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Beschluss

10 W 25/22

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2023:0502.10W25.22.00
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Leitsätze

Zur kostenrechtlichen Behandlung der Zusammenlegung von landwirtschaftlichen Grundstücken im Hofesgrundbuch: Die Anfrage des Grundbuchamtes an das Landwirtschaftsgericht, ob Bedenken gegen die Übernahme des Grundstücks zum Hofesgrundbuch bestehen, der Vermerk des Landwirtschaftsgerichts, dass solche Bedenken nicht bestünden und die Übersendung der Akten zurück an das Grundbuch stellen kein „Verfahren im Übrigen“ im Sinne von KV 15112 der Anlage 1 zum GNotKG dar. Ein solches Verfahren ist vielmehr gerichtsgebührenfrei.

Tenor

Die Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Münster vom 10.02.2022 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgerichts – Borken vom 07.02.2022 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur kostenrechtlichen Behandlung der Zusammenlegung von landwirtschaftlichen Grundstücken im Hofesgrundbuch: Die Anfrage des Grundbuchamtes an das Landwirtschaftsgericht, ob Bedenken gegen die Übernahme des Grundstücks zum Hofesgrundbuch bestehen, der Vermerk des Landwirtschaftsgerichts, dass solche Bedenken nicht bestünden und die Übersendung der Akten zurück an das Grundbuch stellen kein „Verfahren im Übrigen“ im Sinne von KV 15112 der Anlage 1 zum GNotKG dar. Ein solches Verfahren ist vielmehr gerichtsgebührenfrei. Die Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Münster vom 10.02.2022 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgerichts – Borken vom 07.02.2022 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: I. Durch Grundstückskaufvertrag vom 17.06.2021 erwarb der Antragsteller den im Grundbuch von B Bl01 eingetragenen Grundbesitz zu einem Kaufpreis in Höhe von insgesamt 146.835,00 €. Mit Schreiben vom 25.08.2021, gerichtet an das Amtsgericht Borken – Grundbuchamt, überreichte der Antragsteller eine zweite Ausfertigung des Kaufvertrages, eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung hierzu, eine Verzichtserklärung zum gesetzlichen Vorkaufsrecht sowie den Genehmigungsbescheid der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen vom 29.06.2021. Ferner beantragte er durch die Notarin A, gemäß § 15 GBO das Eigentum des erworbenen Grundstücks B Fl01 Flstck01 auf ihn zu Alleineigentum und unter Übernahme auf das Hofesgrundbuch von B Bl02 umzuschreiben. Daraufhin sind die Grundbuchauszüge durch das Amtsgericht Borken – Grundbuchamt – mit Schreiben vom 06.09.2021 an das Landwirtschaftsgericht des Amtsgerichts Borken mit der Bitte um Angabe übersandt worden, ob Bedenken gegen die Übernahme des Grundstücks B, Fl01, Flstck01 zum Grundbuch von B Bl02 (Hof) bestünden. Mit handschriftlicher Verfügung vom 09.09.2021 ist durch die zuständige Landwirtschaftsrichterin daraufhin notiert worden, dass von Seiten des Landwirtschaftsgerichts keine Bedenken gegen die Übernahme des Grundstücks zum Grundbuch von B, Bl02, bestünden (Blatt 15 Rückseite der Akten). Mit Verfügung vom 10.09.2021 sind die Akten unter Bezugnahme auf diesen Vermerk an das Amtsgericht Borken – Grundbuchamt – zurückgesandt worden. Mit Verfügung vom 27.09.2021 wurden die Akten – zusammen mit einem Parallelverfahren – an den Bezirksrevisor bei dem Landgericht Münster mit der Bitte um Stellungnahme übersandt, ob in den vorliegenden Fällen Gebühren zu erheben seien, falls ja, welche Werte zugrunde zu legen seien (Blatt 20 der Akten). Der Bezirksrevisor hat die Auffassung vertreten, dass gemäß KV 15112 GNotKG Anmerkung 1 die Gebühr auch für das Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht über das Ersuchen an das Grundbuchamt um Eintragung oder Löschung des Hofvermerks (§ 3 Abs. 1 HöfeVfO) entstünde. Der vorliegende Fall einer Zuschreibung eines Grundstücks zum Hofgrundbuch sei mit dem Fall der Eintragung eines Hofvermerks vergleichbar, weil das zugeschriebene Grundstück mit einem Hofvermerk versehen werde. § 48 Abs. 1 Satz 1 GNotKG sei zwar nicht direkt, jedenfalls aber seinem Rechtsgedanke nach anzuwenden. Zwar könne das Grundbuchamt in Fällen, in denen der Eigentümer eines Hofes im Sinne der Höfeordnung Flächen hinzuerwerbe, über den Zusammenschreibungsantrag zum Hofgrundbuch selbst entscheiden, wenn die landwirtschaftliche Zweckbestimmung der erworbenen Fläche keinen objektiven Zweifeln unterliege. Aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle (Beschluss vom 11. Juli 2012 – 7 W 31/12 –, juris) folge aber, dass es dem Rechtspfleger des Grundbuchamtes grundsätzlich nicht untersagt sei, eine Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts zu erwirken oder zu verlangen. Abzustellen sei auf die konkrete Tätigkeit des Landwirtschaftsgerichts. Der Einwand, dass es im konkreten Fall der Einschaltung des Landwirtschaftsgerichts nicht bedurft hätte, könne nur im Rahmen von § 21 Abs. 1 GNotKG Relevanz erlangen. Eine unrichtige Sachbehandlung liege aber nicht vor, was schon aus der zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle folge, wonach es dem Rechtspfleger freistehe, eine Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts zu erwirken oder zu verlangen. Dem Schutzzweck der KV 15112 GNotKG entspreche es, dass auch für die Zuschreibung eines Grundstücks zum Hofgrundbuch eine Gebühr erhoben werde, wobei auf Ausführungen aus der Drucksache des Bundesrates vom 25.09.2020 Bezug genommen wird. Mit Beschluss vom 07.02.2022 lehnte das Amtsgericht Borken – Landwirtschaftsgericht – die Festsetzung eines Geschäftswertes ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, nach überwiegender Auffassung könne der Hofeigentümer im Falle des Erwerbs weiterer Grundstücke den Antrag auf Zuschreibung zum Hofgrundbuch auch unmittelbar beim Grundbuchamt einreichen, was vorliegend auch geschehen sei. Zwingende Gründe für die rein formale Einschaltung des Landwirtschaftsgerichts seien nicht ersichtlich. Dem Antrag sei regelmäßig zu entsprechen. Eines besonderen Nachweises der Hofzugehörigkeit bedürfe es nur, wenn konkrete Anhaltspunkte gegeben seien, dass das Grundstück nicht zum Hof gehören dürfe, welche hier nicht gegeben seien. Der Grundbruchrechtspfleger hätte hier auch ohne Einschaltung des Landwirtschaftsgerichts die Zuschreibung veranlassen können. Darüber hinaus sei der Gebührentatbestand des KV 15112 GNotKG nicht erfüllt. Ein Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts an das Grundbuchamt auf Eintragung eines Hofvermerks sei gerade nicht erfolgt. Die Zuschreibung eines Grundstücks zum Hofgrundbuch sei damit nicht vergleichbar, da der Prüfungsumfang überhaupt nicht vergleichbar sei. Darüber hinaus sei die Zuschreibung bzw. Abschreibung von Grundstücken zum Hofgrundbuch in § 7 HöfeVfO geregelt. Von KV 15112 GNotKG seien nur Verfahren nach § 3 Abs. 1 HöfeVfO erfasst. Gegen diesen am 10.02.2022 zugestellten Beschluss hat der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Münster mit Schreiben vom gleichen Tag Beschwerde eingelegt. Zur Begründung wird im Wesentlichen unter Wiederholung der bisherigen Rechtsausführungen dargetan, die Gebühr KV 15112 GNotKG sei entstanden. Die Gebühr entstünde auch für das Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht über das Ersuchen an das Grundbuchamt um Eintragung oder Löschung des Hofvermerks (§ 3 Abs. 1 HöfeVfO). Es entspreche auch dem Schutzzweck der Norm des KV 15112 GNotKG Anmerkung Absatz 1, dass auch für die Zuschreibung eines Grundstücks zum Hofgrundbuch eine Gebühr KV 15112 GNotKG erhoben werde. Entscheidend sei, dass im konkreten Fall das Landwirtschaftsgericht tatsächlich tätig geworden sei, nicht aber, ob nach Auffassung des Landwirtschaftsgerichts dasselbe im konkreten Fall überhaupt nicht hätte tätig werden müssen. Eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 1 GNotKG sei nicht ersichtlich, zumal das Oberlandesgericht Celle in seinem Beschluss vom 11.07.2012 zu dem Ergebnis komme, dass es dem Rechtspfleger des Grundbuchamtes grundsätzlich nicht untersagt sei, eine Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts zu erwirken oder zu verlangen. Darüber hinaus seien die zu einem Hof desselben Eigentümers gehörenden Grundstücke auf Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts grundsätzlich auf einem besonderen Grundbuchblatt (§ 7 Abs. 1 HöfeVfO) einzutragen. Schließlich spreche auch die Norm des § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. h) HöfeVfO dafür, dass letztendlich nur das Landwirtschaftsgericht die Entscheidung treffen könne, ob ein hinzuerworbenes Grundstück zum Hofgrundbuch einzutragen sei oder nicht. Nicht zutreffend sei, dass von KV 15112 GNotKG nur Verfahren nach § 3 Abs. 1 HöfeVfO erfasst seien, was näher ausgeführt wird. Darüber hinaus wird näher zu der Höhe der aus Sicht des Bezirksrevisors festzusetzenden Gebühr vorgetragen. Sofern die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 GNotKG vorliegen würden, sei auch im Falle einer Zuschreibung eines hinzuerworbenen Grundstücks zum Hof der Wert in Höhe des vierfachen Einheitswertes des gesamten Hofes festzusetzen. Soweit das Oberlandesgericht Celle davon ausginge, dass in dieser Konstellation nur der einfache Einheitswert zu berücksichtigen sei, sei dies abzulehnen, was näher ausgeführt wird. Schließlich sei der Antragsteller auch Veranlassungsschuldner im Sinne von § 22 Abs. 1 GNotKG. Mit seiner Beschwerde beantragt der Bezirksrevisor, für den Fall des Vorliegens der Voraussetzungen des § 48 GNotKG den Wert in Höhe des vierfachen Einheitswertes des gesamten Hofes festzusetzen. Alternativ solle der Wert gemäß § 36 GNotKG in Verbindung mit § 47 GNotKG in Höhe von 20 % des Verkehrswertes entsprechend dem Kaufpreis des Grundstücks festgesetzt werden. Mit Beschluss vom 11.02.2022 hat das Amtsgericht Borken – Landwirtschaftsgericht – der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. II. Der Senat für Landwirtschaftssachen ist in der Besetzung mit drei Berufsrichtern, jedoch ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter, zuständig. Dies folgt aus §§ 2 Abs. 2 LwVG, 83 Abs. 1 Satz 5, 81 Abs. 6 Satz 3 GNotKG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Nr. 7 LwVG. Es handelt sich um eine Entscheidung über eine Beschwerde gegen einen Beschluss des Landwirtschaftsgerichts, welches zu Recht ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter getroffen worden ist. Dies beruht auf § 20 Abs. 1 Nr. 7 LwVG. Im Sinne dieser Norm stellt die Festsetzung des Geschäftswertes außerhalb einer Hauptsachentscheidung eine Angelegenheit von geringer Bedeutung dar (vgl. Senat, Beschluss vom 12.11.2009 – 10 W 105/09, BeckRS 2009, 88156, beck-online). Setzt die Vorsitzende des (erstinstanzlichen) Landwirtschaftsgerichts den Geschäftswert außerhalb der Hauptsacheentscheidung ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter fest oder lehnt – wie hier – eine Entscheidung über die Festsetzung ab, entscheidet sie nicht als Einzelrichterin, sondern in ihrer Funktion als Vorsitzende. Der Senat kann deshalb bei einer Beschwerde gegen die Festsetzung nicht nach § 83 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 81 Abs. 6 Satz 1 GNotKG durch den Einzelrichter entscheiden (v. Selle/Huth/Huth, 1. Auflage 2017, LwVG § 20 Rn. 49; OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 23. Juni 2022 – 10 W 8/21 –, Rn. 4, juris). Über die Beschwerde ist aber nach § 83 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 81 Abs. 6 Satz 3 GNotKG kraft Gesetzes ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter zu entscheiden. III. Die Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Münster gegen die unterbliebene Festsetzung eines Geschäftswertes ist zulässig, aber unbegründet. Im Hinblick auf die Einschaltung des Landwirtschaftsgerichts ist der Gebührentatbestand KV 15112 GNotKG nicht ausgelöst worden. 1. Das Rechtsmittel ist gemäß § 83 Abs. 1 GNotKG zulässig. Lehnt es das Gericht – wie hier – ab, den Geschäftswert festzusetzen, ist entsprechend § 83 GNotKG ebenfalls die Beschwerde statthaft, weil die Weigerung einer Wertfestsetzung auf null Euro gleichkommt (vgl. BeckOK KostR/von Selle, 40. Ed. 1.1.2023, GNotKG § 83 Rn. 7). Der Beschwerdewert von 200,01 € ist ebenfalls erreicht. Im Hinblick auf den Antrag des Beschwerdeführers, den Wert in Höhe des vierfachen Einheitswertes des gesamten Hofes für den Fall des Vorliegens der Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 GNotKG, andernfalls auf 33.750,00 € festzusetzen, ist jedenfalls von dem Antrag auszugehen, dass eine Abänderung in Höhe des Mindestbeschwerdewertes (vgl. auch Korintenberg/Fackelmann, 22. Auflage 2022, GNotKG § 83 Rn. 19 zum gänzlichen Fehlen eines Antrags) angestrebt wird. Die hälftige Gebühr bei einem Gebührenwert von bis zu 30.000,00 € (449,00 €) ausgehend vom Kaufpreis des verfahrensgegenständlichen Grundstücks in Höhe von 146.835,00 € übersteigt jedenfalls den Mindestbeschwerdewert. 2. Die Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Münster erweist sich hingegen als unbegründet. Für die Einschaltung des Landwirtschaftsgerichts im vorliegenden Fall ist keine Gebühr nach dem GNotKG in Ansatz zu bringen. Vielmehr waren die Übermittlung der Akte durch das Grundbuchamt an das Landwirtschaftsgericht mit der Bitte um Angabe, ob Bedenken gegen die Übernahme des Grundstücks bestehen, das Vermerken der Landwirtschaftsrichterin, das solche Bedenken nicht bestünden und die anschließende Übersendung der Akte zurück an das Grundbuchamt, gerichtsgebührenfrei. Hierzu im Einzelnen: a) Der Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Münster ist zuzugeben, dass dem Wortlaut nach auch der vorliegende Sachverhalt – Zustimmung des Landwirtschaftsgerichts zur Übernahme und Übersendung der Akten unter Bezugnahme darauf an das Grundbuchamt – unter die Regelung „Verfahren im Übrigen“ der Anlage 1 GNotKG gefasst werden könnte. Dies ergibt sich schon aus der Gesetzesbegründung, in BR-Drs. 517/12, 318 und BT-Drs. 17/11471, 213, heißt es zu Nr. 15112 jeweils wörtlich: „Diese Vorschrift stellt einen Auffangtatbestand für sämtliche Verfahren vor den Landwirtschaftsgerichten dar, die nicht in Nummer 15110 KV GNotKG geregelt sind. Aus Vereinfachungsgründen wird für sämtliche Verfahren ein einheitlicher Gebührensatz vorgesehen.“ (Drucksache 17/11471 Seite 213) b) Es kann aber nicht angenommen werden, dass dieses Ergebnis vom Gesetzgeber so gewollt war. Das folgt aus dem weiteren Gesetzgebungsverfahren zu dieser Gebührenziffer. Denn im Nachgang zu der Einführung dieser Gebührenziffer war im Schrifttum und in der Rechtsprechung umstritten, ob KV 15112 bei einem anderen Verfahren, nämlich § 3 Abs. 1 HöfeVfO – Ersuchen um Eintragung oder Löschung des die Eigenschaft als Hof oder als Ehegattenhof ausweisenden Vermerks (Hofvermerks) – anwendbar ist (vgl. zum damaligen Streit übersichtlich Toussaint/Toussaint, 53. Auflage 2023, GNotKG Abs. KV15110 KV 15110–15112 Rn. 2). Die Befürworter der Gebührenfreiheit hatten dabei maßgeblich mit § 18 HöfeVfO a.F. argumentiert, wonach für die Vereinigung der zu einem Hof gehörenden Grundstücke zu einem Grundstück sowie für die Eintragung und Löschung eines Hofvermerks Gebühren und Auslagen nicht erhoben werden. Dieser Streit wurde durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 durch den neu eingefügten Absatz 1 geklärt. Damit entsteht die Gebühr auch für das Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht über das Ersuchen an das Grundbuchamt um Eintragung oder Löschung des Hofvermerks (§ 3 Abs. 1 HöfeVfO). Aus den Gesetzgebungsmaterialien ergibt sich, dass ausdrücklich der damalige Streit zum Anlass genommen worden ist, eine entsprechende Regelung in die Anlage 1 aufzunehmen. Der Gesetzgeber hat zur Begründung, dass die Anmerkung zu Nummer 15112 geändert und dem Wortlaut ein Absatz 1 vorangestellt wird, wonach die Gebühr auch entsteht „für das Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht über das Ersuchen an das Grundbuchamt um Eintragung oder Löschung des Hofvermerks (§ 3 Abs. 1 HöfeVfO).“ – worauf der Bezirksrevisor in seiner Stellungnahme vom 30.12.2021 bereits abgestellt hat – Folgendes ausgeführt: „Zu Nummer 12 (Nummer 15112 KV GNotKG) Nach der Höfeordnung (HöfeO) kann ein landwirtschaftlicher Betrieb unter bestimmten Voraussetzungen durch eine sogenannte positive Hoferklärung der HöfeO unterstellt werden. Andererseits kann ein Hof auch durch (negative) Erklärung dem Anwendungsbereich der HöfeO entzogen werden. Diese Erklärungen sind nach § 4 Absatz 1 der Verfahrensordnung für Höfesachen (HöfeVfO) gegenüber dem Landwirtschaftsgericht abzugeben. Das Landwirtschaftsgericht ersucht in diesen Fällen das Grundbuchamt um Eintragung oder Löschung des Hofvermerks (§ 3 Absatz 1 HöfeVfO). Für die entsprechenden Eintragungen und Löschungen im Grundbuch sieht das GNotKG keine Gebühren vor. Dies entspricht der früheren Regelung in § 18 HöfeVfO. Hiervon zu trennen ist die Frage, ob und gegebenenfalls welche Gebühren für die Tätigkeiten des Landwirtschaftsgerichts entstehen, die durch die Hoferklärungen ausgelöst werden. Nach den früheren Kostenregelungen der HöfeVfO ergab sich die Gebührenfreiheit nicht etwa aus § 18 HöfeVfO, sondern aus der Tatsache, dass keine Gebühr bestimmt war. Im Gegensatz dazu kennt das GNotKG in Nummer 15112 des Kostenverzeichnisses einen Auffanggebührentatbestand für „Verfahren im Übrigen“ vor dem Landwirtschaftsgericht. Die aufgrund der Hoferklärungen vorzunehmenden Tätigkeiten des Landwirtschaftsgerichts (Prüfung der Erklärung und der Rechtsfolgen, Ersuchen an das Grundbuchamt) sind als ein gerichtliches Verfahren einzuordnen, mit der Folge, dass der Auffanggebührentatbestand erfüllt ist. Dies wird auch dadurch deutlich, dass es sich bei der Entscheidung des Gerichts, kein entsprechendes Eintragungsersuchen an das Grundbuchamt zu richten, um eine rechtsmittelfähige Entscheidung in der Hauptsache handelt, gegen die den Beteiligten das Rechtsmittel der Beschwerde zusteht. Von einem Teil der Rechtsprechung wird dies indes anders gesehen (etwa OLG Celle, Beschluss vom 17. Oktober 2016 – 7 W 35/16 [L]). Da die Inanspruchnahme eines Gerichts grundsätzlich der Lebensführung der einzelnen Bürgerin und des einzelnen Bürgers zuzurechnen ist, bedürfen eine Gebührenfreistellung und die damit verbundene Kostentragung durch die Allgemeinheit einer überzeugenden sachlichen Rechtfertigung, die für Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht über Hoferklärungen nicht zu erkennen ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass nach wie vor ein weitgehendes Bewertungsprivileg für land- und forstwirtschaftliches Vermögen besteht (§ 48 GNotKG) und die Grundbucheintragung keine Gebühren auslöst.“ In Kenntnis der in der vorgenannten Drucksache explizit erwähnten Rechtsprechung hat der Gesetzgeber damit lediglich aus dem Streitfall die Eintragung oder Löschung des Hofvermerks nach § 3 Abs. 1 HöfeVfO in die Anmerkung aufgenommen. Nicht aufgenommen wurde hingegen auch eine Regelung dazu, ob eine Gebühr auch dann entstehen soll, wenn die „Vereinigung der zu einem Hof gehörenden Grundstücke zu einem Grundstück“ (§ 18 HöfeVfO in der Fassung vom 29.3.1976) – wie hier – Gegenstand der Einschaltung des Landwirtschaftsgerichts – hier auf Veranlassung des Grundbuchamtes – ist. Dazu hätte hingegen Veranlassung bestanden, ergibt sich doch aus der in den vorgenannten Gesetzgebungsmaterialien in Bezug genommenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle, es „spreche angesichts der Übernahme der Regelung des § 69 II KostO in Vorb. 1.4 II Nr. 2 der Anlage 1 zum GNotKG, der Übernahme von § 18 Var. 1 HöfeVfO in Nr. 14160 Nr. 3 Hs. 2 und der zitierten Gesetzesbegründung, wonach die Gebührenfreiheit gemäß § 18 Var. 2 HöfeVfO nicht explizit geregelt werden müsse, weil sie sich im Umkehrschluss daraus ergebe, dass die Gebührenpflicht nicht ausdrücklich angeordnet worden sei, alles dafür, dass sich aus Sicht des Gesetzgebers an der Richtigkeit der Beweggründe für die Einführung der Gebührenfreiheit gemäß § 18 HöfeVfO nichts geändert habe und der Umstand, dass die Eintragung und Löschung des Hofvermerks (genau wie die Vereinigung der zu einem Hof gehörenden Grundstücke/Grundstück) dem öffentlichen Interesse dient, weiterhin der Grund für die Gebührenfreiheit sei sollte.“ (OLG Celle, Beschl. v. 17.10.2016 – 7 W 35/16 (L), NJOZ 2018, 397 Rn. 13, beck-online). Angesichts dieser ausdrücklich in Bezug genommenen Entscheidung, die auch die Vereinigung der zu einem Hof gehörenden Grundstücke als gebührenfrei angesehen hat, hätte Veranlassung bestanden, hierfür gleichfalls eine klarstellende Regelung bei Einschaltung des Landwirtschaftsgerichts aufzunehmen. Diese ist jedoch ausdrücklich unterblieben, was hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt, dass der Gesetzgeber jedenfalls dieses Verfahren – die Vereinigung der zu einem Hof gehörenden Grundstücke zu einem Grundstück, mithin die Übernahme eines Grundstücks zum Hofesgrundbuch – sowohl grundbuchrechtlich (vgl. ausdrücklich KV 14160 GNotKG Ziffer 3 Halbsatz 2) als auch in Bezug auf die Einschaltung des Landwirtschaftsgerichts als gerichtsgebührenfrei angesehen haben dürfte. c) Nicht zu verfangen vermag das Argument, auch die Norm des § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. h) HöfeVfO spreche für das Vorliegen eines Gebührentatbestandes (vgl. Blatt 40 der Akte, Stellungnahme vom 10.02.2022). Ein solches Verfahren ist gerade nicht Grundlage der nunmehr beantragten Gebührenfestsetzung. Vielmehr spricht gerade die Qualität des vor dem Landwirtschaftsgericht durchgeführten Verfahrens im hiesigen Fall gegen eine Gebührenpflichtigkeit. Mit einem besonderen förmlichen Feststellungsverfahren im Sinne von § 11 Abs. 1 HöfeVfO sind die vorliegende formlose Anfrage des Grundbuchamtes an das Landwirtschaftsgericht, ob Bedenken gegen die Übernahme eines Grundstücks zum Hofgrundbuch bestünden, das Vermerken, das solche Bedenken nicht bestehen und die Rücksendung der Akte unter Bezugnahme auf diesen Vermerk nicht zu vergleichen. Während die in einem Feststellungsverfahren ergehenden Entscheidungen Rechtskraftwirkung gegenüber allen am Verfahren Beteiligten sowie gegenüber den nach § 11 Abs. 2 HöfeVfO benachrichtigten Personen entfalten (vgl. Düsing/Martinez/Düsing, 2. Aufl. 2022, HöfeVfO § 11 Rn. 38), kommt eine solche Rechtskraftwirkung im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Auch mit dem Verfahren über die Genehmigung eines Hofübergabevertrages nach § 17 Abs. 3 HöfeVfO, für welche eine Gebühr nach KV 151112 anfällt (vgl. ausführlich OLG Hamm, Beschluss vom 16.04.2015 – 15 W 13/15, BeckRS 2015, 8159, beck-online), ist der vorliegende Sachverhalt nicht zu vergleichen. Im Übrigen bewirkt die Zusammenfassung mehrerer Grundstücke auf ein- und demselben Grundbuchblatt weder eine Vereinigung dieser Grundstücke zu einem Grundstück im Sinne von § 890 BGB, noch kann die Zusammenfassung oder die getrennte Eintragung eine Hofzugehörigkeit oder eine Abtrennung begründen. Ob ein Grundstück hofzugehörig ist oder nicht, richtet sich allein nach §§ 1, 2 HöfeO (vgl. Düsing/Martinez/Düsing, 2. Auflage 2022, HöfeVfO § 7 Rn. 6). Sofern die Landwirtschaftsrichterin daher Bedenken gegen die Zusammenlegung angemeldet hätte, hätte dies noch keine bindende Versagung der beantragten Übernahme auf das Hofesgrundbuch zur Folge gehabt. Bei Ablehnung wäre vielmehr ein besonderes Feststellungsverfahren über sonstige nach den höferechtlichen Vorschriften bestehende Rechtsverhältnisse gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. h) HöfeVfO durch den Antragsteller einzuleiten gewesen, für welches dann – nach Einleitung – auch die Gebühr nach 15112 angefallen wäre. d) Nach alledem ist festzustellen, dass der Gesetzgeber mit einer Anfrage des Grundbuchamtes an das Landwirtschaftsgericht, ob Bedenken gegen die Übernahme des Grundstücks zum Hofesgrundbuch bestehen, dem Vermerk der Landwirtschaftsrichterin, dass solche Bedenken nicht bestünden und der Übersendung der Akten zurück an das Grundbuchamt, kein „Verfahren im Übrigen“ im Sinne von KV 15112 der Anlage 1 zum GNotKG verbindet. Ein solches Verfahren ist vielmehr gerichtsgebührenfrei. III. Das Verfahren der Beschwerde gegen den Kostenansatz ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 81 Abs. 8 GNotKG).