24 U 45/20
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
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Zu Fragen hinsichtlich eines Anspruchs auf Unterlassung wesentlicher Beeinträchtigungen durch Koks- und Kohlestaubimmissionen und eine Benzo[a]pyren-Belastung durch den Betrieb einer Kokerei.
I. Der Senat weist auf Folgendes hin:
1. Der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung einer Beeinträchtigung des klägerischen Grundstücks durch Benzo[a]pyren dürfte auf der Grundlage von § 862 Abs. 1 S. 2, § 858 BGB i.V.m. § 906 BGB gegeben sein.
a) Auf der Grundlage des Sach- und Streitstands dürfte festzustellen sein, dass es unabhängig von dem Streit der Parteien um die zutreffende Anwendung von Rundungsregeln jedenfalls in den Jahren 2018 (1,73 ng/m3) und 2019 (2,25 ng/m3) zu einer eindeutigen Überschreitung des in § 10 der 39. BImSchV niedergelegten Zielwerts von 1 ng/m3 für die Benzo[a]pyren-Konzentration an der Mess-Station N. und somit in der hier in Rede stehenden Nachbarschaft zur Kokerei gekommen ist.
b) Die Beklagte dürfte insoweit nicht hinreichend substantiiert in Abrede gestellt haben, dass die Überschreitung des Zielwerts maßgeblich auf den Betrieb der Kokerei zurückzuführen ist. Sie hat zwar eine alleinige Kausalität des Betriebs der Kokerei bestritten und unter Bezug auf eine Unterlage des Umweltbundesamts (Anlage BK3) auf alternative Emissionsquellen verwiesen (Kamine, Öfen, Verkehr, Industrieprozesse, Tabakrauch, Waldbrände, Vulkanausbrüche). Allerdings ist zum einen zu sehen, dass die in Rede stehenden Benzo[a]pyren-Werte ausweislich der veröffentlichten Messwerte in den genannten Jahren bundesweit mit deutlichem Abstand die höchsten waren, ohne dass von der Beklagten Alternativquellen in T. benannt werden, welche einen solchen Abstand vorderhand erklären könnten. Zum anderen haben die zuständige Bezirksregierung und die Beklagte ersichtlich davon ausgehend, dass die Beklagte maßgeblichen Einfluss auf die Benzo[a]pyren-Belastung hat, öffentlich-rechtlich verpflichtende Maßnahmen verabredet, auf deren Umsetzung die Beklagte selbst die Besserung der Messwerts in den letzten Jahren zurückführt. Vor diesem Hintergrund bedürfte es eingehenderen Vortrags, auf welche sonstige Quellen außer der Kokerei der Beklagten die Benzo[a]pyren-Belastung zurückzuführen sein sollte.
c) Die deutliche Überschreitung des Zielwerts von § 10 der 39. BImSchV dürfte dabei die Wesentlichkeit der Beeinträchtigung im Sinne von § 906 Abs. 1 BGB unabhängig davon, ob ein Zielwert als Grenz- oder Richtwert im Sinne der Vorschrift anzusehen ist, zumindest indizieren, zumal die grundsätzliche Gesundheitsgefährlichkeit von Benzo[a]pyren jedenfalls ab einer bestimmten Konzentration außer Streit stehen dürfte. Substantiierter Vortrag dazu, dass die Belastung gleichwohl nur unwesentlich ist, ist seitens der Beklagten nicht erfolgt. Dabei dürfte es auch keine Rolle spielen, ob und in welcher Weise die Kläger ihren Garten tatsächlich zum Anbau von Nahrungspflanzen nutzen.
d) Die damit in Rede stehende Belastung mit Benzo[a]pyren dürfte nicht ortsüblich im Sinne von § 906 Abs. 2 S. 1 BGB sein. Dabei geht der Senat zwar davon aus, dass der Betrieb der Kokerei als solcher nicht zuletzt wegen der offensichtlich das Gebiet prägenden Bedeutung des inzwischen fast hundertjährigen Kokereibetriebs eine ortsübliche Benutzung des Betriebsgeländes in T. darstellt. Jedoch dürften die in Rede stehenden Zielwertüberschreitungen in den Jahren 2018 und 2019 den ortsüblichen Rahmen überschritten haben. Jedenfalls geht die Beklagte ersichtlich selbst davon aus, diese Zielwertüberschreitungen durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen verhindern zu können (und in den späteren Jahren auch verhindert zu haben).
e) Schließlich dürfte auch die von § 862 Abs. 1 S. 2 BGB geforderte Wiederholungsgefahr vorliegen. Diese wird aufgrund der vorangegangenen Störung zunächst tatsächlich vermutet. Die Beklagte dürfte diese Vermutung auch nicht entkräftet haben. Sie legt zwar im Detail dar, welche Maßnahmen sie mit der zuständigen Bezirksregierung in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbart hat. Auch deuten die Messwerte für die Jahre 2020 (1,1 ng/m3) und 2021 (0,71 ng/m3) darauf hin, dass die ergriffenen Maßnahmen Wirkung zeigen. An den Nachweis des Wegfalls der Wiederholungsgefahr sind indes strenge Anforderungen zu stellen und die Beklagte muss angesichts der vorangegangenen mehrfachen Störungen durch ihr Verhalten ein Vertrauen dahingehend begründen, dass sie tatsächlich alles in ihrer Macht Stehende getan hat und tut, um die Immissionen wirksam und dauerhaft zu verhindern. Dafür dürfte der bislang verstrichene Zeitraum ohne Zielwertüberschreitung nicht ausreichen, zumal sich aus der von der Beklagten vorgelegten Anlage B64 – und auch aus den sonstigen öffentlich abrufbaren Messdaten des LANUV – für 2022 stark erhöhte Einzelwerte ergeben.
2. Der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung einer Beeinträchtigung des klägerischen Grundstücks mit Koks- und Kohlepartikeln dürfte sich aufgrund des bisherigen Sach- und Streitstands und der erstinstanzlichen Beweisaufnahme noch nicht abschließend begründen oder ablehnen lassen.
a) Allerdings geht der Senat aufgrund der erstinstanzlichen Beweisaufnahme nach vorläufiger Beratung davon aus, dass die Kläger bewiesen haben, dass ihr Besitz an dem klägerischen Grundstück durch das Verhalten der Beklagten gestört worden ist. Insoweit dürfte aufgrund der von dem Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme davon ausgegangen werden können, dass es zu den klägerseits vorgetragenen Immissionen jedenfalls in den Jahren 2017, 2018 und 2019 gekommen ist.
aa) Das Landgericht hat in sehr ausführlichen Vernehmungen die Zeuginnen Y. und U. angehört und deren Angaben nachvollziehbar und überzeugend dahingehend gewürdigt, dass es den Zeuginnen Glauben geschenkt hat. Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Beweiswürdigung im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO sind wohl nicht ersichtlich und werden von der Berufung auch nicht dargetan. Die Beklagte verweist zwar auf angebliche Lücken und Widersprüche in der Aussage der Zeugin U.; tatsächlich hat die Zeugin sich jedoch lediglich hinsichtlich der auf den Fotografien notierten Daten unsicher gezeigt, nachdem im Vernehmungstermin klar geworden war, dass die Daten zum Teil nicht stimmen konnten. Insoweit hat das Landgericht nachvollziehbar aufgeklärt, dass es offenbar so war, dass die Originallichtbilder digital verschickt oder kopiert (und in Format und Größe verändert) worden sind, wodurch sich auch das digitale Datum verändert hat. Dass die Zeugin im ersten Anlauf, als sie die Lichtbilder dem Klägervertreter hat zukommen lassen, hier unkritisch das jeweilige digitale Datum notiert hat, spricht nicht gegen – im Ergebnis sogar eher für – die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage. Dass die Zeugin letztlich aus ihrer Erinnerung heraus nicht mehr die konkreten Daten bestätigen konnte, musste das Landgericht nicht dahingehend werten, dass die Aussage der Zeugin in entscheidendem Maße unzuverlässig gewesen wäre. Anders, als die Beklagte meint, ist es auch nicht so, dass sich aus einer Vielzahl der Lichtbilder lediglich zu vernachlässigende "Petitessen" ergäben. Die von den Zeuginnen glaubhaft bestätigten, auf den Lichtbildern dargestellten Zustände zeigen im Gegenteil weitgehend eine Belastung der auf dem Grundstück befindlichen Gegenstände mit Verschmutzungen, die sich als nicht zu übersehende Störung resp. Beeinträchtigung darstellen.
Soweit die Beklagte geltend macht, dass die Zeuginnen U. und Y. mittlerweile selbst Klageverfahren gegen die Beklagte wegen der hier in Rede stehenden Vorkommnisse führen würden und deshalb die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben besonders in Zweifel zu ziehen sei, verfängt das wohl nicht. Es liegt auf der Hand, dass die Zeuginnen, die in dem gleichen Haus wie die Kläger bzw. unmittelbar nebenan wohnen in gleicher Weise von den in Rede stehenden Beeinträchtigungen betroffen sind wie die Kläger und deshalb ein Interesse an entsprechenden gerichtlichen Feststellungen haben dürften. Das macht sie als Zeuginnen aber weder ungeeignet noch von vorneherein unglaubwürdig. Insbesondere wegen des Umstands, dass die Kläger und die Zeuginnen eine Vielzahl aussagekräftiger Lichtbilder vorlegen und im Einzelnen erläutern konnten, stößt es nicht auf Bedenken, wenn das Landgericht ihren Angaben trotz der unmittelbaren Betroffenheit der Zeuginnen Glauben schenkt.
bb) Das Landgericht dürfte auch zu Recht davon ausgegangen sein, dass die Verschmutzungen an den von den Klägern vorgetragenen Daten auf dem klägerischen Grundstück (in maßgeblichem Umfang) von der Beklagten verursacht worden sind.
Das Landgericht dürfte sich insoweit zu Recht auf die Probe vom 19.04.2018 der Kläger gestützt haben, die von der Sachverständigen A. analysiert worden ist und bei der sich ein Gehalt von 66,8 Vol.-% Steinkohlenkoks/Flugkoks und von 4,6 Vol.-% Steinkohle ergeben hat. Es dürfte diese Probe zu Recht dahingehend für aussagekräftig gehalten haben, dass sie auf die Verursachung durch die Beklagte hindeutet. Zwar dürfte der Einwand der Beklagten, es handle sich bei den Verschmutzungen auf den Lichtbildern um „normale Verschmutzungen durch Staub in industriell vorgeprägter Umgebung“ zunächst einmal nicht von der Hand zu weisen sein. So ist es in der Tat so, dass es in der Umgebung der Kokerei und damit auch der Wohnung der Kläger eine Reihe von (potentiellen) Emittenten gibt wie ein Steinkohlebergwerk (Prosper Haniel, das sich unmittelbar südwestlich an das Gebiet der Kokerei angeschlossen hat, allerdings Ende 2018 geschlossen worden ist), das Müllheizkraftwerk Essen-Karnap, das östlich der Kokerei auf der anderen Seite der B224, geschätzt 1 km entfernt, zu finden ist, das Hafengebiet des Rhein-Herne-Kanals, das geschätzt 2 km in südlicher Richtung liegt, Anlagen der Emschergenossenschaft zwischen Kokerei, Müllheizkraftwerk und Hafengebiet, die Skihalle T. und stark befahrene Verkehrsadern (B224, A2, A42, wobei die A2 allerdings ein gutes Stück entfernt nördlich liegt).
Dass diese Emittenten aber Kohle (hier könnte noch an das Bergwerk gedacht werden) und Koks emittieren, liegt eher fern und wird von der Beklagten auch nicht näher begründet. Die Probe vom 19.04.2018 belegt aber gerade, dass ein Großteil des Probenmaterials Koks enthielt. Soweit die Beklagte hier meint, sie müsse bestreiten, dass die Probe ordnungsgemäß aufgenommen worden ist, dürfte das im Ergebnis wohl nicht durchgreifen. Die Klägerin hat im landgerichtlichen Termin vom 23.10.2018 im Einzelnen ausgeführt, wie sie die Probe genommen und dass der Staub – entgegen der Mutmaßung der Beklagten – nicht schon längere Zeit dort gelegen habe. Das Landgericht führt zu Recht aus, dass sich das Ergebnis der Probe im Übrigen ohne weiteres in die Beschreibung der Klägerin und der Zeugen von den Verschmutzungen einfügt. Darüber hinaus ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte selbst mehrere Proben genommen hat (so am 17.10.2018 vom Autodach am H.-straße N01, am 30.09.2018 vom Grundstück H.-straße N02 und nicht näher detailliert im Oktober 2018), die sämtlich annähernd vergleichbare Ergebnisse, jedenfalls sehr hohe Anteile von Koks gezeigt haben (min. 57,6 % Koks und max. 86,2 % Koks). Hinzukommt schließlich, dass jedenfalls für das Ereignis vom 07./08.06.2017 unstreitig ist, dass es zu Immissionen seitens der Beklagten gekommen ist und dass das Landgericht nach Vernehmung des Zeugen M. dessen Aussage nachvollziehbar dahingehend gewertet hat, dass es in den Jahren 2017 und 2018 zu Abwehungen von aufgemahlenen Bestandteilen der Kohle gekommen sei.
cc) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es wohl auch nicht zwingend erforderlich, ein Sachverständigengutachten hinsichtlich der Frage einzuholen, ob das klägerische Grundstück in der dargelegten Weise beeinträchtigt wird. Die Frage, ob ein Grundstück in der Vergangenheit von koks- und kohlehaltigen Staubniederschlägen betroffen war, ist der Beweisführung mittels Lichtbilder und Zeugen sowie Begutachtungsergebnissen im Rahmen der freien Beweiswürdigung gemäß § 286 Abs. 1 ZPO zugänglich und gerade nicht nur durch ein Sachverständigengutachten zu beweisen. Vielmehr verhält es sich so, dass die Erhebung des Sachverständigenbeweises betreffend den hier in Rede stehenden, in der Vergangenheit liegenden Ereignissen gerade nicht geeignet ist, weil der Sachverständige diese vergangenen Ereignisse wohl nicht begutachten und bewerten kann.
b) Die damit in Rede stehenden Ereignisse dürften auch wesentlich im Sinne des § 906 Abs. 1 BGB sein.
Insoweit geht der Senat aufgrund der vorgelegten Unterlagen und eigener Kenntnisnahme der allgemein veröffentlichten Messdaten allerdings davon aus, dass die an der Messstation N. 001 des LANUV (wie auch an den Stationen N. 002 und N. 004) erhobenen Messdaten in der Zeit nach Wiederaufnahme der amtlichen Messungen im Juli 2018 bis dato durchgehend im Rahmen des einschlägigen Grenzwertes der TA Luft gelegen haben. Der Senat teilt diesbezüglich nach vorläufiger Beratung auch nicht die Bedenken der Klägerseite hinsichtlich der Zuverlässigkeit dieser Messdaten. Es spricht auch einiges dafür, dass die hier erhobenen Messdaten sich zumindest prinzipiell auf die örtliche Situation des klägerischen Grundstücks übertragen lassen. Da der Vortrag der Kläger und das Ergebnis der Beweisaufnahme durch das Landgericht allerdings gerade keine durchgehende grenzwertüberschreitende Belastung nahelegen, sondern vielmehr wiederkehrende Einzelereignisse in Rede stehen, dürfte die Frage jedoch letztlich dahinstehen können. Selbst unterstellt, der Grenzwert der TA Luft sei allgemein eingehalten, kann sich die Wesentlichkeit der Beeinträchtigung nämlich aus besonderen Umständen des Einzelfalls ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 15.02.2008 – V ZR 222/06, NJW 2008, 1810; Urteil vom 21.10.2005 – V ZR 169/04, NJW-RR 2006, 235; Urteil vom 08.10.2004 – V ZR 85/04, NZM 2004, 957; Urteil vom 13.02.2004 – V ZR 217/03, NJW 2004, 1317). Diese Umstände müssen entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht zwingend eine gegenüber dem durch die Einhaltung der Grenzwerte vorgegebenen Regelfall atypische Prägung aufweisen. Die von der Beklagten insoweit in Bezug genommenen Entscheidungen des BGH stellen nicht auf eine besondere Atypik ab. Vielmehr stellt der BGH wie auch der Senat (vgl. Urteil vom 25.06.2020 – 24 U 109/19, BeckRS 2020, 21469; Urteil vom 18.11.2021 – 24 U 74/16, BeckRS 2021, 35377) regelmäßig und auch in den von der Beklagten herangezogenen Entscheidungen auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen ab und was diesem unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange zuzumuten oder billigerweise nicht mehr zuzumuten ist. Soweit zur Erschütterung der Indizwirkung der Grenzwertunterschreitung gemäß § 906 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB besondere Umstände des Einzelfalls gefordert werden, können diese sich aus der konkreten Nachbarsituation oder aus einer in den einschlägigen Rechtsvorschriften nicht berücksichtigten konkreten Eigenart einer Immission ergeben.
Dies zu Grunde gelegt teilt der Senat die Einschätzung des Landgerichts, dass die Indizwirkung der Grenzwertunterschreitung erschüttert ist.
Die Immissionen auf dem Grundstück der Kläger stellen sich nach dem Vortrag der Kläger und dem landgerichtlichen Beweisergebnis wohl als extreme Einzelereignisse dar, die davon geprägt sind, dass schwarze Koks- und Kohlestückchen auf den Gegenständen und Flächen des klägerischen Objekts niedergehen und dort erhebliche Verschmutzungen verursachen, die mit dem gewöhnlichen Staubanfall einerseits von der Menge, andererseits von der Farbe und Konsistenz nicht zu vergleichen sind. Der Beklagten ist wie bereits gesagt insbesondere nicht darin zu folgen, dass sich aus einer Vielzahl der vorgelegten Lichtbilder ausschließlich "Petitessen" ergäben. Dem widersprechen die Darstellungen der Zeuginnen und das daraufhin von dem Landgericht gefundene Beweisergebnis eindeutig. Dem Landgericht ist auch zuzustimmen, dass die TA Luft diese besondere Eigenart der hier gegebenen Immission mit Koks- und Kohlebestandteilen gerade nicht erfasst. Vielmehr enthält die TA Luft in Ziffer 4.3.1 ausschließlich einen über das Jahr gemittelten allgemeinen Grenzwert für Staubniederschläge jeder Art. Dass es aber einerseits bei einer grundsätzlichen Einhaltung des Jahresmittelwert zu ausreißenden Ereignissen mit besonders hoher Belastung, andererseits zu einer Belastung mit besonders auffälligen schwarzen Staubbestandteilen kommen kann, ist in der TA Luft nicht adressiert. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob der Normgeber diese konkreten Einzelfälle übersehen hat oder ob er sie aus Generalisierungsgründen nicht explizit hat regeln wollen. Für die hier festzustellende Wesentlichkeit der Immission dürfte es auch gerade nicht darauf ankommen, ob bereits Schäden eingetreten sind (auch wenn bereits eingetretene Schäden die Indizwirkung eingehaltener Grenzwerte widerlegen würden, vgl. BGH, Urteil vom 20.11.1998 – V ZR 411/97, NJW 1999, 1029). Schließlich ergibt sich angesichts der inzwischen mehrfachen Wiederholung der Ereignisse auch nicht daraus eine Unwesentlichkeit, dass es sich nicht um einen Dauerzustand handelt.
c) Die Frage, ob die Beeinträchtigung des klägerischen Grundstücks durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen verhindert werden kann (§ 906 Abs. 2 S. 1 BGB), dürfte allerdings der weiteren Erörterung bedürfen.
aa) Der Senat geht zunächst – wie bereits ausgeführt – davon aus, dass der Betrieb der Kokerei mit den damit verbundenen Emissionen in dem betreffenden Gebiet als solcher ortsüblich ist. Die Kokerei wird seit fast 100 Jahren an Ort und Stelle betrieben. Die Umgebung war bis 2018 zudem mit dem Bergwerk Prosper-Haniel von der Schwerindustrie noch zusätzlich besonders geprägt. Dass die Kokerei nunmehr wohl eines der wenigen verbleibenden Elemente der zurückgehenden Schwerindustrie im Ruhrgebiet ist, dürfte an der Ortsüblichkeit nichts ändern. Zwar dürfte regelmäßig davon auszugehen sein, dass die Üblichkeit einer Nutzung nur bei einer Mehrheit von Grundstücken in der Umgebung mit einer nach Art und Ausmaß einigermaßen gleichbleibenden Einwirkung gegeben ist. Es kann aber genügen, wenn ein einzelner überragend großer Betrieb den Charakter eines Gebiets unter dem Gesichtspunkt der mit ihm verbundenen Emissionen prägt (vgl. zum Ganzen Klimke in BeckOGK, Stand: 01.06.2021, § 906 BGB Rn. 157 f.), wie dies bei der Kokerei ersichtlich der Fall ist, zumal die Kläger selbst eingestanden haben, dass sie die nachbarschaftliche Nähe zur Kokerei bei ihrem Zuzug als solche in Kauf genommen haben.
bb) Für die Frage, ob die in Rede stehenden Emissionen – und damit spiegelbildlich die festgestellten Immissionen auf dem Grundstück der Kläger – nicht durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen verhindert werden können, dürfte die Beklagte als Störerin darlegungs- und beweisbelastet sein. Beide Parteien haben zu dieser Frage umfangreich Vortrag gehalten.
Der Vortrag der darlegungsbelasteten Beklagten erscheint allerdings bislang nicht erschöpfend und damit nicht ausreichend substantiiert. Die Klägerseite weist zu Recht daraufhin, dass der Vortrag der Beklagten in weiten Teilen nur allgemein gehalten ist. Von Bedeutung, insbesondere für eine etwaige Beurteilung durch einen Sachverständigen, ist etwa, in welchem Umfang konkret die für die Kohlenmischbetten behaupteten Maßnahmen eingesetzt werden und warum ein noch weitergehender Einsatz technisch oder wirtschaftlich nicht möglich oder zumutbar sein soll. Hier dürfte ggf. die Vorlage der in dem Gutachten des Privatgutachters C. vom 19.04.2022, Anlage B50, S. 10, in Bezug genommenen Betriebsanweisung AMB-TP-BA-0044, und der Vortrag erforderlich sein, ob diese Betriebsanweisung tatsächlich umgesetzt und deren Umsetzung kontrolliert wird. Hinsichtlich des windabhängigen Einsatzes der Löschtürme Ost und West dürfte die Vorlage der entsprechenden Einsatzprotokolle und deren Erläuterung erforderlich sein. Die Beklagte wird schließlich auch zu den weiteren von der Klägerseite vorgeschlagenen Maßnahmen – der Maßnahmenkatalog wird von der Beklagten selbst in ihrem Schriftsatz vom 27.03.2023 explizit in Bezug genommen – Stellung zu nehmen haben. Hier finden sich eine Reihe vorgeschlagener Maßnahmen – etwa zum Umbau und zur regelmäßigen Wartung und Reinigung der Löschtürme, zur Reinigung des Löschwassers und zur Reinigung weiterer Flächen –, deren Umsetzung nach vordergründiger laienhafter Einschätzung nicht wirtschaftlich unzumutbar erscheint. Hier wird die Beklagte vorzutragen haben, ob und in welcher Weise derartige Maßnahmen bereits umgesetzt werden oder warum sie nicht umgesetzt werden.
cc) Vorbehaltlich einer näheren Substantiierung durch weiteren Vortrag der Beklagten beabsichtigt der Senat, zu den vorgetragenen Maßnahmen einen Sachverständigen zu befragen. Dabei wird einerseits zu beurteilen sein, ob die Maßnahmen, welche nach – streitigem – Vortrag der Beklagten bereits jetzt durchgeführt werden, tatsächlich im vorgetragenen Umfang eingesetzt werden. Andererseits wird zu erörtern sein, ob die darüber hinaus von beiden Seiten vorgetragenen – theoretisch denkbaren – Maßnahmen technisch umsetzbar und unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zumutbar sind.
d) Die weiter von § 862 Abs. 1 S. 2 BGB vorausgesetzte Wiederholungsgefahr dürfte – nach dem Vorgesagten eine nicht zu duldende wesentliche Beeinträchtigung unterstellt – gegeben sein. Insoweit kann auf die Ausführungen zur Benzo[a]pyren-Belastung verwiesen werden.
II. 1) Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen ab Zustellung des Beschlusses.
2) Der Senat versteht die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien so, dass auf beiden Seiten grundsätzliche Vergleichsbereitschaft besteht. Hieran sollten die Parteien nicht zuletzt auch mit Blick auf die weiteren beim Landgericht Essen anhängigen Parallelverfahren anknüpfen.
Angesichts der komplexen Fragestellung hinsichtlich der bereits ergriffenen und der noch zu ergreifenden Maßnahmen vermag der Senat allerdings nicht ohne weiteres einen konkreten Vergleichsvorschlag zu unterbreiten, zumal – wie dargelegt – bislang eine konkrete Erwiderung zu dem vorgeschlagenen Maßnahmenkatalog der Klägerseite fehlt.
Die Beklagte mag jedoch erwägen, ob sie sich in der Lage sieht, der Klägerseite konkret umzusetzende Maßnahmen vorzuschlagen, zu denen sie sich verpflichten könnte und deren Umsetzung nach einem zu verabredenden Modus zwischen den Parteien kontrolliert werden können. Sie sollte dabei berücksichtigen, dass ggf. zu ergreifende Maßnahmen nicht bereits deshalb wirtschaftlich unzumutbar im Sinne von § 906 Abs. 2 S. 1 BGB sein müssen, weil sie womöglich mit erheblichen Kosten verbunden sind. Die Klägerseite sollte demgegenüber bedenken, dass bestimmte Maßnahmen zur Vermeidung von Emissionen nicht allein deshalb gemäß § 906 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlich sind, weil sie technisch möglich sind und womöglich ein besseres Ergebnis bewirken können als die bisherigen Maßnahmen.
Wenn beide Parteien sich ausdrücklich dafür aussprechen, besteht auch die Möglichkeit einer richterlichen Mediation hier im Haus.
Hamm, 02.05.202324. Zivilsenat