Beschluss
25 W 215/22
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2023:0315.25W215.22.00
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Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 19.09.2022 wird zurückgewiesen.
Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 19.09.2022 wird zurückgewiesen. Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : I. Verfahrensgegenständlich sind Sachverständigenkosten für die Erstellung von Ausdrucken aus der elektronischen Gerichtsakte. Zugrunde liegt ein Rechtsstreit über die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein Fahrzeug wegen angeblicher Sachmängel. Der Beteiligte zu 1. erstellte hierzu ein schriftliches Gutachten und rechnete am 12.08.2022 seine Tätigkeit ab, wobei er u. a. Ersatz für sonstige Aufwendungen gemäß § 7 JVEG für eine Position „Kopien Aktenauszug“ geltend machte, die 61 schwarz-weiß Ausdrucke und 6 Farbausdrucke aus der elektronischen Gerichtsakte betraf. Mit Ausnahme dieser Position wies die Kostenbeamtin die Vergütung an. Der Beteiligte zu 1. beantragte per Schreiben vom 31.08.2022 (Bl. I 366 f.) die gerichtliche Festsetzung seiner Vergütung. Es handele sich bei den abgesetzten Kosten um diejenigen Auszüge, die zur sachgemäßen Bearbeitung der Angelegenheit im strukturierten, kennzeichnungsfähigen Zugriff benötigt worden seien. Hierdurch sei es möglich, bei der Bearbeitung der Angelegenheit die relevanten Aktenauszüge in Papierform auf dem Schreibtisch liegen zu haben und zugleich auf dem Bildschirm des Computers die entsprechenden EDV-Systeme wie Kalkulation, Datenbank, Bilder oder ähnliches geöffnet zu haben. Müsste man zwischen den Programmfenstern der eingesetzten Software und dem PDF-Viewer umschalten, würden sich die Bearbeitungsdauer der Gutachten verlängern und die Gutachten verteuern. Zudem sei die nordrhein-westfälische Justiz noch nicht in der Lage, die elektronische Akte als durchsuchbares Medium mit zutreffendem Inhaltsverzeichnis zur Verfügung zu stellen. Ein Arbeiten mit der zur Verfügung gestellten PDF-Datei sei nicht so effektiv möglich wie mit Ausdrucken in Papierform, die zwar auch nicht elektronisch durchsuchbar seien, aber durch entsprechende Kennzeichnungen strukturiert werden könnten. Der Beteiligte zu 2. trat mit Schreiben vom 13.09.2022 (Bl. I 373 ff.) der Festsetzung der verfahrensgegenständlichen Kosten entgegen. Die Pauschale werde für Kopien und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten gewährt, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Vorbereitung oder Bearbeitung der Angelegenheit geboten gewesen sei. Stehe dem Sachverständigen eine elektronische Aktenkopie dauerhaft zur Verfügung, bestehe für ein vollständiges oder teilweises Kopieren oder Ausdrucken der Akte keine Notwendigkeit, weil der Sachverständige sich durch Einsicht in die elektronische Akte jederzeit über den Akteninhalt informieren könne. Soweit er sich – vergleichbar handschriftlichen Aufzeichnungen – Auszüge aus der Akte fertige, um Vorgänge plastischer vor Augen zu haben oder leichter finden zu können, diene dies der Vereinfachung der Arbeit; insofern handele es sich um allgemeine Geschäftskosten. Das Argument der Zeitersparnis rechtfertige keine andere Beurteilung. Der Beteiligte zu 2. bezieht sich insoweit auf den Beschluss des OLG Frankfurt vom 03.04.2018, 2 Ws 1/18, wonach für Ausdrucke der elektronischen Akte eine besondere Begründungs- und Darlegungslast besteht; nur der Bequemlichkeit dienende Gründe seien nicht ausreichend, und für die Beurteilung sei zugrunde zu legen, dass die Bearbeitung einer digitalisierten Verfahrensakte jetziger Stand der Technik und der zu erwartenden Kenntnisse sei. Dementsprechend meint der Beteiligte zu 2., mit einem ausreichend großen Monitor dürften parallel die Fenster zweier Programme geöffnet und lesbar sein, Markierungen und Lesezeichen seien auch in PDF-Dokumenten einsetzbar. Nach Übertragung der Entscheidung auf die Kammer durch Beschluss vom 19.09.2022 (Bl. I 387) setzte diese mit Beschluss vom selben Tag (Bl. I 388 ff.) die Vergütung des Beteiligten zu 1. mit dem Rechnungsbetrag von 2.571,65 EUR fest und ließ die Beschwerde gegen den Beschluss zu. Der Beteiligte zu 1. habe die Anfertigung der Ausdrucke nicht nur mit der besseren Vergleichbarkeit von Dokumenten am Bildschirm begründet, sondern auch dargelegt, dass dies dazu diene, sich Teile der Akte in einem strukturierten und kennzeichnungsfähigen Zustand zu erschließen. Für die Kammer sei diese Arbeitsweise – auch aufgrund der eigenen Arbeitspraxis mit der elektronischen Akte – nachvollziehbar. Hinzu komme, dass der Beteiligte zu 1. das Gutachten nicht durch reines Aktenstudium am Bildschirm habe erstellen können, sondern er nach dem Gutachtenauftrag einen vermeintlichen Unfallschaden zu untersuchen gehabt habe, der auch die Durchführung eines Ortstermins erfordert habe. Mit Schreiben vom 28.09.2022 (Bl. I 419 ff.) legte der Beteiligte zu 2. gegen den Beschluss Beschwerde ein und beantragte abändernd die Festsetzung der Vergütung auf 2.553,62 EUR. Angesichts des immer weiter fortschreitenden digitalen Arbeitens sei § 7 JVEG dahingehend zu verstehen, dass Ausdrucke nur dann zur sachgemäßen Vorbereitung oder Bearbeitung der Angelegenheit erforderlich seien, wenn das Gutachten nur mit ihnen arbeitsökonomisch sinnvoll erstellt werden könne. Dabei werde man von einem Sachverständigen auch verlangen können, dass er vorhandene elektronische Möglichkeiten nutze, auch wenn dies in einer Eingewöhnungszeit sicherlich zeitaufwändiger sei und eine Umstellung althergebrachter Arbeitsweisen mit sich bringe. Angesichts der Möglichkeit, Markierungen und Lesezeichen auch in PDF-Dokumenten anzubringen, stehe die elektronische Strukturierung durch Anmerkungen und Notizen der möglichen Bearbeitung von Papierausdrucken in nichts nach. Auch die Durchführung eines Ortstermins erfordere aufgrund des Einsatzes mobiler Endgeräte nicht den teilweisen Ausdruck einer elektronischen Akte. Die Kammer hat im Beschluss vom 30.09.2022 (Bl. I 432) der Beschwerde unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. Ergänzend hat sie ausgeführt, dass es zwar durch die Einführung der führenden elektronischen Akte der Zivilgerichtsbarkeit des Landes NRW üblich geworden sei, Sachverständigen nur noch ein elektronisches Exemplar der Gerichtsakte zur Verfügung zu stellen, eine Pflicht zur durchgehenden elektronischen Aktenbearbeitung bestehe für die Sachverständigen allerdings gegenwärtig nicht. Der Beteiligte zu 1. (Bl. II 73 ff., 84 ff.) weist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass die Übermittlung der elektronischen Akte durch die nordrhein-westfälische Justiz regelmäßig – und so auch im vorliegenden Fall – als rein sequentielles PDF-Dokument erfolge, in dem unkatalogisiert bzw. unindiziert Seite auf Seite folge. Einzelne Stellen der Akte ließen sich nicht über einen inhaltsverzeichnisartigen Index anspringen. Selbst wenn ein Index vorhanden sei, seien keine Ziele vorhanden, so dass jede ausgewählte Teildokumentbezeichnung auf die gleiche, in der Regel erste oder letzte Seite des Dokumentes verweise. Die technische Möglichkeit „sprechender Indizes“ werde nicht genutzt, es würden also immer nur Dokumentnamen hinterlegt, die der Auffindung im Gesamtdokument nicht dienten. Eine Priorisierung von Dokumentanteilen, durch die beispielsweise die unzähligen Transferlogs und Übermittlungsprotokolle, Prüfvermerke und Signaturübersichten unterdrückt würden, finde ebenfalls nicht statt. Der zeitliche Aufwand, die üblicherweise übermittelten elektronischen Dokumente in ein vollständig und aussagekräftig indiziertes Dokument umzusetzen, würde bei der derzeit üblichen Exportfunktion weitaus größere Kosten verursachen als die Erstellung eines sachdienlichen, kompakten Papierauszugs. Gerade eine arbeitsökonomisch sinnvolle Vorgehensweise habe ihn zur Anlage einer Papierakte veranlasst. Die Bearbeitung der übermittelten PDF-Datei mit dem Einbringen elektronischer Lesezeichen würde demgegenüber zeitlichen Mehraufwand mit entsprechenden Vergütungsansprüchen auslösen, die die einsparbaren Aufwendungen der Ausdrucke überstiegen. Der streitige Betrag entspreche dem zeitlichen Mehraufwand von knapp acht Minuten. Auch die Monitorgröße ändere nichts. Er arbeite bereits mit drei 28 Zoll Monitoren, die aber für die Gegenüberstellung unterschiedlichen Bildmaterials, die Darstellung von Herstelleranweisungen und technischen Normen, das Arbeiten mit Ersatzteilkatalogen und Kalkulationsprogrammen und elektronischen Notiztools erschöpfend ausgefüllt seien. Ein Ortstermin finde zudem regelmäßig in dem robusten und rauen Umfeld einer Werkstatt statt, wo Ausdrucke unempfindlicher und zielführender einsetzbar seien als mobile Endgeräte, die auf Herunterfallen oder Auftreffen abtropfender Flüssigkeiten oder Verschmutzungen empfindlicher reagierten. Darüber hinaus ergäben sich immer Situationen, in denen im Rahmen eines Ortstermins gemeinsam in den Aktenauszug hineingeschaut werde, z. B. zum Untersuchungsumfang laut Beweisbeschluss oder zum Vorbringen einzelner Parteien. Beim Einsatz mobiler Endgeräte müssten aus Datenschutzgründen eine Bedatung individuell für jeden einzelnen Untersuchungsfall vorgenommen und Datenbestände anderer Untersuchungsfälle zuvor entfernt werden, was ebenfalls nicht arbeitsökonomisch sei. Der Beteiligte zu 2. (Bl. II 89 f.) meint, ein Sachverständiger sei jedenfalls verpflichtet, eine übersandte Akte daraufhin durchzusehen, welche Aktenbestandteile zwingend zu kopieren seien. Dabei sei bei der Papierakte der Maßstab sicherlich großzügiger, wenn diese dem Sachverständigen nicht während seiner gesamten Tätigkeit zur Verfügung stehe. Bei einem übersandten PDF-Dokument sei aber ein strengerer Maßstab anzulegen, weil das Dokument dauerhaft verbleibe und auch nicht sequentielle PDF-Dokumente mit Anmerkungen bzw. Lesezeichen markierbar seien. Für die Gutachtenerstellung erforderliche Seiten könnten mit vertretbarem Aufwand elektronisch wiedergefunden werden. Anmerkungen, Kommentare, Hervorhebungen und Notizen könnten angebracht werden wie es handschriftlich auf Papierausdrucken möglich sei. II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Beschwerde ist nach § 4 Abs. 3 JVEG aufgrund der Zulassung durch das Landgericht, an die der Senat gemäß § 4 Abs. 4 S. 4 JVEG gebunden ist, statthaft. In der Sache bleibt die Beschwerde ohne Erfolg. Der Beteiligte zu 1. hat einen Aufwendungsersatzanspruch für die von ihm gefertigten Ausdrucke aus der elektronischen Gerichtsakte. 1. Ein Sachverständiger kann als Bestandteil seiner Vergütung Ersatz für sonstige Aufwendungen verlangen, § 7 JVEG i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 4 JVEG. Dabei sieht § 7 Abs. 2 S. 1, S. 4, 1. Alt. JVEG vor, dass die Pauschale nur für Kopien und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten gewährt wird, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Vorbereitung oder Bearbeitung der Angelegenheit geboten war. Hieraus folgt, dass eine allgemeingültige Beantwortung der Frage, wann Pauschalen für Kopien und Ausdrucke erstattet verlangt werden können, nicht in Betracht kommt, sondern jeweils aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls zu entscheiden ist. Denn schon der Gesetzeswortlaut gibt vor, dass eine vorbehaltlose Erstattung solcher Kosten nicht gewollt ist, sondern eine eingeschränkte Erstattungsfähigkeit gelten soll ("nur ... soweit geboten"). Es bedarf also einer gesonderten Prüfung, die sich wiederum an der konkret vorgefundenen Verfahrenssituation ("Angelegenheit") auszurichten und auf dieser Grundlage die Frage zu beantworten hat, ob die Herstellung der Kopien bzw. Ausdrucke zu deren sachgemäßer Vorbereitung oder Bearbeitung geboten war. Dieses Verständnis entspricht auch der Vorstellung des Gesetzgebers, denn dieser hat mit der Einfügung des Wortes „nur“ durch das 2. Justizmodernisierungsgesetz klarstellen wollen, dass angesichts des Entwurfs des JVEG in Orientierung am Bild des selbstständig und hauptberuflich tätigen Sachverständigen nur in den genannten Fällen Kosten erstattet werden sollen (BR-Drs. 550/06, S. 115). Damit geht einher, dass ein Sachverständiger, der im Rahmen seiner Vergütung die Pauschale geltend macht, dazu vortragen muss, warum er die Herstellung von Kopien und/oder Ausdrucken im Rahmen der Bearbeitung für angezeigt gehalten hat. Auch wenn dem Sachverständigen in diesem Zusammenhang ein gewisser Ermessensspielraum zuzubilligen ist (Schneider, in: ders., JVEG, 4. Aufl. 2021, § 7 Rn. 52; Bleutge, in: BeckOK-KostR, 40. Ed., Stand: 01.01.2023, § 7 Rn. 29), ist die sich dann anschließende Prüfung des Kostenbeamten bzw. der sonstigen mit den Sachverständigenkosten befassten Stellen ausgehend vom Leitbild des selbstständig und hauptberuflich tätigen Sachverständigen vorzunehmen. 2. Legt man diesen Maßstab zugrunde, ergibt sich im vorliegenden Fall die Erstattungsfähigkeit der vom Beteiligten zu 1. berechneten Pauschale. a) Der Beteiligte zu 1. hat 61 schwarz-weiß Ausdrucke und 6 Farbausdrucke gefertigt. b) Dies hält der Senat im vorliegenden Fall angesichts der von dem Beteiligten zu 1) vortragenen fehlenden Strukturierung der übersandten elektronischen Akte für gerechtfertigt. Wie der Beteiligte zu 1. für den Senat nachvollziehbar und unwidersprochen ausgeführt hat, wurde die Akte als rein sequentielles PDF-Dokument übermittelt, d. h. ohne jede Indexierung und zudem ohne Unterdrückung von Transferlogs, Übermittlungsprotokollen, Prüfvermerken und Signaturübersichten. Um eine Grundlage für die Bearbeitung des Gutachtens zu schaffen, bedurfte es danach zunächst einer Strukturierung der übersandten Akte. Dabei lag es im Ermessen des Sachverständigen, ob er die übermittelte elektronische Akte elektronisch in der vom Beteiligten zu 2. beschriebenen Weise mit einer Struktur versah und diese Tätigkeit im Rahmen seines nach Zeitaufwand bemessenen Honorars abrechnete oder einzelne, für sein Gutachten relevante Seiten ausdruckte, um diese als Arbeitsgrundlage für die weitere Bearbeitung zu nutzen. Damit handelte es sich nicht lediglich um eine Frage der persönlichen Arbeitsweise des Beteiligten zu 1., die unter den üblichen Aufwand zu fassen und nicht gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 JVEG gesondert erstattungsfähig ist. Denn die Anfertigung von Ausdrucken war im vorliegenden Verfahren bedingt durch die Eigenart der übermittelten Akte, die für die sachgerechte Bearbeitung eine Strukturierung erforderlich machte. Demgegenüber würde die Anfertigung von Ausdrucken allein mit dem Ziel, diese bei der Bearbeitung der Sache neben die Monitore mit Bildmaterial, Herstelleranweisungen und technischen Normen, Ersatzteilkatalogen und Kalkulationsprogrammen und elektronischen Notiztools zu legen, die Erstattungsfähigkeit nicht rechtfertigen. Dies mag zwar für die Vorbereitung oder Bearbeitung der Angelegenheit förderlich sein, allerdings ist dieses Vorgehen unabhängig vom Einzelfall zu sehen und betrifft die Frage der individuellen Arbeitsweise des Beteiligten zu 1., der jedenfalls in diesem Kontext die Arbeit mit Ausdrucken derjenigen mit dem elektronischen Dokument vorzieht. Die gewöhnliche Art und Weise der Sachbearbeitung durch den Sachverständigen ist kostenrechtlich seinem üblichen Aufwand zuzuordnen, der, wie sich aus § 12 Abs. 1 S. 1 JVEG ergibt, mit der Vergütung nach §§ 9-11 JVEG abgegolten wird. c) Die Anzahl der angefertigten Ausdrucke ist angesichts einer bei Übersendung an den Sachverständigen 236 Seiten umfassenden Gerichtsakte (vgl. Bl. I 295) mit fünf bis sechs Seiten Farbfotos in einem Privatgutachten (vgl. Bl. II 154-159) plausibel und daher nicht zu beanstanden. III. Der Ausspruch zu den Kosten beruht auf § 4 Abs. 8 JVEG.