Urteil
26 U 99/22
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2023:0516.26U99.22.00
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Tenor
Auf die Berufung der Kläger werden das am 1. Juni 2022 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld und das Verfahren aufgehoben.
Die Sache wird an das Landgericht Bielefeld zurückverwiesen.
Über die Kosten des Rechtsstreits - auch der Kosten der Berufungsinstanz - soll das Landgericht Bielefeld entscheiden.
Das angefochtene und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Kläger werden das am 1. Juni 2022 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld und das Verfahren aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Bielefeld zurückverwiesen. Über die Kosten des Rechtsstreits - auch der Kosten der Berufungsinstanz - soll das Landgericht Bielefeld entscheiden. Das angefochtene und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: I. Die Klägerinnen machen gegen die Beklagten Ansprüche aus übergegangenem Recht nach einem Verkehrsunfall geltend. Der am 00.00.1945 geborene Geschädigte Herr Q. R. (im Folgenden: Versicherter) war bis zu seinem Tod bei der Klägerin zu 1) kranken- und bei der Klägerin zu 2) pflegeversichert. Am 00.00.2016 ereignete sich in E. ein zwischen den Parteien unstreitiger Verkehrsunfall. Hierbei übersah der Beklagte zu 1) während eines Überholvorgangs mit seinem Pkw Audi, amtl. Kennzeichen N01, versichert bei der Beklagten zu 2), den auf einem Kleinkraftrad, Versicherungskennzeichen N02, fahrenden Versicherten und kollidierte mit diesem. Der Versicherte erlitt infolge des Unfalls diverse Verletzungen. In der Folge des Unfalls bezahlten die Klägerinnen diverse medizinische und pflegerische Leistungen (Anlagenkonvolute 7 und 8, s. Bl. 118 ff., 140 ff., 519 ff. d.A.) auf der Grundlage verschiedenen Diagnosen verschiedener Leistungserbringer. Im Streit steht zwischen den Parteien die Höhe der Ansprüche der Klägerinnen sowie deren Darlegungs- und Substantiierungspflicht im Prozess. Die Klägerinnen haben behauptet, es läge ein bezifferter Anspruch i.H.v. 60.982,13 € (Klägerin zu 1) und 4.223,25 € (Klägerin zu 2) vor, der vollständig von den Beklagten ersetzt werden müsse. Dies ergebe sich aus den zur Klageschrift gereichten Anlagen (siehe u.a. Bl. 519 ff. d.A.). Die Beklagten müssten für sämtliche (weiteren) Schäden haften, da sämtliche abgerechnete Schadenspositionen auf das Unfallereignis bzw. die dadurch verursachten Verletzungen zurückzuführen seien. Eine Verschlimmerung von Vorschäden, unter denen der Versicherte im Übrigen überhaupt nicht gelitten habe, reiche aus. Es seien keine Behandlungen nach dem Unfall fortgesetzt worden, die nicht aufgrund des Unfalls eingetreten seien. Die Klägerinnen haben die Ansicht vertreten, für die Behauptung, dass die abgerechneten Heilbehandlungskosten auf den Vorschäden beruhen, liege die Beweislast bei den Beklagten. Es handele sich in diesem Fall um eine Reserveursache. Für die Beweisführung der Klägerinnen reiche es, wenn eine tabellarische Übersicht der Schadensposten unter Beifügung entsprechender Ausdrucke der übermittelten Rechnungsdaten vorgelegt werde. Dies sei auch deswegen der Fall, weil es sich um öffentliche Urkunden handele und insofern die §§ 415 ff. ZPO Anwendung finde. Im Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG sei von überzogenen Darlegungsanforderungen nichts zu halten, es stünden schlicht verfassungsrechtliche Gründe entgegen. Weiterer Vortrag sei offenkundig für die Beweiserhebung nicht nötig. Die Beklagten haben behauptet, eine Diagnose des Klinikums E. enthalte neben unfallbedingten Primärverletzungen des Versicherten auch unfallfremde Beeinträchtigungen. Aus den mit der Klage vorgelegten Abrechnungen und schlichten Abrechnungsbögen würden sich weitere Diagnosen ergeben, die behandelt worden seien, aber keinen Unfallbezug hätten. Es handele sich in diesem Zusammenhang gerade nicht um Reserveursachen. Die Beklagten bringen etwa den Verschluss und die Stenose der Aorta carotis an und sowie weitere degenerative sonstige Beeinträchtigungen (angeborene solitäre Nierenzyste, Osteochondrose der Wirbelsäule im Lumbosakralbereich, primär insulinabhängige Diabetes mellitus, Bluthochdruck, diabetische Polyneuropathie, chronisch kongestive Splenomegalie (Milzvergrößerung), Bl. 472 d.A.). Wenn aber der Versicherte zum Unfallzeitpunkt bereits behandlungsbedürftig gewesen sei und die Klägerin zu 1) diese Leistungen im Rahmen ihrer Leistungspflicht als gesetzliche Krankenversicherung des Versicherten übernommen und fortgesetzt habe, führe dies nicht automatisch dazu, dass diese Leistungen im geltend gemachten Umfang von den Beklagten zu ersetzen seien. Gleiches gelte im Übrigen für Leistungen der Klägerin zu 2), da die erheblichen unfallfremden Beeinträchtigungen durchaus eine gewisse Pflegebedürftigkeit des Versicherten begründen würden. Die Beklagten haben die Ansicht vertreten, die Klägerinnen hätten, da sie aus übergegangenem Recht Ansprüche ihres Versicherten geltend machten, Darlegungs- und Nachweispflichten wie der Versicherte selbst. Insofern sei erforderlich, dass jeweils im Detail vorgetragen werde, welche Verletzungen eingetreten seien, wie lange diese angedauert hätten, in welchem Umfang deshalb Behandlungen notwendig geworden seien, in welchem Umfang diese durchgeführt worden und welche Kosten hierfür erforderlich gewesen wären. Es reiche folglich nicht aus, allein durch Zahlungsanweisungen bzw. vorgelegte Abrechnungen den geltend gemachten Anspruch darzulegen und zu beweisen. Es obliege den Klägerinnen, eine substantiierte Differenzierung dahingehend vorzunehmen, in welchem Umfang die Behandlungen tatsächlich dem Unfallereignis zuzurechnen gewesen seien und inwieweit sonstige unfallfremde Behandlungen durchgeführt worden seien, für die kein Ersatzanspruch bestehe. Dies sei damit zu erklären, dass es im zivilrechtlichen Regress keine verfassungsrechtlichen Gründe gebe, die dem Sozialversicherungsträger eine besondere Rolle zukommen lassen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Ansprüche gegen die Beklagten stünden den Klägerinnen nicht zu. Zwar können die Klägerinnen als Drittleistungsträger gem. § 116 Abs. 1 SGB X aus übergegangenem Recht Ansprüche geltend machen. Sie seien aktivlegitimiert. Ihnen sei es jedoch nicht gelungen, ihre Ansprüche aus übergegangenem Recht substantiiert darzulegen und unter Beweis zu stellen, worauf das Gericht auch hingewiesen habe. Die von den Klägerinnen mehrfach vorgelegten Anlagenkonvolute und schriftsätzlichen Erklärungen genügten dem nicht. Die Klägerinnen unterlägen einem Irrtum, wenn sie meinten, dass aufgrund übergegangenen Rechts für sie eine andere Darlegungs- oder Beweislast gelte. Dies entspreche nicht der herrschenden Rechtsprechung, die in jedem Fall für die haftungsbegründende Kausalität das strenge Beweismaß des § 286 ZPO und für die haftungsausfüllende Kausalität das erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO verlange, ohne dass eine Differenzierung danach vorgenommen werde, wer Anspruchsinhaber ist. Für die Darlegung und den Beweis einer haftungsausfüllenden Kausalität könnten zwar Beweiserleichterungen nach § 287 ZPO gelten, dies jedoch unabhängig davon, ob auf Klägerseite der geschädigte Versicherte die Ansprüche geltend mache oder der Anspruchsinhaber aus übergegangenem Recht vorgehe. Entscheidend sei, dass die Klägerinnen als Drittleistungsträgerinnen im konkreten Fall sich gerade keiner eigenen Ansprüche rühmten, sondern im Wege der Legalzession in die Rechtsstellung des Versicherten als unmittelbaren Anspruchssteller einrückten. Folglich gehe es nicht um den Nachweis eines selbst entfalteten Zahlungsaufwandes, sondern auf erster Stufe um den Schadens- und Kausalitätsnachweis als solchen. Entscheidend sei die substantiierte Darlegung der gesamten, kostenmäßig zum Ersatz begehrten Heilbehandlung im Kontext der Unfallkausalität. Welche Aufwendungen die Klägerinnen selbst hatten, spiele also keine Rolle. Selbst wenn die Klägerinnen einen Kostenaufwand darstellten, bedeute das nicht, dass dieser auch kausal auf dem Schadensereignis beruhe. Sie müssten vielmehr Anspruchs- und Schadenshöhe voll beweisen. Denn unstreitig hätten sie auch unabhängig vom Schadensereignis die Pflicht, gemäß des Versicherungsverhältnisses Leistungen für den Versicherten zu erbringen. Wenn also der Versicherte jede streitige Einzelaufwendung hätte darlegen und beweisen müsse, müssten dies die Klägerinnen auch, was ihnen nicht gelungen sei. In diesem Zusammenhang sei es zudem nicht Aufgabe des Gerichts, sich den entscheidungserheblichen Tatsachenvortrag aus umfangreichen Anlagen zusammenzusuchen. Schlüssiger Tatsachenvortrag könne eben nicht allein durch einen Verweis auf Rechnungen und Aufstellungen, die als Anlagen zu Schriftsätzen gereicht werden, erbracht oder ersetzt werden. Sofern die Klägerinnen so zu verstehen seien, dass an diesen Grundsätzen deswegen nicht festzuhalten sei, weil sie als öffentlich-rechtliche Körperschaften organisiert seien, könne dem nicht gefolgt werden. Gleiches gelte für den klägerischen Vortrag bzgl. der Besonderheiten im Sozialrecht. Denn die Beklagten seien überhaupt nicht Adressaten etwaiger sozialrechtlicher Vorschriften. Auch hinsichtlich der Frage, ob es ausreiche, die Nachweise durch Ausdrucke der Daten als öffentliche Urkunden i.S.d. §§ 415 ff. ZPO zu erbringen, ergebe sich nichts anderes. Denn die Klägerinnen könnten sich als Körperschaften des öffentlichen Rechts ihre Beweismittel durch selbstgefertigte Kostenaufstellungen nicht dadurch selbst beschaffen, nur weil sie gerade („zufällig“) solche Körperschaften sind. Dies würde gegen das Rechtsstaatsprinzip und gegen die o.g. allgemeinen Grundsätze verstoßen. Es hinge für den verklagten Schädiger in diesen Fällen vom Zufall ab, ob der Versicherte selbst Ansprüche geltend macht oder der Versicherungsträger aus übergegangenem Recht, was eine nicht nachvollziehbare Unterscheidung wäre. Der von den Klägerinnen geltend gemachte Anspruch sei durch den Verkehrsunfall ausgelöst worden. Die Klägerinnen seien einzig im Wege des § 106 SGB X in diese Rechte eingetreten. Es entspreche verfassungsrechtlichen Prinzipien und einer prozessualen Waffengleichheit (Art. 2, 3, 20 GG), wenn es den Klägerinnen versagt bleibe, sich auf verfassungsrechtliche Besonderheiten berufen zu können, die zu einer Schlechterstellung der Beklagten führen würden. Es gehe nicht um die Verschlimmerung von Vorschäden durch das Unfallereignis auf zweiter Stufe, sondern um die Frage, inwieweit von den Klägerinnen auf erster Stufe überhaupt ihrer Darlegungspflicht nachgekommen worden sei. Das Gericht könne inhaltlich jedoch auch keinen Automatismus erkennen, dass jegliche möglichen Vorschäden durch den Unfall verschlimmert worden sein sollen, wie es die Klägerinnen als Begründung dafür anführen, dass auch jegliche Behandlung zeitlich nach dem Unfall ohne weiteres haftungsausfüllend kausal sein soll. Insofern hätte es den Klägerinnen oblegen, bezüglich der Behandlungen vorzutragen. Es bestehe auch kein Automatismus dahingehend, dass jede Behandlung, die dem Versicherten zuteilwurde und sich zeitlich nach dem Unfallereignis abgespielt hat, ohne weiteres haftungsausfüllend kausal wäre. Es bestehe die Möglichkeit, dass – wie von den Beklagten vorgetragen sei - Vorschäden bestanden haben, die sich zwar nicht durch den Unfall verschlimmert haben, aber dennoch durch die Leistungserbringer behandelt und abgerechnet und durch die Klägerinnen bezahlt wurden. In solchen Fällen obliege es den Klägerinnen, zu den einzelnen abgerechneten Behandlungen vorzutragen. Dabei handele es sich auch nicht um Problematiken von „Reserveursachen“. Die Beklagten seien nicht so zu verstehen, dass es sich lediglich um die Verschlimmerung von Vorschäden handele. Denn vielmehr gehe es – unabhängig von einer Verschlimmerung – gerade darum, dass nur die Behandlungen abgerechnet wurden, die auch tatsächlich infolge des Unfalls durchgeführt wurden. Es möge sein, dass der Schädiger infolge der Mitursächlichkeit für alle weiteren Folgen haftet, sodass die einzelnen Schadenspositionen auch nicht konkret dem Vorschaden oder dem Schadensereignis zugeordnet werden müssen und es deswegen auch keine Mitverursachungsquote gebe. Im konkreten Fall gehe es jedoch nicht um „weitere Folgen“, sondern um Behandlungen völlig losgelöst vom eigentlichen Unfallereignis. Folglich sei auch keine andere Darlegung- und Beweislastverteilung anzunehmen. Denn schließlich gehe es gerade nicht um den einzelnen Nachweis von Reserveursachen, sondern die Substantiierung als solche. Hiergegen wenden sich die Klägerinnen mit ihrer Berufung . Sie rügen, das Landgericht verkenne die anerkannten Regelungen zur Schadensdarlegung im Regress nach § 116 Abs. 1 SGB X. Auch bei Regressen gemäß § 116 SGB X liege die Feststellung der Schadenshöhe nach § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO im Ermessen des Gerichts. Der Übergang nach § 116 Abs. 1 SGB X erfolge dem Grunde nach und diene der Kasse als Ausgleich für die von ihr erbrachten Sozialleistungen. Der Leistungserbringer rechne daher direkt mit der Krankenkasse durch Übermittlung der Abrechnungsdaten gemäß §§ 295, 299 ff. SGB V ab. Infolgedessen bemesse sich der Schaden der Kasse nach dem Wert der Sachleistungen, der sich nach dem Geldbetrag bemesse, den die Kasse an ihre jeweiligen Leistungserbringer entrichtet habe. Zur Darlegung der Schadenspositionen müsse sich die Kasse auf die ihr von den Leistungserbringern übermittelten Daten stützen, da es keine anderen Kostenbelege gebe. Die Schadenshöhe werde daher durch eine tabellarische Aufstellung der Schadenspositionen unter Beifügung entsprechender EDV-Ausdrucke der nach §§ 295, 300 ff. SGB V übermittelten Rechnungsdaten der Leistungserbringer nachgewiesen. Dies sei vorliegend erfolgt. Insbesondere sei eine solche Tabelle bereits mit den jeweiligen Rechnungen der Klägerin in der Klageschrift als Anlagen 7 und 8 sowie mit Schriftsatz vom 08.06.2020 mit den vorgenannten Rechnungen nebst den einzelnen von den Leistungserbringern übermittelten EDV-Daten bzw. deren Ausdrucken überreicht worden. Hinsichtlich der zugrunde liegenden Behandlungen sei - nach anfänglich missverständlichen richterlichen Hinweisen - vertieft mit Schriftsatz vom 03.02.2022 vorgetragen worden. Dort seien die abgerechneten Kosten, deren Beträge sich bereits in den Rechnungen befunden hätten, und zugrunde liegende Behandlungen etc. genau dargelegt worden. Hiermit habe sich das Landgericht mit keinem einzigen Wort auseinandergesetzt, was gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoße. Weiterer Vortrag sei auch nicht geboten gewesen. Es liege zudem ein Verstoß gegen die richterliche Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO vor, da das Landgericht dieses Vorbringen nicht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht und dafür sorgt habe, das letzte Unklarheiten vermieden werden. Zudem habe das Landgericht völlig den klägerischen Vortrag verkannt, der die Besonderheiten eines Sozialversicherungsträgers hervorgehoben habe, weil diese die einzelnen Schadenspositionen nicht wie üblich durch schriftliche Rechnungen o.Ä. hätten nachweisen können, sondern nur anhand der von den jeweiligen Leistungserbringern übermittelten Datensätzen. Auch die Ausführungen, dass der Sozialversicherungsträger den Schaden so darzulegen habe, wie der Geschädigte selbst, treffe nicht zu, da es keinen materiellen Schaden des Geschädigten gebe. Der materielle Schaden des Sozialversicherungsträgers beim Übergang gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X bestehe in den Zahlungen, die er zur Heilbehandlung seiner jeweiligen Leistungserbringer erbracht hat. Im Übrigen sei zu den materiellen Schäden und dem Umstand, dass diese auf den vorfallsbedingten Verletzungen beruhen, ausführlichst vorgetragen worden. Bezüglich der haftungsausfüllenden Kausalität könne ohnehin nicht mehr gemacht werden, als die Behauptung aufzustellen, dass diese Schadenspositionen auf den Verletzungen aus dem Verkehrsunfall beruhten und dies unter Beweis zu stellen, was bereits in der Klageschrift erfolgt sei. Die abgerechneten Heilbehandlungskosten beruhten auch kausal auf dem Schadensereignis. Der gesamte Zusammenhang ergebe sich aus den eingereichten Pflegegutachten und den eingereichten Arztberichten sowie ohnehin den gesamten Ausführungen aus dem Schriftsatz vom 03.02.2022. Die vom Krankenhaus und den sonstigen medizinischen und sonstigen Leistungserbringern nach §§ 284 Abs. 1 Nr. 11, 295, 299 ff. SGB V (insbesondere § 301 Abs. 1 SGB V) übermittelten fremden Daten seien äußerst aussagekräftig. Sie enthielten die gesamten Behandlungsdaten in strukturierter Tabellenform und seien das Produkt der Anwendung der zwingenden sozialgesetzlichen Vorschriften. Diese seien auch deswegen nicht unsubstantiiert, weil sie sogar der Krankenkasse für die Prüfung der Krankenhausabrechnung genügten. Auch habe das Landgericht das richtige Beweismaß verkannt. Denn hier gehe es nur um die Schadenshöhe, die unzweifelhaft schon aufgrund der gesetzlichen Regelung und ständiger Rechtsprechung gemäß § 287 Abs. 1 ZPO dem abgebildeten Beweismaß unterfalle. Die Klägerinnen seien entgegen der Ansicht des Landgerichts sehr wohl an die sozialrechtlichen Vorgaben gebunden. Darauf komme es aber auch nicht an, weil der Sozialversicherungsträger bzw. die gesetzliche Krankenkasse gemäß § 284 Abs. 1 Nr. 11 SGB V mit den hier übermittelten Abrechnungsdaten der Leistungserbringer gemäß §§ 294-303 SGB V den Regress auch führen dürften. Wenn der Gesetzgeber dieses ausdrücklich geregelt hat, dann erfasse diese allgemeingültige gesetzliche Norm sehr wohl auch die Beklagten. Die Besonderheit im Sozialrecht sei auch in Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG zu beachten, weil es für eine gesetzliche Krankenkasse aufgrund verfassungs- und sozialrechtlicher Vorgaben gar keine anderen Beweismittel gebe. Neben der Sache lägen auch die Ausführungen des Landgerichts, dass eine nicht vertretbare Schlechterstellung des Schädigers eintrete, wenn die Klägerin als Körperschaft des öffentlichen Rechts sich ihre Beweismittel durch selbst gefertigte Kostenaufstellungen beschaffen könne. Tatsächlich würde vielmehr eine Schlechterstellung der Klägerinnen darstellen, wenn sie keine Möglichkeit hätten, ihren Schaden mittels der übersandten fremden Daten in der jeweiligen medizinischen Leistungserbringer darzulegen, denn es gebe keinerlei andere Daten. Nach dem somit ausreichenden Vortrag der Klägerinnen, der zudem noch durch weiteren Vortrag zu den Behandlungen vertieft worden sei, wäre es Sache des Gerichts gewesen, gegebenenfalls Beweis zu erheben, wobei die Beklagten den dargelegten Schaden schon gar nicht hinreichend bestritten hätten. Die Klägerinnen beantragen, das Urteil des Landgerichts Bielefeld aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. Hilfsweise beantragen sie unter Abänderung des Urteils des Landgerichts, 1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) 60.982,13 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit 19.10.2019 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 2) 4.223,25 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit 19.10.2019 zu zahlen, 3. die Beklagte zu verurteilen an die Klägerinnen als Gesamtgläubiger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.610,07 € ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung. Die Berufungsbegründung zeige keine erheblichen Umstände auf, die eine Abänderung des Urteils rechtfertigten. Selbst nach dem gerichtlichen Hinweis sei nicht vorgetragen worden, welche Ansprüche einen Unfallbezug hätten. Durch den Forderungsübergang nach § 116 SGB X verändere sich die Darlegungs- und Beweislast nicht, so dass letztlich auf den Geschädigten abzustellen sei, dessen Ansprüche geltend gemacht werden. Der Forderungsübergang mache den Schadensersatz nicht zu einem eigenen Anspruch des Zessionars. Der Anspruch in der Hand des Zessionars unterfalle den Grundsätzen des Haftungsrechts und nicht sozialrechtlichen Besonderheiten, die sich möglicherweise aus eingeschränkten Überprüfungsmöglichkeiten des Sozialversicherungsträgers ergeben. Damit habe der Sozialversicherungsträger, wie jeder andere Geschädigten auch, der den Anspruch selbst geltend macht, sowohl die haftungsbegründende Kausalität als auch die haftungsausfüllende Kausalität darzulegen und zu beweisen. Insoweit würden keine anderen Grundsätze gelten, als wenn der Geschädigte seine Ansprüche selbst verfolge. Es gehe eben nicht (nur) um den Nachweis des selbst entfalteten Zahlungsaufwandes, sondern in erster Linie um den Schadennachweis, also um den Nachweis der Unfallkausalität der gesamten kostenmäßig zum Ersatz begehrten Heilbehandlung. Erstmals mit der Berufungsbegründung werde nun im Detail zu unfallbedingten Verletzungen vorgetragen, aber ohne Angabe, warum dies in erster Instanz nicht möglich gewesen sein soll. Sollte der neue Vortrag erheblich sein, wäre dieser nach § 531 ZPO nicht zuzulassen. Klägerseits würden zwar Details zu den Unfallverletzungen vorgetragen, es fehle aber jeglicher Vortrag, welcher der hier geltend gemachten Aufwendungen dies rechtfertige. Schon in der Klageerwiderung sei dargelegt worden, dass der Zedent unfallfremde Vorerkrankungen gehabt habe, an denen er schließlich auch verstorben sei. Klägerseits hätte es daher einer Differenzierung zwischen unfallbedingten und unfallfremden Aufwendungen bedurft, die weiterhin fehle. Es bleibe daher bestritten, dass die hier geltend gemachten Aufwendungen irgendeinen Unfallbezug haben. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes und der erstinstanzlichen Anträge wird auf die angefochtene Entscheidung und die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Klägerinnen hat Erfolg. Auf den Antrag der Klägerinnen war das angefochtene Urteil mit dem ihm zugrunde liegenden Verfahren aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Das Verfahren im ersten Rechtszug leidet an einem wesentlichen Mangel, der eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig macht (§ 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Nach § 538 Abs. 1 ZPO hat das Berufungsgericht grundsätzlich die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden. Es darf gemäß § 538 Abs. 2 ZPO die Sache nur ausnahmsweise an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverweisen, u.a. soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist und eine Partei die Zurückverweisung beantragt (§ 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). In diesem Fall kommt eine Zurückverweisung nur in Betracht, wenn das erstinstanzliche Verfahren an einem so wesentlichen Mangel leidet, dass es keine Grundlage für eine Instanz beendende Entscheidung sein kann. Ob ein solcher Mangel vorliegt, ist allein aufgrund des materiell-rechtlichen Standpunkts des Erstgerichts zu beurteilen, auch wenn das Berufungsgericht ihn nicht teilt (vgl. BGH Urt. v. 14.05.2013 - VI ZR 325/11; BGH Urt. v. 10.12.996 - VI ZR 314/95; BGH Urt. v. 13.07.2010 - VI ZR 254/09; OLG Hamm Urt. v. 26.03.2019 - 26 U 151/18). 1. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das Landgericht hat im Streitfall den Anspruch der Klägerinnen auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 GG) verletzt, indem es den Inhalt der entscheidungserheblichen Schriftsätze des Klägerinnen vom 16.08.2021 (Bl. 987 ff. d.A.) und 03.02.2022 (Bl. 1088 ff d.A.) nicht berücksichtigt hat. a) Nach ständiger verfassungsgerichtlicher und höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH, NJW-RR 2021, 720 Rn. 8 m.w.N.) sind Gerichte nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen einer Partei ausdrücklich auseinanderzusetzen. Vielmehr ist auch ohne ausdrückliche Erwähnung von Parteivorbringen grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann aber dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falls deutlich ergibt, dass das Gericht Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht in Erwägung gezogen hat. Davon ist unter anderem dann auszugehen, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten in einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingegangen ist, sofern er nach seinem Rechtsstandpunkt nicht unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. nur BGH VersR 2017, 316 = BeckRS 2016, 20223 Rn. 6 mwN). In der Nichtberücksichtigung von Parteivorbringen liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel (vgl. BGH, NJW 1983, 822; BeckOK ZPO/Wulf, 48. Ed. 1.3.2023, ZPO § 538 Rn. 13). b) So liegt der Fall auch hier. Die Klägerinnen haben mit Schriftsatz vom 16.08.2021 (Bl. 987 ff. d.A.) u.a. vorgetragen „…, dass beim Geschädigten infolge des Unfalls eine Spondylodiszitis bei Zustand nach LWK3-Fraktur mit operativer Behandlung mit ventraler Dekompression des Spinalkanals, Spondylodese über L2/L3, Osteosynthese durch ventrales Schrauben-Platten-System sowie Exzision von Erkranktem Bandscheiben-, Knochen und Gelenkgewebe mit Wirkelkörperersatz vorlagen. Wegen des Unfalls erlitt er eine beinbetonte Hemiparese und litt unter einer Critical-Illness-Polyneuropathie und Myoppathie. Unfallbedingt trat infolge der Behandlungen ein akutes Leberversagen ein mit hepatischem Ikterus (Gelbsucht infolge Leberschadens bzw. Leberfunktionsstörung) und medikamentös-toxischer Genese. Zudem treten vorfallsbedingt ein Polytrauma mit Rippenserienfraktur links 4.-6. Rippe mit Hämatothorax links, extraartikulärer Scapulafraktur links, Schädelprellung mit vegetativer Begleitsymtomatik links auf. Der während der Behandlung nach dem Unfall festgestellte Keim (MRSA) war Folge der Sepsis. Es folgte dann auch noch ein infektassoziiertes Nierenversagen. Auch erlitt der Geschädigte infolgedessen auch Enzephalopathie aufgrund der Sepsis.“ Im klägerischen Schriftsatz vom 03.02.2022 (Bl. 1088 ff d.A.) wird dann der Inhalt der Krankenhaus- bzw. Arztbehandlungen sowie der MDK-Gutachten dargestellt. Zudem ist dort ab Bl. 1093 ff. d.A. zur Abrechnung vom 11.07.2019 und einzelnen Positionen der Anlagenkonvolute 7 und 8 ergänzend vorgetragen worden, u.a. zu den Kosten des Rettungstransports, mehrerer Krankentransporte, der Krankenhausaufenthalte vom 09.06. bis 28.06.2016, vom 29.04. bis 23.05.2017 und vom 01.06. bis 14.06.2017 im M.-Klinikum E., mehrerer Aufenthalte im KH H. wegen Leberproblemen, Kosten für Arzneimittel, etc.. Hierbei sind letztendlich für jede einzelne der zuvor tabellarisch dargestellten Positionen ein bis mehrere erläuternde Sätze vorgetragen worden. Zudem ist behauptet worden, dass die vorgenannten Leistungen durch die unfallbedingten Verletzungen verursacht worden seien. Insoweit ist Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angetreten worden. c) Das Landgericht hat den Vortrag der Klägerinnen aus den vorstehend genannten Schriftsätzen jedenfalls bei seiner Entscheidung nicht in Erwägung gezogen. Es hat sich hiermit nicht erkennbar auseinander gesetzt, obwohl es hierzu verpflichtet gewesen wäre. Aus diesen Schriftsätzen ergeben sich in hinreichender Weise Behauptungen zur Höhe der abgerechneten Kosten und der zugrundeliegenden Behandlungen des Versicherten sowie die Behauptung von deren Unfallkausalität. Auf diesen wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags der Klägerinnen, der für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, ist das Landgericht nicht eingegangen. Vielmehr hat es den Vortrag der Klägerinnen pauschal als nicht substantiiert angesehen. Auch soweit im Urteil auf die „mehrfach vorgelegten Anlagenkonvolute und schriftsätzlichen Erklärungen“ der Klägerinnen verwiesen wird, ist dies keine ausreichende inhaltliche Auseinandersetzung mit den Schriftsätzen vom 16.08.2021 und 03.02.2022. 2. Dem vorliegenden Rechtsstreit fehlt es aufgrund dieses wesentlichen Verfahrensfehlers an der Entscheidungsreife. a) Zunächst sind die geltend gemachten unfallkausalen Ansprüche der darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin nicht auf sonstige Weise nachgewiesen, insbesondere genügen hierbei auch nicht allein die als Anlage zur Klageschrift gereichten Anlagen (Anlagenkonvolute 7 und 8, Bl. 118 ff., 140 ff., 519 ff. d.A.). Die Anforderungen an Anspruchsgrund- und Schadensnachweis sind für die Rechte aus § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X herleitenden Sozialversicherungsträger nicht anders, insbesondere besser als für seinen Versicherungsnehmer, den unmittelbar Geschädigten. Der Aufwand des Sozialversicherungsträgers wird durch ein Haftpflichtgeschehen ausgelöst; er tritt nur infolge der Legalzession in die Rechte des unmittelbar verletzten Versicherungsnehmers ein. Es geht also dogmatisch nicht um Aufwendungsersatz. Der Sozialversicherungsträger macht vielmehr einen auf ihn übergegangenen Schadensersatzanspruch geltend. Hieraus folgt zwingend, dass ihn die gleiche Darlegungs- und Beweislast trifft wie - hätte er den Prozess selbst geführt - den Geschädigten. Der Sozialversicherungsträger muss also den Strengbeweis (§ 286 ZPO) für die Verletzungen und die Unfallkausalität von Behandlungen und Arbeitsunfähigkeit führen (BGH VersR 2010, 550; 07, 1536; OLG Thüringen v. 15.05.2012 - 4 U 661/11; OLG Brandenburg VersR 06, 237; KG VersR 06, 235; OLG Oldenburg, DAR 01, 313). Demnach trifft die Auffassung der Klägerinnen, nach der allein mit der eigenen Forderungsaufstellung der Beweis der streitigen Forderungshöhe geführt werden kann, nicht zu. Es geht eben nicht (nur) um den Nachweis des selbst entfalteten Zahlungsaufwandes, sondern in erster Linie um den Schadensnachweis; also um den Nachweis der Unfallkausalität der gesamten, kostenmäßig zum Ersatz begehrten Heilbehandlung. Deshalb können sich die Klägerinnen nicht (nur) auf den von ihnen betriebenen Kostenaufwand berufen; sie müssen die Anspruchs-, also die Schadenshöhe im Strengbeweis (voll) beweisen. Das bedeutet, dass sie jede in ihrer Unfallkausalität streitige Einzelaufwendung belegen müssen, ebenso wie es auch der unmittelbar verletzte Versicherungsnehmer selbst hätte tun müssen (vgl. auch BGH VersR 91, 172 und NJW 62, 1770; OLG Thüringen v. 15.05.2012 - 4 U 661/11). An dieser die Klägerinnen treffende Nachweispflicht ändert auch der Umstand nichts, dass sie als öffentlich-rechtliche Körperschaft verfasst sind. Dem von den Beklagten mit Recht geäußerten Verlangen inhaltlich überprüfbarer Belege stehen die §§ 415, 417, 418 ZPO nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil v. 13.07.1962, IV ZR 21/62, NJW 62, 1770). Die Klägerinnen machen mit ihren Ausführungen zu dem nach §§ 415 ff. ZPO geführten Beweis letztlich nichts anderes geltend, als im eigenen Prozess die Berechtigung der streitigen Klageforderung nur mit einer selbstgefertigten Kostenaufstellung beweisen zu dürfen (und müssen); und zwar allein deshalb, weil sie als gesetzliche Kranken- bzw. Pflegekasse öffentlich-rechtliche Körperschaften sind. Das kann im Lichte des Rechtsstaatsprinzips nicht richtig sein. Eine Vorschrift, die es im Zivilprozess einer Partei erlauben würde, sich ihre Beweismittel selbst zu erschaffen, wäre wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit nach Maßgabe von Art. 2, 3 und 20 GG verfassungswidrig. § 418 ZPO kann deshalb verfassungskonform nur dahin verstanden werden, dass er für öffentliche Urkunden ausschließlich in solchen Prozessen gilt, an denen der Aussteller der Urkunde nicht selbst als Partei beteiligt ist (OLG Thüringen v. 15.05.2012 - 4 U 661/11; OLG Hamburg MDR 97, 1156). Festzuhalten ist somit, dass die Klägerinnen allein mit den selbstgefertigten Forderungsaufstellungen die streitige Frage der Unfallkausalität der aufgelisteten Aufwendungen nicht bewiesen haben. b) Die Problematik der Unfallkausalität der aufgelisteten Aufwendungen ist damit ungeklärt. Hierzu wird eine umfangreiche Beweisaufnahme notwendig sein. Dabei wird sich das Landgericht auch sachverständiger Hilfe zu bedienen haben. Es liegen ausreichende Anknüpfungstatsachen für die Einholung eines Sachverständigengutachtens vor. (1) Aufgrund des nicht mehr bestrittenen ergänzenden Vortrags aus dem klägerischen Schriftsatz vom 03.02.2022 sind die Beträge der jeweiligen Positionen als unstreitig anzusehen, so dass es auf die Vorlage entsprechender Zahlungsbelege oder Rechnungen gar nicht mehr ankommt. Hiernach ist allerdings ein Sachverständigengutachten zur streitigen Frage der Unfallbedingtheit der Verletzungen einzuholen. Zwar haben die Beklagten auch den entsprechenden Vortrag im klägerischen Schriftsatz vom 16.08.2021 zur Unfallkausalität nicht mehr ausdrücklich bestritten, jedoch haben sie bereits mit der Klageerwiderung bestritten, dass die abgerechneten Behandlungen tatsächlich dem Unfallereignis zuzurechnen waren, und dies auch in der Folge weiterhin in Abrede gestellt. Soweit die Beklagten beanstanden, es sei insoweit kein Vortrag erfolgt, dass nur die Behandlungen abgerechnet wurden, die auch tatsächlich infolge des Unfalls durchgeführt wurden, reicht der klägerische Vortrag aus und ist einer Beweiserhebung zugänglich. Mehr als die Behauptung aufzustellen, dass die dargelegten Verletzungen und Schadenspositionen auf dem Verkehrsunfall beruhen und dies unter Sachverständigenbeweis zu stellen, war vorliegend nicht zu fordern. Soweit die Beklagten rügen, die Klägerinnen hätten erstmals in der Berufungsbegründung Details zu unfallbedingten Verletzungen vorgetragen, so dass dieser neue Vortrag nach § 531 ZPO nicht zuzulassen sei, greift dieser Einwand nicht. Eine Verspätung des klägerischen Vortrags liegt nicht vor. In der Berufungsbegründung war insoweit lediglich der erstinstanzliche Schriftsatz vom 03.02.2022 eingerückt. (2) Mit Rücksicht auf die vorgenannten Gesichtspunkte und unter Würdigung sämtlicher weiterer Umstände des vorliegenden Falles war es geboten, die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie des ihm zugrunde liegenden Verfahrens zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Dem Senat war dabei bewusst, dass das Berufungsgericht gemäß § 538 Abs. 1 ZPO grundsätzlich gehalten ist, selbst die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache zu entscheiden. Die Entscheidung zwischen der Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 ZPO und der eigenen Sachentscheidung gemäß § 538 Abs. 1 ZPO steht im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts. Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung ist insbesondere in die Erwägungen mit einzubeziehen, dass eine Zurückverweisung der Sache in aller Regel zu einer Verteuerung und Verzögerung des Rechtsstreits führt und dies den Interessen der Parteien entgegenstehen kann (vgl. BGH, Urt. v. 10.03.2005 - VII ZR 220/03). Dabei muss stets auch das Interesse der klagenden Partei im Auge behalten werden, in einer angemessenen Zeit einen vollstreckbaren Titel über die geltend gemachten Ansprüche zu erhalten (vgl. BGH, Urt. v. 12.01.2006 - VII ZR 207/04). Nach sorgfältiger Abwägung sämtlicher Umstände ist der Senat zu der Einschätzung gelangt, dass im Streitfall das Interesse der Parteien an der Durchführung eines verfahrensfehlerfreien erstinstanzlichen Verfahrens die vorgenannten Gesichtspunkte der Prozessökonomie überwiegt. Dabei ist maßgeblich ins Gewicht gefallen, dass der aufgezeigte erstinstanzliche Verfahrensfehler als schwerwiegend anzusehen sind, da er den Anspruch der Klägerinnen aus Art. 103 Abs. 1 GG auf Gewährung rechtlichen Gehörs beeinträchtigt hat. Diese haben ein schützenswertes Interesse daran, dass das Verfahren nicht mit solchen Mängeln belastet wird (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 30.07.2013 - 21 U 84/12). Dass sie dieses Interesse auch selbst verfolgen möchten, haben sie dadurch zum Ausdruck gebracht, dass sie einen Antrag auf Aufhebung und Zurückverweisung gestellt und die eigentlichen Sachanträge nur hilfsweise gestellt haben. Zudem haben sie selbst bereits erstinstanzlich mehrfach die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Hiermit haben sie deutlich gemacht, dass sie die Frage der Unfallkausalität der aufgelisteten Aufwendungen erstinstanzlich geklärt haben möchten. Würde diese Frage in der Berufungsinstanz erstmalig aufgeklärt, würde den Parteien damit eine Instanz genommen. Der Gesichtspunkt der Prozessökonomie fällt zudem vorliegend deshalb nicht besonders ins Gewicht, da aufgrund des einzuholenden Gutachtens ohnehin mit einer erheblichen weiteren Verfahrensdauer zu rechnen sein wird. Die aufgrund der Zurückverweisung eintretende Verzögerung des Rechtsstreits erweist sich vor diesem Hintergrund zur Überzeugung des Senats nicht als unangemessen. III. Die Kostenentscheidung war dem Schlussurteil vorzubehalten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr.10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch keine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert.