ihnen auch nicht gesprochen oder verhandelt worden. Danach bestehen aus Sicht des Senats keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die von den Parteien getroffene Regelung zu den „Kosten des Rechtsstreits“ die Kosten des Vergleichs mit umfassen sollte. Einziger Grund für diese Annahme wäre, dass die Parteien den betreffenden Vergleich durch einen deklaratorischen Prozessbeschluss nach § 278 VI ZPO geschlossen haben. Das allein genügt aber nach Vorberatung – wohl entgegen der Auffassung des BGH in NJW 2009, 519 Rn 15 und entgegen einer früheren Rechtsprechung des Senats – nicht, um eine (konkludente) Vereinbarung der Parteien dahingehend anzunehmen, dass von der Regelung bzgl. der „Kosten des Rechtsstreits“ auch die Kosten des Vergleichs mitumfasst werden sollten. Denn ein solch weitgehendes Verständnis, das nach der Erfahrung des Senats auch nicht der Praxis entspricht, würde die gesetzliche Regelung des § 98 S. 1 ZPO aushöhlen. II. Die nach §§ 104 III 1, 567 I Nr. 1, 567 II, 569 I ZPO statthafte und zulässige sofortige Beschwerde des Klägers ist unbegründet. Die Rechtspflegerin hat in dem hier angefochtenen Beschluss vom 23.02.2023 zu Recht die vom Kläger zur Festsetzung angemeldete Einigungsgebühr außer Betracht gelassen. Gem. § 103 I ZPO kann der Anspruch auf Erstattung von Prozesskosten nur aufgrund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels (§ 794 ZPO) geltend gemacht werden, d.h. die Festsetzung einer etwaig entstandenen Gebühr erfordert als Grundlage eine entsprechende Kostengrundentscheidung, die hier auch die Erstattung einer etwaig entstandenen Einigungsgebühr umfassen müsste. Die Kostenregelung im von den Parteien getroffenen Vergleich bietet insoweit keine Grundlage, weil diese sich nach ihrem Wortlaut allein auf die Kosten des Rechtsstreits bezieht. Wie die Rechtspflegerin zutreffend ausgeführt hat, sind bei einem Prozessvergleich die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs gem. § 98 S. 1 ZPO als gegeneinander aufgehoben anzusehen, wenn nicht die Parteien ein anderes vereinbart haben. Denn es ist zu beachten, dass die Kosten „des Rechtsstreits” nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers (§ 98 ZPO) weder die Kosten eines gerichtlichen noch die Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs umfassen. Beide Gruppen von Kosten folgen vielmehr eigenen, zudem auch nicht notwendig ergebnisgleichen Regeln (vgl. BGH NJW 2011, 1680 Rn 11 ff; BGH NJW 2009, 519 Rn 11-13 ). Vorliegend ist nicht festzustellen, dass sich die Parteien darauf verständigt hätten, dass etwaige Vergleichskosten als „Kosten des Rechtsstreits“ von der Kostenregelung im Vergleich hätten umfasst sein sollen. Konkrete Gespräche oder eine ausdrückliche Einigung der Parteien diesbzgl. ist nicht ersichtlich oder vorgetragen. Auch der Kläger beruft sich insoweit lediglich darauf, dass regelmäßig angenommen werden könne, dass Parteien bei Abschluss eines Prozessvergleichs dessen Kosten als Kosten des Rechtsstreits behandeln wollten, weil er zum eigentlichen Prozessgeschehen gehöre und die Kosten gewöhnlich als Einheit angesehen würden (vgl. BGH NJW 2009, 519 Rn 15 ). Wie im o.g. Hinweis ausgeführt, ist nach Auffassung des Senats allein die Tatsache, dass die Parteien einen Prozessvergleich schließen, noch dazu im vorliegenden Fall einen solchen nach § 278 VI ZPO, dessen Inhalt sie außergerichtlich vereinbart haben, kein ausreichender Grund für die Annahme, dass die Parteien mit der Regelung bzgl. der Kosten des Rechtsstreits (konkludent) auch die Kosten des Vergleichs mitumfassen wollten (anders wohl BGH NJW 2009, 519 Rn 15 und der Senat in früherer Rechtsprechung; anders auch OLG Koblenz, Beschluss vom 05.08.2016, 14 W 411/16 juris-Rn 2; Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 24.07.2014, 4 W 83/14 juris-Rn 4; OLG Köln, Beschluss vom 13.06.2006, 17 W 87/06 juris-Rn 3 ). Denn ein solch weitgehendes Verständnis, das nach der Erfahrung des Senats auch nicht der Praxis entspricht, würde die gesetzliche Regelung des § 98 S. 1 ZPO aushöhlen. Soweit der Senat in zurückliegender Zeit diesbezüglich eine andere Auffassung vertreten haben sollte, wird hieran nicht mehr festgehalten. Mangels einer Vereinbarung der Parteien über die Verteilung etwaiger Vergleichskosten gelten diese gem. § 98 S. 1 ZPO als gegeneinander aufgehoben, d.h. jede Partei trägt die Vergleichskosten selbst. Eine Festsetzung gegen die Beklagte scheidet damit aus. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO und Ziff. 1812 KV GKG. Im Hinblick auf die wohl anderslautende Entscheidung des Bundesgerichtshofs und anderer Obergerichte (unter Hinweis auf die vorgenannte Entscheidung des BGH) war die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 574 I Nr. 2, II Nr. 2).