Die Berufung des Klägers gegen das am 15.09.2022 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster (115 O 198/21) wird betreffend den Berufungsantrag zu 1) b), den Berufungsantrag zu 3) a), soweit die mitversicherte Person X. I. betreffend, und betreffend den Berufungsantrag zu 3) b) als unzulässig verworfen. Auf die Berufung des Klägers im Übrigen wird das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: 1) Es wird festgestellt, dass folgende Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer N01 unwirksam waren bis einschließlich zum 31.03.2020 im Tarif J. die Erhöhung zum 01.04.2016 in Höhe von 92,67 € im Tarif J. die Erhöhung zum 01.04.2017 in Höhe von 52,13 € und der Kläger nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet war. 2) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.702,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.09.2021 zu zahlen. 3) Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie bis zum 10.09.2021 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die unter 1) aufgeführten unwirksamen Beitragserhöhungen für die Zeit ab dem 01.01.2018 gezahlt hat. 4) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 60 % und die Beklagte 40 %. Die Kosten der Berufungsinstanz trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe: I. Der Kläger (im Folgenden abgekürzt für Versicherungsnehmer: d. VN) hat bei dem beklagten Versicherer (so im Folgenden für die Beklagte) die im Tenor näher bezeichnete Krankheitskosten- und Krankentagegeldversicherung genommen. D. VN wendet sich gegen Beitragsanpassungen und verlangt die Rückzahlung vermeintlich überzahlter Beiträge. Gegenstand des Verfahrens sind – soweit für Berufung und Anschlussberufung noch von Bedeutung – folgende Anpassungen: a) in den Tarifen für den Kläger im Tarif R. 115,00 die Erhöhung zum 01.01.2012 in Höhe von 15,00 €, im Tarif R. 115,00 die Erhöhung zum 01.04.2013 in Höhe von 6,31 €, im Tarif R. 115,00 die Erhöhung zum 01.04.2016 in Höhe von 15,30 €, im Tarif J. die Erhöhung zum 01.04.2016 in Höhe von 92,67 €, im Tarif K. die Erhöhung zum 01.01.2017 in Höhe von 7,56 €, im Tarif J. die Erhöhung zum 01.04.2017 in Höhe von 52,13 €, b) in den Tarifen für X. I. im Tarif K. die Erhöhung zum 01.01.2017 in Höhe von 1,16 €. Unter Klageabweisung im Übrigen hat das Landgericht (nur) in den Entscheidungsgründen die Unwirksamkeit der den Kläger betreffenden Prämienanpassung im Tarif K. zum 01.01.2017 festgestellt und den Versicherer hiervon ausgehend verurteilt, an d. VN 226,80 € (30 Zahlungen zu je 7,56 €) zu zahlen. Soweit der Versicherer hilfsweise mit Ansprüchen auf Rückforderung von in den Jahren 2017 und 2018 geleisteten Beitragsrückerstattungen in Höhe von insgesamt 374,00 € die Aufrechnung erklärt habe, scheitere dies daran, dass der Versicherer den vermeintlichen Rückzahlungsanspruch nicht substantiiert dargelegt habe. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands in erster Instanz, der Anträge, des Tenors und wegen der Begründung des Landgerichts wird auf das Urteil (Bl. 4 ff. der elektronischen Gerichtsakte zweiter Instanz, im Folgenden: eGA-II bzw. GA-I für die Papierakte erster Instanz) Bezug genommen. Hiergegen wenden sich d. VN mit seiner Berufung sowie der Versicherer mit seiner Anschlussberufung. D. VN wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag in dem durch die Berufungsanträge abgesteckten Rahmen, nicht jedoch betreffend die (vermeintliche) Unwirksamkeit der ihn betreffenden Beitragsanpassung im Tarif K.. Soweit mit der Berufungsbegründung angegriffen, macht er geltend, sämtliche Beitragsanpassungen seien von Anfang an unwirksam gewesen. Der VN beantragt, 1) festzustellen, dass über die im erstinstanzlichen Urteil festgestellte Unwirksamkeit hinaus folgende Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer N01 unwirksam waren: a) in den Tarifen für U. I. aa)im Tarif R. 115,00 die Erhöhung zum 01.01.2012 in Höhe von 15,00 €, bb)im Tarif R. 115,00 die Erhöhung zum 01.04.2013 in Höhe von 6,31 €, cc)im Tarif R. 115,00 die Erhöhung zum 01.04.2016 in Höhe von 15,30 €, dd)im Tarif J. die Erhöhung zum 01.04.2016 in Höhe von 92,67 €, ee)im Tarif J. die Erhöhung zum 01.04.2017 in Höhe von 52,13 €, b) in den Tarifen für X. I. im Tarif K. die Erhöhung zum 01.01.2017 in Höhe von 1,16 €, und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet war; 2) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger über den erstinstanzlich zum Antrag zu 2) ausgeurteilten Betrag hinaus weitere 3.621,64 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen; 3) festzustellen, dass die Beklagte a) der Klägerseite zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter 1) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat, b) die nach 3a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen hat; 4) die Beklagte zu verurteilen, die Klägerseite hinsichtlich der außergerichtlichen anwaltlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.212,61 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit freizustellen. Der Versicherer beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Weiter beantragt der Versicherer mit seiner Anschlussberufung, die Klage insgesamt abzuweisen. Der Versicherer verteidigt, soweit ihm günstig, die angefochtene Entscheidung und macht im Wege der Anschlussberufung auch die Wirksamkeit der vom Landgericht für unwirksam gehaltenen, den Kläger betreffenden Prämienanpassung im Tarif K. zum 01.01.2017 geltend. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in dieser Instanz wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Mit Zustimmung beider Parteien hat der Senat das schriftliche Verfahren angeordnet. II. Die Berufung führt, soweit zulässig, zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang. 1. Die Berufung d. VN ist unzulässig, soweit sich seine Anträge auf die Feststellung der Unwirksamkeit der Beitragsanpassung in dem die mitversicherte Person X. I. betreffenden Tarif K. zum 01.01.2017 richten bzw. aus dieser ableiten sollen. Insoweit ist die Berufung nicht begründet worden (§ 522 Abs. 1 ZPO). Die Berufungsbegründung befasst sich nur mit der Unwirksamkeit der übrigen in den Berufungsanträgen genannten Prämienanpassungen (Bl. 71 ff. eGA-II). Gleiches gilt, soweit mit der Berufung die begehrte Feststellung der Verzinslichkeit gezogener Nutzungen weiterverfolgt wird. Auch insoweit ist die Berufung nicht begründet worden. 2. Soweit zulässig, ist die klägerische Berufung überwiegend begründet. Die zulässige Anschlussberufung ist demgegenüber unbegründet. Die streitgegenständlichen Prämienanpassungen sind, soweit zulässig zum Gegenstand auch des Berufungsverfahrens gemacht (siehe dazu sogleich 2. b) aa) mit c): Antrag unzulässig hinsichtlich der Erhöhungen im Tarif R.), mit den sich aus § 203 Abs. 5 VVG ergebenden Anforderungen überwiegend unvereinbar und damit unwirksam. Die auf Feststellung gerichteten Anträge haben hiervon ausgehend in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Mit dem Zahlungsantrag dringt d. VN in Höhe von insgesamt 3.702,00 € durch. Im Hinblick auf die begehrte Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bleibt die Berufung dagegen ohne Erfolg. a) Zur rechtlichen Beurteilung der Beitragsanpassungen sei Folgendes vorangestellt: Anforderungen an die Begründung der Anpassung im Allgemeinen. Das in § 203 Abs. 5 VVG normierte Begründungserfordernis hat den Zweck, dem Versicherungsnehmer zu verdeutlichen, dass weder sein individuelles Verhalten noch eine freie Entscheidung des Versicherers Grund für die Beitragserhöhung war, sondern dass eine bestimmte Veränderung der Umstände dies aufgrund gesetzlicher Regelungen veranlasst hat. Dazu muss zunächst die Rechnungsgrundlage angegeben werden, welche die Prämienanpassung ausgelöst hat (BGHZ 228, 56, Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 294/19). Wie der Bundesgerichtshof ausgeführt hat (ebd.), ergibt sich insbesondere auch aus der Gesetzgebungsgeschichte, dass das Begründungserfordernis in § 203 Abs. 5 VVG den Zweck hat, dem Versicherungsnehmer zu verdeutlichen, ob eine Veränderung bei den kalkulierten Leistungsausgaben oder bei den Sterbewahrscheinlichkeiten zu der Anpassung geführt hat. Denn unter Geltung der Vorgängerregelung des § 178g Abs. 4 VVG a.F. war nur eine Benachrichtigung vorgesehen, weil seinerzeit nur eine Veränderung bei den kalkulierten Versicherungsleistung eine Prämienanpassung auslösen konnte. Erst das Hinzutreten der Sterbewahrscheinlichkeiten als zweite Rechnungsgrundlage war für den Gesetzgeber Veranlassung, in § 203 Abs. 5 VVG das Begründungserfordernis zu normieren. Daneben muss sich aus der Begründung ergeben, dass es hinsichtlich der maßgeblichen Rechnungsgrundlage einen Schwellenwert gibt, dessen Überschreitung die Neukalkulation auslöst. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 31.08.2022 (IV ZR 252/20) einen Hinweis darauf gefordert, dass der Schwellenwert überschritten ist (Rn. 13). Da die Rechtsordnung in Rechtsfragen eine „einheitliche Rechtsprechung“ (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) gebietet und dem Bundesgerichtshof die Letztentscheidung zugewiesen ist (ebd.), schließt der Senat sich dem an. Nicht erforderlich ist es, dem Versicherungsnehmer etwa die Rechtsgrundlage des geltenden Schwellenwerts oder die genaue Höhe der Veränderung der Rechnungsgrundlage mitzuteilen. Verjährung. Ein Anspruch auf Rückzahlung der Prämienanteile, die auf eine unwirksame Beitragsanpassung entfallen, verjährt in drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem die erhöhten Prämien gezahlt wurden. Die jeweiligen Bereicherungsansprüche im Sinne von § 199 Abs. 1 BGB entstehen mit der monatlichen Überzahlung der Prämie; ein Versicherungsnehmer erlangt mit Zugang der jeweiligen Begründungsschreiben auch Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (BGH, Urteil vom 17.11.2021, IV ZR 113/20, VersR 2022, 97 ff., Rn. 40 ff.). Auch Ansprüche auf Herausgabe von Nutzungen, die der Versicherer aus den überzahlten Prämienanteilen bis zum Zeitpunkt des Verjährungseintritts gezogen hat, sind aus den genannten Gründen verjährt; es handelt sich bei der Herausgabe von Nutzungen um Nebenleistungen zu dem Rückzahlungsanspruch (§ 217 BGB). Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen. D. VN hat gemäß §§ 812 Abs. 1 S. 1, 818 Abs. 1 BGB Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen, welche der Versicherer aus dem Prämienanteil gezogen hat, der auf die unwirksamen Beitragsanpassungen entfällt. Die Herausgabepflicht ist aber zeitlich begrenzt bis zum Eintritt der Pflicht zur Verzinsung eines Anspruchs auf Rückzahlung der überzahlten Prämienanteile (BGH, Urteil vom 16.12.2020, IV ZR 294/19, VersR 2021, 240 ff., Rn. 58). Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. In der unberechtigten Geltendmachung nicht geschuldeter Erhöhungsbeträge aus einer unwirksamen Prämienanpassung liegt grundsätzlich eine zum Schadensersatz führende Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB des Versicherers, so dass ein Anspruch auf den Ersatz bzw. die Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 22.06.2022 – IV ZR 193/20). Auch im Falle einer Pflichtverletzung sind aber gemäß §§ 249 ff. BGB nur solche Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (vgl. BGH, Urteil vom 17.09.2015 – IX ZR 280/14, VersR 2016, 874, juris Rn. 8). Bei der Geltendmachung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten als Schaden ist Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch deshalb, dass die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war. b) Für die Frage der Wirksamkeit der in Rede stehenden Anpassungen ergibt sich hiernach: aa) Darüber, ob die Informationen für die Beitragsanpassung zum 01.01.2012 sowie zum 01.04.2013 im Tarif R. 115,00 den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügen, hat der Senat nicht zu befinden. Denn jedenfalls ist in diesem Tarif durch das Anpassungsschreiben aus Februar 2016 (wie auch die weiteren Anpassungsschreiben enthalten im Anlagenkonvolut BLD6) Heilung zum 01.04.2016 – und damit in verjährter Zeit – eingetreten (siehe zur hieraus folgenden Unzulässigkeit der Feststellungsklage unten unter c)). Die Anpassung zum 01.04.2016 war, soweit Krankentagegeldtarife betreffend, formell ordnungsgemäß (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 22.02.2013 – 20 U 135/22). In dem Anpassungsschreiben heißt es (auszugsweise): „Leider müssen wir dieses Jahr auch die Beiträge für einige Krankentagegeld-Tarife anheben. Grund ist die Zunahme langwieriger Krankheitsfälle, gerade bei psychischen Erkrankungen wie Depressionen oder Krankheiten des Muskel-Skelett-Systems. Dadurch steigen die Ausgaben für Versicherungen, die einen Verdienstausfall abdecken. Weitere Gründe für die Beitragsanpassung entnehmen Sie bitte der Beilage "Medizinischer Fortschritt - Ein Praxisbeispiel der M..“ In der genannten Beilage heißt es sodann auszugsweise: „Wie kommt es zu Beitragsanpassungen? Die PKV muss die Beiträge auf der Basis von aktuellen Statistiken berechnen. Grundlage dabei ist das derzeitige Kostenniveau für Gesundheitsleistungen. Auch die durchschnittliche Vertragslaufzeit, die aktuelle statistische Lebenserwartung und die mit dem Alter steigende Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen werden berücksichtigt. Ändert sich hieran nichts, bleibt der Beitrag stabil. Wenn die tatsächlichen Leistungen aber mehr als 10 % von den kalkulierten abweichen, muss der Versicherer die Beiträge in der Regel anpassen. Das gilt auch, wenn die Sterbewahrscheinlichkeiten mehr als 5 % von den kalkulierten abweichen. Dann stellt der Versicherer durch die Anpassung das Gleichgewicht zwischen Beitragseinnahmen und Leistungsausgaben wieder her.“ Aus dem Anpassungsschreiben geht damit hervor, dass (allein) die aufgrund des immer häufigeren Auftretens langwieriger Krankheitsfälle steigenden Ausgaben für Versicherungen Anlass der Beitragserhöhung sind. Dem kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer ohne Weiteres entnehmen, dass die Rechnungsgrundlage „Versicherungsleistungen“ die Prämienanpassung ausgelöst hat. Aus dem beiliegenden Informationsblatt kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer sodann ohne weiteres entnehmen, dass die Neukalkulation der Prämien erst bei Überschreiten eines bestimmten Schwellenwertes ausgelöst wird. Dies reicht für eine hinreichende Information aus. bb) Die Informationen zur Beitragsanpassung zum 01.04.2016 im Krankheitskostentarif J. erfüllten hingegen — wie der Senat für eine vergleichbare Anpassung bereits entschieden hat (vgl. zuletzt Urteil vom 22.02.2023 – 20 U 135/22) — nicht die formalen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG. Es liegt damit anders als im Hinblick auf die mit gleichem Schreiben erfolgte Anpassung im Krankentagegeldtarif (siehe oben). Im Anpassungsschreiben aus Februar 2016 heißt es insoweit: „(…) heute informieren wir Sie darüber, dass wir zum 1. April 2016 Ihre Beiträge erhöhen müssen. Warum ändert sich Ihr Beitrag? Der wichtigste Grund sind die gestiegenen Gesundheitskosten. Diagnose- und Therapiemethoden entwickeln sich stets weiter. Diese haben ihren Preis. Doch sie helfen Ihnen, schneller gesund zu werden. Und mehr Lebensqualität zu genießen. […] Diese Begründung war formell unwirksam. Dass die Beklagte als „wichtigsten“ Grund für die Beitragsanpassung die „gestiegenen Gesundheitskosten“ nennt, spricht aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers dafür, dass es neben diesem „wichtigsten“ Grund auch zumindest einen weiteren Grund gibt. Auch das im Schreiben zitierte Informationsblatt verdeutlicht dem Versicherungsnehmer nicht hinreichend, welche Rechnungsgrundlage die Prämienanpassung in seinen Tarifen ausgelöst hat. Eine Heilung ist insoweit erst durch die Angaben in der Klageerwiderung eingetreten. cc) Unwirksam war auch – wie das Landgericht zutreffend gesehen hat – die den VN. betreffende Beitragsanpassung zu 01.01.2017 im Tarif K.. Diese Anpassung, die sowohl an § 143 Abs. 3 SGB XI wie an § 203 Abs. 3 VVG zu messen ist (1), genügte den Anforderungen des § 203 Abs. 3 VVG nicht (2). (1) Die Anpassung ist sowohl an § 143 Abs. 3 SGB XI als auch an § 203 SGB Abs. 3 VVG zu messen. Mit § 143 Abs. 3 SGB XI erhielten die Versicherer einmalig ein gesondertes Sonderanpassungsrecht zur Änderung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen auch für bestehende Versicherungsverhältnisse nach § 143 Abs. 1 SGB XI sowie zur Änderung der technischen Berechnungsgrundlagen nach § 143 Abs. 2 SGB XI anlässlich der Einführung des neuen, auch für die private Pflegeversicherung maßgeblichen Pflegebedürftigkeitsbegriff durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II; vgl. hierzu BT-Drs. 18/5926, Seite 145). Mit dem streitgegenständlichen Anpassungsschreiben aus November 2016 hat der Versicherer ausdrücklich allein auf diese Anpassungsmöglichkeit abgestellt. Mit der Klageerwiderung hat er hingegen vorgetragen, dass die Anpassung „zunächst“ auf einer erheblichen und nicht nur vorübergehenden Abweichung der maßgeblichen Rechnungsgrundlage Sterbewahrscheinlichkeiten erfolgt (Bl. 65 GA-I) und „darüber hinaus“ die Beitragsanpassung (auch) „in ganz wesentlichem Maß“ durch das zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) beeinflusst worden sei, wohingegen die die mitversicherte Person X. I. betreffende Beitragsanpassung in diesem Tarif „einzig“ durch das PSG II bedingt gewesen sei (Bl. 66 GA-I). Damit hat der Versicherer offengelegt, dass die Anpassung im streitgegenständlichen Tarif sowohl auf § 143 SGB XI – soweit die Einführung des PSG II betreffend – als auch auf § 203 VVG – soweit die Veränderung der Rechnungsgrundlage Sterbewahrscheinlichkeit betreffend – beruhte (anders in OLG Karlsruhe, Urteil v. 17.01.2023 – 12 U 304/21, juris Rn. 60 sowie OLG Dresden, Urteil vom 09.08.2022 – 4 U 135/22 –, Rn. 63 ff., wo die Anpassung jeweils einzig auf § 143 SGB XI beruhte). Das hiernach geschuldete Informationsschreiben musste jedenfalls dann den Vorgaben beider Anpassungsvorschriften genügen, wenn sich die vorgenommene Anpassung ihrem Umfang nach nicht allein auf eine Anpassungsvorschrift stützen ließ. Denn beide Anpassungsvorschriften weisen eine unterschiedliche Zielrichtung auf: Während mit § 143 SGB XI einmalig einer Unterfinanzierung angesichts zukünftig zu erwartender höherer Ausgaben begegnet werden sollte, geht es bei der Anpassung nach § 203 VVG um eine Reaktion auf in der Vergangenheit eingetretene Veränderungen. Aus diesem Grund kommt es bei einer Anpassung nach § 143 SGB XI auch nicht auf eine Schwellenwertüberschreitung an (vgl. OLG Dresden, a.a.O. Rn. 75). Dass im vorliegenden Einzelfall die Anpassung ihrem Umfang nach nicht allein auf § 143 SGB XI hätte gestützt werden können (anders wohl die vom Versicherer angeführte Entscheidung des OLG Celle, Urteil v. 13. Januar 2022 – 8 U 145/21 – n.V.), geht daraus hervor, dass die Anpassung nur betreffend die mitversicherte Person X. I. „einzig“ durch das PSG II beeinflusst worden war, wohingegen sie für den Kläger „zunächst“ – wenn auch nur in unwesentlichem Maße – (auch) auf einer erheblichen und nicht nur vorübergehenden Abweichung der maßgeblichen Rechnungsgrundlage Sterbewahrscheinlichkeiten beruhte (s.o.). (2) Den Anforderungen des damit auch einschlägigen § 203 Abs. 5 VVG hat das Anpassungsschreiben aus November 2016 nicht genügt. Der Hinweis auf die immer höhere Lebenserwartung vermochte auch deshalb nicht hinreichend deutlich eine Veränderung der Rechnungsgrundlage „Sterbewahrscheinlichkeit“ herauszustellen, weil es zum Abschluss des Schreibens – sachlich unzutreffend – heißt, dass die „neue Beitragserhöhung ab 1. Januar 2017 ausschließlich in der Pflegereform begründet“ sei. Eine Heilung der damit unwirksamen Beitragsanpassung ist erst durch die klarstellenden Angaben in der Klageerwiderung eingetreten. (3) Die Unwirksamkeit der Anpassung zum 01.01.2017 im Tarif K. betreffend den VN ist in Nr. 1 des Urteilstenors (Feststellung der Unwirksamkeit) nicht genannt, weil das Landgericht in seinem Tenor keine Feststellung getroffen hat und bezüglich dieser Anpassung d. VN mit der Berufung keinen Feststellungsantrag gestellt hat (Antrag zu 1 a)). – Zum Zahlungsanspruch sogleich unter d). dd) Unwirksam ist auch – wie der Senat für eine vergleichbare Anpassung bereits entschieden hat (vgl. zuletzt Urteil vom 22.02.2023 – 20 U 135/22) – die Beitragsanpassung zum 01.04.2017 im Tarif J.. In dem Begründungsschreiben der Beklagten aus Februar 2017 heißt es: „Warum ändert sich Ihr Beitrag? Der wichtigste Grund sind die gestiegenen Gesundheitskosten. Diagnose- und Therapiemethoden entwickeln sich immer weiter. Diese haben ihren Preis. Doch sie helfen Ihnen, schneller gesund zu werden. Bei vielen chronischen Erkrankungen erhöhen sie die Lebensqualität. Aus den genannten Gründen müssen wir für Sie die Selbstbeteiligung erhöhen. Ihren neuen Betrag finden Sie im Nachtrag zur Versicherung. Im Jahresvergleich sind im Tarif J. die Versicherungsleistungen besonders stark gestiegen. Dies gilt vor allem für den stationären Bereich. Auch im ambulanten Bereich registrierten wir eine erhöhte Inanspruchnahme. Hier sind vor allem die Arznei- und Verbandmittel betroffen. Im zahnärztlichen Bereich stiegen besonders die Leistungen für Kieferorthopädie. Die ausgezahlten Leistungen lagen deutlich über denen des Vorjahres. Vor allem deshalb müssen wir die Beiträge anpassen. Sie profitieren weiterhin vom attraktiven M.-Versicherungsschutz. Der Tarif J. bietet Ihnen in vielen Bereichen bessere Leistungen als die Gesetzliche Krankenversicherung. Der Tarif hat trotz der Anpassung ein gutes Preis-Leistungs-Verhältnis. Zum Vergleich: Der Höchstbeitrag in der Gesetzlichen Krankenversicherung liegt derzeit bei 682,95 Euro. Den Beitrag für Ihre Krankentagegeldversicherung müssen wir auch anpassen. Denn langwierige Krankheitsfälle nehmen zu. Dies ist gerade bei psychischen Erkrankungen wie Depressionen und bei Krankheiten des Muskel-Skelett-Systems der Fall. Längere Arbeitsunfähigkeiten sind die Folge. Dadurch steigen die Ausgaben für Versicherungen, die einen Verdienstausfall abdecken. Weitere Gründe für die Beitragsanpassung entnehmen Sie bitte der Beilage "Ein Praxisbeispiel der M..“ Neben der genannten Beilage ist die weitere Broschüre „Moderne medizinische Versorgung hat ihren Preis“ enthalten. Die dort unter der Überschrift „Gründe für Beitragsanpassungen“ auffindbaren Erläuterungen entsprechen im Wesentlichen denen, die hierzu in der oben (auszugsweise) wiedergegebenen Beilage zu finden sind. Abermals legt der Hinweis auf den „wichtigsten Grund“ für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer nahe, dass es daneben weitere Gründe für die Beitragsanpassung gegeben hat. Im Folgenden verweist die Beklagte im Begründungsschreiben zwar für den Tarif J. auf besonders stark gestiegene Versicherungsleistungen. Die Formulierung am Ende dieses Absatzes „vor allem deshalb“ müssten die Beiträge angepasst werden, kann ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer aber wiederum dahin verstehen, dass auch Veränderungen bei anderen Rechnungsgrößen eine Anpassung ausgelöst hätten. ee) Im Tarif J. ist Heilung durch die nicht angegriffene Beitragsanpassung zum 01.04.2020 (siehe Bl. 25 eGA-II) eingetreten, was im Tenor entsprechend zum Ausdruck zu bringen ist. c) Weil im Tarif R. Heilung bereits in verjährter Zeit eingetreten ist, ist betreffend diesen Tarif die auf Unwirksamkeit der vorgehenden Beitragsanpassungen gerichtete Feststellungsklage unzulässig. Denn ein auf die Feststellung der Unwirksamkeit einer Prämienanpassung gerichteter Klageantrag ist unzulässig, soweit er sich auf eine Prämienanpassung in einem Tarif bezieht, der in rechtsverjährter Zeit bereits beendet oder durch anderweitige Heilung wirksam geworden ist und der Versicherungsnehmer nicht darlegt, dass sich trotz der Beendigung bzw. Heilung noch weitere Ansprüche aus den Prämienerhöhungen ergeben könnten (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 16.12.2020, IV ZR 294/19, VersR 2021, 240 ff., Rn. 19). Ein solcher Antrag kann zwar als Zwischenfeststellungsklage zulässig sein. Die für eine Zwischenfeststellungsklage erforderliche Vorgreiflichkeit § 256 Abs. 2 ZPO liegt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung aber nur dann vor, wenn ohnehin darüber befunden werden muss, ob das streitige Rechtsverhältnis besteht, es sei denn, über die Hauptsache wird unabhängig von dem Bestand des streitigen Rechtsverhältnisses entschieden (BGH, Urteil vom 23.04.2013, II ZR 74/12, NJW-RR 2013, 873 ff., Rn. 28). Folglich ist die Zwischenfeststellungsklage unter anderem dann unzulässig, wenn die Hauptklage ohne Entscheidung über das streitige Rechtsverhältnis abzuweisen ist (BGH, Urteil vom 02.07.2007, II ZR 111/05, NJW 2008, 69 ff., Rn. 17). Dies ist in den oben genannten Fällen der Tarifbeendigung bzw. der Heilung einer unwirksamen Beitragserhöhung in rechtsverjährter Zeit der Fall, weil Rückzahlungsansprüche aus geleisteten Zahlungen der Verjährung unterliegen und deswegen nicht über die Wirksamkeit der Anpassung entschieden werden muss. Vorliegend macht d. VN macht Zahlungsansprüche aus den Anpassungen zum 01.01.2012 sowie zum 01.04.2013 im Tarif R. bereits nur noch für den nicht verjährten Zeitraum ab dem 01.01.2018 geltend. Für diesen Zeitraum war durch das Anpassungsschreiben aus Februar 2016 bereits Heilung zum 01.04.2016 – und damit in verjährter Zeit – eingetreten. D. VN legt nicht dar, dass sich weitere Ansprüche aus den vorgehenden Prämienerhöhungen für einen Zeitraum in unverjährter Zeit ergeben könnten. In diesem Fall fehlt es sowohl an einem Feststellungs- als auch an einem Zwischenfeststellungsinteresse. d) Das Vorstehende zu Grunde gelegt ist die auf Rückzahlung überzahlter Prämien gerichtete Klage zulässig, aber nur in Höhe von 3.702,00 € begründet: aa) Der Zahlungsantrag ist nicht mangels Bestimmtheit unzulässig (vgl. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Zwar ergeben die Einzelforderungen, wie sie mit der Berufung weiterverfolgt werden und sie auf S. 3 und 4 der Berufungsbegründung dargestellt sind (Bl. 67 f. eGA-II), aufsummiert einen Betrag von 3.656,44 € und übersteigen damit den mit der Berufung weiterverfolgten Klageantrag (3.621,64 €) um 34,80 €. Dies liegt allerdings darin begründet, dass in die (vermeintliche) Aufschlüsselung der mit der Berufung weiterverfolgten Einzelforderungen auch – über den Rückzahlungsantrag hinausgehend – eine Forderung von 34,80 € eingeflossen ist, die sich aus einer Unwirksamkeit der die mitversicherte Person X. I. betreffenden Beitragsanpassung im Tarif K. ergeben soll. Weil die Berufung insoweit bereits mangels Begründung unzulässig ist (siehe oben), bleibt jedoch deutlich erkennbar, über welche Forderungen (in welcher Höhe) in der Berufungsinstanz noch zu entscheiden ist. bb) Der Zahlungsantrag ist in Höhe von 3.702,00 € begründet. D. VN. hat gegen den Versicherer einen Zahlungsanspruch in der genannten Höhe (1), der auch nicht durch Aufrechnung teilweise erloschen ist (2). (1) Ausgehend von den vorstehend als unwirksam festgestellten Beitragsanpassungen hat der VN gegen den Versicherer einen Rückforderungsanspruch in Höhe von 3.702,00 € nach Maßgabe der nachfolgenden Tabelle: Mitteilung aus Tarif Betrag von bis einschl. Monate Betrag Februar 16 J. 92,67 € Jan. 18 Dez. 19 24 2.224,08 € Februar 17 J. 52,13 € Jan. 18 Dez. 19 24 1.251,12 € November 16 K. 7,56 € Jan. 18 Juni 20 30 226,80 € Gesamt 3.702,00 € (2) Dieser Anspruch ist nicht in Höhe von 374 € aufgrund der von dem Versicherer erklärten Hilfsaufrechnung mit Gegenansprüchen wegen überzahlter Beitragsrückerstattungen in den Jahren 2017 bis 2018 rückwirkend gem. § 389 BGB erloschen. Der Versicherer kann keine Beitragsrückerstattung für Zeiträume und Tarife im Wege der Aufrechnung geltend machen, in denen bzw. für die er keinen Beitragsrückzahlungsansprüchen des VN ausgesetzt ist. Der enge Zusammenhang zwischen Prämie und Beitragsrückerstattung, die bei wirtschaftlicher Betrachtung die Beitragslast des Versicherungsnehmers mindert (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 1992 – IV ZR 191/91 –, juris Rn. 14), sowie der Umstand, dass Anspruch und Gegenanspruch auf der – allein vom Versicherer zu verantwortenden – Unwirksamkeit der Prämienanpassung beruhen, erfordern eine interessengerechte Auslegung des Versicherungsvertrags im Sinne einer vertraglichen Aufrechnungsbeschränkung. Aus diesem Grund ist es versicherungsvertraglich ausgeschlossen, dass der Versicherer mit Rückzahlungsansprüchen bezüglich solcher Jahre aufrechnet, für die entsprechende Beitragsrückzahlungsansprüche des VN aufgrund Verjährung nicht mehr durchsetzbar sind. Jedenfalls wäre eine Aufrechnung, soweit sie hierüber hinausgeht, nach § 242 BGB ausgeschlossen, weil aus den dargelegten Gründen die Natur der Rechtsbeziehung eine Erfüllung im Wege der Aufrechnung als mit Treu und Glauben unvereinbar erscheinen lässt (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2019 – III ZR 17/19 –, juris Rn. 15 m.w.N.). Dies zu Grunde gelegt ist eine Aufrechnung nicht möglich. Die in den Jahren 2017 und 2018 vorgenommenen Beitragsrückerstattungen betreffen die Vorjahreszeiträume 2016 und 2017, für die ein gegenläufiger Anspruch des VN auf Rückzahlung überzahlter Prämienanteile wegen Verjährung ausgeschlossen ist. cc) Bezogen auf die berechtigten Ansprüche auf Rückzahlung überzahlter Prämienanteile ist zudem festzustellen, dass der Versicherer dem VN auch zur Herausgabe von Nutzungen verpflichtet ist. Der entsprechende Feststellungsantrag ist zulässig (1) und begründet (2): (1) Entgegen der Auffassung des Versicherers ist der auf die Herausgabe von Nutzungen gerichtete Feststellungsantrag zulässig. Im Streitfall hat d. VN schon in der Klageschrift mit seinem Antrag in Verbindung mit den rechtlichen Erwägungen zur Zulässigkeit des auf die Herausgabe von Nutzungen gerichteten Feststellungsantrages zumindest konkludent dargelegt, dass der Versicherer Nutzungen aus den vermeintlich überhöhten Prämienanteilen gezogen hat. Der Versicherer hat hierauf rechtlich erwidert und die Zulässigkeit des Feststellungsantrages wegen möglichen und zumutbaren Vortrags zur Höhe der Nutzungen bezweifelt. Dass er bestreiten wollte, tatsächlich Nutzungen gezogen zu haben, lässt sich seinem erstinstanzlichen Vortrag nicht entnehmen. Die Erhebung einer bezifferten Leistungsklage war d. VN weder möglich noch zumutbar. Insbesondere befand sich zum Zeitpunkt der Klageerhebung die Entwicklung hinsichtlich der herauszugebenden Nutzungen noch in der Entwicklung. Die Zulässigkeit eines Feststellungsantrages entfällt auch nicht, wenn im Laufe des Rechtsstreits die Leistungsklage möglich wird (BGH, Urteil vom 19.12.2018, IV ZR 255/17, BGHZ 220, 297-323, Rn. 21). (2) Der auf die Herausgabe von Nutzungen gerichtete Feststellungsantrag ist auch begründet, war aber in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu beschränken. Die Herausgabepflicht des Versicherers ist auf die Nutzungen beschränkt, welche er aus den zum Gegenstand der Berufung gemachten Prämienanteilen für den Zeitraum ab dem 01.01.2018 bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit gezogen hat. Den Ansprüchen d. VN auf Herausgabe von Nutzungen, die der Versicherer aus vor diesem Zeitpunkt auf die Beitragserhöhungen gezahlten Prämienanteile gezogen hat, steht die von dem Versicherer erhobene Einrede der Verjährung entgegen, § 214 Abs. 1 BGB. Denn als Nebenansprüche nehmen die Nutzungsherausgabeansprüche an der Verjährung der Hauptansprüche teil, § 217 BGB. dd) Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind nach den eingangs dargestellten Maßstäben nicht geschuldet. Es ist senatsbekannt, dass die Prozessbevollmächtigten d. VN eine fast unübersehbar große Vielzahl gleichartiger Verfahren führen. In keinem einzigen dem Senat bekannten Fall ist eine vorgerichtliche Zahlungsaufforderung erfolgreich gewesen. Angesichts dessen musste den Prozessbevollmächtigten d. VN die Notwendigkeit einer sofortigen Klageerhebung von vornherein und offensichtlich bewusst sein. Ein Anspruch auf vorgerichtliche Kosten besteht daher hier nicht. III. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 92 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 708 Nr. 10 Satz 1, § 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung; weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Bundesgerichtshof hat die für die Beurteilung der Erhöhungsbegründung maßgeblichen Rechtsfragen geklärt. Berufungsstreitwert: bis 4.000,00 €