Leitsatz: 1. Für die Einordnung einer dissozialen oder antisozialen Persönlichkeitsstörung als psychische Störung i.S.v. Art. 316f Abs. 2 S. 2 EGStGB; § 1 ThUG ist der Grad der objektiven Beeinträchtigung der Lebensführung in sozialer und ethischer Hinsicht, der anhand des gesamten – auch des strafrechtlich relevanten – Verhaltens des Betroffenen zu bestimmen ist, entscheidend. 2. Es ist zweifelhaft, ob eine bloße dissoziale Persönlichkeitsakzentuierung die Voraussetzungen einer psychischen Störung i.S.v. Art. 316 Abs. 2 S. 2 EGStGB; § 1 ThUG erfüllen kann. Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses auf Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen. Gründe I. Der Verurteilte ist mit Urteil des Landgerichts Kassel vom 19. September 1996 wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe in zwei Fällen, wegen Diebstahls in vier Fällen und wegen Bedrohung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe sowie unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe aus einem Urteil des Landgerichts Paderborn vom 21. Januar 1994 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt worden. Darüber hinaus ist seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden. Die Freiheitsstrafe wurde vom 26. Februar 1996 bis zum 28. August 2004 vollstreckt. Daran schloss sich bis zum 28. August 2011 die Vollstreckung einer siebenjährigen Gesamtfreiheitsstrafe aufgrund eines Urteils des Landgerichts Kleve vom 11. Juni 2002 an. Ab dem 29. August 2011 wurde die Sicherungsverwahrung vollstreckt. Zuletzt hatte die Strafvollstreckungskammer am 15. September 2020 über die Unterbringungsfortdauer entschieden. Die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung wurde ab dem 11. August 2021 zur Vollstreckung einer weiteren eineinhalbjährigen Freiheitsstrafe aus einem Urteil des Amtsgerichts Korbach vom 26. Februar 2019 unterbrochen. Am 10. Februar 2023 wurde der Verurteilte in die JVA C verlegt. Seit dem 11. Februar 2023 wird die Sicherungsverwahrung erneut vollstreckt, seit dem 17. Februar 2023 seit zehn Jahren. Auf der Grundlage eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen A vom 22. Januar 2023, eines Führungsberichts der JVA K vom 13. Februar 2023 und der JVA C vom 27. Februar 2023 und nach mündlicher Anhörung des Verurteilten und des Sachverständigen am 7. März 2023 hat die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 8. März 2023 die Sicherungsverwahrung nicht für erledigt erklärt und die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung nicht zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit der rechtzeitig von seiner Verteidigerin eingelegten sofortigen Beschwerde, die sie mit Schriftsatz vom 18. April 2023 im Einzelnen begründet hat. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den ausführlichen Sachbericht der Strafvollstreckungskammer unter Ziffer I. des angefochtenen Beschlusses Bezug genommenen. II. Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg hat mit dem angefochtenen Beschluss zu Recht die Fortdauer des Vollzuges der Sicherungsverwahrung angeordnet. 1. Die Sicherungsverwahrung war hier nicht gem. Art. 316f Abs. 2 S. 4, S. 2 EGStGB; §§ 67d Abs. 3 S. 1 StGB in der bis zum 31. Mai 2013 gültigen Fassung für erledigt zu erklären. a. Zutreffend hat die Strafvollstreckungskammer die Frage einer Erledigung der Sicherungsverwahrung am Maßstab der Regelung in Art. 316f Abs. 2 S. 4, S. 2 EGStGB gemessen. Es handelt sich hier um einen sog. Altfall der Sicherungsverwahrung, bei dem die Anlasstaten vor dem 31. Januar 1998 (nämlich im Jahr 1993) begangen wurden und der Verurteilte daher von dem Wegfall der bei Tatbegehung geltenden Höchstfrist von zehn Jahren für den Vollzug der Sicherungsverwahrung betroffen war. Deshalb ist nach der genannten Regelung die Anordnung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung über die ursprüngliche Höchstfrist von zehn Jahren hinaus nur zulässig, wenn bei dem Verurteilten eine psychische Störung vorliegt und aus konkreten Umständen in seiner Person oder seinem Verhalten eine hochgradige Gefahr abzuleiten ist, dass er infolge dieser Störung schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten begehen wird. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. b. Bei dem Betroffenen besteht eine psychische Störung im Sinne der vorgenannten Regelung. Denn der Verurteilte leidet an einer dissozialen Persönlichkeitsstörung. aa. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 17/9874, S. 31) ist der Begriff der „psychischen Störung“ genau so zu verstehen wie in § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThuG. Danach muss für die Annahme einer psychischen Störung nicht der Grad einer Einschränkung der Schuldfähigkeit nach den §§ 20, 21 StGB erreicht sein. Vielmehr sind auch spezifische Störungen der Persönlichkeit, des Verhaltens, der Sexualpräferenz sowie der Impuls- und Triebkontrolle unter diesem Begriff zu fassen. Gleiches gilt für die dissoziale oder antisoziale Persönlichkeitsstörung, die keinen „Leidensdruck“ des Betroffenen voraussetzt. Entscheidend ist in den Fällen einer dissozialen oder antisozialen Persönlichkeitsstörung der Grad der objektiven Beeinträchtigung der Lebensführung in sozialer und ethischer Hinsicht, der anhand des gesamten – auch des strafrechtlich relevanten – Verhaltens des Betroffenen zu bestimmen sei (BT-Drucks. 17/9874, S. 31; ebenso die Gesetzesbegründung zum ThUG, BT-Drucks. 17/3403, S. 53 und BVerfG, Beschluss vom 15. September 2011 – 2 BvR 1516/11, juris). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat anerkannt, dass eine nachträglich verlängerte Sicherungsverwahrung in Fällen einer hinreichend schwerwiegenden dissozialen Persönlichkeitsstörung mit Art. 5 Abs. 1 e EMRK vereinbar ist (EGMR, Urteil vom 6. Juli 2017 – 79457/13; Urteil vom 2. Februar 2017 – 10211/12, juris; Urteil vom 6. Oktober 2016 – 55594/13, juris). Der Senat hätte allerdings gewisse Zweifel, eine bloße dissoziale Persönlichkeitsakzentuierung zur Erfüllung der o.g. gesteigerten Fortdauervoraussetzungen ausreichen zu lassen, wie es offenbar die Strafvollstreckungskammer (dem Sachverständigen folgend) getan hat. Denn ob eine solche bloße Persönlichkeitsakzentuierung die notwendige medizinische Behandlungs- oder Therapiebedürftigkeit i.S.d. Rechtsprechung des EGMR aufweisen (vgl. dazu EGMR NJW 2017, 1007, 1009, dort zu einem behandlungsbedürftigen sexuellen Sadismus) bzw. die vom BVerfG (s.o.) geforderte objektive Beeinträchtigung der Lebensführung mit sich bringen würde, erscheint nicht ohne Weiteres klar (vgl. auch: EGMR, Entscheidung vom 28.11.2013, Beschwerde-Nr. 7345/12 - juris, dort Rdn. 87 f., Schöch JR 2012, 173, 175). Der Senat ist indes zur Überzeugung gelangt, dass bei dem Verurteilten eine dissoziale Persönlichkeits störung fortbesteht, die die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt. Einer abschließenden Klärung der Frage, ob ggf. auch eine bloße Persönlichkeitsakzentuierung (in Ausnahmefällen) die o.g. erhöhten Fortdauervoraussetzungen erfüllt, ist daher nicht notwendig. bb. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Verurteilte bereits seit seiner Kindheit in hohem Maße mit ausgeprägten dissozialen Verhaltensweisen auffällt. So musste er die erste und die zweite Schulklasse wegen Fernbleibens vom Unterricht wiederholen. Bereits im Alter von acht Jahren beging er gemeinsam mit seinem Bruder Diebstähle. Das Amtsgericht Bad Arolsen stellte im Alter von zehn Jahren eine „kriminelle Verwahrlosung“ fest, dem Vormundschaftsgericht lagen seinerzeit bereits zwanzig Strafakten vor. Am 24. Juni 1981 wurde der Verurteilte im Alter von fünfzehn Jahren erstmals verurteilt, das Amtsgericht Hannoversch Münden verhängte wegen gemeinschaftlichen Diebstahls im besonders schweren Fall in vier Fällen, Diebstahls geringwertiger Sachen, vorsätzlicher Körperverletzung, fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Verstoßes gegen das Waffengesetz eine Jugendstrafe von unbestimmter Dauer, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Am 14. Oktober 1982 wurde er vom Amtsgericht Warburg wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in neunundvierzig Fällen und gemeinschaftlichen versuchten Diebstahl in dreiunddreißig Fällen unter Einbeziehung der vorherigen Verurteilung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Nachdem der Verurteilte u. a. gemeinsam mit einem Mittäter einen PKW auf offener Straße gestoppt und einen Schuss mit einer Schreckschusspistole abgegeben hatte, um den Fahrer auszurauben, wurde er mit Urteil des Amtsgerichts Korbach vom 22. November 1982 wegen gemeinschaftlichen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer und fortgesetzten Fahrens eines unversicherten Kraftfahrzeuges ohne Erlaubnis zu einer fünfzehnmonatigen Jugendstrafe verurteilt. Bereits einen Monat nach der Entlassung aus der Strafhaft beging er gemeinsam mit seinem Bruder weitere Straftaten. Das Landgericht Paderborn verurteilte ihn am 14. Februar 1985 wegen Diebstahls in neun Fällen unter Einbeziehung früherer Verurteilungen zu einer Einheitsjugendstrafe von fünf Jahren. Es schloss sich – erneut unter Einbeziehung früherer Verurteilungen – ein Urteil des Amtsgerichts Iserlohn vom 20. Januar 1986 mit einer Verurteilung zu einer Einheitsjugendstrafe von fünf Jahren und drei Monaten wegen versuchter Gefangenenmeuterei an. Am 16. September 1986 verurteilte ihn das Amtsgericht Düsseldorf wegen Hehlerei zu drei Wochen Jugendarrest, am 8. Oktober 1987 das Amtsgericht Iserlohn wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in fünf besonders schweren Fällen zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Der Verurteilte war zuvor zweimal aus der Haft entwichen, während einer dieser Entweichungen hatte er unter anderem einen Porsche entwendet, damit einem anderen Gefangenen zur Flucht verholfen und einen weiteren Porsche gestohlen. Im August 1987 planten der Verurteilte und weitere Gefangene erneut einen Ausbruch aus der JVA. Dazu überwältigten sie mehrere Beamte, nahmen diese als Geiseln und flohen unter Gewaltanwendung. Deshalb verurteilte das Landgericht Hagen den Verurteilten am 11. Mai 1988 wegen Geiselnahme in Tateinheit mit Gefangenenmeuterei unter Einbeziehung der vorherigen Verurteilung zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren und neun Monaten. Wegen Straftaten zum Nachteil von Mitgefangenen wurde der Verurteilte am 31. Juli 1990 vom Amtsgericht Herford wegen vorsätzlicher Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung und fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nachdem der Verurteilte im März 1993 aus der Haft entlassen worden war, beging er ab April 1993 weiter Straftaten. So brach er am 10. April 1993 in ein Waffengeschäft ein, wo er eine Luft- und zwei Schreckschusspistolen stahl. Am 11. April 1993 stahl er Lederjacken, die er über einen Hehler absetzte. Keine zwei Wochen später brach er in eine X-Werkstatt ein und stahl dort ein Telefon. Am 11. Mai 1993 brach er in eine Drogerie ein und entwendete dort Videokameras im Wert von 12.000 DM, einen Tag später nahm er bei einem Einbruch in ein Lederwarengeschäft neun Lederjacken im Wert von 4.000 DM mit. Nach seiner Hochzeit mit D entwendete das Paar bei einem Einbruch in ein Fotogeschäft Kameras im Wert von 4.000 DM; es schlossen sich eine Gebrauchsanmaßung an einem Porsche und ein weiterer Einbruch mit Beute im Wert von rund 1.000 DM an. Es folgten die Anlasstaten und weitere Taten: Am 27.09.1993 der Einbruch in ein Waffengeschäft und der Diebstahl von fünf Langlaufwaffen im Wert von 20.000 DM; am 1. Oktober 1993 erneut ein Einbruch in ein Lederwarengeschäft und der Diebstahl von Lederjacken; am 3. Oktober 1993 die Tat zum Nachteil seines Vaters, dem er einen brennenden Stoff in die Augen sprühte und zwei Faustschläge ins Gesichts versetzte, um ihm 20.450 DM Bargeld zu entwenden; auf der Flucht am 27. Oktober 1993 der Diebstahl eines VW Golf; am 30. Oktober 1993 ein Streit mit anderen Autofahrern, bei dem der Verurteilte mit einer abgesägten Schrotflinte aus acht Meter Entfernung auf die Geschädigten zielte und einen Schuss abgab; am 31. Oktober 1993 ein Diebstahl an einem PKW und ein Raubüberfall auf eine Tankstelle, bei dem der Verurteilte und sein Mittäter mit Gewehren bewaffnet waren und der Verurteilte dem Geschädigten den Gewehrlauf in den Rücken drückte; am 1. November 1993 schließlich erneut ein Diebstahl an einem PKW und anschließend ein Bankraub, bei dem der Verurteilte und sein Mittäter unter Vorhalt geladener Gewehre und Abgabe eines Schusses mehr als 80.000 DM erbeuteten und auf der anschließenden Flucht dazu bereit waren, sich notfalls den Weg freizuschießen. Das Landgerichts Kassel hat in dem Anlassurteil vom 19. September 1996 sachverständig beraten festgestellt, dass bei dem Verurteilten eine dissoziale Persönlichkeitsstörung besteht. Diese Diagnose ist von den Sachverständigen E (Gutachten vom 22. November 2010, 28. Juni 2013, 21. November 2014 und 26. April 2016), F (Gutachten vom 28. Juli 2017) und A (Gutachten vom 22. Juli 2021) bestätigt worden. Die Begehung von Straftaten, so das Landgericht Kassel im Anlassurteil, gehöre zu den fest verankerten Persönlichkeitsmerkmalen des Verurteilten im Sinne eines gewohnheitsmäßig eingeschliffenen Verhaltensmusters. Auffällig seien mangelndes Schuldbewusstsein, keine Reue, wenig emotionale Beteiligung, fehlende Empathie, keine innere Verantwortung für die begangenen Straftaten, keine Gedanken an deren Folgen und Rücksichtslosigkeit. Außerdem spreche die Progredienz der Deliktschwere für eine hohe Rückfallwahrscheinlichkeit, die zu erwartenden Taten seien eher noch schwerwiegender als die Anlasstaten. Der Betroffene schrecke nicht einmal vor Kapitaldelikten zurück, wenn ihm dies zur Erreichung seiner Ziele notwendig erscheine. Sein Verhalten sei an Kaltblütigkeit und Skrupellosigkeit nicht mehr zu überbieten. Während seiner Inhaftierung in der Justizvollzugsanstalt J wurde der Betroffene erneut straffällig. Er nötigte unter Androhung von Gewalt einen Mitgefangenen dazu, an sich sexuelle Handlungen vornehmen zu lassen, weshalb ihn das Landgericht Kleve am 11. Juni 2002 wegen sexueller Nötigung unter Verwendung eines gefährlichen Werkzeuges und sexueller Nötigung in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilte. Auch fünfzehn Jahre nach der Anlassverurteilung später stellte der Sachverständige E in seinem Gutachten vom 21. Oktober 2011 nach wie vor mangelndes Selbstbewusstsein, mangelnde Empathie, geringe Schuldgefühle, Externalisierungstendenzen und Rücksichtslosigkeit fest und ordnete den Verurteilten zudem der „Psychopathy“-Hochrisiko-Gruppe zu. Allerdings hatte der Sachverständige den Eindruck gewonnen, dass der Verurteilte im Zuge einer Einzeltherapie „eine gewisse Distanz zu seiner dissozialen Karriere“ aufgebaut habe. In seinen weiteren Gutachten vom 28. Juni 2013, 21. November 2014 und 26. April 2016 bestätigte er die positive Entwicklung. Im Jahr 2014 begründete er dies u. a. mit beanstandungsfreiem Haftverhalten und Distanzierung des Verurteilten von seiner früheren Dissozialität; 2016 beschrieb er „erkennbare Entwicklungsfortschritte“ u. a. in Form einer psychischen Stabilisierung in den Bereichen Empathie, Impulsivität, soziale Kompetenz und Reflexionsfähigkeit, durch Entwicklung von Coping-Strategien und den Abbau von Externalisierungsneigung. Letztlich bestätigte sich diese Entwicklung nicht. Im März 2016 wurde dem Verurteilten Langzeitausgang gewährt. Er hielt sich bei der Geschädigten G und ihrer Familie auf und kümmerte sich um die Kinder der Geschädigten. Weil aus Sicht der Geschädigten der Kontakt zwischen dem Sohn H und dem Verurteilten zu eng geworden war, untersagte die Geschädigte diesen Kontakt. Am 14. Juni 2016 suchte der Verurteilte die Geschädigte auf. Er betrat die Wohnung durch die unverschlossene Wohnungstür, trat sofort mit den Worten „das ist für H“ an die Geschädigte heran und schlug ihr mit der Hand ins Gesicht. Sodann drohte er der Zeugin, dass er sie umbringen werde, wenn sie ihn anzeige. Anschließend verließ er die Wohnung. Die Zeugin erlitt infolge des Schlages eine Nasenbeinfraktur und Prellungen im Gesicht. Der Verurteilte wurde deshalb mit Urteil des Landgerichts Korbach vom 26. Februar 2019 wegen Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Noch im Jahr 2020 ließ er im Überprüfungsverfahren durch seine Verteidigerin vortragen, er sei wegen dieser Tat zu Unrecht verurteilt worden. Das Urteil ist seit dem 30. April 2021 rechtskräftig. Nach der Tat tauchte der Verurteilte unter und wurde schließlich am 2. Juli 2016 von Spezialeinsatzkräften der Polizei festgenommen, wobei er im Besitz einer geringen Menge Speed war. Unter anderem „bedingt durch die aktuellen Vorkommnisse“ ordnete der Sachverständige F den Verurteilten in seinem Gutachten vom 28. Juli 2017 erneut der Psychopathy-Hochrisikogruppe zu und diagnostizierte ebenfalls eine überdauernde dissoziale Persönlichkeitsstörung. Der Sachverständige A bestätigte diese Diagnose noch in seinem Gutachten vom 22. Juli 2021. cc. Die Einschätzung des Sachverständigen A in seinem Gutachtem vom 22. Januar 2023, die Diagnosekriterien nach ICD-10 bzw. DSM-V und ICD-11 für eine dissoziale Persönlichkeitsstörung seien inzwischen nicht mehr erfüllt, es bestehe lediglich noch eine Persönlichkeitsakzentuierung mit dissozialen Zügen, hält der Senat für falsch. Der Senat ist – entgegen der Diagnose des Sachverständigen – davon überzeugt, dass die dissoziale Persönlichkeitsstörung weitgehend unverändert und in nach wie vor deutlicher Ausprägung fortbesteht. Der Sachverständige A hat seine gegenüber dem vorangegangenen Gutachten abgemilderte Diagnose im Wesentlichen mit dem Verhalten des Verurteilten im aktuellen Beurteilungszeitraum – Exploration für das vorangegangene Gutachten: Juli 2021, Exploration für das aktuelle Gutachten: Januar 2023 – und den Angaben des Verurteilten im Rahmen seiner erneuten Exploration im Januar 2023 begründet. Weder das Vollzugs- noch das Antwortverhalten des Verurteilten lassen indes den Rückschluss auf eine Abmilderung der Persönlichkeitsstörung zu. Immer wieder ist es dem Verurteilten in der Vergangenheit gelungen, den falschen Eindruck einer positiven Entwicklung hervorzurufen. So wurde im Juli 1984 ein Rest der Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt, bereits einen Monat nach der Haftentlassung beging der Verurteilte zusammen mit seinem Bruder neue Straftaten. Im Sommer 1986 wurde wegen einer vermeintlich positiven Entwicklung des Verurteilten eine vorzeitige Haftentlassung erwogen, noch vor der Aussetzungsentscheidung entwich der Verurteilte allerdings und beging auf der Flucht neue Straftaten. Auch nach der Verurteilung durch das Landgericht Hagen im Jahr 1988 wurde dem Verurteilten zunächst eine positive Entwicklung attestiert und seine vorzeitige Entlassung für Februar 1991 geplant; auch hierzu kam es dann nicht mehr wegen erneuter Straftaten. Mit Beschluss vom 16. März 1993 wurde erneut ein Strafrest zur Bewährung ausgesetzt. Ab April 1993 beging der Verurteilte eine Vielzahl weiterer Straftaten, darunter die Anlasstaten. Ähnlich wie aktuell der Sachverständige A stützte der Sachverständige E in seinem Gutachten vom 26. April 2016 die scheinbar „günstige Entwicklung aufgrund einer Nachreifung der Persönlichkeit“ u. a. darauf, dass der Verurteilte inzwischen als „einfühlsamer, bedächtiger und reflektierter“ eingeschätzt werde, er habe bei seiner Exploration „gelassener und ausgeglichener“ gewirkt; das „affektiv-emotionale Defizit“ habe sich „etwas zurückgebildet“, es seien eine „Zunahme an Empathie“, „authentische Motivation“ und nunmehr eine „Orientierung auf einen bürgerlichen Lebensentwurf in bescheidenen Verhältnissen“ zu beobachten. Tatsächlich nutzte der Verurteilte nur kurz darauf den Langzeitausgang im Juni 2016 zur Begehung eines erneuten Gewaltdelikts, das auch ausweislich der der Geschädigten zugefügten Nasenbeinfraktur sehr deutlich über die Bagatellschwelle hinausragt und die unveränderte Bereitschaft des Verurteilten bestätigte, zur Durchsetzung seiner Bedürfnisse wie selbstverständlich rücksichtslose Gewalt einzusetzen. Vor diesem Hintergrund hatte sich der Senat bereits mit Beschluss vom 30. Januar 2018 der Auffassung des Sachverständigen F (Gutachten vom 28. Juli 2017) angeschlossen, wonach bei dem Verurteilten zwar auf verbaler Ebene eine begrüßenswerte positive Entwicklung stattgefunden haben möge, der Verurteilte aber zu einer entsprechenden Umsetzung auf der Handlungsebene unter den Bedingungen der Freiheit bislang nicht in der Lage sei. Dass es sich bei der erneuten Tat nicht um eine „schwerste Gewalttat“ gehandelt hat, ist – entgegen der Auffassung der Verteidigung – insoweit unerheblich. Hinzu kommt, dass „die diagnostische Beurteilung der Gefährlichkeit des Herrn I und deren Konsequenz quasi vakuumsgleich ohne inhaltlichen Bezug zur Darstellung seines aktuellen Vollzugsgebahrens“ stehen, worauf die JVA K zutreffend in ihrer Stellungnahme vom 7. Februar 2023 zu dem aktuellen Gutachten hingewiesen hat. Denn die Angaben des Verurteilten gegenüber dem Sachverständigen lassen sich mangels Selbstöffnungsbereitschaft des Verurteilten und fehlender Arbeitsbeziehung jedenfalls vom Behandlungsteam der JVA K „kaum nachvollziehen“. Auch leuchtet dem Senat nicht ein, warum der Sachverständige bei seiner aktuellen Exploration „Antwortverhalten im Sinne sozialer Erwünschtheit“ mit der erforderlichen Gewissheit auszuschließen vermochte, während er keine zwei Jahre zuvor noch deutliche Anzeichen für solches Antwortverhalten gesehen hatte. Dabei dürfte auch zu berücksichtigen sein, dass der Verurteilte sich vor der letzten Begutachtung offenbar ausführlich mit psychotherapeutischer Fachliteratur befasst hat, was die Beobachtung einer guten verbalen oder rationalen Verinnerlichung prognoserelevanter Themen bestätigt, aber gerade keine Rückschlüsse auf eine emotionale Verankerung oder Fähigkeit zur Umsetzung der gewonnenen Erkenntnisse auf der Handlungsebene zulässt. Soweit der Sachverständige nunmehr zugunsten des Verurteilten gewertet hat, dass dieser jetzt auch die während der Langzeitbeurlaubung im Jahr 2016 begangene Tat einräumt, ist darauf hinzuweisen, der Verurteilte die Begehung bis zur Rechtskraft des Urteils bestritten hat. Dies belegt, dass der Verurteilte nur einräumt, was ohnehin nachgewiesen ist, und spricht deutlich gegen Einsicht und Veränderungsbereitschaft. Entscheidend erscheint dem Senat schließlich, dass der Verurteilte seit dem gescheiterten Langzeitausgang an keinerlei Behandlungsmaßnahmen teilgenommen hat. Indes hatte bereits der Sachverständige E in seinem Gutachten vom 26. April 2016 „angesichts des Verlaufs von dissozialen Persönlichkeitsstörungen“ eine „Spontanheilung“ ausgeschlossen. Der Sachverständige F sah in seinem Gutachten vom 28. Juli 2017 „dringenden Weiterbehandlungsbedarf in einer sozialtherapeutischen Behandlungsabteilung“. Auch der Sachverständige A war noch in seinem Gutachten vom 22. Juli 2021 zu dem Ergebnis gelangt, die „bestehende dissoziale Persönlichkeitsstörung“ habe „aufgrund fehlender Krankheits- respektive Behandlungseinsicht … nicht adäquat behandelt werden“ können und empfahl eine externe Psychotherapie. Die nunmehr von dem Sachverständigen A im Rahmen seiner mündlichen Anhörung vor der Strafvollstreckungskammer am 7. März 2023 geäußerte Auffassung, die Abmilderung sei auch ohne therapeutische Intervention erreichbar und lasse sich bereits mit der Teilnahme des Verurteilten an „seelsorgerischen Gesprächen“ und seiner „intensiven Auseinandersetzung“ mit der Problematik sowie seinem Lebensalter erklären, überzeugt demgegenüber nicht. Dagegen sprechen bereits der hohe Ausprägungsgrad der Persönlichkeitsstörung, wie er sich aus der beschriebenen Entwicklung des Verurteilten und der treffenden Zusammenfassung im Anlassurteil ergibt. Die Auffassung widerspricht auch sämtlichen früheren Einschätzungen der mit dem Verurteilten befassten Sachverständigen und Behandler. Da die Inhalte der seelsorgerischen Gespräche und der sonstigen „intensiven Auseinandersetzung“ des Verurteilten nicht bekannt sind und der Verurteilte sich bislang auch gegenüber dem Behandlungsteam der JVA nicht geöffnet hat, finden sich auch im Übrigen keinerlei objektivierbare Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Annahme des Sachverständigen, bereits diese hätten eine Abmilderung herbeiführen können. Schließlich hat der jetzt 57jährige Verurteilte auch noch kein Lebensalter erreicht, in dem nach Erfahrung des mit einer Vielzahl von Maßregelvollzugsachen befassten Senats allein aufgrund des fortgeschrittenen Lebensalters mit einer nennenswerten Abmilderung der Persönlichkeitsstörung zu rechnen wäre. Letztlich liegt es deutlich näher, dass der aktuell vom Sachverständigen von dem Verurteilten gewonnene Eindruck auf einer Anpassungsleistung des Verurteilten, nicht auf einer Persönlichkeitsentwicklung beruht. dd. Die dissoziale Persönlichkeitsstörung hat zu einer ganz erheblichen objektiven Beeinträchtigung der Lebensführung des Verurteilten in sozialer und ethischer Hinsicht geführt. Der Beschwerdeführer konnte seinem Hang zur Begehung von Straftaten immer nur für ganz kurze Zeiträume widerstehen und ist seit seiner Jugend mit hoher Rückfallgeschwindigkeit bereits während der Verbüßung von Strafhaft, sonst jeweils nur kurze Zeit nach Haftentlassung und unter laufenden Bewährungen vielfach rückfällig geworden. Er war seit dem Jahre 1982 mit kurzen Unterbrechungen und seit November 1993 bis heute ununterbrochen in Unfreiheit, und zwar gerade aufgrund des vorgenannten Umstandes. Seine Lebensführung ist durch die bei ihm festzustellende dissoziale Persönlichkeitsstörung nicht nur erheblich objektiv beeinträchtigt, sondern geradezu dominiert worden (vgl. Senat, Beschluss vom 13. November 2018 – 3 Ws 473/18 –, juris). ee. An die abweichende Beurteilung des Sachverständigen war der Senat auch nicht gebunden. Zwar folgt aus der Pflicht zur bestmöglichen Sachaufklärung, dass sich die Entscheidung über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung über den Zehnjahreszeitraum hinaus auf ein Sachverständigengutachten zu stützen hat. Gleichwohl haben die Vollstreckungsgerichte eigenständig zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für eine Fortdauer der Sicherungsverwahrung über den Zehnjahreszeitraum hinaus vorliegen und dem ärztlichen Gutachten die erforderliche richterliche Kontrolle entgegenzusetzen, wobei der Senat die eigene Sachkunde besitzt, da er mit einer Vielzahl entsprechender Verfahren aufgrund der Zuständigkeitsverteilung befasst ist und auch im vorliegenden Verfahren bereits mehrere Gutachten vorlagen. Zudem verlangt der Rechtsbegriff der „psychischen Störung“ nicht, dass die Kriterien einer bestimmten Klassifikation erfüllt sind. Die rechtliche Beurteilung der von den Sachverständigen ermittelten medizinischen oder psychologischen Tatsachen obliegt allein den Gerichten (BVerfG, Beschluss vom 13. März 2023 – 2 BvR 829/21 –, juris). c. Bei dem Verurteilten besteht – entgegen der Auffassung der Verteidigung – auch eine hochgradige Gefahr, dass er infolge dieser psychischen Störung schwerste Gewalt- und Sexualstraftaten begehen wird. Denn im Falle eines Rückfalls sind mit hoher Wahrscheinlichkeit Taten zu erwarten, durch die das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung anderer Personen erheblich beeinträchtig werden. Dies zeigt sich an früheren Taten des Verurteilten. So hatte der Verurteilte im Jahr 1993 seinem Vater einen brennenden Stoff in die Augen gesprüht. Die Tat war ohne weiteres geeignet, das Sehvermögen des Geschädigten dauerhaft schwer zu beeinträchtigen oder zu beseitigen. Am 30. Oktober 1993 richtete er aus einer Entfernung von acht Meter eine abgesägte Schrotflinte auf einen Geschädigten, so dass dieser Todesangst erlitt, und gab einen Schuss ab. Bei dem Raubüberfall am 31. Oktober 1993 drückte er dem Geschädigten den Lauf eines geladenen Gewehrs in den Rücken. Auch solche Delikte können für die Opfer erhebliche und dauerhafte psychische Folgen haben. Bei der Flucht nach dem Banküberfall am 1. November 1993 war er bereit, sich den Weg notfalls freizuschießen, was auch zum Tod der Opfer hätte führen können. Die Tat in der JVA J zeigt schließlich, dass der Verurteilte auch vor sexuellen Gewaltdelikten nicht zurückschreckt. Während der gescheiterten Langzeitbeurlaubung im Jahr 2016 standen zudem sexuelle Annäherungsversuche des Verurteilten gegenüber dem 11jährigen Sohn der Geschädigten im Raum. Die nach wie vor hohe Wahrscheinlichkeit solcher Straftaten ergibt sich bereits daraus, dass die dissoziale Persönlichkeitsstörung des Verurteilten bereits in der Vergangenheit ursächlich für die vorstehend genannten, erheblichen Delikte war und bislang nicht ausreichend behandelt ist. Noch im Jahr 2016 hat der Verurteilte im Rahmen des Langzeitausgangs erneut ein erhebliches Gewaltdelikt begangen. Auch der Sachverständige A hatte deshalb in seinem Gutachten vom 22. Juli 2021 ein unverändert hohes Risiko für schwere Eigentums-, Gewalt- und Sexualdelinquenz angenommen. Dies entspricht der Einschätzung des Sachverständigen F in seinem Gutachten vom 28. Juli 2017. Aus den zuvor (Gliederungspunkt b.) erörterten Gründen bestehen entgegen der Einschätzung des Sachverständigen A keine objektivierbaren Anhaltspunkte dafür, dass sich das aus dem nahezu unveränderten Fortbestehen der Störung ergebende, in hohem Maße personengebundene Risiko nennenswert reduziert hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Delinquenz des Verurteilten sich auf praktisch alle Lebensbereiche erstreckt und unabhängig von Beziehungen gegenüber zufälligen Opfern je nach finanziellen, sexuellen oder sonstigen Bedürfnissen auftritt. Zutreffend hat die Strafvollstreckungskammer in dem angefochtenen Beschluss darauf hingewiesen, dass eine ausreichende Einsicht des Betroffenen in seine deliktrelevante Persönlichkeitsproblematik sowie potenzielle Risikomomente bislang nicht ersichtlich ist, auch unter Berücksichtigung seiner Angaben gegenüber dem Sachverständigen A und bei seiner Anhörung vor der Strafvollstreckungskammer. So sieht der Betroffene deshalb kein Risiko mehr für Straftaten, weil sich die Zeiten verändert hätten und inzwischen überall Kameras bzw. Handys seien, Raubdelikte wie in der Vergangenheit mithin so nicht mehr möglich seien. Eine Auseinandersetzung mit den die Raubtaten bedingenden Tatanlässen und Persönlichkeitsfaktoren lässt diese Antwort nicht im Ansatz erkennen. Auch ein Risiko für Körperverletzungsdelikte sieht er nicht, weil er „kein Schläger“ sei, obgleich ihn das das Amtsgericht Korbach zuletzt u.a. wegen der Körperverletzung – begangenen während der Langzeitbeurlaubung – rechtskräftig verurteilt hat. Diese Tat hatte er zudem bis zur Rechtskraft des Urteils bestritten. Auch das von dem Sachverständigen F für sinnvoll gehaltene Skills-Training hat bislang nicht stattgefunden. d. Auch der allgemeine Verhältnismäßigkeitsgrundsatz steht der Fortdauer der Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung nicht entgegen. Der Senat ist sich dabei bewusst, dass die Fortdauer der Unterbringung nur als letztes Mittel angeordnet werden darf, zumal sich der Beschwerdeführer seit seiner Festnahme im November 1993 mittlerweile seit knapp 30 Jahren in Unfreiheit befindet. Allerdings ist demgegenüber bislang keine ins Gewicht fallende Besserung seiner psychischen Störung eingetreten, was maßgeblich auch der fehlenden Behandlungs- und Veränderungsbereitschaft des Verurteilten geschuldet ist. Der erste Versuch eines Langzeitausgangs ist gescheitert, der Verurteilte ist mit einem Gewaltdelikt rückfällig geworden. Seitdem hat der Verurteilte ihm angebotene Therapiemaßnahmen wie eine Sozialtherapie oder die Teilnahme am Behandlungsprogramm für Sexualstraftäter lange Zeit vollständig abgelehnt. Erst am 15. Juli 2021 hat er sich damit einverstanden erklärt, auf die Warteliste für eine Einzelpsychotherapie aufgenommen zu werden. Seit Sommer 2022 lehnte er zudem auch Gespräche mit der zuständigen Psychologin und der zuständigen Sozialarbeiterin der JVA B ab. 2. Rechtsfehlerfrei hat die Strafvollstreckungskammer von der Bestimmung einer Frist gem. § 67d Abs. 2 Satz 2 StGB abgesehen. Dem Verurteilten ist im Überprüfungszeitraum eine ausreichende Betreuung angeboten worden. a. Zutreffend hat die Strafvollstreckungskammer bei dieser Prüfung auch das Betreuungsangebot während des Zeitraums, in dem die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe unterbrochen war, berücksichtigt. Auch bei dem Betreuungsangebot während einer Unterbrechung handelt es sich um Betreuungsangebot „nach Beginn der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung“. Es wäre mit dem Ultima-ratio-Prinzip unvereinbar, würde nicht auch in Unterbrechungszeiten entsprechend der Regelung in § 67c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB alles versucht, um die weitere Vollstreckung der Sicherungsverwahrung abzuwenden (Peglau in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Auflage 2022, § 67d, Rn. 106b). b. Die Justizvollzugsanstalt B hat dem Verurteilten in der Zeit seit dem 15. September 2020 eine individuelle, intensive und zur Förderung der Mitwirkungsbereitschaft geeignete Betreuung mit dem Ziel einer Gefährlichkeitsminderung angeboten. Der Verurteilte hat dieses Angebot jedoch weitgehend abgelehnt. Nach dem Scheitern des Langzeitausgangs lehnte der Verurteilte zunächst sämtliche Behandlungsangebote kategorisch ab, auch Gesprächskontakte mit den Fachdiensten kamen nur hin und wieder zustande. Der Überprüfungszeitraum begann in einer Phase, als der Verurteilte vermehrt Kontakte mit den Fachdiensten zuließ; im weiteren Verlauf kam es zu regelmäßigen Gesprächen mit dem Psychologischen Dienst. Auch während des Unterbrechungszeitraums führte der Verurteilte drei Einzelgespräche mit dem Psychologischen Dienst. Gegenüber dem Sozialdienst äußerte er Interesse an bedarfsorientierten Gesprächen, formulierte allerdings keinen Gesprächsbedarf. Im Juli 2021 stimmte er seiner Aufnahme auf die Warteliste für eine externe Einzelpsychotherapie zu. Ab August 2022 war der Verurteilte zu Einzelgesprächen mit dem Psychologischen Dienst nicht mehr bereit. Einladungen des Sozialdienstes zu Gesprächen über die Fortschreibung des Vollzugsplans lehnt er ebenfalls ab. Eine Teilnahme am ihm angebotenen Sozialen Training kam nicht zustande, weil er die Bewerbungsunterlagen nicht vollständig abgab. Wie schon die Strafvollstreckungskammer sieht auch der Senat vor diesem Hintergrund keine Versäumnisse der Justizvollzugsanstalt. Namentlich ist es nicht zu beanstanden, dass der Verurteilte im Überprüfungszeitraum nicht in eine Einzelpsychotherapie vermittelt worden ist. Der Erfolg einer solchen Maßnahme setzt ein Mindestmaß an Mitwirkungs- und Veränderungsbereitschaft voraus. Das tatsächliche Verhalten des Verurteilten verdeutlicht indes, dass beides nicht vorhanden ist. Bei intrinsischer Behandlungsmotivation wäre zu erwarten, dass der Verurteilte die Gespräche mit dem Psychologischen Dienst fortgesetzt, Gesprächsbedarf mit dem Sozialdienst formuliert, an der Fortschreibung des Vollzugsplans mitgewirkt und die Bewerbungsunterlagen für das Soziale Training vollständig eingereicht hätte. Nichts davon ist geschehen. Soweit der Verurteilte die Gespräche mit dem Psychologischen Dienst mit mangelndem Vertrauen zu dem für ihn zuständigen Psychologen begründet, ist darauf hinzuweisen, dass dem Verurteilten insoweit kein Wahlrecht zusteht. Es steht grundsätzlich nicht im Belieben des Verurteilten, durch die Verweigerung seiner Mitwirkung die Betreuung durch einen ihm genehmen Therapeuten zu erzwingen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24. Februar 2017 – 2 Ws 339/16 –, juris). Angesichts der beschriebenen Haltung des Verurteilten war die ihm angebotene Betreuung auch im Übrigen ausreichend. Den Behandlern verblieb allein die Möglichkeit, regelmäßige Betreuungsgespräche anzubieten, um die Motivation des Verurteilten zur Mitwirkung an Behandlungsmaßnahmen noch zu wecken. Diese Vorgehensweise der Justizvollzugsanstalt ist nicht zu beanstanden. Sie steht vielmehr im Einklang mit der Begründung des Gesetzentwurfes zum Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung (BT-Drucks. 17/9874, S. 15), eventuell erfolgversprechende Betreuungsangebote nicht mit dem bloßen Hinweis zu unterlassen, der Betroffene lehne solche Angebote ab. Sie entspricht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seiner dem Gesetz zu Grunde liegenden Entscheidung vom 4. Mai 2011 (2 BvR 2333/08 u. a., juris), „fortwährend, also dauerhaft, zu versuchen, den Untergebrachten (doch) zu einer Inanspruchnahme solcher Angebote zu motivieren“. Versuche, eine grundsätzliche Behandlungsmotivation überhaupt herzustellen, sind demgemäß gesetzlich vorgesehen und können, wenn ein Betroffener kategorisch, also unabhängig von etwaigen Erwägungen zu Qualität bzw. Geeignetheit der Angebote, die Mitwirkung an jeglichen therapeutischen Maßnahmen und Behandlungsangeboten ablehnt, als ein § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB entsprechendes Angebot angesehen werden (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 6. Juli 2017 – III-1 Vollz (Ws) 21/17 –, juris). 3. Soweit die Verteidigung die Verlegung des Verurteilten von B nach C beanstandet, ist die Kontrolle der Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme nicht Gegenstand des hiesigen Überprüfungs- und Beschwerdeverfahrens. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.