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Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil

6 U 257/22

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2023:0504.6U257.22.00
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Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 27.09.2022 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag Nr. 01 im Zusammenhang mit der Schadennummer 02 verpflichtet ist, die Kosten der außergerichtlichen und erstinstanzlichen Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Klagepartei gegen die A AG aus dem Kauf eines Fahrzeuges Typ B (FIN ###) und der unterstellten Manipulation der Abgassteuerung dieses Fahrzeugs zu tragen.

Im Übrigen wird die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 12% und die Beklagte zu 88%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das am 27.09.2022 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag Nr. 01 im Zusammenhang mit der Schadennummer 02 verpflichtet ist, die Kosten der außergerichtlichen und erstinstanzlichen Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Klagepartei gegen die A AG aus dem Kauf eines Fahrzeuges Typ B (FIN ###) und der unterstellten Manipulation der Abgassteuerung dieses Fahrzeugs zu tragen. Im Übrigen wird die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 12% und die Beklagte zu 88%. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. I. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S.1, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abgesehen. II. Die zulässige Berufung des Klägers (nachfolgend: Klagepartei) ist nur zum Teil begründet. 1. Die Berufung der Klagepartei ist zulässig, insbesondere statthaft und form- und fristgerecht eingelegt worden, §§ 511 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 517, 519, 520 ZPO. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Berufung der Klagepartei nicht etwa deshalb unzulässig, weil die Berufungsbegründung die inhaltlichen Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2, 3 ZPO nicht erfüllt. Nach § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben; nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO muss sie konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Besondere formale Anforderungen bestehen zwar nicht; auch ist es für die Zulässigkeit der Berufung ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen in erster Instanz zu verweisen. Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung in dieser Weise jede tragende Erwägung angreifen; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 21.03.2022 – VIa ZB 4/21 –, juris Rn. 7; Beschluss vom 27.10.2020 – VI ZB 6/20 –, juris Rn. 8; Beschluss vom 11.02.2020 – VI ZB 54/19 –, juris Rn. 5). Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung der Klagepartei gerecht. Das Landgericht hat die Klageabweisung auf die tragenden Erwägungen gestützt, dass der Klageantrag zu Ziff. 1 mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig und zudem mangels bestehenden Versicherungsschutzes unbegründet sei. Ein bindender Stichentscheid liege nicht vor, weil die Frage des Bestehens von Versicherungsschutz hiervon nicht umfasst sei und der Stichentscheid vom 19.01.2021 sich mit dieser Frage ohnehin nicht befasse. Eine Kostenfreistellung in Bezug auf die Kosten des Stichentscheides (Klageantrag zu Ziff. 2) scheide aus, weil bereits kein Versicherungsschutz bestehe. Gegen diese Erwägungen richtet sich die Klagepartei mit ihrer Berufungsbegründung ausdrücklich und ausreichend, indem sie unter Anführung von Gerichtsentscheidungen darauf verweist, dass jedenfalls eine Auslegung des klägerischen Antrags möglich und geboten sei und in der Sache Versicherungsschutz bestehe, weil die Klagepartei das in Rede stehende Fahrzeug zur Hälfte für private Zwecke nutze und zudem der Personen-Verkehrs-Rechtsschutz nutzungsunabhängig vereinbart worden sei. Hinsichtlich der Abweisung des Klageantrags zu Ziff. 2 rügt die Klagepartei mit ihrer Berufungsbegründung, dass der Stichentscheid entgegen der Bewertung des Landgerichts bindend sei. 2. Die Berufung der Klagepartei hat insoweit Erfolg, als – entgegen der landgerichtlichen Entscheidung – die Beklagte als Schadenabwicklungsunternehmen aus dem in Rede stehenden Rechtsschutzversicherungsvertrag i.V.m. § 126 VVG und § 164 VAG der Klagepartei im tenorierten Umfang Deckungsschutz gewähren muss. Im Übrigen – also in Bezug auf die mit dem Klageantrag zu Ziff. 2 verfolgte Freistellung von den Kosten für das als Stichentscheid bezeichnete Schreiben der Klägervertreter vom 19.01.2021 – hat die Berufung indes keinen Erfolg. 2.1. Die Verurteilung zur Gewährung von Deckungsschutz gemäß dem Klageantrag zu Ziff. 1 folgt aus dem Anerkenntnis der Beklagten, das der Beklagtenvertreter im Termin zur mündlichen Verhandlung am 04.05.2023 hinsichtlich des Klageantrags zu Ziff. 1 aus dem Schriftsatz der Klägervertreter vom 22.11.2022 erklärt hat 2.2. Der Klageantrag zu Ziff. 2 auf Freistellung von den Kosten für das als Stichentscheid bezeichnete Schreiben der Klägervertreter vom 19.01.2021 ist indes als derzeit unbegründet abzuweisen, weil die Beklagte bereits erstinstanzlich Abwehrdeckung zugesagt hat. Es kann dabei dahinstehen, ob den Prozessbevollmächtigten der Klagepartei für die Fertigung des als Stichentscheid bezeichneten Schreibens vom 19.01.2021 ein Anspruch schon deshalb nicht zusteht, weil dieses Schreiben die Anforderungen, die an eine begründete Stellungnahme zu stellen sind, nicht erfüllt. Ebenso kann offenbleiben, ob den Prozessbevollmächtigten der Klagepartei – wogegen seitens des Senats erhebliche Bedenken bestehen – für die Fertigung eines Stichentscheids ein Anspruch in der geltend gemachten Höhe zustehen würde. Denn die Beklagte ist verpflichtet, die Klagepartei von dem Gebührenanspruch ihrer Anwälte freizustellen. Dahinstehen kann dabei, ob – wie von dem Landgericht festgestellt – die Verkehrs-Rechtsschutz-Versicherungsbedingungen der C-Rechtsschutzversicherungs-AG (VRB) 03 (nachfolgend: VRB 03) oder – wovon die Parteien jedenfalls in der Berufungsinstanz übereinstimmend ausgehen – die Verkehrs-Rechtsschutz-Versicherungsbedingungen der C-Rechtsschutzversicherungs-AG (VRB) 04 (nachfolgend: VRB 04) zwischen den Parteien vereinbart wurden. Denn der hier relevante § 17 ist in den VRB 03 und VRB 04 wortlautidentisch. Hieraus ergibt sich die Verpflichtung der Beklagten zur Tragung der Kosten des Schiedsgutachterverfahrens, § 17 Abs. 2 S. 2 VRB 03 / VRB 04. Dies umfasst auch die Verpflichtung des Versicherers, den Versicherungsnehmer von unbegründeten Ansprüchen freizustellen. Es handelt sich dabei um einen allgemeinen Grundsatz vertraglicher Freistellungsansprüche, der auch für die Rechtsschutzversicherung gilt (vgl. zu § 2 ARB 75: BGH, Urteil vom 21.10.2015 – IV ZR 266/14 –, juris Rn. 31). Dabei steht es der Beklagten allerdings auch im Hinblick auf den Anspruch der Klagepartei aus § 17 Abs. 2 S. 2 VRB 03 / VRB 04 frei, auf welche Weise sie diese von der Gebührenforderung ihrer Prozessbevollmächtigten befreit. Sie kann sich auch insoweit für die Gewährung von Abwehrdeckung entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 12.12.2018 – IV ZR 216/17 –, juris Rn. 14 f.; Prölss/Martin/Piontek, 31. Aufl. 2021, ARB 2010 § 3a Rn. 39). Dies gilt nicht nur im Falle des Streits über die Gebührenhöhe, sondern auch dann, wenn bereits der Anfall der Gebühr (das „Ob“) in Frage steht. Die Frage, ob und in welcher Höhe die vom Versicherer zu tragende gesetzliche Vergütung des Rechtsanwalts entstanden ist und ob dem Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts Einreden entgegenstehen, richtet sich nicht nach dem Rechtsverhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer, sondern ausschließlich nach dem Mandatsverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Versicherungsnehmer. Über das Ob und die Höhe der gesetzlichen Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwalts kann deshalb verbindlich nur im Verhältnis zwischen Anwalt und Versicherungsnehmer entschieden werden. Ist der Versicherer nicht bereit, die Gebührenforderung zu bezahlen, ist er verpflichtet, dem Versicherungsnehmer Kostenschutz für einen etwaigen Gebührenprozess zu gewähren (vgl. BGH, Urteil vom 21.10.2015 – IV ZR 266/14 –, juris Rn. 41 f.). Mit der Zusage von Abwehrdeckung unternimmt der Versicherer das zum gegebenen Zeitpunkt Erforderliche und erfüllt in diesem Sinne den Befreiungsanspruch (vgl. BGH, Urteil vom 11.04.2018 – IV ZR 215/16 –, juris Rn. 24). Dies ist vorliegend erfolgt. In der Klageerwiderung vom 09.11.2021 hat die Beklagte deutlich gemacht, dass sie die Gebührenforderung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei für unberechtigt hält und keinen Kostenausgleich hierfür schulde (Bl. 383 d.GA-I). Hilfsweise – so die Beklagte ausdrücklich – bestehe Abwehrdeckung. Diese Zusage von Kostenschutz für die Abwehr der Gebührenforderung durfte und musste ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer nach objektivem Empfängerhorizont dahin verstehen, dass die Beklagte – ungeachtet des Streits über das Vorliegen eines Stichentscheides im Sinne der VRB 03 / VRB 04– Deckungsschutz in Form der Abwehrdeckung gewährt (vgl. BGH, Urteil vom 11.04.2018 – IV ZR 215/16 –, juris Rn. 19 - 21). Auch hat die Beklagte nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung nicht in Abrede gestellt, dass es sich um eine einschränkungs- und vorbehaltslose Zusage handelt. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 ZPO; § 93 ZPO kam nicht zur Anwendung, weil kein sofortiges Anerkenntnis gegeben ist. Unter Berücksichtigung des Klageantrags zu Ziff. 2 (Rechtsanwaltskosten für das außergerichtliche Schreiben vom 19.01.2021) war ein fiktiver Streitwert zu bilden, der wegen § 4 Abs. 1 Hs. 2 ZPO regelmäßig über den Gesamtgebührenstreitwert und über den Zuständigkeitsstreitwert hinausgeht und vorliegend – auch in Ansehung der erfolgten Reduzierung des Kostenrisikos mangels Gebührensprungs – sowohl für die erste Instanz als für das Berufungsverfahren mit 6.191,31 € anzusetzen ist. Da Sachverständigenkosten vorliegend nicht mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.10.2019 – 11 W 24/19 –, juris Rn. 3), sind solche nicht in Ansatz zu bringen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713, 544 Abs. 2 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht vorliegen. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.